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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 KN 1/15 Urteil Unwirksamkeit der Kindertagespflegesatzung § 90 Abs 1 S 2 SGB 8, § 25

Unwirksamkeit der Kindertagespflegesatzung Orientierungssatz Eine Kindertagespflegesatzung, die keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen enthält, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind, verstößt gegen § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.37) Tenor Die Satzung des Kreises P... über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KITaPflS -) vom

  1. Dezember 2013 in der Fassung der
  2. Änderung vom
  3. März 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn die Antragsteller nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerinnen begehren mit ihrem am
  4. Januar 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag, die Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) für unwirksam zu erklären. Randnummer 2 Die Antragstellerinnen verfügen über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. In der Vergangenheit zahlten die Eltern der betreuten Kinder den Kostenbeitrag direkt an die Antragstellerinnen, der Antragsgegner zahlte lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dieses Zahlungssystem beanstandete der Landesrechnungshof vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII, woraufhin der Antragsgegner am
  5. Dezember 2013 durch Beschluss des Kreistages die streitgegenständliche Kindertagespflegesatzung erließ. Diese ist im Januar 2014 bekanntgemacht worden und mit Wirkung vom
  6. August 2014 in Kraft getreten. Randnummer 3 In § 1 ist der Satzungszweck wie folgt geregelt: Randnummer 4 „Der Kreis P... hat als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen u.a. in der Kindertagespflege zu gewährleisten. Dies realisiert er fachplanerisch durch die Kindertagesstättenbedarfsplanung und finanziell u.a. durch die Finanzierungsaufwendungen in der Kindertagespflege. Die Grundsätze und die nähere Ausgestaltung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis P... sowie der Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung im Kreis P... sind in entsprechenden Richtlinien geregelt. Randnummer 5 Mit dieser Satzung setzt der Kreis P... die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen sowie die Höhe der Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten fest.“ Randnummer 6 In § 2 Abs. 2 der Satzung ist das an die Kindertagespflegeperson zu zahlende laufende Leistungsentgelt wie folgt geregelt: Randnummer 7 „Die im Kreis P... tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, erhalten vom Kreisjugendamt für die nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis P... ein Leistungsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus erzieherischem Beitrag (60 %) und Sachaufwand (40 %). Randnummer 8 Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privat-rechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde.“ Randnummer 9 Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ist in § 3 der Satzung geregelt; die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Randnummer 10 „Von den Erziehungsberechtigten werden je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 2

(2)Kostenbeiträge bis zu 4,00 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben.“ Randnummer 11 Mit Beschluss des Kreistages vom
  1. Dezember 2013 trat die Richtlinie des Kreises P... über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung mit Wirkung zum
  2. August 2014 in Kraft. Danach erhalten Eltern mit geringerem Einkommen und Eltern mit mehreren Kindern in Tagesbetreuung gemäß § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuch SGB VIII auf Antrag eine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr für den Besuch einer Kindertagesstätte oder des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegestelle. Weiterhin finden sich in der Richtlinie Regelungen zur Sozialstaffel in Kindertagesstätten (2.), Sozialstaffel in der Kindertagespflege (3.) und eine Geschwisterregelung (4.). In Ziffer 6 „Inkrafttreten“ findet sich in Absatz 3 die folgende Regelung: Randnummer 12 „Bedarf diese Richtlinie oder ihre Anlage einer Änderung, so sind diese jeweils bis zum
  3. Dezember eines Jahres zu ändern, um sicherzustellen, dass für Träger von Kindertagesstätten, Kommunen und Kindertagespflegepersonen für die Umsetzung der Änderungen bis zum Inkrafttreten am
  4. August des Folgejahres ausreichend Zeit zur Verfügung steht.“ Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  5. März 2016 änderte der Kreistag des Antragsgegners seine Satzung, indem er das Leistungsentgelt in § 2 Abs. 2 anpasste. Dieses beträgt nunmehr bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde und setzt sich aus einem Betrag in Höhe von 2,51 Euro für die Förderleistung und einem in Höhe von 1,73 Euro für den Sachaufwand zusammen. Ferner errechnet sich das Monatsentgelt durch eine Multiplikation des wöchentlichen Stundenumfangs mit einem Betrag von 4,33 Euro pro Monat. Der Landrat des Antragsgegners unterzeichnete die Satzung am
