← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat 1 K 51/15 Urteil Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft Orientierungssatz 1. Ist eine gewerblic

der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR QN verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom

  1. Oktober 2002, I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355). Randnummer 8 Das Finanzamt erließ am
  2. Januar 2007 geänderte Bescheide 1999, 2000, 2001 und 2002 sowie am
  3. September 2007 einen geänderten Bescheid 2003, die Änderung erfolgte gemäß § 164 Abs. 2 AO. Es wurde in den geänderten Bescheiden lediglich die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigt. Randnummer 9 Hiergegen wandte sich die Klägerin jeweils mit Einspruch. Während des jeweiligen Einspruchsverfahrens wurde der Bescheid 2002 mit Datum vom
  4. April 2007, der Bescheid 2003 mit Datum vom
  5. November 2007 erneut geändert. Randnummer 10 Die Einspruchsverfahren ruhten im Hinblick auf ein bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängiges Klageverfahren, welches einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Mit Urteil vom
  6. November 2012 wies der Senat die Klage ab, die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom
  7. Februar 2014 als unzulässig. Randnummer 11 Nach Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens wies das beklagte Finanzamt die gegen die Änderungsbescheide 1999 bis 2003 erhobenen Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom
  8. Februar 2015 als unbegründet zurück. Das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei nicht gewahrt. Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten (grundstücksverwaltenden) Personengesellschaft gehöre nicht zu den für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlichen Tätigkeiten. Randnummer 12 Am
  9. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist darauf,

§ 9Nr. 1 Satz 2 Gew

StG anders als Satz 1 der Vorschrift nicht unternehmerbezogen, sondern ausschließlich unternehmensbezogen zu verstehen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Es sei im Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG daher nicht zu prüfen, ob dem Inhaber des Unternehmens - dem Unternehmer - als Steuersubjekt (§ 5 Abs. 1 GewStG) eine schädliche Tätigkeit zuzurechnen sei. Es komme vielmehr darauf an, ob dem Unternehmen eine schädliche Tätigkeit zuzurechnen sei. Randnummer 13 Auch der Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gebiete eine Anwendung der erweiterten Kürzung auf den vorliegenden Fall. Die erweiterte Kürzung diene in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterlägen, den vermögensverwaltenden Unternehmen gleichzustellen. Der Gesetzgeber erreiche den von ihm verfolgten Gesetzeszweck dadurch,

er für die Gewährung der Entlastung nicht auf die Verhältnisse des Unternehmers, sondern auf die des Unternehmens abstelle. Das Unternehmen als Steuerobjekt habe keine Rechtsform, es habe keine Rechtspersönlichkeit und sei dementsprechend nicht Träger von Rechten und Pflichten. Das Unternehmen könne daher nicht Eigentümer von Grundbesitz sein, ebenso wenig könne das Unternehmen an einer Gesellschaft beteiligt sein. Auch könne ein Unternehmen nicht an einem anderen Unternehmen beteiligt sein. Die mitunternehmerische Beteiligung des Inhabers eines Unternehmens an einer Gesellschaft könne daher nicht dem Unternehmen des Unternehmers zugerechnet werden. Dabei komme es nicht darauf an, welche Tätigkeit die Beteiligungsgesellschaft ausübe. Randnummer 14 Dies werde auch durch folgende Kontrollüberlegung verdeutlicht: eine natürliche Person, die an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mitunternehmerisch beteiligt sei, sei mit dieser Beteiligung nicht Steuerschuldnerin i.S.d. § 5 Abs. 1 GewStG. Denn die ihr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechneten Einkünfte würden wegen der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerlich nicht als Erträge berücksichtigt. Ohne Erträge könne es im Sinne der Gewerbesteuer aber kein Unternehmen als Steuergegenstand geben und ohne Unternehmen gebe es auch keinen Unternehmer als Steuerpflichtigen. Was isoliert für die Unternehmensbeteiligung gelte, erfahre nicht eine andere Behandlung dadurch,

die natürliche Person die Unternehmensbeteiligung beispielsweise einem Fabrikationsbetrieb zuordne. Auch in diesem Fall sei Objekt der Besteuerung wegen der Anwendung des § 9 Nr. 2 GewStG ausschließlich der Fabrikationsbetrieb. Was für die Unternehmensbeteiligung einer natürlichen Person gelte, gelte in gleicher Weise für die Unternehmensbeteiligung einer Kapitalgesellschaft oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Eine Unternehmensbeteiligung sei daher niemals Teil der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens. Der Bundesfinanzhof habe zwar entschieden,

die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 GewStG für die erweiterte Kürzung keine Rolle spiele (Hinweis auf Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04). Der BFH habe jedoch verkannt,

