Recht der freien Berufe - ArztR Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 26. März 2021, 5 LA 12/20, Beschluss Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 04.09.2014 und 27.11.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die uneingeschränkte Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation und Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis. Randnummer 2 Der … geborene Kläger bekam am 20.08.1999 die Approbation als Arzt erteilt. Randnummer 3 Mit Strafbefehl vom 24.06.2008 des Amtsgerichts Pinneberg - rechtskräftig seit 15.07.2008 - wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 € wegen Beleidigung verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, am 17.08.2007 die Geschädigte …; die den Kläger wegen Erkältungsbeschwerden und Schmerzen in der Schulter konsultiert hatte, dadurch beleidigt zu haben, indem er deren rechte Hand an sein erigiertes Glied führte und ihren Po und Genitalbereich streichelte. Randnummer 4 Am 02.11.2009 erhob die Ärztekammer Schleswig-Holstein berufsgerichtliche Klage gegen den Kläger. In einem Urteil der 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig (Berufsgericht für die Heilberufe), Az.: 30 A 15/09 BG, wurde am 21.04.2010 gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 20.000 € verhängt. Hintergrund war eine Reihe von Verhaltensweisen und Maßnahmen gegenüber einer Patientin und gegenüber Ausbildungsplatzbewerberinnen bzw. Praktikantinnen, die nicht medizinisch begründet gewesen seien, sondern auf ein sexuell motiviertes Interesse zurückzuführen gewesen sein sollten. Das Berufsgericht sah darin einen besonders schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch, insbesondere auch in der Ausnutzung der Unerfahrenheit und der Hoffnung junger Frauen auf einen Ausbildungsplatz oder deren Angst vor Verlust eines Arbeitsplatzes, um sie für sexuelle Avancen gefügig zu machen. Nach den Feststellungen des genannten Urteils räumte der Kläger in der Verhandlung die mit der Klage seinerzeit erhobenen Vorwürfe ein. Randnummer 5 Nach vorheriger Anhörung widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers als Arzt mit Bescheid vom 02.08.2010. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger habe sich als unwürdig und unzuverlässig im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) erwiesen. Dies ergebe sich u. a. aus den Feststellungen des Urteils des Berufsgerichts für Heilberufe. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24.08.2010 Widerspruch ein, den er insbesondere mit Schriftsatz 18.10.2010 näher begründete. Hierbei führte er im Wesentlichen u. a. aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurücklägen. In dieser Zeit habe es keinerlei weitere Vorwürfe gegen ihn gegeben. Er habe durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt, dass entsprechende Vorfälle auch nie wieder vorkämen. So arbeite jetzt sein Sohn als Arzt in der Praxis mit, auch seine Ehefrau helfe zeitweise bei ihm aus. Randnummer 7 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wurde zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation angeordnet. Randnummer 8 Gegen den am 12.11.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.12.2010 die Klage erhoben - Az. 7 A 168/10. Randnummer 9 Ein beim Gericht gestellter Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zum Az.: 7 B 37/10 war erfolgreich. Mit Beschluss der Kammer vom 22.12.2010 wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Wesentlichen mit der Begründung wiederhergestellt, dass dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzuges nicht Genüge getan worden sei. Der Kläger führte daraufhin in selbständiger Tätigkeit seinen Arztberuf fort. Randnummer 10 Im Klageverfahren wiederholte der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend u. a. vor, die ihm zur Last gelegten Handlungen lägen unterhalb der erforderlichen „Erheblichkeitsgrenze“. Im Übrigen sei die Praktikantin … aus seiner Sicht mit dem von ihm gezeigten Verhalten einverstanden gewesen. Ihm sei ihr geheimer Vorbehalt nicht erkennbar gewesen. Mittlerweile sei er durch die gegen ihn verhängten Sanktionen stark beeindruckt und schäme sich seines Verhaltens. Seit den Vorfällen habe er sich tadellos verhalten. Eine erforderliche Interessenabwägung, auch vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe, dass von einer positiven Prognose auszugehen sei. Randnummer 11 Mit Urteil vom 27.11.2012 - 7 A 168/10 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf der Approbation § 5 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO sei. