Unzulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens wegen fehlender Antragsbefugnis Orientierungssatz Die durch einen Änderungs- und Ergänzungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen sind nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen, wenn die geänderten und ergänzten Regelungen des Bebauungsplans sein Grundstück nicht unmittelbar beeinträchtigen, weil es außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans liegt, und der Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs 7 BauGB beeinträchtigt ist. (Rn.14) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 12. Januar 2015, 4 BN 19/14, Beschluss Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks … . Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6 B, und zwar zwischen der … im Süden und der Planstraße „…“ im Norden. Randnummer 2 Das Gebiet des Ursprungsplans Nr. 6 B war in die Kerngebiete MK im Süden und MK 1 im Norden unterteilt. Zwischen den Gebieten war die Planstraße „Zur M.“ vorgesehen. Der Ursprungsbebauungsplan trat am 27. Mai 2008 in Kraft. Der Bereich MK war bereits bei Planaufstellung zum Teil bebaut, unter anderem auch durch das im rückwärtigen Teil des Grundstücks liegende Wohnhaus des Antragstellers. Östlich davon hat sich zwischenzeitlich ein Lidl-Markt angesiedelt. Die für den Bereich MK 1 vorgesehenen Nutzungen sowie die Straße sind nicht realisiert worden. Nördlich des überplanten Gebiets befinden sich ein Schwimmbad nebst Volleyballfeld sowie eine Schießsportanlage, die erhebliche Immissionen zu Lasten des Plangebiets verursacht. Randnummer 3 Durch die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B änderte die Antragsgegnerin den Verlauf der o.g. der Straße „Zur M.“ geringfügig, setzte für den bisherigen Bereich MK 1 einen Parkplatz fest und bezog den westlich davon liegenden „Schützenplatz“, der bisher als Parkplatz und Festplatz (u.a. für das Schützenfest) gedient hatte, als weiteres Kerngebiet (MK 2) in den Bebauungsplan ein. Das Schützenfest soll nach den Vorstellungen der Gemeinde auf dem neu ausgewiesenen Parkplatz stattfinden. Festsetzungen hierzu wurden im Bebauungsplan nicht getroffen. Ein kleiner, bisher zum Gebiet MK gehörender Bereich, der zwischen der geplanten Straße „Zur M.“ und dem Grundstück des Antragstellers liegt, trägt nunmehr die Bezeichnung MK 1. Die bisherigen Festsetzungen für diese Fläche blieben durch die Planänderung unberührt. Das Grundstück des Antragstellers liegt (südlich) außerhalb des Änderungs- und Ergänzungsplans. Randnummer 4 Im Laufe des Planungsverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die L Consult GmbH eingeholt. Das Gutachten vom 30. Oktober 2012 ging bei der Begutachtung des Gewerbelärms davon aus, dass auf der Fläche MK 2 ein Nahversorgungszentrum mit einer Nettoverkaufsfläche von etwa 2.600 qm, und zwar ein Verbrauchermarkt (Markant), ein Discounter und ein Bäcker angesiedelt werde. Diese Nutzungen legten die Gutachter auch bei der Begutachtung des Verkehrslärms zugrunde. Gegenstand der Untersuchungen war auch das Wohnhaus des Antragstellers (IO 7). Die für diesen Immissionsort ermittelten Beurteilungspegel lagen hinsichtlich des Gewerbelärms und des Verkehrslärms weit unter den für Kerngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerten bzw. Immissionsgrenzwerten. Randnummer 5 In der amtlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (Beiakte B Bl. 201) heißt es nach Benennung von Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeiten: Randnummer 6 „Zu der Planung liegen umweltrelevante Informationen zu Lärmimmissionen, zur Bodenbeschaffenheit sowie zum gegenwärtigen Zustand und zu den Eingriffen in Landschaft und Natur vor. Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.“ Randnummer 7 Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2012 (Beiakte C, Bl. 662) Einwendungen gegen die Planung. Er wies darauf hin, dass sich auf seinem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus befinde. Er befürchte aufgrund der geplanten Verlegung des Festplatzes und der Straße „Zur M.“ Störungen der Wohnruhe. Der geplante Straßenkörper sei allerdings in seiner Konzeption nicht schlüssig. Wenn die Straße dem gewerblichen Verkehr dienen solle, so müsse sie breiter als 5,50 m sein. Die zwischen der Straße und seinem Grundstück vorgesehene Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 10 m sei ihm nicht zuzumuten. