Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis Orientierungssatz Wenn eine Verwarnung wirksam zugestellt wurde, ist im Fall einer danach erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis kein Raum für die Anwendung der Bonusregelung. (Rn.13) Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.09.2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 Im Rahmen der Abwägungsentscheidung, die bei einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend ist, ist hier ausschlaggebend, dass der Bescheid vom 29.09.2016 als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem vom Antragsteller geltend gemachten Aufschubinteresse überwiegt. Randnummer 3 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil sich im Falle des Antragstellers 8 Punkte im Fahreignungsbewertungssystem ergeben haben, so dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.. Randnummer 4 Nach der Aktenlage und der Antragsbegründung des Antragstellers besteht kein Zweifel daran, dass sich bei einer Addition der erlangten Punkte ein Punktestand von 8 Punkten nach dem Fahreignungsbewertungssystem ergeben hat. Randnummer 5 Der Antragsteller war am 17.04.2014 bei einem Punktestand von 4 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ermahnt und mit Schreiben vom 11.06.2015 bei einem Punktestand von 6 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Weitere 2 Punkte haben sich ergeben, nachdem Bußgeldbescheide vom 02.09.2015 und 29.06.2016 am 26.09.2015, bzw. 20.07.2016 rechtskräftig und am 07.10.2015, bzw. 02.08.2016 gespeichert wurden Randnummer 6 Damit lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Randnummer 7 Der Auffassung des Antragstellers, es müsse hier gemäß § 4 Abs. 5 StVG eine Rückstufung auf 7 Punkte erfolgen, weil der Antragsteller nicht vor der zuletzt genannten Tat verwarnt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzungen einer Herabsetzung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG liegen nicht vor. Randnummer 8 § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung regelt folgendes: Randnummer 9 „Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Falle des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.