Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Nutzungsuntersagung Orientierungssatz Die formelle Baurechtswidrigkeit berechtigt zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit ist offensichtlich. (Rn.7) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die (mündliche) Nutzungsuntersagung vom 06.06.2016 idF der (schriftlichen) Ordnungsverfügung vom 20.06.2016 (teilweise Nutzungsuntersagung des Wirtschafts- und Mehrzweckgebäudes mit Anordnung des Sofortvollzuges) ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung ist zulässig, insbesondere statthaft, da dem Widerspruch wegen der Anordnung des Sofortvollzuges keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Randnummer 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 4 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Randnummer 5 Nach diesem Maßstab hat der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers keinen Erfolg. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, da sich auf Grundlage der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der eingelegte Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat auf Grundlage des § 59 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO zu Recht eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Randnummer 7 Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzungen von Anlagen, die im Widerspruch zur öffentlich-rechtlichen Vorschrift genutzt werden, untersagen. Dabei rechtfertigt in aller Regel bereits die formelle Baurechtswidrigkeit eine Nutzungsuntersagungsverfügung, sofern nicht die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Randnummer 8 Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 9 Die vom Antragsgegner festgestellten Abweichungen der Nutzungen des streitbefangenen Wirtschafts- und Mehrzweckgebäudes von der Baugenehmigung vom 26.01.1990 bedürfen einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Bereits diese formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt die Nutzungsuntersagungsverfügung. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat in einem Telefonat vom 21.06.2016 gegenüber dem Antragsteller klargestellt, dass hinsichtlich der Räume 1 bis 8 im Südflügel des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.