Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Orientierungssatz 1. Höhe des Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel: Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, bereinigt um die Umsatzsteuer, wobei sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis richtet (Rn.23) . 2. Im Streitfall war für das Frühstück ein konkreter Preis vereinbart worden und damit nach dem Inhalt des konkreten Rechtsverhältnisses das, was die Kunden des Hotelbetreibers aufgewendet haben, um das - optionale - Frühstück zu erhalten. Die Kunden wussten von vornherein, dass das Frühstück diesen konkreten Preis kosten wird, dass sie es buchen können oder nicht, und dass sie diesen konkreten Preis sparen können, wenn sie das Frühstück, sei es auch mitgebucht, nicht einnehmen werden (Rn.23) . Tenor Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 wird dahin geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 20.510,80 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Höhe des der Umsatzsteuer (USt) zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel sowie die umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen. Randnummer 2 Der Kläger erzielt im Zusammenhang mit zwei Hotels Umsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Ein Hotel befindet sich in A (Hotel C), wobei das Hotel von dem Kläger an die E Betriebs-GmbH verpachtet wird, die darin das Hotel C betreibt. Die Anteile an der E Betriebs-GmbH gehören zum Aktivvermögen des Verpachtungsbetriebs des Klägers. Ein weiteres Hotel befindet sich in B (Hotel D), welches der E Betriebs-GmbH gehört und von ihr betrieben wird. Die von der E Betriebs-GmbH erzielten Umsätze beider Hotels werden über die umsatzsteuerliche Organschaft beim Kläger erfasst. Die Hotels bewarben ihre Leistungen einerseits über eine Homepage im Internet sowie andererseits über Werbeflyer, die im Hotel erhältlich waren. Die Kunden der Hotels konnten neben einer Übernachtung / einem Zimmer u.a. ein Frühstück sowie verschiedene Kosmetiker- und Massageleistungen erhalten. Randnummer 3 Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 14. September 2016 haben die Beteiligten klargestellt, dass unstreitig ist, dass sich die Preise der Hotels aus dem (je nach Zimmer unterschiedlichen) Preis für die Übernachtung, sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5,00 EUR/Person zusammensetzte. Es war für die Kunden stets von vornherein erkennbar, aus welchen Preiskomponenten sich die insgesamt zu zahlende Summe ergab, und dass dabei auf das Frühstück ein Preis von 5,00 EUR entfiel. Wenn ein Gast nach einer Übernachtung ein Frühstück nicht einnehmen wollte, so konnte er – wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte – den Betrag von 5,00 EUR erstattet bekommen. Er hatte zudem die Möglichkeit, von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen; in diesem Fall wurden 5,00 EUR weniger berechnet. Da die Hotels keine so genannten Frühstückshotels waren, war es unüblich, dass externe Besucher ein Frühstück im Hotel einnahmen. Wenn aber ausnahmsweise doch ein externer Frühstücksgast zugegen war (z.B. weil er einen Übernachtungsgast besuchte), galt auch für diesen ein Frühstückspreis von 5,00 EUR. Entsprechend dieser Vertragsgestaltung erfolgte auch die Abrechnung bei den Kunden; es wurde im Streitzeitraum damit immer ein Preis von 5,00 EUR für das Frühstück in Rechnung gestellt. Die gewählte Preisgestaltung nutzte der Kläger bereits seit Jahren bewusst, da seine Zielgruppe insbesondere Geschäftsreisende waren (z.B. Elektriker und Techniker, die in F arbeiteten), welche von ihrem Arbeitgeber diesen Betrag in der Regel als Verpflegungsgeld erstattet bekamen. Randnummer 4 Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung setzte die Prüferin für ein Frühstück im Hotel C 9,00 EUR brutto sowie im Hotel D 10,00 EUR brutto an und erhöhte dementsprechend die mit 19% zu versteuernde Bemessungsgrundlage bei entsprechender Verringerung der mit 7% zu versteuernden Bemessungsgrundlage. Darüber hinaus behandelte die Prüferin Kosmetiker- und Massagebehandlungen in Höhe von 31.742,80 € netto, welche vom Kläger als Leistungen der jeweiligen Masseure / Kosmetiker nicht versteuert wurden, als hoteleigene Dienstleistungen und setzte die USt für den Monat Dezember 2012 mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 auf 20.272,94 EUR fest. Randnummer 5 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 21. Oktober 2013. Er machte geltend, dass der Frühstückspreis einheitlich lediglich 5,00 EUR betrage, und dass die Gäste der Hotels mit den Masseuren/Kosmetikerinnen eine eigene