der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR QN verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom
StG anders als Satz 1 der Vorschrift nicht unternehmerbezogen, sondern ausschließlich unternehmensbezogen zu verstehen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Es sei im Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG daher nicht zu prüfen, ob dem Inhaber des Unternehmens - dem Unternehmer - als Steuersubjekt (§ 5 Abs. 1 GewStG) eine schädliche Tätigkeit zuzurechnen sei. Es komme vielmehr darauf an, ob dem Unternehmen eine schädliche Tätigkeit zuzurechnen sei. Randnummer 13 Auch der Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gebiete eine Anwendung der erweiterten Kürzung auf den vorliegenden Fall. Die erweiterte Kürzung diene in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterlägen, den vermögensverwaltenden Unternehmen gleichzustellen. Der Gesetzgeber erreiche den von ihm verfolgten Gesetzeszweck dadurch,
er für die Gewährung der Entlastung nicht auf die Verhältnisse des Unternehmers, sondern auf die des Unternehmens abstelle. Das Unternehmen als Steuerobjekt habe keine Rechtsform, es habe keine Rechtspersönlichkeit und sei dementsprechend nicht Träger von Rechten und Pflichten. Das Unternehmen könne daher nicht Eigentümer von Grundbesitz sein, ebenso wenig könne das Unternehmen an einer Gesellschaft beteiligt sein. Auch könne ein Unternehmen nicht an einem anderen Unternehmen beteiligt sein. Die mitunternehmerische Beteiligung des Inhabers eines Unternehmens an einer Gesellschaft könne daher nicht dem Unternehmen des Unternehmers zugerechnet werden. Dabei komme es nicht darauf an, welche Tätigkeit die Beteiligungsgesellschaft ausübe. Randnummer 14 Dies werde auch durch folgende Kontrollüberlegung verdeutlicht: eine natürliche Person, die an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mitunternehmerisch beteiligt sei, sei mit dieser Beteiligung nicht Steuerschuldnerin i.S.d. § 5 Abs. 1 GewStG. Denn die ihr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechneten Einkünfte würden wegen der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerlich nicht als Erträge berücksichtigt. Ohne Erträge könne es im Sinne der Gewerbesteuer aber kein Unternehmen als Steuergegenstand geben und ohne Unternehmen gebe es auch keinen Unternehmer als Steuerpflichtigen. Was isoliert für die Unternehmensbeteiligung gelte, erfahre nicht eine andere Behandlung dadurch,
die natürliche Person die Unternehmensbeteiligung beispielsweise einem Fabrikationsbetrieb zuordne. Auch in diesem Fall sei Objekt der Besteuerung wegen der Anwendung des § 9 Nr. 2 GewStG ausschließlich der Fabrikationsbetrieb. Was für die Unternehmensbeteiligung einer natürlichen Person gelte, gelte in gleicher Weise für die Unternehmensbeteiligung einer Kapitalgesellschaft oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Eine Unternehmensbeteiligung sei daher niemals Teil der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens. Der Bundesfinanzhof habe zwar entschieden,
die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 GewStG für die erweiterte Kürzung keine Rolle spiele (Hinweis auf Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04). Der BFH habe jedoch verkannt,
StG ausschließlich einen auf das Unternehmen bezogenen sachlichen, nicht aber einen auf den Unternehmer bezogenen persönlichen Anwendungsbereich habe. Die Norm definiere den Gegenstand der Besteuerung unabhängig davon, wem das Ergebnis zugerechnet werde. Dem Unternehmen als Steuerobjekt könne nicht etwas zugerechnet werden, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Objektsteuerprinzip der Gewerbesteuer nicht vereinbar sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide 1999, 2000 und 2001 vom
dieser zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft an diese Regelung an. Ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich gem. § 20 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nach den Vorschriften des EStG, bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmern nach denen des EStG in Verbindung mit dem Körperschaftsteuergesetz (BFH, Urteil vom
der BFH in seinem Urteil vom 6. Mai 2010, IV R 52/08 (BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261) erkannt hat,
eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpere. Denn die Entscheidung besagt nichts darüber, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen der Gesamthand oder dem Betriebsvermögen der beteiligten Gesellschaft zuzuordnen ist. Vielmehr baut die Entscheidung erst darauf auf,
bestimmte Wirtschaftsgüter der Gesamthand zuzuordnen sind und beschäftigt sich dann mit der Frage, welche rechtliche Natur die Beteiligung an der Gesamthand im Hinblick auch auf die - eben der Gesamthand - zuzuordnenden Wirtschaftsgüter auf der Ebene der beteiligten Gesellschaft hat. Die Zuordnung selbst wird dadurch gerade nicht in Frage gestellt. 3. Randnummer 27 Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung nicht in dem Gewerbeertrag enthalten ist. Randnummer 28 Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift ist die gesamte unternehmerische Betätigung der Klägerin in den Blick zu nehmen. Insbesondere ist in die Betrachtung nicht nur diejenige unternehmerische Betätigung einzubeziehen, deren Ertrag in dem der Besteuerung zugrunde gelegten Gewerbeertrag enthalten ist. So kommt nicht in Betracht, im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG den Prüfungsumfang auf solche Betätigungen zu beschränken, die nicht § 9 Nr. 2 GewStG unterliegen. Die Kürzungsvorschriften sind nicht in einer bestimmten Reihenfolge anzuwenden, insbesondere erfolgt nicht eine Anwendung des § 9 Nr. 2 GewStG vor der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. Gosch in Blümich, EStG, KStG u. GewStG, § 9 GewStG Rz. 8). Randnummer 29 Eine vorrangige Anwendung des § 9 Nr. 2 GewStG ist auch nicht im Hinblick auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer geboten. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin,
hinsichtlich des Betriebes der GbR QN die jeweilige GbR, nicht aber die Klägerin als Mitunternehmerin, Gewerbesteuersubjekt sei. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten,