§ 9Nr. 1 Satz 2 Gew

StG ausschließlich einen auf das Unternehmen bezogenen sachlichen, nicht aber einen auf den Unternehmer bezogenen persönlichen Anwendungsbereich habe. Die Norm definiere den Gegenstand der Besteuerung unabhängig davon, wem das Ergebnis zugerechnet werde. Dem Unternehmen als Steuerobjekt könne nicht etwas zugerechnet werden, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Objektsteuerprinzip der Gewerbesteuer nicht vereinbar sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide 1999, 2000 und 2001 vom

  1. Januar 2007, den Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom
  2. Januar 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  3. April 2007 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2003 vom
  4. September 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  5. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom
  6. Februar 2015 aufzuheben. Randnummer 16 Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin lediglich den Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und nicht die so genannte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Randnummer 18 Gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt u.a. bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, an die Stelle dieser Kürzung die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Randnummer 19 Die Regelung des § 9 Nr. 1 GewStG hat den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb des Rechts der Realsteuern (durch Grundsteuer und Gewerbesteuer) zu vermeiden und insbesondere Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften gleichzustellen, die nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. BFH, Urteil vom
  7. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ist jedoch insoweit eingeschränkt, als die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ ausgeübt werden muss. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG zählen die Tätigkeiten auf, die ein eigenen Grundbesitz verwaltendes und nutzendes Unternehmen mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben darf, ohne das Recht zur erweiterten Kürzung zu verlieren. Die Aufzählung ist abschließend, das ergibt sich aus dem der Aufzählung in Satz 2 vorangestellten Wort "ausschließlich" (vgl. BFH, Urteil vom
  8. Januar 1992, I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628). Randnummer 20 Bei den GbR QN handelt es sich jeweils um gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaften. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer solchen gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar

(1). Das Halten einer solchen Beteiligung stellt sich weder als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, noch handelt es sich um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten
(2). Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift vorliegen, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung nicht in dem Gewerbeertrag enthalten ist
(3). Die beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten GbR“ stellen ein einheitliches Unternehmen dar
(4).
  1. Randnummer 21 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß Satz 2 der Vorschrift ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist ein gewerbliches Unternehmen in diesem Sinne (vgl. BFH, Urteil vom
  2. Dezember 1994, IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264). Dies ergab sich bis zu der durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgten Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für eine Beteiligung an Personengesellschaften, die Einkünfte i.S.d. Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 beziehen, nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 15 EStG, wohl aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm (vgl. dazu ausführlich BFH, Urteil vom
  3. Dezember 1994, a.a.O.; im Ergebnis ebenso BFH, Urteil vom
  4. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; zur historischen Entwicklung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Großen Senates: Groh, Abfärberegelung auch bei gewerblicher Beteiligung an einer Personengesellschaft?, Der Betrieb 2005, 2430). Das Ergebnis der durch den IV. Senat des BFH erfolgten systematischen Auslegung hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf die Entscheidung des IX. Senates des BFH vom
  5. Oktober 2004 (IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) - durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 erfolgte Einfügung der
  6. Alternative des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gestützt (vgl. BFH, Urteil vom
  7. Juni 2014, IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972). Gemäß der Neufassung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. Gemäß § 52 Abs. 32a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in dieser Fassung auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angeordnete rückwirkende Anwendung bestehen nicht, wenn die Obergesellschaft – wie im vorliegenden Fall – auch ohne Berücksichtigung der Beteiligungseinkünfte betriebliche Einkünfte erzielt; insoweit hat auch der IV. Senat ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (BFH, Beschluss vom
  8. November 2003, IV ER -S- 3/03, BFHE 207, 462, BStBl II 2005, 376). Randnummer 22 Die Klägerin hat in den Streitjahren aus ihrer Beteiligung an den GbR QN gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen. Nach der genannten Norm sind u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin war Mitunternehmerin der GbR QN, insbesondere konnte sie die erforderliche Mitunternehmerinitiative entfalten. Das gilt, obwohl sie nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom
  9. Februar 1999 von der Vertretung und der Geschäftsführung der GbR ausgeschlossen war. Denn zugleich bedurften alle Maßnahmen, die über den Rahmen einer üblichen Verwaltung hinausgingen, der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Außerdem hatten Maßnahmen, denen ein Gesellschafterstamm widersprach - die Klägerin repräsentierte einen dieser Stämme -, gem. § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu unterbleiben. Ferner war jeder Gesellschafter berechtigt, gem. § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages den Beirat anzurufen, um seine Interessen im Rahmen der Gesellschaft geltend zu machen. Folglich hat die Klägerin sich im Rahmen einer Mitunternehmerschaft gewerblich betätigt und ihr zuzurechnende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
  10. Randnummer 23 Das Halten einer mitunternehmerischen Beteiligung an den gewerblich geprägten GbR QN stellt sich weder als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, noch handelt es sich um eine der in § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 4 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten. Randnummer 24 Eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz. Das ergibt sich aus § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, der die Kürzung wegen Grundbesitzes davon abhängig macht,

dieser zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft an diese Regelung an. Ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich gem. § 20 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nach den Vorschriften des EStG, bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmern nach denen des EStG in Verbindung mit dem Körperschaftsteuergesetz (BFH, Urteil vom

