GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 18 Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 30.11.2011 – 6 C 20/10 –, Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung, ob die Polizeibeamten des Beklagten von Rechts wegen daran gehindert waren, Gewalt gegen die Klägerin anzuwenden, an einer Fesselung der Klägerin mitzuwirken und einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch das UK... zu überlassen. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage scheitert hier auch nicht an der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO, denn bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Fesselung der Klägerin handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Realakt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2015 – 5 K 1265/14 –, juris Rn. 21). Randnummer 19 Das notwendige Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 20 Ein Feststellungsinteresse ergibt sich hier nicht bereits aus der Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist nur gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.06.2015 – 10 C 15.880 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Wiederholung der gleichen Maßnahme muss konkret und in absehbarer Zeit zu erwarten sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.09.2015, 4 O 37/15). Nach diesen Maßstäben ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Ausgangspunkt für das Vorgehen der Polizeibeamten gegen die Klägerin war deren Sturz vom Pferd und das dadurch erlittene Schädel-Hirn-Trauma, das zur stationären Aufnahme in das UK... führte. Es ist nicht absehbar, dass sich eine ähnliche Situation in nächster Zeit erneut einstellt. Randnummer 21 Jedoch ist ein Feststellungsinteresse aufgrund der kurzfristigen Natur des polizeilichen Handelns und der Fesselung wegen der regelmäßigen Erledigung vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine wenigstens nachträgliche Kontrolle bei typischerweise kurzfristigen, aber tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte mit Richtervorbehalt: siehe BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.05.1998 – 2 BvR 978/97 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 –, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25, § 113 Rn. 145; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 113 VwGO, Rn. 109 m.w.N.). So liegt es hier. Bei der Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte, um eine Person zu fesseln, handelt es sich um eine zwangsläufig kurzfristige Maßnahme, die mit dem Ende der Gewaltanwendung ihre Erledigung findet. Eine "Anfechtung" dieser Maßnahme im gerichtlichen Verfahren ist deshalb kaum möglich. Andererseits stellt das polizeiliche Handeln hier als freiheitsentziehende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte persönliche Freiheit dar, für den nach § 104 Abs. 2 GG der Richtervorbehalt besteht. Denn das Handeln der Polizeivollzugsbeamten war darauf gerichtet, die Klägerin zu fesseln. Randnummer 22 Die zwischen der streitgegenständlichen Maßnahme und der Klageerhebung verstrichene Zeit beseitigt nicht das Feststellungsinteresse. Denn anders als für die Fallgruppe von Feststellungsklagen, bei denen das Feststellungsinteresse auf einem Rehabilitationsinteresse des Klägers wegen einer Fortwirkung einer Grundrechtsbeeinträchtigung beruht, bedarf es einer solchen Fortwirkung im Falle eines sich kurzfristig erledigenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs gerade nicht (für schwerwiegende Eingriffe in die Versammlungsfreiheit: vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 37) Randnummer 23 Ob darüber hinaus die Feststellung von Bedeutung für ein Amtshaftungsverfahren ist, muss nicht entschieden werden. Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 25 Die Anwendung von Gewalt gegen die Klägerin und die Mitwirkung an der Fesselung der Klägerin durch die Polizeibeamten waren rechtmäßig. Bei der Zwangsbehandlung und der Zwangsmedikation der Klägerin handelt es sich schon nicht um Eingriffshandlungen der Polizeibeamten, so dass diesbezüglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit ausscheidet. Randnummer 26 Die Einsatzkräfte der Beklagten sind bei der streitgegenständlichen Mitwirkung an der Fesselung der Klägerin im Wege der Amtshilfe für den Amtsarzt und nicht zur Erfüllung einer eigenen polizeilichen Aufgabe tätig geworden. Demnach war die Beklagte hier nur für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Diese ist nicht zu beanstanden. Randnummer 27 Die Anwendung von Gewalt gegen die Klägerin und die Mithilfe bei der Fesselung der Klägerin sind gerechtfertigt als unmittelbarer Zwang nach § 250 LVwG im Rahmen einer Amtshilfe