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sei die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sei die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Kläger sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Aus Sicht des Gerichts habe sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit ergebe. Randnummer 12 Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt unrichtig gewesen sei, da das vor dem Berufsgericht für Heilberufe abgegebene „Geständnis“ lediglich aus taktischen Gründen erfolgt sei und er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei denknotwendig nicht ausgeschlossen, dass er unter dem Eindruck der seinerzeitigen Beratung die erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf eine mildere Beurteilung eingeräumt habe, ohne die Taten wirklich begangen zu haben. Randnummer 13 Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.07.2013 - 3 LA 1/13 -abgelehnt. Dabei stellte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger spätestens nach Erhalt des berufsgerichtlichen Urteils habe feststellen müssen, dass seine Taktik nicht aufgegangen sei. Warum er dennoch auf Rechtsmittel verzichtet habe, sei nicht verständlich, jedenfalls hätte er seine Klage gegen den Entzug der Approbation beim Verwaltungsgericht anders begründen müssen. Der Kläger habe keine Erklärung dafür gegeben, warum er noch vor dem Verwaltungsgericht habe vortragen lassen, dass er sich mit seinem Verhalten und den Pflichtverletzungen intensiv auseinandergesetzt habe und bestürzt und voller Scham über sich selbst sei. Randnummer 14 Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.08.2013 - 3 LA 37/13 - zurückgewiesen. Das Verfahren zum Widerruf der Approbation war damit seit dem 31.07.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Daraufhin stellte der Kläger seine ärztliche Tätigkeit ein. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte er beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern die Erteilung einer Approbation. Dieses Verfahren wurde zuständigkeitshalber an das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein abgegeben (§ 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 BÄO). Randnummer 16 Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Wiedererteilung der Approbation nach einem Jahr vor dem Hintergrund der Widerrufsbegründung verfrüht sei, da er zunächst innerhalb einer angemessenen Zeit außerhalb seines Berufsumfeldes die Einhaltung der Rechtsvorschriften nachweisen solle und nach Ablauf eines weiteren Jahres erneut einen Antrag auf Wiedererteilung stellen könne, wobei dann geprüft werde, ob vor Wiedererteilung der Approbation zunächst eine mit entsprechenden Auflagen versehene Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt werden solle. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 19.09.2014, eingegangen am 22.09.2014, erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sich die Vorwürfe im Zeitraum zwischen November 2005 und August 2007 zugetragen haben sollten. Sowohl im berufsgerichtlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien keine Zeugen gehört worden und auch sonst habe keine Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen stattgefunden. Der Kläger sei mit der geltend gemachten Verletzung seiner Verfahrensrechte im Hinblick auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen erfolglos geblieben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Aufgrund der dabei erforderlichen Gesamtbetrachtung sei die Approbation wieder zu erteilen, da er in den vergangenen mehr als sieben Jahren seine Integrität unter Beweis gestellt habe. Es bestünden weder Anhaltspunkte dafür, dass er künftig seine berufliche Pflichten missachten werde, noch dafür, dass die ihm zur Last gelegten Verfehlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte aktuell in einer Weise erschütterten, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger weiterhin die Ausübung seines Berufs vorzuenthalten. Dem stehe nicht entgegen, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft des Approbationswiderrufs erst ein Jahr und einige Monate verstrichen seien, maßgeblich sei vielmehr der zeitliche Abstand zu dem die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen. Der Kläger habe sich seit der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlung im August 2007, sowohl in seinem Beruf als auch darüber hinaus, beanstandungsfrei verhalten. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, eine zweijährige Bewährung außerhalb des beruflichen Umfeldes zur Voraussetzung der begehrten Approbationserteilung zu machen. Gerade die Bewährung innerhalb des eigenen Berufes sei Ausdruck des zur Wiedererlangung der Würdigkeit geforderten inneren Reifeprozesses. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Schwere des zur Last gelegten Fehlverhaltens. Im Hinblick auf eine langjährige Bewährung trete der mit dem Verbot einhergehende Schutzzweck hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zurück. Nachdem der Kläger seinen Beruf seit dem letzten Vorfall über Jahre hinweg gewissenhaft und ohne jede Beanstandung ausgeübt habe, stehe eine Fortdauer des Berufsverbots zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf eine etwaige Gefahrenprävention außer Verhältnis. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Tat nach dem Bundeszentralregistergesetz inzwischen Tilgungsreife eingetreten sei. Auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte und die Frage der Belastbarkeit der im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen sei in die erforderliche Gesamtbetrachtung zur Wiedererteilung der Approbation mit einzubeziehen. Randnummer 18 Auf den Widerspruch hin erließ der Beklagte am 27.11.2014 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gemäß § 8 Abs. 1 BÄO zunächst zurückgestellt wurde und stattdessen, bei Vorlage der weiteren nötigen Unterlagen, gemäß § 8 BÄO eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren in Aussicht gestellt wurde, mit der Maßgabe, dass diese Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 BÄO die Ausübung des Arztberufes in abhängiger Stellung gestatten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei der Ermessensentscheidung die Interessen der Allgemeinheit und des Klägers gegeneinander abgewogen werden müssten. Der Kläger habe keine Erklärung für seinen Sinneswandel angegeben, sondern entgegen der Einlassung vor dem Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Feststellungen im damaligen Verfahren allein auf dem im Mandatsverhältnis absprachewidrig erfolgten Formalgeständnis des damaligen Prozessbevollmächtigten beruhten. Gehe man von der Richtigkeit dieser Darstellung aus, werde der weitere Vortrag vor dem Verwaltungsgericht, der Kläger habe sich mit seinem Verhalten und Pflichtverletzungen intensiv auseinandergesetzt, hinfällig, was wiederum bedeute, dass bei ihm eine Einsicht oder gar Reue niemals eingetreten sei. Seine nach wie vor widersprüchlichen Sachverhalts-darstellungen seien nicht geeignet, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Würdigkeit als Arzt auszuräumen. Der Kläger habe sich seit der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2008 im Visier der Ermittlungsbehörden befunden. Angesichts der Schwere der nicht angezweifelten Verfehlungen gegenüber Patienten und Auszubildenden müsse sichergestellt werden, dass der Kläger zunächst nicht allein in der Praxis tätig werde und der erneuten Versuchung sexueller Übergriffe nachgeben könne. Der Schutz der Patienten und der möglichen weiblichen Auszubildenden und Praktikantinnen habe Vorrang vor der uneingeschränkten und damit nicht transparenten Berufsausübung in eigener Praxis, die mit der Wiedererteilung der Approbation möglich werde. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich auch bei der Ausübung des Arztberufes wieder zu bewähren, sei das Landesamt bereit, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Randnummer 19 Am 09.12.2014 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 15.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben - Az. 7 A 287/14. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. März 2015 abgelehnt - 7 B 93/14 - und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehe. Zu Gunsten des Klägers sei zwar zu berücksichtigen, dass er sich nach Aktenlage zwischen dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall und der Rechtskraft des Widerrufs der Approbation über Jahre beanstandungsfrei verhalten habe. Ob dies allein unter dem Eindruck der schwebenden Verfahren geschehen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls sei alleine diese Tatsache in die Betrachtung mit einzubeziehen. Indes sei für dieses Eilrechtsschutzverfahren von der Rechtskraft des berufsgerichtlichen Urteils und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Widerruf der Approbation auszugehen. Das Verfahren zur Wiedererteilung der Approbation könne nicht dazu genutzt werden, sämtliche vorausgegangenen und abgeschlossenen Verfahren erneut zu betrachten und in eine Prüfung der damals zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen einzutreten. Insbesondere dürften bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Der Übergriff auf eine Patientin und die Übergriffe auf Praktikantinnen bzw. Bewerberinnen für Ausbildungsplätze wögen so schwer, dass selbst ein größerer zeitlicher Abstand, wie hier, zu der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlung nicht ohne Weiteres zu einer Wiedererlangung der Würdigkeit für die Ausübung des Arztberufes führen könne. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass der Zeitraum der Beurteilung der Wiedererlangung der Würdigkeit grundsätzlich mit der letzten Behördenentscheidung über den Widerruf der Approbation beginne und nicht auf die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abzustellen sei. Daher sei durchaus der Zeitraum seit dem 09. November 2010 in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen. Die vom Kläger zuvor eingeräumten Verfehlungen seien geeignet, das Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte so nachhaltig zu stören, dass es nicht verständlich wäre, einem solchen Arzt ohne Weiteres wieder die Berufsausübung zu erlauben. Die Wiedererteilung der Approbation setze im Fall der Unwürdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus. Einen solchen Reifeprozess habe der Kläger durch sein Verhalten indes nicht glaubhaft gemacht. Es fehle jede Auseinandersetzung mit dem durch sein ursprüngliches Geständnis entstandenen Schaden für das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger unter Beachtung des Schutzguts, das Ansehen des ärztlichen Berufes zu wahren, zunächst in abhängiger Stellung den Arztberuf ausüben solle, anstatt ihm zugleich eine unbeschränkte Approbation in selbstständiger Stellung zu ermöglichen. Der Beklagte habe das ihm dazu eingeräumte Ermessen unter Würdigung der hier einzubeziehenden Belange im Sinne des § 114 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Es sei nicht nur auf den Zeitablauf abgestellt worden, sondern es seien auch die hier widerstreitenden Interessen gesehen und abgewogen worden. Randnummer 21 Das Oberverwaltungsgericht gab im Beschwerdeverfahren dem Antrag des Klägers statt und