den Angaben der Antragsgegnerin (Belegungsliste vom
Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Randnummer 4 Die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen sich aus ihrem/seinem Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat in § 1 Nr. 2
Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO ). Randnummer 10 Soweit gerügt wird, dass kein normativer Stellenplan vorliege, ist es zutreffend, dass die Stellen nicht mehr im allgemeinen Landeshaushalt ausgewiesen werden. Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung. Speziell für die Medizin erfolgt eine gesonderte - von der sonstigen Universität getrennte - Mittelzuweisung ( § 33 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 39)). Über die Aufteilung der vom Haushaltsgeber zugewiesenen Mittel zwischen den Universitäten Kiel und Lübeck entscheidet der Medizinausschuss ( § 33 Abs. 2 Nr. 3 HSG ). Die jeweiligen medizinischen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel ( § 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG ), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft ( § 30 Abs. 1 Satz 2 HSG ). Eine solche Stellenfestlegung ist erfolgt, so dass dem Gebot des § 9 Abs. 1 HZVO Genüge getan ist und eine Festlegung durch einen Normativakt nicht erforderlich ist (so Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -). Randnummer 11 a. Stellensituation Randnummer 12 Bezüglich der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Anzahl der der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Stellen mit 26 gegenüber dem Studienjahr 2015/16 - erneut - gleich geblieben sei. Randnummer 13 Die Stellen verteilen sich auf die einzelnen Institute wie folgt: Randnummer 14 Anatomie: W 3 2 Stellen A 14 Lebenszeit (LZ) 1 Stelle A 13 LZ 1 Stelle A 14 auf Zeit (aZ) 1 Stelle E 14 LZ 2 Stellen E 13 LZ 1 Stelle E 13 aZ 2 Stellen insgesamt 10 Stellen Randnummer 15 Biochemie W 3 1 Stelle A 13 aZ 2 Stellen E 14 LZ 1 Stelle E 13 aZ 1 Stelle W 2 1 Stelle E 13 LZ 2 Stellen insgesamt 8 Stellen Randnummer 16 Physiologie W 3 1 Stelle W 2 1 Stelle A 13 aZ 1 Stelle E 14 LZ 1 Stelle E 13 LZ 1 Stelle A 13 LZ 1 Stelle E 13 aZ 2 Stellen insgesamt 8 Stellen Randnummer 17 Soweit von Antragstellerseite auf
dem gemäß § 6 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Berechnungsstichtag (
1 Nr. 4 LVVO grundsätzlich ebenfalls neun LVS. Für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird, sind vier LVS verpflichtend (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professorinnen und Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtliche Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u.a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d.h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Randnummer 20 Sämtliche geschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern sind hinsichtlich der Befristung nicht zu beanstanden. Die Verträge der zum Stichtag 1. Februar 2016 auf den vorgesehenen Stellen befristet beschäftigen Mitarbeiter wurden dem Gericht vorgelegt bzw.
gereicht. Als Rechtsgrundlage für die Befristung wird auf die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes abgestellt und den befristet Beschäftigten wird die Gelegenheit zur Promotion bzw. zu zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung eingeräumt. Randnummer 21 Soweit abermals von Seiten der Antragsteller eine Untersuchung zur Wirksamkeit der bestehenden Befristungsabreden geltend gemacht wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dies hat seinen wesentlichen Grund darin, dass die Befristung als solche kein Grund für die Zubilligung einer - im Vergleich zu unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - geringeren Lehrverpflichtung ist, sondern der Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser gleichsam „materielle“ Aspekt kann auch bei der kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. Es lässt sich nämlich nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht: Die Antragsgegnerin bietet im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation und stellt über die Befristung eine der Sicherung der Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Austausch von Ideen förderliche und gewünschte Fluktuation sicher. Der wissenschaftliche Mitarbeiter, der am Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation interessiert ist, erhält eine Beschäftigung, die ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen Lehrverpflichtung Zeit für eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm ermöglicht, seine wissenschaftlichen Karriereziele eher zu erreichen, als in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechend höherer Lehrverpflichtung. Bei einer solchen Interessenlage besteht für keinen der Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung dazu, die Befristung der Tätigkeit in Frage zu stellen . Im Übrigen würde eine ins Einzelne gehende Überprüfung der in vielen Fällen schon verlängerten Arbeitsverträge zur Klärung der arbeitsrechtlichen (Vor-)Frage, ob die Befristungsabrede im Einzelfall wirksam ist, auch den Rahmen der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der erhobenen Zulassungsansprüche überschreiten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, in juris). Diese Rechtsprechung der Kammer ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 09.11.2011 - 3 NB 92/11 -) und an dieser Rechtsprechung wird weiterhin festgehalten. Randnummer 22 Ebenfalls besteht keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu überprüfen, ob diesem im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit tatsächlich Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung an der Universität gegeben wird (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 21.11.2011 - 3 NB 4/11 - sowie zuletzt Beschl. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 u.a.). Randnummer 23 Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen, dass bei allen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern der vorklinischen Institute Befristungsabreden bestehen. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt, es keine Lehrverpflichtung begründet und keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat (so OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -, juris), sodass nicht zu prüfen ist, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine weitere Befristung noch erfüllt sind. Insofern ist weder das Alter der Beschäftigten noch die Stelleneingruppierung noch die tatsächliche Finanzierung dieser Stellen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang relevant. Randnummer 24 Soweit im Einzelfall Stellen (befristet) Beschäftigter aus Drittmitteln finanziert sein sollten und diese Personen dennoch in der Lehre eingesetzt werden, geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass zum maßgeblichen Stichtag alle berücksichtigten Stelleninhaber aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sind. Zum Teil mögen diese Stellen im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses zeitweise aus Drittmitteln finanziert werden, dies ist aber unmaßgeblich, da es im Wesentlichen auf die zum Stichtag vorhandenen Lehrkapazitäten ankommt und nicht darauf, ob und wie diese Stellen tatsächlich besetzt sind.
3 LVVO obliegt den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus Drittmittel finanziert werden, keine Lehrverpflichtung. Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrem Erläuterungsschreiben (Gesamterklärung vom 13. Juli 2016) erklärt, dass Drittmittelbedienstete - wie in den Vorjahren - nicht regelhaft in der Lehre eingesetzt werden (vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 NB 93/13 -). Randnummer 25 Soweit von Antragstellerseite eine weitergehende Aufklärung des Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Lehre für erforderlich gehalten wird, geht die Kammer dem nicht
. Drittmittelbedienstete sind auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie zählen nicht zum Lehrpersonal, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden.
der HZVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen
Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Darüber hinaus werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, in die Kalkulation nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck kommende sogenannte Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität an der Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen, als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheiten besteht. Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei den sogenannten Drittmittelbediensteten nicht anzunehmen. Randnummer 26 Drittmittelbedienstete sind im Übrigen ausschließlich im Rahmen bestimmter Forschungsvorhaben tätig, werden ausschließlich hierfür vom Drittmittelgeber bezahlt und haben keine Lehrverpflichtung. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut. Letzteres würde im Übrigen auch den Bedingungen und Auflagen des Zuschussgebers widersprechen, die grundsätzlich verlangen, dass Drittmittelbedienstete streng projektbezogen und ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben beschäftigt und von der Teilnahme an der (Pflicht-)Lehre ausgeschlossen sind (vgl. schon Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 137/07 u.a. - m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 25.02.2008 - 3 NB 100/07 -). Die entsprechenden Mitarbeiter werden entsprechend der Mittelwidmung in konkreten Forschungsprojekten eingesetzt. Sie haben keine Lehrverpflichtung, sind nicht für die Lehre eingeplant und werden daher nicht „planhaft“ eingesetzt. Die Durchführung des Pflicht-Curriculums erfolgt
klarer Vergabe des Dekanats ausschließlich durch das reguläre Lehrpersonal. Die Rechtsauffassung der Kammer wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht bestätigt (z.B. mit Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -, zuletzt mit Beschl. v. 27.08.2013 - 3 NB 2/13 -). Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung von Deputatsreduzierungen ein Lehrdeputat von insgesamt 167 Semesterwochenstunden (SWS) (Vorjahr 167 SWS, unbereinigt 184 - Vorjahr 184) mitgeteilt, das sich
ihren Angaben, wie im Folgenden erläutert, auf die einzelnen Institute verteilt: Randnummer 28 Anatomie 57 SWS Biochemie 53 SWS Physiologie 57 SWS 167 SWS Randnummer 29 Die bei der Berechnung des Lehrangebots im Datenerhebungsformularsatz der Antragsgegnerin enthaltenen Deputatsverminderungen von insgesamt 17 SWS (Vorjahr 17 SWS) sind anzuerkennen, so dass sich das um die Deputatsreduzierungen bereinigte Lehrdeputat von 167 (184 - 17) SWS ergibt. Randnummer 30 Rechtsgrundlage für die Gewährung von Deputatsermäßigungen ist § 8 LVVO. An der grundsätzlichen Berechtigung zur Verminderung der Lehrdeputate bestehen angesichts der Statuierung im Verordnungswege keine Zweifel (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 193 ff.). Randnummer 31 Die LVVO unterliegt im Hinblick auf die Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die LVVO ist grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 HSG gedeckt. Danach legt das Ministerium den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest, wobei § 70 Abs. 1 HSG den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt (vgl. Schl.-H. OVG, Urt. v. 24.02.2011 - 3 KN 1/09 -). Randnummer 32 Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren.