der §§ 32 ff. LVwG zur Vornahme einer durch den Amtsarzt Dr. … angeratenen Fesselung. Randnummer 28 Die Beamten haben ihre Hinzuziehung zutreffend als Amtshilfeersuchen zu einer Maßnahme des Amtsarztes auf der Grundlage des PsychKG-SH bewertet. Randnummer 29 Nach den schriftlichen Angaben der Beteiligten ist von einer Maßnahme des Amtsarztes auszugehen, die sich nicht als ein Handeln auf zivilrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage darstellt. Zu dieser haben die Beamten Hilfe geleistet. Randnummer 30 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des polizeilichen Handelns ist die Zielrichtung bzw. das äußere Erscheinungsbild der Maßnahme, zu der die polizeiliche Hilfe erbeten wurde. Dabei war hier darauf abzustellen, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt des Einsatzes aus Sicht der Beamten darstellte. Amtshilfe besteht in dem ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 BvR 742/10 –, juris Rn. 23). Nach diesem Maßstab diente die Anwendung körperlicher Gewalt gegen die Klägerin zur Herbeiführung der Fesselung nicht dem Vollzug einer eigenen polizeilichen Anordnung, sondern war nur Hilfeleistung, um die durch den Stationsarzt angeordnete Fesselung durchzuführen, die wiederum der bevorstehenden Begutachtung und Unterbringungsanordnung durch den Amtsarzt diente. Randnummer 31 Der Amtsarzt beabsichtigte laut seinem Gedächtnisprotokoll vom 08.08.2012, ein Verfahren zur Unterbringung der Klägerin nach § 7 Abs. 1 PsychKG-SH in Gang zu setzen, die dann zulässig ist, wenn psychisch kranke Menschen infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Zur vorläufigen Sicherung der Klägerin sollte verhindert werden, dass diese die Klinik verlässt. Notfalls sollte die Klägerin fixiert werden. Randnummer 32 Die Initiative für die Maßnahme, die Klägerin durch die Fesselung am Verlassen der Klinik zu hindern, ging nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten vom Klinikpersonal aus, das dem Anraten des Amtsarztes folgte. Randnummer 33 Auch wenn es für dieses Tätigwerden im Rahmen der Amtshilfe an einem direkten Kontakt zwischen dem Amtsarzt als ersuchender Behörde und den Polizeivollzugskräften und auch an einem unmittelbaren Amtshilfeersuchen fehlt, finden die Vorschriften der Amtshilfe nach § 32 ff. LVwG hier Anwendung. Es lag keine „Spontanhilfe“ der Beamten vor, bei der vollständig ohne ein entsprechendes Amtshilfeersuchen gehandelt wird und die daher nicht den Regeln der Amtshilfe unterfällt (siehe Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 4 VwVfG, Rn. 26 m.w.N.). Denn aus Sicht der Polizeivollzugskräfte lag ein Amtshilfeersuchen vor. Die Polizeibeamten wurden von Seiten der Klinik herbeigerufen und erhielten den Hinweis, dass der Amtsarzt informiert sei und eine Unterbringung der Klägerin bevorstehe. Diese Anforderung von Unterstützung konnte aus Sicht der Polizeibeamten dem Amtsarzt zugerechnet werden, der gegenüber dem Stationsarzt eine Fesselung der Klägerin selbst vorgeschlagen hatte. Denn die Beamten konnten aufgrund der Information zu einer bevorstehenden Unterbringungsanordnung und aufgrund der Gesamtsituation – eine Patientin, die in Lebensgefahr schwebt, will unbedingt nach Hause und befindet sich, lediglich mit einem Krankenhausnachthemd bekleidet, schon vor dem Klinikgebäude – davon ausgehen, dass eine Anordnung zur Fesselung der Klägerin als vorläufige Maßnahme auf Anweisung des Amtsarztes geschah. Randnummer 34 Der Amtsarzt selbst war nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKG-SH, 252 LVwG nicht selbst zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ermächtigt. Randnummer 35 Stellt sich die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen die Klägerin, um diese der Fesselung zuzuführen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als vorläufige Sicherungsmaßnahme des Amtsarztes dar, zu der die Polizeibeamten im Rahmen der Amtshilfe nach §§ 32 ff. LVwG herangezogen wurden, so waren die Vollzugskräfte der Beklagten hier nur für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Randnummer 36 Die Art und Weise der Durchführung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 37 Die Polizeivollzugsbeamten der Beklagten waren zur Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wege der Amtshilfe befugt. Die Fesselung einer untergebrachten Person kann nach § 16 Abs. 4 PsychKG-SH von den behandelnden Ärzten angeordnet werden.
KG-SH kann die Durchsetzung einer Fesselungsanordnung durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVwG von Vollzugskräften nach § 252 LVwG erfolgen. Randnummer 38 Nicht relevant ist, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Unterbringung der Klägerin und die weiteren Voraussetzungen für eine Fesselung nach § 16 Abs. 1 PsychKG-SH gegeben waren. Ob die Fesselung als solche rechtmäßig war, mussten die Polizeibeamten
G nicht prüfen. Im Rahmen einer Amtshilfe muss die Beklagte als ersuchte Behörde
G nur die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahme tragen. Die Prüfung ihres eigenen Handelns konnte sich darauf beschränken, ob die Mitwirkung an der Fesselung durch Anwendung körperlicher Gewalt ihren polizeirechtlichen Befugnissen entsprach. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Fesselungsanordnung den Polizeibeamten hätte aufdrängen müssen. Randnummer 39 Die Polizeibeamten haben auch ohne Ankündigung des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Klägerin die Vorschriften über das Verfahren bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKG und § 259 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LVwG eingehalten.