  1. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628, BFH, Beschluss vom
  2. Oktober 2002, I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; anders hingegen wohl das BFH-Urteil vom
  3. Oktober 2010, I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367: allein „zivilrechtliche Grundlegung“ ist entscheidend). Randnummer 25 Einkommensteuerrechtlich gehören Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft sind, grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen (vgl. BFH, Urteil vom
  4. Juni 1987, VIII R 353/82, BFHE 151, 360, 363, BStBl II 1988, 418, 420 m.w.N.). Das gilt auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften; zwar sind sie nicht gewerblich tätig, gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gelten sie aber als Gewerbebetrieb (vgl. BFH, Urteil vom
  5. Januar 1992, I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628, BFH, Beschluss vom
  6. Oktober 2002, I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355, und BFH, Urteil vom
  7. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; zustimmend Gosch in Blümich, EStG, KStG und GewStG, § 9 GewStG Rz. 75, 92; Güroff in Güroff/Selder/Wagner, GewStG,
  8. A., § 9 Nr. 1 Rz. 22; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 113, 114 a.E). Die Grundstücke der GbR QN gehörten danach zum Betriebsvermögen der jeweiligen GbR. Sie sind nicht anteilig - entsprechend der Beteiligungsquote - Betriebsvermögen der Klägerin und stellen daher keinen „eigenen“ Grundbesitz dar. Randnummer 26 Dem steht nicht entgegen,

der BFH in seinem Urteil vom 6. Mai 2010, IV R 52/08 (BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261) erkannt hat,

eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpere. Denn die Entscheidung besagt nichts darüber, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen der Gesamthand oder dem Betriebsvermögen der beteiligten Gesellschaft zuzuordnen ist. Vielmehr baut die Entscheidung erst darauf auf,

bestimmte Wirtschaftsgüter der Gesamthand zuzuordnen sind und beschäftigt sich dann mit der Frage, welche rechtliche Natur die Beteiligung an der Gesamthand im Hinblick auch auf die - eben der Gesamthand - zuzuordnenden Wirtschaftsgüter auf der Ebene der beteiligten Gesellschaft hat. Die Zuordnung selbst wird dadurch gerade nicht in Frage gestellt. 3. Randnummer 27 Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung nicht in dem Gewerbeertrag enthalten ist. Randnummer 28 Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift ist die gesamte unternehmerische Betätigung der Klägerin in den Blick zu nehmen. Insbesondere ist in die Betrachtung nicht nur diejenige unternehmerische Betätigung einzubeziehen, deren Ertrag in dem der Besteuerung zugrunde gelegten Gewerbeertrag enthalten ist. So kommt nicht in Betracht, im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG den Prüfungsumfang auf solche Betätigungen zu beschränken, die nicht § 9 Nr. 2 GewStG unterliegen. Die Kürzungsvorschriften sind nicht in einer bestimmten Reihenfolge anzuwenden, insbesondere erfolgt nicht eine Anwendung des § 9 Nr. 2 GewStG vor der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. Gosch in Blümich, EStG, KStG u. GewStG, § 9 GewStG Rz. 8). Randnummer 29 Eine vorrangige Anwendung des § 9 Nr. 2 GewStG ist auch nicht im Hinblick auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer geboten. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin,

hinsichtlich des Betriebes der GbR QN die jeweilige GbR, nicht aber die Klägerin als Mitunternehmerin, Gewerbesteuersubjekt sei. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten,

die in der mitunternehmerischen Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft liegende unternehmerische Betätigung im Rahmen der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere steht das Objektsteuerprinzip einer gewerbesteuerlichen Berücksichtigung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals bei mehreren Steuersubjekten nicht entgegen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 1975, 1 BvR 528/72, BVerfGE 40, 109).
  2. Randnummer 30 Ein anderes Verständnis der Kürzungsvorschrift wird auch nicht durch den von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Aspekt der „unternehmensbezogenen“ Sicht vorgegeben. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin,