1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben
Absatz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Gemeinsamen Ausführungsrichtlinie des Präsidiums und des Senats der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) (RiLi-LVVO) vom
Maßgabe von Ziffer 1.3 RiLi-LVVO bewilligt worden. Randnummer 37 - Ebenfalls ergeben sich keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Frau Dr. med. y für die Leitung des Leichenbereichs des Instituts für Anatomie eingeräumten Lehrdeputatsreduzierung im Umfang von 33,3 % (= 3 SWS) auf der Grundlage von Ziffer 2.1 RiLi-LVVO. Auch der dieser Reduzierung zugrundeliegende Antrag vom 15. Oktober 2014 beschreibt detailliert die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Forschungsaufgabe ausgeht. Angesichts der im Antrag beschriebenen Einführung in bisher nicht routinemäßig erprobte Operationstechniken für operativ tätige Mediziner in Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum ärztlicher Fachrichtungen hat die Kammer
wie vor keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um besondere Aufgaben in der Forschung handelt. Das Gericht sieht - soweit im Antrag von „bis zu 15 Weiterbildungskursen“ die Rede ist - auch keine Veranlassung, die Anzahl der konkret angebotenen Weiterbildungskurse näher aufzuklären. Zum einen verlangt Ziffer 2.2 RiLi-LVVO keine Bindung der gewährten Ermäßigung an eine konkrete Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, so dass Schwankungen insoweit hinzunehmen sind. Zum anderen betreffen die im Antrag genannten Weiterbildungskurse nur einen Teil der dort näher beschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Leichenbereichs. Die Deputatsreduzierung wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 deshalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ab dem 1. Januar 2015 - längstens bis zum 31. Dezember 2016 -
Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO verlängert. Randnummer 38 - Bei der Leitung des Bereichs „Laser-Mikrodissektion“ handelt es sich ebenfalls um eine besondere Aufgabe in der Forschung im Sinne der Ziffer 2.1 RiLi-LVVO. Insoweit ist in dem Antrag vom 15. Oktober 2014 von Frau Dr. rer. nat. b ausgeführt worden, dass das ihr anvertraute Geräteensemble zur Durchführung der Laser-Mikrodissektion, die auf dem Campus nur im Institut für Anatomie möglich sei, zum Einsatz komme. Die Organisation von Wartung und Eichung und für die Einführung und Betreuung von Benutzern aus anderen Instituten seien wöchentlich mindestens vier Stunden und eine Deputatsreduzierung von 25 % notwendig. Die vom Präsidium
Nr. 2.1 RiLi-LVVO ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung von 14 % (= 1,25 SWS) hält sich weit unterhalb der Höchstgrenze (Reduzierung um bis zu 75 %) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Diese Deputatsreduzierung wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 bis längstens 31. Dezember 2016
Ziffer 2.2 RiLi-LVVO gewährt. Randnummer 39 - Vorstehende Erwägungen lassen sich auch auf die Lehrdeputatsreduzierung wegen der Leistung des Forschungsbereichs „Elektronenmikroskopie“ (Antrag des Herrn Prof. Dr. med. z vom
Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO gewährt. Randnummer 40 - Auch die Verlängerung der Deputatsverminderung des Herrn Prof. Dr. rer. nat. c um 4 SWS auf der Grundlage von Ziffer 2.1 RiLi-LVVO für die Leitung der aus Drittmitteln aufgebauten Außenstelle auf dem DESY-Gelände in A-Stadt („La-boratorium für Strukturbiologie von Infektion und Entzündung“) und die damit verbundenen Anstrengungen für Koordination, Management, Berichtswesen und Betreuungen ist nicht zu beanstanden. Die mit Antrag vom 25. November 2015 weiter beantragte und vom Präsidium am 7. Dezember 2015
Ziffer 2.2 der RiLi-LVVO bis zum
2 LVVO, wonach die Gesamtsumme aller Ermäßigungen 6,5 % der Lehrverpflichtung aller besetzten Stellen für hauptamtliche Professoren