Rechtsbeziehung eingingen, so dass die streitigen Umsätze nicht dem Hotel zuzurechnen seien. Zu den Frühstücksleistungen legte er im Wesentlichen die Kalkulation für das Frühstück dar und erläuterte, warum er stets 5,00 EUR berechnete. Randnummer 6 Während des Einspruchsverfahrens ging beim Finanzamt am 19. Februar 2014 die USt-Erklärung 2012 ein. In Ansehung der Feststellungen der Betriebsprüfung wich das Finanzamt von der Erklärung ab und erließ am 19. Mai 2014 den den Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2012 ersetzenden Jahressteuerbescheid 2012 über USt. Das Finanzamt wich - soweit für den Streitfall von Belang - von den Erklärungen des Klägers wie folgt ab: - Mehrumsatz zu 19 % in Höhe von 31.742,80 EUR für Massageleistungen; Steuer hierauf: 6.031,13 EUR; - Mehrumsatz zu 19% für Frühstücksleistungen (Erhöhung von 5,00 EUR auf 9,00 EUR bzw. 10,00 EUR pro Frühstück): 155.999,09 EUR; Steuer hierauf: 29.639,83 EUR; - Minderumsatz zu 7 %: 173.494,31 EUR (Minderung des Übernachtungsentgelts aufgrund der Erhöhung des Frühstücksentgelts); Mindersteuer hierauf: 12.144,60 EUR; - Mehrumsatz zu 7%: Korrekturposten lt. eingereichter Finanzbuchhaltung: 3.599,- EUR; Steuer hierauf: 251,93 EUR; - Gesamtsteuerauswirkungen somit: 6.031,13 EUR + (29.639,83 EUR - 12.144,60 EUR =) 17.495,23 EUR (Zwischensumme: 23.526,36 EUR) + 251,93 EUR = 23.778,29 EUR Randnummer 7 Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage klargestellt, dass die weitere Hinzurechnung (Mehrumsatz wegen Finanzbuchhaltung) in Höhe von 3.599,00 EUR (Steuer hierauf: 251,93 EUR) nicht im Streit ist. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Frühstücksleistungen führte es im Wesentlichen aus, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen anwendbar sei. Auszunehmen hiervon seien jedoch die Verpflegungsleistungen. Dabei belaufe sich das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) auf das Frühstück entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf 5,00 EUR. Das für die Übernachtung mit Frühstück gezahlte Entgelt sei entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 2013 (V B 125/12) zu den sog. „Sparmenüs“ grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen stehe dem Unternehmer insoweit nicht zu. Bereits die Vorinstanz (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Oktober 2010, 4 V 30/11) habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darauf hingewiesen, dass einem Steuerpflichtigen kein freies Aufteilungsrecht zustehe, sondern die Aufteilung anhand der Marktpreise bei summarischer Prüfung die zutreffende Methode darstelle. Auch in dem dort entschiedenen Sachverhalt habe die Antragstellerin die (Einzel-)Preise innerhalb eines Gesamtpreises selbst festgelegt, was der BFH letztlich nicht anerkannt habe. Bei der Frage, wie viel ein Hotelgast für ein Frühstück tatsächlich aufwende, sei auf das abzustellen, was aus Sicht des Leistungsempfängers in der Region für ein entsprechendes Frühstück in dieser Hotelkategorie tatsächlich zu bezahlen sei (Marktpreis). Aufgrund entsprechender Recherchen sei ein Entgelt von 9,00 EUR brutto (Hotel C) bzw. 10,00 EUR brutto (Hotel D) angemessen. Zu den Massage- und Kosmetikerleistungen legte das Finanzamt im Wesentlichen dar, dass sich die Zurechnung einer unternehmerischen Tätigkeit danach richte, wer Berechtigter und Verpflichteter aus den den Leistungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften sei. Insoweit sei maßgeblich das Auftreten nach außen, welches anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten seien die streitigen Leistungen dem Kläger zuzurechnen. Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 9 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage. Zu den Frühstücksleistungen trägt er im Wesentlichen vor, dass mit den Kunden stets Preise in Höhe von 5,00 EUR vereinbart worden und diese auch für die steuerliche Aufteilung zu berücksichtigen seien. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klagebegründung nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Massage- und Kosmetikerleistungen trägt er im Wesentlichen vor, dass anhand der konkreten Umstände für jeden Kunden erkennbar gewesen sei, dass er den Vertrag jeweils mit dem einzelnen Dienstleister und nicht mit „dem Hotel“ abschließe. Zu den Einzelheiten wird auch insoweit auf das Klagevorbringen verwiesen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt schriftlich, den USt-Bescheid 2012 vom 19. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 dahingehend zu ändern, dass die Steuer um 23.778,30 EUR herabgesetzt wird. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Preisbestimmungsautonomie bestehe gemäß der Rechtsauffassung des BFH lediglich bei der Bildung eines Gesamtpreises. Ein freies Aufteilungsrecht in Bezug auf die Zuordnung der Einzelpreise zu unterschiedlichen Steuersätzen bestehe dabei nicht. Hinsichtlich der Massageleistungen werde in Ansehung der Werbemaßnahmen daran festgehalten, dass diese dem Kläger zuzurechnen seien. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts vom 16. Juli 2014 verwiesen. Randnummer 13 Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten ausführlich die tatsächlichen Umstände, wie sie sich aus Sicht eines objektiven Empfängers der Massage- und Kosmetikerleistungen darstellen, erörtert und diskutiert. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass sowohl Anhaltspunkte für eine Zurechnung zum Kläger, als auch Anhaltspunkte für eine Zurechnung zu den individuellen Dienstleistern vorliegen. In Ansehung dessen haben die Beteiligten hinsichtlich der streitigen Leistungen eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass von den streitigen Umsätzen (31.742,80 EUR) aufgrund der individuellen tatsächlichen Umstände 50 % dem Kläger zuzurechnen sind. Im Umkehrt gehen die Beteiligten davon aus, dass der angegriffene Bescheid in Höhe der anderen 50% zu Gunsten des Klägers durch das Gericht im Rahmen der Gesamtentscheidung zu ändern sein wird. Hinsichtlich der Frühstücksleistungen haben die Beteiligten zwar die Umstände der jeweiligen Vertrags- und Abrechnungsgestaltung unstreitig und klargestellt; aufgrund der divergierenden Rechtsauffassung wurde jedoch um eine Entscheidung gebeten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (durch den Berichterstatter oder den Senat) einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die USt war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Abänderung basiert 1. entsprechend der tatsächlichen Verständigung aus der Herabsetzung in Höhe von 50% der streitigen Umsätze für Kosmetiker- und Massageleistungen (31.742,80 EUR : 2 = 15.871,40 EUR; herabzusetzender Steuerbetrag 6.031,13 EUR : 2 = 3.015,57 EUR ), sowie 2. aus einer Rückgängigmachung der vom Finanzamt vorgenommenen Erhöhung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Frühstücksleistungen (bei entsprechender Verringerung der Bemessungsgrundlage für Übernachtungen), da die Frühstücksleistungen entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts zu Recht mit 5,00 EUR angesetzt wurden (zu ändernder Steuerbetrag: 29.639,83 EUR - 12.144,60 EUR = 17.495, 23 EUR ). 1.) Randnummer 15 Die streitigen Umsätze zu 19 % in Höhe von 31.742,80 für Kosmetiker- und Massageleistungen waren zur Hälfte (15.871,40 EUR) zu Gunsten des Klägers herabzusetzen, weil insoweit eine Zurechnung zum Kläger nicht gerechtfertigt war. Randnummer 16 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind steuerbar alle Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt erbringt. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist derjenige, der im Außenverhältnis gegenüber Dritten als leistender Unternehmer auftritt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991, V R 11/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1991, 844). Wird die Leistung nicht durch den Dritten persönlich sondern von einem Dritten ausgeführt, so kann sie dem Unternehmer entsprechend der hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbeziehung nur dann zugerechnet werden, wenn für den Leistungsempfänger nach den gesamten Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers erbringt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991, V R 11/91, BFH/NV 1991, 844; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2012, 2 K 88/11 - Juris). Randnummer 17 Nach diesen Grundsätzen waren dem Kläger – aufgrund der Organschaft über die E Betriebs-GmbH, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – lediglich die hälftigen streitigen Umsätze zuzurechnen. Die Beteiligten haben insoweit im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Verständigung darüber geschlossen, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände bei den verschiedenen Leistungen die Hälfte der streitigen Umsätze dem Kläger nicht zuzurechnen ist. 2.) Randnummer 18 Hinsichtlich der Umqualifikation des Differenzbetrages zwischen den vom Kläger angesetzten 5,00 EUR und den vom Finanzamt in Ansatz gebrachten 9,00 EUR bzw. 10,00 EUR waren die vom Finanzamt gezogenen steuerlichen Folgen wieder rückgängig zu machen. Der Kläger hat zu Recht das Entgelt für das Frühstück mit nur 5,00 EUR in Ansatz gebracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.