4 S. 2 des Vereinsgesetzes Bezug die Rede sei, wonach das Vermögensverzeichnis zu „beeiden“ sei. Richtigerweise sei ein Eid zu leisten. Unter dem 07.01.2015 sei Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden. Die Aufforderung zur Eidesleistung sei auch unter Berücksichtigung des bisherigen prozessualen Vorbringens rechtmäßig und zweckmäßig. Die im Bescheid vom
G gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe es keines ausdrücklichen Hinweises bzw. keiner ausdrücklichen Regelung, dass vor der Eidesleistung oder gleichzeitig hiermit eine Berichtigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses erfolgen könne. Ein solcher Hinweis könne und müsse
Deshalb bestehe kein Erfordernis, eine entsprechende Regelung bereits in der Aufforderung
G aufzunehmen. Das Vereinsgesetz regele das konkrete Verfahren der Beeidigung von Bestandsverzeichnissen nicht selbst. Lediglich die Verpflichtung als solche und die Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgerichtes seien normiert. Das weitere Verfahren werde durch die für das zuständige Gericht bzw. den eröffneten Rechtsweg anwendbare Verfahrensordnung geregelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG habe die Zivilprozessordnung Verfahrensregelungen über die Abnahme des damals noch bestehenden sogenannten Offenbarungseides enthalten. Diese Vorschriften hätten für eine Vielzahl materieller Regelungen über die Verpflichtung zur Eidesleistung Geltung beansprucht. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung sei es sinnvoll gewesen, keine abweichenden Verfahrensregelungen im Vereinsgesetz zu normieren. Sachlich entsprechende Regelungen würden mit § 478 ff. ZPO noch immer gelten und seien auf die Eidesleistung des § 10 Abs. 4 S. 2 Vereinsgesetz anzuwenden, sei es unmittelbar oder analog. Auf den Offenbarungseid seien die § 478 ff. ursprünglich unmittelbar anzuwenden gewesen. Allerdings sei an die Stelle des Offenbarungseides 1970 die eidesstattliche Versicherung getreten. Einzelne Bundesgesetze seien individuell geändert worden, im Übrigen sei durch die Generalklausel des Art. 2 § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an die Stelle des Offenbarungseides getreten. Dies habe auch für den in § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 Vereinsgesetz vorgesehenen Eid gegolten. Allerdings sei Art. 2 § 15 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das 1. Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz aufgehoben worden in der Annahme, dass es keinen Anwendungsbereich für das frühere Offenbarungseid-Verfahren mehr gebe. Dabei sei übersehen worden, dass jedenfalls das Vereinsgesetz in § 10 Abs. 4 S. 2 sich noch auf den alten Offenbarungseid beziehe. Dies erkläre wohl auch, warum die Eidesleistung nach § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG nicht in § 410 FamG aufgeführt werde und es auch sonst kein konkret benanntes Verfahrensrecht für die Eidesleistung nach § 10 Abs. 4 S. 2 Vereinsgesetz gebe. An der Anwendbarkeit der §§ 478 ff ZPO könne aber kein Zweifel bestehen. Wenn man nicht eine unmittelbare Anwendung für richtig halte, liege jedenfalls eine planwidrige Lücke vor, die mit der entsprechenden Anwendung der §§ 478 ZPO zu schließen sei. Auch wenn in verfahrensmäßiger Hinsicht in der Vergangenheit Unklarheiten über die Zuständigkeit bestanden hätten, sei richtigerweise für die Abnahme des Eides und für die
Dies schließe die Belehrung über die Möglichkeit zur Korrektur der anschließend zu beeidenden Aussage ein. Ein solcher richterlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Korrektur sei ausreichend, um den zur Eidesleistung Verpflichteten davor zu schützen, voreilig einen strafbaren Meineid zu schwören. Da § 480 ZPO - wenn auch nicht ausdrücklich - diese Möglichkeit vorsehe, müsse das materielle Vereinsrecht hierfür keine ausdrückliche Regelung bereit halten. Randnummer 19 Auch werde durch das Verlangen, den Eid abnehmen zu lassen, nicht das Recht verletzt, wonach sich niemand einer Straftat bezichtigen müsse. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77) darauf hingewiesen, dass die zu Schweige- und Aussageverweigerungsrechten nötigenden Aspekte bei Zeugen, Prozessparteien und Beschuldigten nicht in gleicher Weise für Personen gelten, die gegenüber Behörden und anderen Personen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich auskunftspflichtig seien. Ggf. bestehe hiernach die Auskunftspflicht, zugleich aber ein Verbot für die Behörde, die erzwungenen Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Durch seine Mitgliedschaft in einem nicht eingetragenen Verein habe der Kläger eine Auskunftspflicht hinsichtlich des Bestandes (nicht aber der Herkunft des Vereinsvermögens) übernommen. Dem Kläger sei aufgrund des vorliegenden Verfahrens auch bekannt, dass der Beklagte keine Eidesleistung auf das bereits eingereichte Vermögensverzeichnis durchsetzen werde, falls der Kläger zuvor ein korrigiertes Vermögensverzeichnis einreiche. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.04.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er macht geltend, durch die Verfügung vom 20.04.2015 sei der ursprüngliche Bescheid vom 13.02.2014 ersetzt worden. Gegenstand des Verfahrens sei allein der Bescheid vom 20.04.
G sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben.
G haben die Vorstandsmitglieder auf Verlangen der Verbotsbehörde ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden .
G ist der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist die hier streitgegenständliche Verfügung gedeckt. Randnummer 29 Der Verein … ist mit bestandskräftiger Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 verboten und aufgelöst worden. U. a. wurde auch das Vermögen des Vereins sowie näher bezeichnete Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen. Unter diesen Voraussetzungen treffen die Vorstandsmitglieder des aufgelösten Vereins die in § 10 Abs. 4 Vereinsgesetz näher normierten Verpflichtungen. Die Vorstandsmitgliedschaft ist vorliegend unstreitig. Randnummer 30 Zu Recht fordert der Beklagte (nunmehr) die Ableistung eines Eides und nicht einer eidesstattlichen Versicherung. Randnummer 31 Allerdings wurde der nicht nur im Vereinsgesetz, sondern auch in anderen Gesetzen vorgesehene Offenbarungseid durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27.06.1970 (BGBl. I 1970, S. 911) abgeschafft und durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt.
der Generalklausel des Art. 2 § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.06.1970 trat an die Stelle des Offenbarungseides eine entsprechende eidesstattliche Versicherung, sofern in anderen Vorschriften des Bundesrechts die Leistung eines Offenbarungseides vorgesehen war. Auch diejenigen Offenbarungseide des Bundesrechts, die durch das Gesetz in Art. 2, §§ 1 - 14 nicht individuell erfasst worden sind, sollten durch die Generalklausel durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden (BT-Drs. VI/874 S. 5). Während der Geltungsdauer des Gesetzes schrieb § 15 Abs. 2 des Gesetzes vor, dass das Gericht, das aufgrund sonstiger Vorschriften um die Abnahme eines Offenbarungseides angegangen oder ersucht wird, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzunehmen hat. Dies galt auch für die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 VereinsG (Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, München 2014, § 10 Rn. 43). Randnummer 32 Aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung durch das erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I 2006, S. 866, 875) ist aber seit Inkrafttreten des genannten Gesetzes (im Folgenden: Gesetz v. 19.04.2006) das Bestandsverzeichnis wiederum zu beeiden. Die Generalklausel des Art. 2 § 15 des Gesetzes vom 27.06.1970 ist nämlich durch Art. 53 des benannten Gesetzes vom 19.04.2006 ersatzlos aufgehoben worden. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht leitet die Rechtswidrigkeit der Forderung der Eidesleistung daraus ab, dass diese sich seiner Auffassung nach auf das bereits abgegebene Bestandsverzeichnis bezieht und keine Möglichkeit vorsieht, ggf. - soweit der Eidesverpflichtete das Bestandsverzeichnis für unvollständig bzw. unrichtig hält - den Eid erst nach Korrektur des Verzeichnisses zu leisten. Dem folgt der Senat nicht. Weder aus der ursprünglichen Verfügung vom 13. Februar 2014 noch aus der Verfügung vom 20.04.2015 lässt sich ein Verständnis der getroffenen Regelung dahingehend ableiten, der Eid müsse auf das abgegebene Bestandsverzeichnis auch dann abgeleistet werden, wenn der Eidesverpflichtete zum Zeitpunkt der Eidesleistung die Korrekturbedürftigkeit des Bestandsverzeichnisses erkannt hat. Die streitgegenständliche Verfügung ist
Bei verständiger Würdigung ist das Verlangen - auch ohne die ausdrückliche Erwähnung einer Korrekturmöglichkeit - so verstehen, dass das Bestandsverzeichnis auf Aufforderung des zuständigen Amtsgerichts zu beeiden ist, sofern es mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde und - zum Zeitpunkt der Eidesleistung - aus Sicht des Eidesverpflichteten vollständig ist. Dies ergibt sich aus dem in der Verfügung in Bezug genommenen § 260 Abs. 2 BGB über den Inhalt des zu leistenden Eides.