1 Nr. 1 und wissenschaftliche Mitarbeiter nicht überschreiten darf, überschritten sein könnte.
der von der Hochschule vorgelegten Übersicht betragen die Deputatsreduzierungen 55,25 Stunden (unter Berücksichtigung von 17 SWS Reduzierung in der Vorklinik) bei einem Lehrdeputat von insgesamt 1.051 Stunden, was einen Anteil der Reduzierungen von 5,26 % ergibt.
Wortlaut und Systematik bezieht sich § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO hinsichtlich der Gesamtsumme aller Ermäßigungen
Absatz 1 dieser Vorschrift auf die Universität als Ganzes und nicht lediglich - wie § 8 Abs. 7 LVVO - auf die Lehreinheit (so auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 NB 79/12 u. Beschl. v. 06.05.2014 - 3 NB 80/13 -). Randnummer 45 Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gerichtsbekannt ist, dass für die Lehreinheit Psychologie tatsächlich keine Deputatsreduzierungen vorliegen. Randnummer 46 Danach ergibt sich ein Angebot an Deputatsstunden in der Lehreinheit Vorklinik von 167 (184 SWS unbereinigt, abzüglich 17 SWS Deputatsreduzierungen). Randnummer 47 Weiterhin hat die Antragsgegnerin mit ihrem Erläuterungsschreiben zur Kapazitätsberechnung mitgeteilt, dass Kliniker nicht planmäßig in der Vorklinik eingesetzt werden. Dies ist nicht zu beanstanden, da kein Rechtsanspruch darauf besteht, in welcher Art und Weise die Antragsgegnerin die Organisation im Hinblick auf den Einsatz von Klinikern einschließlich der ihnen obliegenden Lehrverpflichtung ausübt. Soweit von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO auf den Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten klinisch-theoretisch und klinisch-praktische Medizin in der Vorklinik geschlussfolgert wird, folgt die Kammer dem nicht. In dem in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgesehenen Umfang (Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, sowie im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug) ist lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Welche Lehrperson diese Ausbildungsinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, in juris). Die Kammer geht daher auch weiterhin von den von der Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren
vollziehbar dargelegten Umständen aus, wonach in den Lehrveranstaltungen der Vorklinik ausschließlich dort tätige Lehrkräfte zum Einsatz kommen. Eine ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehreinheiten fordert
alledem nicht den Einsatz von Klinikern in der Vorklinik. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus ausbildungsrechtlichen Grundsätzen noch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -, in juris). Insoweit sieht das Gericht daher
wie vor keinen weiteren Aufklärungsbedarf und hält an der Auffassung fest, dass es der Hochschule obliegt, zu bestimmen, wie sie die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO ergebenden Verpflichtungen erfüllt (vgl. auch Schl.- H. OVG, Beschl. v. 06.05.2014 - 3 NB 80/13 -). Randnummer 48 Die Auswirkungen des sogenannten Hochschulpaktes sind nicht zu berücksichtigen. Die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 enthalten Absprachen im Hinblick auf die Hochschulfinanzierung zwischen dem Bund und den Ländern. Unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer oder Universitäten ergeben sich daraus nicht. Im Hinblick auf den subjektiv-rechtlichen Hochschulzulassungsanspruch der einzelnen Bewerber sind
wie vor die normativen Regelungen der HZVO (früher KapVO) maßgeblich, die durch bloße politische Willenserklärung und Planung nicht außer Kraft gesetzt werden können (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 -; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 28.02.2008 - 3 NB 102/07 -; Schl.-H. VG, Beschl. v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a. - m.w.N.). Randnummer 49 Weiterhin lässt sich dem Erläuterungsschreiben der Antragsgegnerin entnehmen, dass in der Vorklinik keine Lehraufträge bestehen. Randnummer 50 Hinsichtlich des Einsatzes von außerplanmäßigen (apl.) Professorinnen und Professoren haben sich auch für das Wintersemester 2016/2017 im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen, die sich jetzt kapazitätsrechtlich auswirken, ergeben. Demzufolge ist weiterhin davon auszugehen, dass allein die apl. Professorinnen und Professoren, denen vertraglich eine Lehrverpflichtung obliegt, in die Berechnung des Lehrangebotes einzubeziehen sind. Dies sind
