dem Rettungsassistentengesetz: Auswirkungen von Mängeln im Prüfungsprotokoll Orientierungssatz Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, da die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. (Rn.30) Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung der staatlichen Prüfung der Rettungsassistentinnen und der Rettungsassistenten
dem Rettungsassistentengesetz. Randnummer 2 Die Antragstellerin absolvierte die erste Prüfung am 09.06.2015 und ihr wurde mit Bescheid vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass sie in der praktischen Prüfung die Note mangelhaft erreicht habe und damit die Prüfung nicht bestanden sei. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung sei möglich. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 3 Die Ausbildungsschule übersandte mit Schreiben vom 16.10.2015 die Unterlagen für die Prüfungen des Rettungsassistentenkurses RAV 01/14, einschließlich eines Vorschlages für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, an den Antragsgegner. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 19.10.2015 die Zulassung zur Erholungsprüfung. Mit Schreiben vom 17.11.2015 bestätigte der Prüfungsausschussvorsitzende der Ausbildungsschule die Zulassung der Antragstellerin zur praktischen Wiederholungsprüfung am 16.12.
dem Rettungsassistentengesetz zuzulassen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid über das Nichtbestehen des ersten praktischen Prüfungsversuches bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.06.2015 per Einschreiben am 26.05.2016 zugestellt worden, was sich aus dem Auslieferungsbeleg ergebe. Randnummer 14 Herr … sei Rettungsassistent und Schulleiter der Unterrichtschule sowie Unterrichtskraft, Frau … sei Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und Herr … sei Rettungsassistent, … und Unterrichtskraft an der Ausbildungsschule. Die Bestellung des Prüfungsausschusses sei durch den Antragsgegner als zuständige Behörde
Anhörung der Schulleitung mit Schreiben vom 17.11.2016 erfolgt. Randnummer 15 Die Notenfindung erfolge dergestalt, dass der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern aus den Noten der Fachprüfer für den jeweiligen Teil der Prüfung eine Note bilde. Die Fachprüfer bewerteten die Prüfungsleistung, der Vorsitzende stimme dem zu oder könne Einwendungen geltend machen. Der Vorsitzende treffe die endgültige Entscheidung über die Benotung. Die Protokollführung erfolge in der Regel durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Randnummer 16 Herr … nahm mit E-Mail vom 26.05.2016 zur Bewertung der Leistung der Antragstellerin Stellung und führte aus, dass sie in allen drei Fallbeispielen keine den Anforderungen entsprechenden Leistungen erbracht habe. Ebenso nahmen Frau … mit Schreiben vom 30.05.2016 und Herr … sowie Herr … zur Prüfung der Antragstellerin und ihren Leistungen Stellung. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden
teile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
diesen Grundsätzen hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund sind glaubhaft dergestalt gemacht worden, dass es geboten wäre, der Antragstellerin vor Abschluss des Widerspruchverfahrens vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Randnummer 21 Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch ohnehin nur in Bezug auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2016 geltend machen. Die Prüfungsentscheidung mit Bescheid vom 24.06.2015 ist bestandskräftig geworden.
Aktenlage ist der Bescheid mit genügender Rechtsbehelfsbelehrung der Antragstellerin am 26.06.2015 ausgehändigt worden oder jedenfalls einem der Antragstellerin zuzurechnenden Empfangsberechtigten übergeben worden. Gegen diesen Bescheid hat der Prozessbevollmächtigte am 17.03.2016 Widerspruch erhoben, der gem. § 70 Abs. 1 VwGO verfristet ist, da die Monatsfrist abgelaufen war. Randnummer 22 Die Rechtsgrundlagen für den streitgegenständlichen Bescheid finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssPrV vom 07.11.1989, zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 02.12.2007 (BGBl. I, S. 2686). Diese Regelungen sind anwendbar, da die Antragstellerin ihre Ausbildung unter diesen Vorschriften angetreten hat (vgl. § 32 Notfallsanitätergesetz bzw. § 25 Notfallsanitäterausbildungs- und Prüfungsverordnung). Randnummer 23 Gemäß § 12 RettAssPrV ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der
1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens ausreichend benotet wird.
AssPrV kann jeder Teil der Prüfung einmal wiederholt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 RettAssPrV gliedert sich die Prüfung in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Randnummer 24 Danach ist der Bescheid vom 27.01.2016 nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat den praktischen Teil der Prüfung wiederholt nicht bestanden. Randnummer 25 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von einem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, ob die allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäbe beachtet worden sind und/oder der jeweilige Entscheidungsträger sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder die Bewertung der Leistung der Antragstellerin willkürlich ist (vgl. zum Ganzen die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
AssPrV können in der praktischen Prüfung zwei Prüflinge geprüft werden und die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Die Prüfer entsprachen den Anforderungen des § 5 Abs. 1, insbesondere Nr. 4, RettAssPrV, Frau … war eine im Rettungsdienst erfahrene Ärztin und die übrigen Prüfer waren Rettungsassistenten und Unterrichtskräfte der Schule. Randnummer 29 Die Benotung ist nicht zu beanstanden.
AssPrV bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote. Dies ist
der Prüfungsniederschrift und der Einlassung des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 26.05.2016 auch hier so erfolgt. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Randnummer 30 Insgesamt mag die Prüfungsniederschrift
AssPrV zwar knapp gehalten sein, genügt aber den Anforderungen, die an die
vollziehbarkeit einer mündlichen oder praktischen Prüfung gestellt werden müssen. Die Protokollierung dient dazu, das Prüfungsgeschehen auch
träglich noch aufklären zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, juris). Dabei muss die Niederschrift zwar über alle Vorkommnisse Aufschluss geben, die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlich sind, daraus ergibt sich aber keine Pflicht, das Geschehen so detailliert zu dokumentieren, dass die Prüfung in allen Einzelheiten
vollzogen werden kann (vgl. BayVGH Beschluss vom 05.10.2009 - 7 ZB 09.160 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls ohnehin keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, da die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6.Auflage, Rn. 466). Die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen beschränkt sich nicht isoliert auf den Inhalt einzelner, bestimmter Antworten, sondern bezieht das gesamte Prüfungsgeschehen mit ein, wobei sich wesentliche Aspekte der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen nicht nur einer Protokollierung entziehen, sondern sich auch bei der Begründung der Bewertung allenfalls in groben Zügen darlegen lassen ( vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die aufgenommene Niederschrift ausreichend, da sich ihr entnehmen lässt, dass die Antragstellerin im Rahmen der praktischen Prüfung keine genügenden Leistungen erbracht hat. Randnummer 31 In materieller Hinsicht ist die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zu beanstanden. Die Bewertung einer Leistung unterliegt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Lediglich soweit fachliche Fehler der Bewertung gerügt werden, gäbe dies Anlass, diese Rügen ggf. durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Hierfür hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte benannt. Die Anwendung von Bewertungsmaßstäben obliegt den dazu berufenen Prüfern im Prüfungsausschuss. Randnummer 32 Weiter ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Der Ausgang des Widerspruchverfahrens kann abgewartet werden. Besondere Umstände, die es für die Antragstellerin unzumutbar machen oder derart wesentliche
teile hervorrufen, dass eine vorläufige weitere Wiederholung der praktischen Prüfung geboten erscheint, sind von der Antragstellerin nicht benannt oder glaubhaft gemacht worden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001276270
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