Baugenehmigung - Einbau einer Solatube Anlage Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach der Erhaltungssatzung für die Errichtung von je zwei Solatube-Elementen auf dem Dachfirst der beiden Doppelhaushälften M... … und … in L./Sylt zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher jeweils in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke M... … und … in L./Sylt (Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung L.). Diese Grundstücke sind mit einem Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten (Doppelhaushälften) bebaut. Sie liegen im Bereich der Erhaltungssatzung sowie der Ortsgestaltungssatzung der Beklagten. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 28.2.2014 teilte der Kläger mit, er beabsichtige, in den Dachfirst des reetgedeckten Hauses pro Doppelhaushälfte je zwei sog. Solatubes einzubauen. Es handele sich um ein Rohr, das einen Durchmesser von 25 cm oder 35 cm habe und dessen Ende kaum sichtbar aus den Dachfirst herausrage. Über ein Prisma werde Tageslicht eingefangen und über das Rohr, das an den Wänden hochreflektierend sei, an den Bestimmungsort geleitet. Er bitte um die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 2 der Erhaltungssatzung. Mit Bescheid vom 25.03.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Firstbelichtungen seien bei den einfachen Kulturdenkmälern in M... kein prägendes Merkmal. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Gebäude sei Teil der Siedlung M..., die in den dreißiger Jahren als Wohnsiedlung für Soldaten und militärische Mitarbeiter errichtet und für den Ort L. von historischer Bedeutung sei. Das städtebauliche Erscheinungsbild sei geprägt durch die Einheitlichkeit der Gebäudekubatur mit ihren ruhigen Dachflächen, der Fassadengestaltung sowie des Materials und der Farbgebung. Firstfenster als Belichtungselement seien bei dem hier vorherrschenden Gebäudetyp nicht nachgewiesen. Die Firste seien durchgehend mit einer Firsthaube aus Faserzement oder mit Grassoden abgedeckt und würden lediglich durch die notwendigen Schornsteine unterbrochen. Die geplante Anlage wäre voll sichtbar und widerspreche damit dem erhaltenswerten Erscheinungsbild der Gebäude. Der Spitzboden dürfe aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt werden, es bestehe kein Erfordernis für eine zusätzliche Belichtung. Das Hervortreten von Lüftungsstutzen aus Reetdächern sei den Erfordernissen der Haustechnik geschuldet. Randnummer 3 Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiterverfolgt und geltend macht: Solatubes seien nahezu unsichtbar und nicht in der Lage, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Das Prisma sei nahezu unsichtbar in den Dachfirst eingebaut. Es handele sich um eine zukunftsweisende Technologie, diene der natürlichen Belichtung von Wohnräumen und sei damit ressourcenschonend. Das Denkmalrecht stehe der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Auch aus der Erhaltungssatzung ergäben sich keine Ablehnungsgründe. Randnummer 4 Im März 2014 beantragte der Kläger außerdem u.a., an der Ostseite die Terrassenfenster zur Straße M... hin durch (sprossengeteilte) Fenstertürelemente austauschen zu dürfen. Mit Bescheid vom 25.03.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Verstoßes gegen die Erhaltungssatzung ab. Zur Begründung machte sie geltend, das Gebäude sei als Teil der Siedlung M... ortsbildprägend und unterliege dem Ensembleschutz. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Wahrung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Siedlung M... in L. seien die Fassaden der Gebäude entlang der Straßenseite von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Die städtebauliche Einheitlichkeit werde durch den Einbau von zwei/drei-flügeligen Terrassentürelementen empfindlich gestört. Dies sei modernen Wohnvorstellungen geschuldet und historisch in keiner Weise belegt. Um den heutigen Wohnbedürfnissen gerecht zu werden, werde angeboten, in der rückwärtigen Fassade, d.h. auf der der Straße abgewandte Seite des Gebäudes, eines der vorhandenen Fenster als Terrassentür umzubauen. Soweit bei den giebelständigen Gebäuden die Terrassentüren von der Straßenseite aus einsehbar seien, handele es sich um einen Kompromiss, den die Gemeinde eingegangen sei, um im Sinne der Gleichbehandlung jedem Gebäude bzw. jeder Haushälfte eine Terrassentür zuzugestehen. Bei dem Gebäude des Klägers sei eine derartige Terrassentür auf der der Straßenseite abgewandte Hausseite zulässig. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Klage mit der der Kläger geltend macht: Die beabsichtigte Baumaßnahme berühre weder die vermeintliche „Ortsbildprägung“ noch die „Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds der Siedlung“. Es gehe lediglich darum, das ohnehin schon vorhandene Fenster durch Vergrößerung der Öffnung um wenige Ziegelreihen nach unten (im nicht sichtbaren Bereich) zu erweitern, ohne dass das Ortsbild in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde. Die Änderung sei optisch nicht wahrnehmbar, da der geänderte Bereich durch Jägerzaun/Heckenrosen vor Blicken abgeschirmt sei. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 1. ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 zu gestatten, entsprechend seinem Antrag vom 28.02.2014 Solatube-Elemente einzubauen; Randnummer 8 2. ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 zu gestatten, an der Ostseite seines Doppelhauses M... 19/20 zwei bodentiefe Terrassentürelemente an Stelle der derzeit vorhandenen Fenster entsprechend dem Antrag vom 10.03.2014 einzubauen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, alle äußeren Veränderungen des nach der Erhaltungssatzung ortsbildprägenden Ensembles beeinträchtigten ihre mit der Erhaltungssatzung verfolgten Absichten, unabhängig davon, ob die Veränderungen „nahezu unsichtbar“ oder ggf. nicht einsehbar seien, was von Haus von Haus variiere und auch jahreszeitabhängig sei. Ziel sei es, die Siedlung in ihrer Gesamtstruktur und äußeren Erscheinung zu erhalten, so dass neben der städtebaulichen auch die künstlerische und geschichtliche Besonderheit ablesbar bleibe. Ausgerechnet die wichtigsten dieser Besonderheiten, nämlich die ungestörten Reetdächer und die Lochfassaden in den Klinkerfassaden, würden durch die begehrten Maßnahmen empfindlich gestört. Die Frage nach den persönlichen Wohnbedürfnissen müsse in der Abwägung nach § 172 BauGB nicht berücksichtigt werden, da es im Interesse der Allgemeinheit darum gehe, ein stimmiges Ortsbild zu erhalten. Randnummer 12 Der Umbau von Fenstern zu Terrassentüren durch Abbruch der Brüstungen sei als massiver Eingriff in die Fassade anzusehen. Ihr Charakter verändere sich dadurch nachhaltig. Ließe man diese Veränderung der Ansichten im gesamten Siedlungsgebiet zu, könne man von einer das „Ortsbild umgestaltenden Maßnahme“ sprechen. Das zu verhindern, sei Absicht der Erhaltungssatzung. Randnummer 13 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden das streitige Grundstück und die Umgebung in Augenschein genommen. Es wurden Fotografien gefertigt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Randnummer 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Genehmigung des Einbaus der Solatube-Elemente begründet, hinsichtlich des Antrags, Fenster durch Terrassentürelemente zu ersetzen, unbegründet. Randnummer 17 Gemäß § 2 der Satzung der Beklagten über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungsgebiet III), die auf das Grundstück des Klägers anwendbar ist, bedürfen Abbrüche, Änderungen und Nutzungsänderungen der im Geltungsbereich der Satzung befindlichen Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Genehmigung nach § 172 Abs. 1 BauGB. Als Erhaltungsgründe werden angeführt die „Erhaltung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, die sich weitgehend durch eine ortsgebundene Wohnbevölkerung auszeichnet, die mit ihrem Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ort ansässig ist und deren Zusammensetzung für die Erhaltung der Wohnfunktionen zwingend erforderlich und aufgrund der gewachsenen, nachbarlichen Beziehungen wünschenswert ist und ... (die) Wahrung der für das Erscheinungsbild des Nordseebades L. charakteristischen Siedlungsstruktur mit Häusern aus der Wehrmachtszeit ab 1934 bis 1937, bestehend aus Reihen- und Mehrfamilienhaustypen“. Die Genehmigung darf nach dieser Regelung nur versagt werden, wenn „die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, Randnummer 18
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