dem Erläuterungsschreiben der Antragsgegnerin im Bereich der Vorklinik wie in den Vorjahren die Professoren P und A. Soweit es andere apl. Professorinnen und Professoren gibt, sind diese nicht zu berücksichtigen, weil diese Stelleninhaber keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung haben. In entsprechender Anwendung des § 11 HZVO (früher § 10 KapVO ) sind Lehrleistungen nämlich nur
Maßgabe der tatsächlich erbrachten Lehre im Pflichtbereich zu berücksichtigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 04.05.1995 - 7 HK 24087/94 NC -, juris). Randnummer 51
der Mitteilung der Antragsgegnerin gibt es in der Vorklinik keine Titellehre. Unbeschadet dessen geht die Kammer entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (- 7 C 10.86 -, in juris) davon aus, dass von apl. Professorinnen und Professoren gegebene Titellehre auch nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in die Berechnung einzubeziehen wäre. Dem Kapazitätsnormengeber steht es grundsätzlich frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und inwieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Da der Verordnungsgeber in normativer Hinsicht keine Vorgaben für die Unterrichtsverpflichtung von Titelträgern getroffen hat, ist es
Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin - sofern überhaupt Titellehre vorhanden ist - diese nicht als kapazitätswirksames Lehrangebot in ihre Berechnung eingestellt hat. Randnummer 52 Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass, weitere Unterlagen (wie z. B. Vorlesungspläne, Landesbericht zum Hochschulpakt) anzufordern. Auch soweit von Antragstellerseite gerügt sein mag, dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenzahl nicht mit denen auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zahlen übereinstimme, ist darauf hinzuweisen, dass Rückschlüsse aus Erkenntnissen aus dem Internet auf die in der Kapazitätsberechnung eingestellten Zahlen nicht möglich sind. Auf der entsprechenden Web-Seite und im Vorlesungsverzeichnis sind nämlich auch Personen aufgeführt, die - wie etwa Emeriti, Gastwissenschaftler, Stipendiaten und Mitarbeiter, die im Rahmen von Forschungsprojekten aus Drittmitteln finanziert werden - keine Lehrverpflichtung haben und nicht dem Lehrpersonal zugerechnet werden können (vgl. bereits Beschl. der Kammer v. 07.12.2007 - 7 C 137/07 u.a. -). Randnummer 53 Soweit von Antragstellerseite die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität, insbesondere eine fehlende Differenzierung zwischen den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin, gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die patientenbezogenen Einflussfaktoren Bedeutung lediglich für die Berechnung der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studienganges Medizin haben (vgl. § 18 HZVO ) und ein Studiengang Zahnmedizin von der Antragsgegnerin nicht angeboten wird. Randnummer 54 b. Dienstleistungsexport Randnummer 55 Insgesamt ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 167 SWS. Dieses unbereinigte Lehrangebot ist um diejenigen Dienstleistungen zu verringern, die die Antragsgegnerin aus der Lehreinheit vorklinische Medizin für andere - nicht zugeordnete - Studiengänge zu erbringen hat („Export“, vgl. § 12 HZVO ). Randnummer 56 Im Ergebnis ist ein Dienstleistungsexport von 24,7894 SWS zu berücksichtigen. Die Kammer rechnet mit jeweils vier Stellen hinter dem Komma, woraus sich die Abweichung gegenüber den im Datenformularerhebungssatz angegebenen 24,79 SWS ergibt. Um eine Verfälschung des Endergebnisses durch Rundungen bei den Zwischenergebnissen zu minimieren, werden bei allen vorangegangenen Rechenschritten die rechnerischen Werte bis zur vierten Stelle einschließlich hinter dem Komma ermittelt und bei der weiterführenden Berechnung zugrunde gelegt. Eine andere Berechnungsmethode wäre fehlerbehaftet, weil es durch Rundungen innerhalb der einzelnen Rechenoperationen zu Verschiebungen innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Rechenvorganges kommen kann. Randnummer 57 Im Übrigen ist der zu berücksichtigende, gegenüber dem Vorjahr (25,2675 SWS) leicht reduzierte Dienstleistungsexport, wie von der Antragsgegnerin dargetan, nicht zu beanstanden. Randnummer 58 Grundsätzlich ist - wie die Kammer schon in den Vorjahren entschieden hat - die Lehrverpflichtung mindernder Dienstleistungsexport (in einen anderen Studiengang) aus einem dem Numerus clausus (NC) unterliegenden Studiengang nur dann anzuerkennen, wenn die Verpflichtung zum Dienstleistungsexport normativ verbindlich festgesetzt ist. Maßgeblich für die Berechnungen waren