2 BGB hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Nach dem Maßstab des verständigen Empfängerhorizonts verbietet sich eine Auslegung der Verfügung dahingehend, dass das abgegebene Bestandsverzeichnis mit dem in § 260 Abs. 2 BGB festgelegten Inhalt auch dann zu beeiden ist, wenn der Eidesverpflichtete das Verzeichnis für korrekturbedürftig hält. Ansonsten würde dem Beklagten eine nichtige Regelung unterstellt, da er in diesem Falle zur Ableistung eines Meineides
GB nötigte. Folglich ist die streitgegenständliche Verfügung für den verständigen Empfänger dahingehend zu verstehen, dass er auch die Möglichkeit hat, das Bestandsverzeichnis zu korrigieren und die Eidesleistung sodann mit dem in § 260 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt auf das korrigierte Verzeichnis zu leisten. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Korrekturmöglichkeit führt deshalb nicht zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtswidrigkeit der Verfügung. Randnummer 34 Für den Kläger besteht im Verfahren zur Abnahme des Eides die Möglichkeit einer vorherigen Korrektur des Bestandsverzeichnisses. Eine solche Korrektur ist selbst für den Fall anerkannt, in dem ein Kläger verpflichtet wurde, eine eidesstattliche Versicherung mit nicht auslegbar bezeichnetem Inhalt zu leisten; hier ist dem Grundsatz, dass niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden kann, ggf. dadurch Rechnung zu tragen, dass das Vollstreckungsgericht im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
2 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen kann und der Schuldner nach Korrektur seiner bisher unvollständigen Auskunft anschließend die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 181/03 -, NJW-RR 2005, 221 f.). Randnummer 35 Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Verfahrensvorschriften über die Ableistung des Eides hergeleitet werden. Richtig ist, dass § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG lediglich festlegt, dass der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtgen zuständigen Amtsgericht zu leisten ist. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.06.1970 (s.o.) galten für die in § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG vorgesehene Leistung des Eides (Offenbarungseid) die Vorschriften der §§ 899ff a.F. sowie §§ 478 ff. ZPO. Der Eid war vor dem Richter zu leisten (vgl. §§ 480, 481 ZPO). Während der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27.06.1970 schrieb § 15 Abs. 2 vor, dass das Gericht, das aufgrund sonstiger Vorschriften um die Abnahme eines Offenbarungseides angegangen oder ersucht wird, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzunehmen hat. Dies galt auch für die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 VereinsG (Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, München 2014, § 10 Rn. 43). Randnummer 36 Auf die Frage, ob nach der alten Rechtslage für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
e ZPO der Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichtes zuständig war oder - wie dies bei den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von § 410 FamFG der Fall ist - diese Aufgabe als übertragenes Geschäft dem Rechtspfleger obliegt ( vgl. § 3 Ziff. 1 b RPflG), kommt es nicht an, weil das Bestandverzeichnis nunmehr wiederum zu beeiden ist, nachdem die Generalklausel des Art. 2 § 15 des Gesetzes vom 27.06.1970 durch Art. 53 des benannten Gesetzes vom 19.04.2006 ersatzlos aufgehoben worden ist. Hintergrund war die Erwägung des Gesetzgebers, für die allgemeinen und Übergangsvorschriften zum Offenbarungseid in Art. 2 § 15 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung enthalte das geltende Recht keinen Anwendungsbereich mehr, so dass die Vorschrift, die ausschließlich dem Umstand Rechnung getragen habe, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (
G nicht zu prüfen, weil das Gesetz nicht insgesamt auf § 260 Abs. 2 BGB verweist, sondern lediglich normiert, dass der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Inhalt zu leisten ist. Der Offenbarungseid kann mithin abweichend von § 260 Abs. 2 BGB jederzeit verlangt werden. Ein Grund zu der Annahme, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, ist nicht Voraussetzung (Schnorr, öffentliches Vereinsrecht 1965, § 10 Rn. 19). Das Verlangen ist wegen des situationsbedingt indizierten Misstrauens im Falle eines verbotenen Vereins ohne weitere Voraussetzungen zulässig (Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes 2014 § 10 Rn 49). Randnummer 40 Das Verlangen, das Bestandsverzeichnis zu beeiden, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (“nemo tenetur se ipsum accusare“ - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20). Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage ggfs. ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.). Dementsprechend billigt das geltende Recht Zeugen, Prozessparteien und Beschuldigten durchweg ein Schweige- und Aussageverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung zu. Auch im öffentlichen Recht wird, soweit Auskunftspflichten in Rede stehen, dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vielfach durch Normierung eines Aussageverweigerungsrechts Rechnung getragen (vgl. etwa § 39 Abs. 1 S. 2 WaffG, § 54 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, § 25 Abs. 4 GenTG, § 52 Abs. 5 BImSchG, § 12 Abs. 1 S. 4 GüKG). Andererseits kennt die Rechtsordnung kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsposition findet ihre Grenzen an den Rechten anderer. Das Grundrecht gebietet keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 19.03.1991 - 5 StR 516/90 -, MDR 1991, 783). Der Gesetzgeber ist befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen und sich für eine Auskunftspflicht ohne die Normierung eines Aussageverweigerungsrechts zu entscheiden (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2008 - 332 T 11/08 -, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19.03.1991 a.a.O.). Randnummer 41 Das Vereinsrecht normiert in § 10 Abs. 4 VereinsG eine Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder des verbotenen Vereins, ohne ein Aussageverweigerungsrecht zu gewähren. Dies stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder dar. Der Gesetzgeber durfte sich angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses, welches mit der Regelung verfolgt wird, für die Normierung einer uneingeschränkten Auskunftsverpflichtung entscheiden. Der Gesetzgeber wollte der Gefahr begegnen, dass die in einem verbotenen Verein organisierten Kräfte versuchen, entweder den Verein illegal fortzusetzen oder sich neu zu gruppieren und ihre Ziele in anderer Organisationsform und auf anderem Wege zu erreichen. Es sollte verhindert werden, dass die Vermögenswerte des Vereins im Falle der Auseinandersetzung in großem Umfange in die Hände von Personen fließen, die dem Verein angehörten oder ihn unterstützt haben (BT-Drs IV/430 S. 18 f; Albrecht/Roggenkamp, VereinsG § 10 Rn. 4). Die beschriebene Gefahr eines Missbrauchs des Vereinsvermögens stellt sich sowohl bei Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (was hier einschlägig ist) als auch bei solchen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. In Ansehung des beschriebenen gesetzgeberischen Ziels war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine unbeschränkte Auskunftspflicht zu normieren. Randnummer 42 Eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist allerdings grundsätzlich verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.; Nichtannahmebeschl. v. 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, 352). Das Vereinsgesetz begnügt sich damit, die Aussagepflicht der Vorstandsmitglieder anzuordnen und deren Erzwingung zu regeln, ohne gleichzeitig ein strafrechtliches Verwertungsverbot vorzusehen. Die insoweit bestehende Lücke zu schließen, obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, zumal nur er das Verwertungsverbot näher ausgestalten und durch Offenbarungsverbote absichern kann (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., zur Auskunftspflicht nach der seinerzeit geltenden Konkursordnung; vgl. nunmehr - ein Verwertungsverbot normierend - § 97 Abs. 1 S. 3 InsO). Nicht nur für aus vorkonstitutioneller Zeit überkommene Regelungen stellt sich jedoch dann, wenn das Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen ergänzungsbedürftig ist, für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht und unter Rückgriff auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verfassung zu schließen. Anders als im Falle einer Sanktion oder einer Analogie zu Lasten ist die Annahme eines strafrechtlichen Verwertungsverbotes durch Rechtsfortbildung hier zulässig und geboten. Nur bei diesem Verständnis begegnet die uneingeschränkte Verpflichtung zur Auskunft im Hinblick auf den verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbezichtigungsgrundsatz keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2008 - 2 BvR 467/08 -, WM 2008, 989; ein strafrechtliches Verwertungsverbot im Falle der unbeschränkten Auskunftspflicht des Seelotsen nach § 26 Abs. 1 S. 2 SeeLotG bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2012 - 8 ME 49/12 - DVBl. 2012, 705). Randnummer 43 Nach allem musste die Berufung Erfolg haben. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 45 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001276257
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