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 wies die Antragsgegnerin die Einwendungen zurück und beschloss die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 6 B als Satzung. Randnummer 9 Der Antragsteller hat am 02. Oktober 2013 einen Normenkontrollantrag gegen den angefochten Bebauungsplan gestellt. Er trägt zur Begründung vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, da er geltend machen könne, in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein. Er rügt im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Frage der Schallbelastung seines Wohnhauses … nur durch das Schützenfest einerseits und eine ganz bestimmte Einzelnutzung (Markant-Markt und Lebensmitteldiscounter sowie die Stellplätze) geprüft, nicht aber alle in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsszenarien untersucht habe. Eine vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Wasser- und Verkehrs- Kontors (WVK) vom 19. März 2014 weist darauf hin, dass Veränderungen der im Gutachten vom 30. Oktober 2012 vorausgesetzten Nutzungen zu erheblich schwerwiegenderen gewerblichen Immissionen auf seinem Grundstück führen könnten als es im Gutachten vom 30. Oktober 2012 ermittelt worden sei. Auch die möglichen Störungen aus dem Gebiet MK 1 und die Belastungen durch die Schießsportanlage seien bei der Berechnung der Beurteilungspegel nicht berücksichtigt worden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide bereits unter einem erheblichen Formfehler, weil die Bekanntmachung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses nicht die nötige Anstoßwirkung hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen habe. Er werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht gerecht. Der angefochtene Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er leide an einem erheblichen Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin die verschiedenen Nutzungen, die im Gebiet MK 2 möglich seien, nicht in die Abwägung eingestellt habe. Die Antragsgegnerin und das Lärmschutzgutachten seien lediglich von den konkreten Vorhaben, deren Verwirklichung der Investor beabsichtige, ausgegangen. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B für unwirksam zu erklären. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Außerdem fehle ihm das Rechtschutzbedürfnis. Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Gebiets des Änderungs- und Ergänzungsplans liege, könne er allenfalls in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein. Die vom Antragsteller genannten Belange seien aber nicht abwägungserheblich. Gerade die von ihm ins Feld geführten Belange wie etwa der Schutz vor „Zusatzbelastungen“ griffen nicht, weil die Planung zu keinen maßgeblichen Zusatzbelastungen führe. Es fehle schließlich auch am Rechtschutzbedürfnis, denn die Rechtsstellung des Antragstellers würde sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens nicht verbessern. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde er sich weiterhin dem nördlich angrenzenden Kerngebiet ausgesetzt sehen. Auch die Erschließungsstraße sei bereits im Ursprungsplan festgesetzt gewesen. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der gerügte formelle Fehler könne gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend geheilt werden. Materielle Fehler lägen nicht vor: Auch bei einem Angebotsbebauungsplan müsse die Gemeinde nicht darauf bedacht sein, dass der Plan in jedweder Hinsicht und Tragweite ausgenutzt werde. Die in der schalltechnischen Untersuchung angenommene Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums stelle eine wirtschaftlich sinnvolle, substantielle Ausnutzung der Angebotsplanfestsetzungen dar. Verbleibende Probleme könnten auf der Ebene der Vorhabenzulassung gelöst werden. Der vom Antragsteller gerügte materielle Mangel sei jedenfalls gemäß 214 Abs. 3 S. 2 2. HS BauGB unerheblich. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Planungsvorgänge Beiakten B bis F Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. Die durch den Änderungs- und Ergänzungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen sind nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Durch die geänderten und ergänzten Regelungen des Bebauungsplans wird sein Grundstück nicht unmittelbar beeinträchtigt, denn es liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans. Der Antragsteller wird auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beeinträchtigt. Der von ihm ausschließlich geltend gemachte Schutz seines Wohnhauses auf dem Grundstück … war nicht in die Abwägung einzustellen. Randnummer 15 1) Die Befürchtung des Antragstellers, dass im Bereich MK 1 zwischen seinem Grundstück und der Straße „…“ ein Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 10 m errichtet und sein Grundstück dadurch beeinträchtigt werden könne, war von der Antragsgegnerin bereits deshalb nicht zu erwägen, weil der Bebauungsplan dort Wohnnutzungen völlig ausschließt. Im Übrigen entsprechen die Festsetzungen für das Gebiet MK 1 in vollem Umfang denjenigen des Gebiets MK, das sich bisher auch über das jetzige Gebiet MK 1 erstreckt hat. Für diesen Bereich gibt es keine planerischen Änderungen, die mit den Belangen des Antragstellers abzuwägen gewesen wären. Randnummer 16 2) Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B führt auch nicht zu Immissionskonflikten mit dem Wohnhaus des Antragstellers, die in die Abwägung einzustellen gewesen wären: Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.