die in der mitunternehmerischen Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft liegende unternehmerische Betätigung im Rahmen der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere steht das Objektsteuerprinzip einer gewerbesteuerlichen Berücksichtigung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals bei mehreren Steuersubjekten nicht entgegen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom
StG schon nach seinem Wortlaut auf das Unternehmen und nicht – wie beispielweise Satz 1 der Vorschrift – auf den Unternehmer abstelle (vgl. zur Argumentation auch Dräger, Die erweiterte GewSt-Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - und kein Ende, DB 2015, 1123). Soweit die Klägerin daraus ableitet,
das Halten einer Beteiligung im Rahmen der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeachtlich sei, weil „das Unternehmen“ nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne und daher auch nicht an einem anderen Unternehmen beteiligt sein könne, folgt dies weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich,
einzelne Tatbestandsmerkmale unternehmerbezogen zu verstehen sind, da Begriffe wie „eigener Grundbesitz“ oder „eigenes Kapitalvermögen“ die Verknüpfung des Unternehmens mit dem Unternehmer erfordern. Nach dem rein unternehmensbezogenen Verständnis der Klägerin in Verbindung mit der Annahme, ein Unternehmen könne nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, hätte die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keinen Anwendungsbereich, da es dann ein Unternehmen, das „eigenen“ Grundbesitz verwaltet, nicht gäbe. Randnummer 31 Allerdings werden im Gewerbesteuerrecht nicht notwendigerweise alle Betätigungen eines Unternehmers einem einheitlichen Unternehmen zugeordnet. Es ist also denkbar,
ein Unternehmer mehrere Unternehmen betreibt. Die erweiterte Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist dann – so der Wortlaut der Norm – auf das (jeweilige) Unternehmen anzuwenden. Die Klägerin als Personengesellschaft hat jedoch in den Streitjahren nicht zwei Unternehmen, zum einen „Nutzung und Verwalten eigenen Grundbesitzes“ und zum anderen „mitunternehmerische Beteiligung an den GbR QN“ betrieben. Vielmehr lag ein einheitliches Unternehmen vor. Randnummer 32 Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits vor Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG davon ausgegangen,
eine Personengesellschaft nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält (vgl. z.B. BFH, Urteil vom
das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft nicht als Einheit mit der sonstigen (im Urteilsfall: vermögensverwaltenden) Tätigkeit der Personengesellschaft zu sehen sei. Der I. Senat hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des IX. Senates ausgeführt, das Innehaben einer mitunternehmerischen Beteiligung an gewerblichen Einkünften begründe beim Unternehmer einen eigenständigen „Betrieb“ (Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Auf die weitere Frage, ob dieser „Betrieb“ zusammen mit der weiteren Betätigung der Personengesellschaft einen einheitlichen Gewerbetrieb (ein einheitliches Unternehmen) darstellt, wird in diesem Urteil jedoch nicht eingegangen. Beide Urteile könnten dahingehend verstanden werden,
auch eine Personengesellschaft Unternehmerin hinsichtlich zweier voneinander zu trennender Unternehmen sein könne. Selbst wenn man ein derartiges Verständnis auch im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgte Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GewStG für möglich hielte, so spräche im vorliegenden Fall nichts für die Annahme, es lägen zwei Unternehmen einer Personengesellschaft (oder jeweils ein Unternehmen zweier personenidentischer Personengesellschaften) vor. Die Klägerin hat hierzu trotz des ihr bekannten gerichtlichen Hinweises, der im Parallelverfahren erfolgt ist, keine ergänzenden Angaben gemacht. Ausgehend davon,
ein einheitliches Unternehmen vorlag, umfasste die gewerbliche Betätigung der Klägerin zum einen die - gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich begünstigte - Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und das - für § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche - Halten der Beteiligungen an den GbR QN. 5. Randnummer 33 Sind somit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gegeben, so ist die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen, also auch hinsichtlich der von der Klägerin erzielten Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigener Grundstücke (vgl. z.B. Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 122). Dabei geht es nicht darum,
durch die gewerbliche Prägung sowohl der Klägerin als auch der GbR QN eine steuerliche Belastung begründet würde. Vielmehr führt die vorliegende Konstellation zur Versagung einer steuerlichen Begünstigung. Indem § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Ausschließlichkeit der begünstigten sowie der im Einzelnen aufgeführten nicht begünstigten, aber erlaubten Tätigkeiten verlangt, belässt die Vorschrift insofern keine Auslegungsspielräume (a.A. z.B. Dieterlen/Käshammer, Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, Betriebsberater – BB – 2006, 1935). Randnummer 34 Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung in Gestalt einer Steuerbefreiung, wie hier der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages, zu gelangen. Er kann damit den Regelungszweck der rechtsformunabhängigen Freistellung der grundbesitzverwaltenden Tätigkeit auf solche Steuersubjekte beschränken, die ihre Geschäftstätigkeit auf diesen Bereich konzentrieren (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2002, I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Eine Gleichstellung von Gesellschaften, die sich an gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften beteiligen, mit solchen, die sich an nicht gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften beteiligen, ist daher von Rechts wegen nicht geboten. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001277691
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