  6. Mai
  7. Sie ist am
  8. Mai 2016 auf der Homepage des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Die Änderung trat zum
  9. August 2016 in Kraft. Randnummer 14 Zur Begründung des Normenkontrollantrages machen die Antragsstellerinnen u.a. geltend, sie hätten ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die Regelungen zur Höhe der Förderleistung und der Sachleistung unmittelbar in ihren Rechten betroffen seien. Randnummer 15 Die satzungsrechtliche Regelung zum Kostenbeitrag der Eltern verstoße gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII, weil eine Staffelung der Elternbeiträge fehle; nach der Gesetzessystematik sei eine Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erst im zweiten Schritt vorzunehmen. Randnummer 16 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 17 die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) vom
  10. Dezember 2013 in der Fassung der
  11. Änderungssatzung vom
  12. Mai 2016 für unwirksam zu erklären. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Er ist der Auffassung, Randnummer 21 der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerinnen seien durch die Regelungen in § 2 und § 3 der Satzung nicht in ihren Rechten betroffen. Die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag beruhe auf § 90 SGB VIII. Diese Norm diene nicht dem Schutz der rechtlichen Interessen der Antragstellerinnen als Tagespflegepersonen. Wirtschaftliche Interessen, wie sie die Antragstellerinnen geltend machten, genügten nicht für die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung. Randnummer 22 Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bestehe eine Sozialstaffel in Form der Geschwisterermäßigung. Die Staffelung der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nehme er, der Antragsgegner, nach der Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung (vgl. Nr. 3, 4 der Richtlinie) im Rahmen der Geschwisterregelung ohne besondere Antragstellung vor. Darüber hinaus könne von den Eltern ein Ermäßigungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt werden. Die Regelung der Sozialstaffel in einer Richtlinie halte er für ausreichend. Diese sei vom Kreistag beschlossen worden und für ihn bindend. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Randnummer 25
  13. Der Antrag ist zulässig. Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt, der Antrag ist statthaft und fristgemäß gestellt. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Randnummer 26 Mit ihrem Antrag begehren die Antragstellerinnen ein Tätigwerden im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Randnummer 27 Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10, 12). Randnummer 28 Die angegriffene Satzung ist auf der Grundlage des § 4 Kreisordnung (KrO), § 90 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und § 25 Kindertagesstättengesetz (KitaG) erlassen worden und kann damit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Sie ist bei der Zahlung und Bemessung des Leistungsentgelts an die Tagespflegepersonen heranzuziehen. Die Zahlung des Leistungsentgelts erfolgt durch den öffentlichen Träger; die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Randnummer 29 Er ist statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung - die zum
  14. August 2014 in Kraft getretene Kindertagespflegesatzung vom
  15. Dezember 2013 in der Fassung der
  16. Änderungssatzung vom
  17. März 2016 - des Antragsgegners. Über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Randnummer 30 Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Satzung ist am
  18. Januar 2014 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden, worauf in der P...er Zeitung am ... Januar 2014 und in den H…er Nachrichten am ... Januar 2014 hingewiesen worden ist; der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist am
  19. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Die
  20. Änderungssatzung ist am
  21. Mai 2016 auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden. Die Antragsstellerinnen haben mit Schriftsatz vom
  22. September 2016 klargestellt, dass sie auch die Satzung in der Form der
  23. Änderungssatzung zur Überprüfung durch den Senat stellen. Randnummer 31 Durch die
  24. Änderungssatzung des Kreises P... vom
  25. März 2016 während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat sich nicht etwa der Normenkontrollantrag der Antragstellerin erledigt bzw. bedarf es einer Änderung des Antrages gemäß § 91 VwGO. Denn der Antragsgegner hat die Satzung vom
  26. Dezember 2013 nicht aufgehoben, sondern lediglich die Höhe der einzelnen Bestandteile der Geldleistung in § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung im Sinne des § 4 der Satzung angepasst. Dass es sich bei der Kindertagespflegesatzung vom