verpflichtete den Beklagten, die Approbation vorläufig wieder zu erteilen - Beschluss vom 16.06.2015, 3 MB 24/15. Zur Begründung stellte das OVG maßgeblich auf den Zeitablauf seit den vorgeworfenen Vorkommnissen und dem damit verbundenen Reifungsprozess des Klägers in seiner Bewährung im Beruf ab. Insbesondere wurde auch die inzwischen eingetretene Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt. Der Kläger nahm daraufhin seine ärztliche Tätigkeit ab dem 25.07.2015 wieder auf. Randnummer 22 Zur Begründung der Klage ergänzt und vertieft der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem einstweiligen Rechtschutzverfahren und verweist insbesondere darauf, dass die Entscheidung stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen sei und sich eine schematische Beantwortung, etwa unter Verweis auf bestimmte Wartezeiten, verbiete. Er habe in den vergangenen mehr als sieben Jahren seine Integrität unter Beweis gestellt. Insbesondere habe er sich seit der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlung im August 2007, sowohl in seinen Beruf als auch darüber hinaus, beanstandungsfrei verhalten. Er habe sich in seinen Beruf über mehr als fünf Jahre und neun Monate hinweg bewährt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Approbationswiderrufs. Diese Umstände verkenne der Beklagte, der in seiner Sachentscheidung allein den Zeitablauf seit der Rechtskraft des Approbationswiderrufs zu Grunde lege. Gerade die Bewährung im Beruf sei Ausdruck des zur Wiedererlangung der Würdigkeit geforderten inneren Reifeprozesses. Die mehrjährige Bewährung im Beruf sei bei der Bewertung außer Acht gelassen worden; noch im Bescheid vom 04.09.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Kläger zunächst ein weiteres Jahr lang außerhalb seines Berufes bewähren solle, bevor über seinen Antrag auf Wiedererteilung entschieden werden könne. Im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014 habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass ein zwei Jahre andauerndes innerberufliches Wohlverhalten zur Entscheidung über die Approbationserteilung ausschlaggebend sei. Dieser Hinweis sei unter außer Acht lassen der bereits absolvierten über fünf Jahre und neun Monate andauernden berufliche Bewährung durch die Fortführung der Praxis bis ins Jahr 2013 erteilt worden. Diese Phase der beruflichen Bewährung werde im gerichtlichen Verfahren jedoch maßgeblich zu berücksichtigen sein. Der Kläger habe seinen Praxisbetrieb seit der letzten ihm zur Last gelegten Verfehlung im Jahr 2007 bis Ende Juli 2013 fortgeführt und habe sich in dieser Zeit in seinem Beruf sechs Jahre lang praktisch bewährt. Die Bewährung im Beruf sei Ausdruck des zur Wiedererlangung der Würdigkeit geforderten inneren Reifeprozesses. Der mit dem Widerruf der Approbation verfolgte Zweck bestehe darin, die Rechtsgüter und Interessen von Patienten wie auch das Vertrauen in den Berufsstand zu schützen. Habe sich der betreffende Arzt dagegen bewährt und damit einen inneren Reifeprozess zum Ausdruck gebracht, vermöge dieser Schutzzweck den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger seinen Beruf seit dem letzten Vorwurf über Jahre hinweg ohne jede Beanstandung ausgeübt habe, stehe das weitere Vorenthalten der Teilnahme an einer vertragsärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Gefahrenprävention außer Verhältnis. Randnummer 23 Der Verweis auf widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen für die Entscheidung über die Approbationswiedererteilung könne nicht ausschlaggebend sein, weil Aspekte der Belastbarkeit von im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren getroffenen Feststellungen in die erforderliche Gesamtbetrachtung sowie bei der Erteilung der Approbation mit einzubeziehen seien. An der von den Verwaltungsgerichten übernommenen Sachverhaltsdarstellung bestünden begründete Zweifel. Eine gerichtliche Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Randnummer 24 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss seien widersprüchlich und entsprächen nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mal sei vom Abstand zwischen dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall und der Rechtskraft des Widerrufs der Approbation die Rede, dann beginne der Zeitraum mit der letzten Behördenentscheidung und es sei nicht auf die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abzustellen. Der Kläger beabsichtige nach Wiedereröffnung der Praxis die Einstellung von ein oder zwei Personen als Praxispersonal; seine Ehefrau und sein Sohn, der seine Facharztausbildung nahezu abgeschlossen habe, würden ebenfalls in der Praxis tätig sein. Ziel sei es, dass sein Sohn die Praxis später übernehme. Randnummer 25 Der Kläger habe seinen Praxisbetrieb im Juli 2015 wiederaufgenommen und habe seit September 2015 auch wieder eine Kassenarztzulassung. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27.11.2014 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Approbation als Arzt wieder zu erteilen, Randnummer 28 mit der Maßgabe, dass auch der Ausgangsbescheid vom 04.09.2014 aufgehoben werden soll, Randnummer 29 sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens festzustellen, dass Randnummer 30
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