1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2008 - 13 C 75/08 - m.w.N.). Randnummer 59 Weitergehende Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports stellt § 12 HZVO nicht. Export ist nicht nur in zulassungsbeschränkte Studiengänge, für die ein Curricularnormwert (CN-Wert) festgesetzt ist, sondern auch in nichtzulassungsbeschränkte Studiengänge zulässig. Maßgeblich für die Berechnungen sind
1 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang „zu erbringen hat“, mithin eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Entscheidend ist die Existenz eines tatsächlich notwendigen Exports der Lehreinheit Vorklinik, damit der Dienstleistungsexport als das Lehrangebot der Vorklinik mindernd anerkannt werden kann (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 NB 68/12 u. a.-). Randnummer 60 Gemessen daran begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Informatik (Bachelor), Molecular Life Science (Bachelor und Master), Medizinische Ingenieurswissenschaft (Bachelor), Biomedical Engineering (Master, gemeinsamer Studiengang mit der Fachhochschule Lübeck), Infection Biology (Master) und Psychologie (Bachelor und Master) - wie schon im Vorjahr - keinen Bedenken (vgl. Beschl. d. Kammer v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch Schl.-OVG, Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -). Den zusätzlich angegebenen Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Pflegewissenschaft (Bachelor), Biophysik (Bachelor) und Medizinische Ernährungswissenschaft (Bachelor) hat die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht. Randnummer 61 Für sämtliche importierenden Studiengänge sind Studienordnungen erlassen worden, aus denen sich ergibt, dass die im Einzelnen in der Exportberechnung der Antragsgegnerin aufgeführten Vorlesungen und Praktika für den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den importierenden Studiengängen notwendig sind. Randnummer 62 Die Einrichtung der Studiengänge liegt im Rahmen der Profilbildung im Gestaltungsspielraum der Universität und wird vom Gericht nicht in Frage gestellt. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass das Lehrpotential den „harten“ Studiengängen zugutekommt. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 C 13/14 u.a. -, zitiert
juris). Randnummer 63 Die u.a. aufgrund § 14 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom
fragenden Studiengänge einer Prüfung unterzogen werden, was den Rahmen der hier maßgeblichen Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin bei Weitem sprengen würde (so auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 -) und daher grundsätzlich nicht geboten ist (OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2014, a.a.O.). Randnummer 66 Es ist weiter festzustellen, dass der Export
Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Erläuterungsschreiben jeweils Pflichtveranstaltungen betrifft, die inhaltlich von der vorklinischen Lehreinheit verantwortet werden und auch nicht entsprechend aus der Leistungen empfangenden Lehreinheit erbracht werden können. Randnummer 67
alledem legt die Kammer ihrer Berechnung den berichtigten Wert für den Dienstleistungsexport von 24,7894 SWS zugrunde. Randnummer 68 Eine Verminderung des Dienstleistungsexportes ist nicht vorzunehmen; insbesondere besteht kein Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Lübeck, der - aufgrund einer größeren Zahl von Doppel-/Zweitstudenten - eine weitere Reduktion zur Folge haben könnte.
Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Erläuterungsschreiben gibt es an der Universität zu Lübeck im Übrigen überhaupt keine Doppel-/Zweitstudenten im Studiengang Humanmedizin. Insoweit gibt es auch 2016/2017 keine Veränderungen zu den Vorjahren. Randnummer 69 Eine Schwundquote der
fragenden Studiengänge findet im Rahmen des Dienstleistungsexports keine Berücksichtigung. Dagegen sprachen bisher Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 KapVO , der nunmehr durch § 12 HZVO ersetzt worden ist.
HZVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auch unter Geltung des § 12 HZVO sind die - unbereinigten Studienanfängerzahlen - d. h. ohne Berücksichtigung eines Schwundes - in den nicht zugeordneten Studiengängen zugrunde zu legen. Der Sinn der Vorschrift liegt in der Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports. Die Pauschalierung soll einer unangemessenen Erschwerung der Kapazitätsberechnung entgegenwirken. Der Ansatz eines rechnerischen Schwundes würde den tatsächlichen Teilnehmerzahlen der betreffenden Lehrveranstaltungen ebenfalls nicht exakt wiedergeben. Dass diese Pauschalierung gerade in Richtung auf die Studienanfängerzahlen vorgenommen wird und nicht etwa in Richtung auf deren Bereinigung durch die Schwundquote des jeweiligen Studienganges lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Gegenstand des Exports zumindest vielfach Grundlagenfächer des fremden Studienganges sind, so dass die Dienstleistungen vorwiegend von Studenten der unteren Fachsemester des fremden Studienganges in Anspruch genommen werden (st. Rspr. der Kammer, bestätigt durch das Schl.-H. OVG, zuletzt mit Beschl. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -, siehe auch Beschl. v. 16.09.2013 - 3 NB 1/13 -). Randnummer 70 Aus denselben Gründen sind auch Beurlaubungen beim Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen. Randnummer 71
alledem beträgt das bereinigte Lehrangebot 142,2106 SWS (167 - 24,7894 SWS). Randnummer 72 2. Lehrnachfrage Randnummer 73 Der Curricularanteil (CAq) für die Lehreinheit Vorklinik ist im Verhältnis zum Vorjahr mit 1,5488 unverändert geblieben. Dieser CNW-Eigenanteil setzt sich zusammen aus den CNW-Teilwerten, die sich
der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in Verbindung mit der Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Universität zu Lübeck vom
1 HZVO bestimmen Curricular- und Curricularnormwerte den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 14 Abs. 3 HZVO die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Dieser normativen Vorgabe ist dadurch entsprochen worden, dass der CNW für die Lehreinheit insgesamt mit 2,3892 angenommen worden ist (vorklinische Medizin 1,5488, klinisch-theoretische Medizin 0,3583 und Naturwissenschaft 0,4821). Die Antragsgegnerin hält sich danach im Rahmen der normativen Vorgaben. Randnummer 75 Der Eigenanteil der vorklinischen Medizin ist nicht überhöht und stellt keine unzulässige Niveaupflege dar. An anderen Hochschulen liegt der Curricularanteil für die Lehreinheit der Vorklinik deutlich höher. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Wert von 1,5488 deutlich unterhalb des Wertes des Beispielstundenplans der früheren Zentralen Vergabestelle für Studienplätze (ZVS), aber auch anderer Universitäten liege. Das Kapazitätserschöpfungsgebot sei damit gewahrt (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 14.11.2011 - 3 NB 3/11 - und Beschl. v. 05.10.2012 - 3 NB 233/11 u.a. -). Randnummer 76 Aus der Aufstellung zur Ermittlung des Teil-CNW für die Vorklinik ergibt sich im Einzelnen, wie sich der Wert von 1,5488 zusammensetzt. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Veränderungen. Randnummer 77 Die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingeflossenen Gruppengrößen von 180 für Vorlesungen, 20 für Seminare und 15 für Praktika halten sich sowohl im Rahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin als auch im Rahmen des Normsetzungsspielraums des HZVO-Verordnungsgebers; sie sind mit dem Kapazitätsschöpfungsgebot vereinbar. Randnummer 78 Es ist nicht zu beanstanden, dass trotz der Änderungen in der Ausbildung aufgrund der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. S. 2405 ff.) und der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen bei Vorlesungen weiterhin von einer Gruppengröße von 180 ausgegangen wird. Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigen Inhalt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen enthält. Dabei besteht ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Dieses ist durch die Annahme einer Gruppengröße von 180 für Vorlesungen nicht verletzt, die damit sowohl der Berechnung des Curricularnormwertes als auch der Berechnung des Curriculareigenanteils unabhängig von der Entwicklung der Zulassungszahlen und der Hochschulwirklichkeit i.V.m. der Problematik der Doppelabitur-Jahrgänge G 8 und G 9 zugrundegelegt werden kann (vgl. auch
gehen. Selbst wenn die Curricularanteile für die Wahlfächer der Vorklinik (0,0230) aus dem Curricularanteil (CAq) der Lehreinheit Vorklinik von 1,5488 herausgerechnet werden, ergäbe sich keine Studienplatzanzahl, die über der Zahl der tatsächlich zugelassenen Studierenden von 190 liegt. Randnummer 83 Unter Ansatz des curricularen Eigenanteils am CNW der vorklinischen Medizin von 1,5488 errechnet sich eine Aufnahmekapazität (Ap) von 183,
dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazität II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20 - 22) wird die Schwundstudienzeit
folgender Formel ermittelt: Randnummer 90 tq = 1 + q1 {1 + q2 x [1 + q3 x (1 + ... qn)]}. Randnummer 91 Dabei bedeuten die Werte q1 bis qn die Quotienten der Summen in der Zeile 8 der in einem Semester immatrikulierten Studenten durch die Summen in der Zeile 7 der im jeweiligen Vorsemester immatrikuliert gewesenen Studenten; so wird q1 gebildet durch die Errechnung 361 : 368 (Zeile 8 Spalte 2. Sem. : Zeile 7 Spalte 1. Sem. der vorstehenden Übersicht). Sie ergibt den Wert von 0,9810. Die Werte für q2 und qn sind gleichfalls genannt.