  27. März 2016 lediglich um eine Änderungssatzung handelt, ergibt sich aus dessen §
  28. Darin heißt es: Randnummer 32 „Diese Satzung wurde vom Kreistag des Kreises P... in seiner Sitzung vom
  29. Dezember 2013 beschlossen und ist zum
  30. August 2014 in Kraft getreten. Sie wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am
  31. März 2016 geändert. Randnummer 33 Die Änderung tritt zum
  32. August 2016 in Kraft. Randnummer 34 Die Geltungsdauer der Satzung ist unbestimmt.“ Randnummer 35 Indem die Antragsstellerinnen auch die zum
  33. August 2016 vorgenommene Erhöhung der Geldleistung für Tagespflegepersonen auf bis zu 4,24 Euro und den darin enthaltenen Betrag für die Anerkennung einer Förderleistung in Höhe von 2,51 Euro je Stunde nicht für leistungsgerecht halten, haben sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Satzung weiterhin in Form der
  34. Änderungssatzung angreifen wollen. Randnummer 36 Die Antragstellerinnen sind auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen können, durch die Kindertagespflegesatzung oder ihrer Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen, die im Kreisgebiet des Antragsgegners wohnen und tätig sind, verfügen über eine Erlaubnis als Tagespflegeperson und beziehen vom Antragsgegner Förderleistungen für die Betreuung von Kindern. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen jedenfalls durch die Regelungen das Förderentgelt betreffend in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werden. Randnummer 37
  35. Der Antrag ist begründet. Die Kindertagespflegesatzung vom
  36. Dezember 2013 in der Form der
  37. Änderungssatzung vom
  38. März 2016 ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Sie enthält keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind und verstößt damit gegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln. Nach Satz 3 können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Randnummer 38 Der Mangel führt nicht nur zur Unwirksamkeit des in § 3 der Satzung geregelten Elternbeitrages und des dort mit § 2 Abs. 2 in Bezug genommenen Leistungsentgelts für die Tagespflegepersonen, sondern zieht auch die Nichtigkeit der Satzung insgesamt nach sich. Randnummer 39 Wegen der Gesamtnichtigkeit der Satzung kommt es nicht mehr darauf an, ob der in der Satzung festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2 a Satz 2 und 3 SGB VIII bzw. angemessen im Sinne des § 25 Abs. 3 KitaG ist, die im Einzelnen gerügten Aspekte - wie fehlerhafte Kalkulation des Leistungsentgelts, etwaige Pflicht zur Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegeperson bei der Höhe des Leistungsentgeltes, Fortzahlung des Entgeltes bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz sowie die geforderte Vereinheitlichung der Betreuungsentgelte in Krippen und in der Tagespflege - gerechtfertigt sind und das Antragsverfahren wegen der fehlenden Regelung zum Mutterschutz und die in diesem Zusammenhang fehlende Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU zum Schutz der Selbständigen in Mutterschutzzeiten auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist. Randnummer 40 Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG ist eine Staffel ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist bundesrechtlich die Möglichkeit eines (teilweisen) Erlasses von Kostenbeiträgen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einkommens angeordnet - § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Zwar weist der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt ist. Auch findet sich in Nummer 4 dieser Richtlinie mit der Geschwisterregelung eine einkommensunabhängige Sozialstaffel und in den Nummern 2 und 3 Regelungen zur Ermäßigung des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des Einkommens der Erziehungsberechtigten. Dieses Vorgehen hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht Stand. Denn zur Festsetzung von Kostenbeiträgen, die nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu staffeln sind, bedarf es nach Auffassung des Senats einer gesetzlichen Grundlage - hier einer Satzung - . Randnummer 41 Dabei war zwar in den Blick zu nehmen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 10) eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, so dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung nicht bedarf. Wegen der unmittelbaren Außenwirkungen der dann vom örtlichen Träger zu treffenden Regelungen - der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen -, kann dies nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Form von Verwaltungsrichtlinien erfolgen (vgl. dazu auch Wiesener, SGB VIII,
