Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen; Recht auf Aktualisierung der Ermessenserwägungen bei zwischenzeitlichem Eintritt der Volljährigkeit; Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Orientierungssatz 1. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist. (Rn.35) 2. Ändern sich – wie hier durch das Erreichen der Volljährigkeit – die für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen zwischen dem Erlass des Bescheides und dem Beurteilungszeitpunkt, muss der Behörde Gelegenheit gegeben werden, ihre Ermessenserwägungen entsprechend zu aktualisieren. (Rn.38) 3. Der Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 5. August 2014, 4 A 160/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Bei den Eltern des Klägers handelt es sich ausweislich der von ihnen vorgelegten Geburtsurkunden um … A. (den Kläger zu 1.) und …. Sie stammen aus dem früheren … (heute …, Aserbaidschan) und sind armenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben flohen sie wegen des ethnischen Konflikts zwischen Armeniern und Aserbaidschanern 1988 nach Moskau und von dort in das 150 km entfernte …. Eine Anmeldung in Russland sei nicht erfolgt, da Flüchtlinge aus Armenien unerwünscht gewesen seien. Der Kläger sei am 17. Oktober 1996 geboren worden. Randnummer 3 Die Familie, zu der noch zwei weitere Kinder gehörten, reiste 1999 nach Deutschland ein. Der Asylantrag des Klägers blieb erfolglos. Für Frau … stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2005 fest, dass hinsichtlich der Russischen Föderation das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Im Hinblick darauf erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger am 10. Februar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese wurde bis zum 29. Februar 2008 verlängert. Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung. Randnummer 4 Im Jahr 2009 wandte sich die Beklagte an das Bundesamt mit der Bitte um Prüfung der Staatenlosigkeit. Die daraufhin veranlassten Ermittlungen der deutschen Botschaft in Baku führten zu dem Ergebnis, die von den Eltern vorgelegten Urkunden seien echt. Zu einigen Angaben über die Lebensumstände in … hätten sich im Vergleich zu Recherchen vor Ort Widersprüche ergeben. Es sei nicht möglich, Registerauszüge zu erhalten. Die aserbaidschanischen Behörden verweigerten dies, um eine mögliche Rückkehr ethnischer Armenier zu verhindern. Im Übrigen seien ethnische Armenier spätestens seit 1998 aus den entsprechenden Datenbanken gestrichen worden. Von den deutschen Botschaften in Eriwan und Moskau hätten Vorwürfe in anonymen Schreiben, die Eltern des Klägers besäßen Immobilien in Armenien bzw. Russland, nicht bestätigt werden können. In einer abschließenden Stellungnahme vom 23. August 2011 gelangte das Bundesamt zu der Einschätzung, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern nicht aus Aserbaidschan stammten oder in Russland legalisiert Aufenthalt genommen hätten, bevor sie nach Deutschland ausgereist seien. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Staatsangehörigkeit könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Randnummer 5 Am 21. Juni 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 hat die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger sei nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Seine Eltern hätten falsche Angaben gemacht, sie seien daher nicht die Personen, die sie behaupteten zu sein. Dies sei kausal für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Verhalten der Eltern wirke auch für die minderjährigen Kinder. Außerdem sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Im Hinblick auf die gesetzliche Möglichkeit, von dieser Voraussetzung abzusehen, sei es ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen schon bei partieller Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. sogar bei Nachweis stetiger intensiver Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme zu erteilen. Der Vater des Klägers bemühe sich nicht um Aufnahme einer Beschäftigung oder um den Erwerb von Sprachkenntnissen, er sei nicht ansatzweise integriert. Daher spreche überwiegendes dafür, nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, um in einer Zeit stetig knapper werdender Mittel für die öffentlichen Haushalte eine Verringerung der erheblichen von dem Vater veranlassten Aufwendungen zu erreichen. Randnummer 7 Der Kläger hat diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Er hat vorgetragen, er habe im Sommer 2014 in Itzehoe seinen Hauptschulabschluss gemacht. Nach den Ferien werde er voraussichtlich auf die …Schule in A-Stadt gehen, um dort seinen Realschulabschluss zu machen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ausreise des Klägers sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil für ihn keine Einreisedokumente eines aufnahmebereiten Staates vorlägen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Anstrengung sichern könne, sondern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abhängig sei. Der Vater des Klägers habe keine Arbeit. Der Kläger gehe noch zur Schule. Seit 2010 bis zur mündlichen Verhandlung im Juli 2014 habe der Vater des Klägers weder Arbeitsaufnahmen vorgetragen noch nachgewiesen. Dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung habe die Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall in Aussicht gestellt habe, dass der Vater des Klägers eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung mit einem Verdienst von mindestens 400 Euro monatlich nachweise. Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen. Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag vor Erreichen des 15. Lebensjahres des Klägers gestellt habe, habe der Kläger das Erreichen des Hauptschulabschlusses und den beabsichtigten weiteren Schulbesuch mit dem Ziel des Erreichens des Realschulabschlusses der Beklagten bislang nicht angezeigt. Randnummer 13 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Randnummer 14 Der Kläger hat ab dem 29. August 2014 die Berufseingangsklasse der… Schule besucht. Zum 30. Januar 2015 ist er „wegen Fehlzeiten und Volljährigkeit“ ausgeschult worden. Laut Abgangszeugnis hat er 328 Stunden versäumt, davon 302 ohne Begründung. Einen allgemeinbildenden Abschluss oder eine berufliche Vorbildung hat er nicht erreicht. Die Fächernoten lauten auf einmal ausreichend, einmal mangelhaft und sechsmal ungenügend. Randnummer 15 Der Vater des Klägers hat im Jahr 2015 weitere Urkunden bei der Beklagten eingereicht, unter anderem (erneut) einen sowjetischen Inlandspass. Randnummer 16 Der Kläger trägt vor, er sei ohne sein Verschulden gehindert, sich in den Besitz eines Passes zu setzen und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da die Staatsangehörigkeit der Eltern ungeklärt sei. Im Übrigen lebe er inzwischen über einen sehr langen Zeitraum in Deutschland, sodass er als faktischer Inländer anzusehen sei. Diese Bewertung dränge sich insbesondere deswegen auf, weil seine Familie ausschließlich in Deutschland lebe und in Aserbaidschan keine familiären oder sozialen Kontakte bestünden. Der Beklagte habe kein Ermessen betätigt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes müsse auch im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Eine Aufenthaltsbeendigung nach Aserbaidschan werde ohnehin nicht erfolgen. Die aserbaidschanischen Behörden weigerten sich, armenisch-stämmigen Personen bei der Aufklärung ihrer Identität und gegebenenfalls bei der Beschaffung von Dokumenten aus Aserbaidschan behilflich zu sein. Die Aufenthaltserlaubnis könne nicht mit dem Argument versagt werden, öffentliche Kassen zu schonen, da der Kläger ohnehin in Deutschland bleibe. Zur Aufnahme einer Beschäftigung könne der Kläger ausreichend dadurch motiviert werden, dass ihm eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Der Duldungsstatus erschwere den Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Übrigen sei die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ein ausreichendes Motiv zur Arbeitssuche. Er werde in der auf die mündliche Verhandlung folgenden Woche einen Vertrag über die Ausbildung zum Anlagenmechaniker unterschreiben. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 am 5. August 2014 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es den Berufungskläger betrifft, und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Allerdings bestünden nunmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass hinsichtlich des Klägers keine falschen Angaben zur Identität gemacht worden seien, da der Vater Urkunden vorgelegt habe, die dessen Identität voraussichtlich belegten. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch derzeit die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht – auch nicht anteilig – aus eigener Anstrengung sichere. Der Kläger lebe im Haushalt seiner Eltern und die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt von öffentlichen Leistungen. Weder die Eltern noch der Kläger selbst gingen einer Beschäftigung nach. Randnummer 22 Von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werde auch unter Einbeziehung der aktuellen Sachlage nicht im Wege einer Ermessensentscheidung abgesehen. Bei einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Umstände habe die Behörde ihre Ermessensentscheidung zu ergänzen. Dies sei vorliegend im Hinblick die eingetretene Volljährigkeit und die Ausschulung des Klägers angezeigt. Über den langjährigen Aufenthalt, dementsprechend erworbene Sprachkenntnisse und die bestehenden familiären Beziehungen zu aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen hinaus seien für eine Aufenthaltslegalisierung sprechende Integrationsleistungen des Klägers nicht vorgetragen worden. Aus den Angaben der Schule sei zu schließen, dass der Kläger weder einen Schulabschluss erreicht habe noch in sonstiger Weise positive Schulleistungen zu verzeichnen seien. Vielmehr belegten sowohl die Ergebnisse als auch die Fehlzeiten eine fehlende schulische Integration des Klägers. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie durch die Eltern des Klägers sei zukünftig nicht zu erwarten. Darüber hinaus bestünden derzeit auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein werde, zumindest seinen eigenen Bedarf durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Belange des Klägers seien mit dem öffentlichen Interesse, am Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhaltes festzuhalten, abzuwägen. Dem Interesse an einer Schonung öffentlicher Mittel komme ein hohes Gewicht zu. Die auf Seiten des Klägers in die Abwägung einzustellenden Umstände überwögen dies nicht. Auch im Fall des Klägers trage die Beklagte dem Umstand der langjährigen Duldung sowie den familiären Belangen dadurch Rechnung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von einer vollständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werde. Darüber hinaus würden stetige ernsthafte und umfangreiche eigene Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Regel positiv gewertet. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger ersichtlich noch würden entsprechend intensive Bemühungen nachgewiesen. Gerade bei jungen Menschen sei es wichtig, sie mit der Aussicht auf einen besseren Aufenthaltsstatus zur Arbeitssuche zu motivieren. Dies habe schon häufig Erfolg gehabt. Der Duldungsstatus hindere den Kläger nicht daran, sich um Arbeit zu bemühen. Randnummer 23 Auch die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Das Erreichen des Hauptschulabschlusses sei ebenso wie ein erfolgreicher sechsjähriger Schulbesuch nicht nachgewiesen worden. Schließlich fehle es an genügenden Anhaltspunkten für eine positive Integrationsprognose. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2. ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis leidet auch nicht unter einem Ermessensfehler (§§ 114, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 26 1. Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 16/12 –, juris Rn. 14) setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer im Bundesgebiet in der Regel vier Jahre erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe (BT-Drs. 17/5093 S. 15, 18/4097 S. 42; Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AufenthG § 25a Rn. 12; Burr, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand 2016, § 25a Rn 15; Welte, Jurion-Onlinekommentar AufenthG, Stand 2016, § 25 Rn. 12 f.). Den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen der Walther-Lehmkuhl-Schule ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger entgegen seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Hauptschulabschluss erreicht hat. Aus der Berufseingangsklasse wurde der Kläger schon nach wenigen Monaten u.a. wegen Fehlzeiten ausgeschult. Laut Schulbescheinigung wurde der Lehrgang ohne Erfolg beendet. Randnummer 27 2. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG hat die Beklagte fehlerfrei abgelehnt. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.