der obigen Formel ergibt sich für tq der Wert von 3,9322. Dies folgt aus folgender Berechnung: Randnummer 92 1,0000 + 1 = 2,0000 2,0000 x 0,9945 + 1 = 2,9890 2,9890 x 0,9810 + 1 = 3,9322 Randnummer 93 Die Schwundstudienzeit (tq) ist sodann durch die Studienzeit in der Vorklinik (hier: 4 Semester) zu dividieren. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, bei der Schwundberechnung mindestens vier Semesterübergänge zugrunde zu legen. Diese Verfahrensweise ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt worden (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u.a. -), da sich das Studienabbruchverhalten kurzfristig ändern kann, gerade wenn Anstrengungen unternommen werden, die Studierenden besser zu betreuen und damit zum Verbleib im Studium zu bewegen.
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag eine weiter zurückreichende Datenbasis zwar zufällige Schwankungen besser aufzufangen, wofür sich die Universität aber entscheidet, ist nicht maßgeblich, es dürfe nur nicht so sein, dass sie, je
dem, wo sich ein geringerer Schwund ergebe, mal die eine und mal die andere Berechnungsart wählt. Randnummer 94 Ausgehend hiervon war die Antragsgegnerin rechtlich nicht verpflichtet, in die Berechnung der Schwundquote
Ungeachtet des Ablaufs der Rückmeldefrist am 14. Januar 2016 lagen zu dem
1 HZVO maßgeblichen Berechnungsstichtag (1. Februar 2016) noch keine belastbaren Zahlen vor. Die fehlende Rückmeldung eines Studenten führt nicht schon automatisch zur Exmatrikulation.
3 Satz 1 Nr. 2 der Immatrikulationsordnung (Satzung) der Universität zu Lübeck vom
Ablauf des Berechnungsstichtages. Die Zahl der im Sommersemester 2016 eingeschriebenen Studenten stellt auch keine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 HZVO dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt
prüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf eine Prognose ankommt (vgl. Bahro/Berlin: Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
alledem nicht zu beanstanden, zumal 190 Studienbewerber - kapazitätsfreundlich - zugelassen wurden und immatrikuliert sind. Randnummer 98 Die Kammer hat wiederum in der Schwundberechnung Beurlaubungen nicht berücksichtigt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass im Falle der Beurlaubung der betroffene Studienplatz rechtlich nicht frei wird (und daher auch nicht anderweitig besetzt werden kann), weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen kann und sodann eine Zugriffsmöglichkeit auf die erneute Besetzung „seines Studienplatzes“ haben muss (st. Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. z.B. Beschl. v. 01.12.2011 - 7 C 48/11 -). Randnummer 99
Mitteilung der Antragsgegnerin vom
Mitteilung der Antragsgegnerin handelt es sich auch bei den „Rückmeldern“ um Studierende, die sich über die Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz beworben haben und zum Zuge gekommen sind. Diese Studierenden haben die Möglichkeit und einen Anspruch darauf, ihr Studium im
rückverfahren - sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, selbst wenn die Zulassung über die festgesetzte Zulassungszahl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.