  39. Auflage, Rn. 4a zu § 90, Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 08/15; § 90 SGB VIII, VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.1998 - 5 N 520/94 -, NJW-RR 2000, 55). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 42 Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Teil der Gebührenbemessung und gehört damit zum notwendigen sowie wesentlichen Regelungsinhalt der Satzung. Die Sozialstaffel betrifft nicht nur die Ausgestaltung der Satzung, sondern die Frage, ob überhaupt eine Regelung getroffen wird. Diese Entscheidung hat der Jugendhilfeträger in einer Satzung zu treffen und nicht in einer Verwaltungsrichtlinie, die nicht Gegenstand der Satzung ist, sondern auf die in der Satzung lediglich verwiesen wird. Randnummer 43 Zudem handelt es sich bei einer Regelung zur Staffelung der Gebührenbeiträge um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, mit der der Träger des öffentlichen Rechts, der eine solche Regelung erlässt, deren Verbindlichkeit und unmittelbare Außenwirkung erreichen will. Die Entstehung eines solchen Rechtssatzes mit materiell-rechtlicher Außenwirkung setzt auch bei kommunaler Rechtssetzung unter anderem die öffentliche Bekanntmachung dieser Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 [Ersatz von Schülerbeförderungskosten]). Die Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung ist zwar vom Kreistag am
  40. Dezember 2013 mit Wirkung zum
  41. August 2014 beschlossen worden. Ihr fehlt aber schon deshalb die Außenwirkung, weil sie nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist. Anders als bei der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich aus den in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie die Formerfordernisse des § 66 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) (Form), § 4 Abs. 2 KrO (Ausfertigung) und des § 68 LVwG (Amtliche Bekanntmachung) erfüllt. Daran ändert auch der Einwand des Antragsgegners, dass die Richtlinie für ihn bindend sei, nichts. Außenwirkung kommt dieser Richtlinie damit allenfalls mittelbar in Form der Bindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 3 GG zu. Anders als eine Satzung, die im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellt werden kann, kann die Verwaltungsrichtlinie nicht auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Lediglich der Verwaltungsakt, der sie anwendet, wird einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen. Randnummer 44 Das Fehlen der Sozialstaffel in der streitgegenständlichen Satzung führt zunächst zur Ungültigkeit der Regelung in § 3 der Satzung (Elternbeitrag) und - weil die Satzung ohne diese Regelung keinen Sinn ergibt - zu ihrer Gesamtnichtigkeit sowie entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch zu einer Betroffenheit der Antragstellerinnen in eigenen Rechten. Randnummer 45 Denn die Staffelung der Kostenbeiträge (Sozialstaffel) hat Einfluss auf den Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte (§ 3 der Satzung) und auf das in § 2 Abs. 2 geregelte Leistungsentgelt der Kindertagespflegeperson. Einen weiteren Regelungsgehalt enthält die Satzung nicht. Gemäß § 3 der Satzung werden von den Erziehungsberechtigten je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag nach § 2 Abs. 2 der Satzung Kostenbeiträge bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde je Kind erhoben. Dass heißt, der Antragsgegner legt die Höhe des Elternbeitrages und die des Leistungsentgelts nicht konkret fest, sondern überlässt dies einer privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson, indem er lediglich die Obergrenze vorgibt, bis zu der er das zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson privatrechtlich vereinbarte Leistungsentgelt übernimmt. Da der Kostenbeitrag für die Erziehungsberechtigten sich aber unter anderem nach der Staffelung - so insbesondere nach dem Einkommen, nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit - richtet, kann die eine ohne die andere Regelung keinen Bestand haben. Der Senat folgt der oben zitierten Entscheidung des VGH Kassel, nach der das Fehlen der Regelung über „die Erhebung sozial gestaffelter Kindergartengebühren“ in der Satzung nicht zur Ungültigkeit der Regelung über die Benutzungsgebühren geführt hat, nicht. Diese betrifft einen anderen Fall. Der VGH Kassel hatte lediglich die Wirksamkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren bei den Erziehungsberechtigten, hier § 3 der Satzung (Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte) zu überprüfen, nicht jedoch einen Fall wie den vorliegenden, bei dem ein Einfluss auf die Höhe des zwischen den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen vereinbarten Nutzungsentgelts - hier § 2 Abs. 2 der Satzung - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der durch die Ermäßigung der Elternbeiträge entstandene finanzielle Spielraum der Eltern beim Abschluss des Betreuungsvertrages ein anderer sein dürfte. Bereits vor diesem Hintergrund kann eine Abhängigkeit beider Regelungen voneinander nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16). Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 48 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001278098

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