§ 9Nr. 1 Satz 2 Gew

StG schon nach seinem Wortlaut auf das Unternehmen und nicht – wie beispielweise Satz 1 der Vorschrift – auf den Unternehmer abstelle (vgl. zur Argumentation auch Dräger, Die erweiterte GewSt-Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - und kein Ende, DB 2015, 1123). Soweit die Klägerin daraus ableitet,

das Halten einer Beteiligung im Rahmen der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeachtlich sei, weil „das Unternehmen“ nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne und daher auch nicht an einem anderen Unternehmen beteiligt sein könne, folgt dies weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich,

einzelne Tatbestandsmerkmale unternehmerbezogen zu verstehen sind, da Begriffe wie „eigener Grundbesitz“ oder „eigenes Kapitalvermögen“ die Verknüpfung des Unternehmens mit dem Unternehmer erfordern. Nach dem rein unternehmensbezogenen Verständnis der Klägerin in Verbindung mit der Annahme, ein Unternehmen könne nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, hätte die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keinen Anwendungsbereich, da es dann ein Unternehmen, das „eigenen“ Grundbesitz verwaltet, nicht gäbe. Randnummer 31 Allerdings werden im Gewerbesteuerrecht nicht notwendigerweise alle Betätigungen eines Unternehmers einem einheitlichen Unternehmen zugeordnet. Es ist also denkbar,

ein Unternehmer mehrere Unternehmen betreibt. Die erweiterte Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist dann – so der Wortlaut der Norm – auf das (jeweilige) Unternehmen anzuwenden. Die Klägerin als Personengesellschaft hat jedoch in den Streitjahren nicht zwei Unternehmen, zum einen „Nutzung und Verwalten eigenen Grundbesitzes“ und zum anderen „mitunternehmerische Beteiligung an den GbR QN“ betrieben. Vielmehr lag ein einheitliches Unternehmen vor. Randnummer 32 Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits vor Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG davon ausgegangen,

eine Personengesellschaft nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält (vgl. z.B. BFH, Urteil vom

  1. November 1983, IV R 86/80, BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152). Allerdings hat der IX. Senat des BFH in dem bereits genannten Urteil vom
  2. Oktober 2004 (IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) zur Einkommensteuer entschieden,

das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft nicht als Einheit mit der sonstigen (im Urteilsfall: vermögensverwaltenden) Tätigkeit der Personengesellschaft zu sehen sei. Der I. Senat hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des IX. Senates ausgeführt, das Innehaben einer mitunternehmerischen Beteiligung an gewerblichen Einkünften begründe beim Unternehmer einen eigenständigen „Betrieb“ (Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Auf die weitere Frage, ob dieser „Betrieb“ zusammen mit der weiteren Betätigung der Personengesellschaft einen einheitlichen Gewerbetrieb (ein einheitliches Unternehmen) darstellt, wird in diesem Urteil jedoch nicht eingegangen. Beide Urteile könnten dahingehend verstanden werden,

auch eine Personengesellschaft Unternehmerin hinsichtlich zweier voneinander zu trennender Unternehmen sein könne. Selbst wenn man ein derartiges Verständnis auch im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgte Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GewStG für möglich hielte, so spräche im vorliegenden Fall nichts für die Annahme, es lägen zwei Unternehmen einer Personengesellschaft (oder jeweils ein Unternehmen zweier personenidentischer Personengesellschaften) vor. Die Klägerin hat hierzu trotz des ihr bekannten gerichtlichen Hinweises, der im Parallelverfahren erfolgt ist, keine ergänzenden Angaben gemacht. Ausgehend davon,

ein einheitliches Unternehmen vorlag, umfasste die gewerbliche Betätigung der Klägerin zum einen die - gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich begünstigte - Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und das - für § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche - Halten der Beteiligungen an den GbR QN. 5. Randnummer 33 Sind somit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gegeben, so ist die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen, also auch hinsichtlich der von der Klägerin erzielten Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigener Grundstücke (vgl. z.B. Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 122). Dabei geht es nicht darum,

durch die gewerbliche Prägung sowohl der Klägerin als auch der GbR QN eine steuerliche Belastung begründet würde. Vielmehr führt die vorliegende Konstellation zur Versagung einer steuerlichen Begünstigung. Indem § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Ausschließlichkeit der begünstigten sowie der im Einzelnen aufgeführten nicht begünstigten, aber erlaubten Tätigkeiten verlangt, belässt die Vorschrift insofern keine Auslegungsspielräume (a.A. z.B. Dieterlen/Käshammer, Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, Betriebsberater – BB – 2006, 1935). Randnummer 34 Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung in Gestalt einer Steuerbefreiung, wie hier der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages, zu gelangen. Er kann damit den Regelungszweck der rechtsformunabhängigen Freistellung der grundbesitzverwaltenden Tätigkeit auf solche Steuersubjekte beschränken, die ihre Geschäftstätigkeit auf diesen Bereich konzentrieren (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2002, I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Eine Gleichstellung von Gesellschaften, die sich an gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften beteiligen, mit solchen, die sich an nicht gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften beteiligen, ist daher von Rechts wegen nicht geboten. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001277691

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.