KG ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzukündigen.
G ist zu warnen, bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird. Die Warnung kann nach § 259 Abs. 1 Satz 2 LVwG unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Dies war hier gegeben. Nach der unstreitigen Darstellung der Situation durch die Beteiligten versuchte die Klägerin sich der Fesselung durch Entweichen zu entziehen. Angesichts der nach Information durch den Stationsarzt gegenüber den Polizeibeamten bestehenden Lebensgefahr für die Klägerin bei Verlassen der Klinik und der Notwendigkeit kurzfristigen Handelns war eine Warnung der Klägerin nicht mehr möglich. Sie musste vielmehr durch unmittelbares Festhalten an der Flucht gehindert werden. Randnummer 40 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten als Unterstützungshandlung erweist sich als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Randnummer 41 Die Maßnahme diente einem legitimen Zweck. Der unmittelbare Zwang wurde angewendet, um eine Unterbringung durch den Amtsarzt vorzubereiten, an deren Rechtmäßigkeit es für die Beamten keinen Grund zu zweifeln gab. Denn aus Ex-ante-Sicht der Polizeibeamten bestand für die Klägerin Lebensgefahr, die durch den Verbleib der Klägerin in der Klinik – auch gegen ihren Willen – abzuwenden war. Die Klägerin ließ keinen Zweifel daran, dass sie die Klinik verlassen wollte und nicht in das Bett zurückkehren wollte. Die Beamten durften aufgrund der Äußerungen des Stationsarztes davon ausgehen, dass für die Klägerin aufgrund ihrer Kopfverletzung erhebliche Lebensgefahr beim Verlassen der Station bestand. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob die vom Stationsarzt vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin aus medizinischer Sicht bei einer nachträglichen Beurteilung objektiv richtig war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Polizeibeamten an der geschilderten medizinischen Situation Zweifel hatten oder dass sich Zweifel einem besonnenen Amtswalter hätten aufdrängen müssen. Der Stationsarzt hatte geschildert, dass durch das festgestellte Schertrauma im Stammganglienbereich Nachblutungen eintreten könnten, die ein schnelles ärztliches Handeln erforderlich machen würden. Bei dieser Sachlage hatten die Beamten weder Anlass noch Berechtigung, ihren Maßnahmen nicht die Diagnose und Prognose des über eine medizinische Ausbildung verfügenden Stationsarztes zugrunde zu legen. Insbesondere durften sie sich nicht auf die Selbsteinschätzung der Klägerin verlassen, da diese ein medizinischer Laie war. Randnummer 42 Es bestand für die Polizeibeamten auch Anlass zur Annahme, dass der Entschluss der Klägerin, die Klinik zu verlassen, nicht durch eine freie Willensausübung getroffen wurde. Es gab Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin nicht fähig war, eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen. Die Polizeibeamten trafen die Klägerin bereits vor dem Klinikgebäude, mit dem Krankenhausnachthemd bekleidet an. Zudem habe sie sich spätestens kurz vor der Fesselung, als sie von dem Pfleger aufgefordert wurde, in ihr Bett zu gehen, als sehr erregt und ungehalten beschrieben. Randnummer 43 Die Abwendung der Gefahr für das Leben der Klägerin war auch nicht anders möglich als durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Eine Anordnung gegenüber der Klägerin, das Bett bis zum Eintreffen des Amtsarztes nicht zu verlassen, konnte nicht mehr rechtzeitig ergehen, da die Klägerin sich bereits den Bemühungen des Klinikpersonals, sie in ihr Bett zu verbringen, widersetzte. Randnummer 44 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beamten den Rahmen des rechtlich Möglichen überschritten hätten. Nach § 251 Abs. 2 LVwG ist unmittelbarer Zwang jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen. Nach den Schilderungen der Klägerin und der Beklagten, sei die Klägerin von dem Pfleger, dem Stationsarzt und den beiden Polizeibeamten festgehalten, in das Bett verbracht und gefesselt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten Gewalt angewendet haben, die über das Ziel, die Klägerin im Bett zu fixieren, hinausging. Angesichts der im Raum stehenden Lebensgefahr für die Klägerin erscheint das gewaltsame Festhalten und Verbringen in das Krankenbett auch nicht als unangemessen. Randnummer 45 Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation bzw. Zwangsbehandlung kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht erfolgen. Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren gegen das Land Schleswig-Holstein Handlungen der Polizeibeamten. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass die Polizeibeamten an einer Zwangsmedikation oder einer Zwangsbehandlung der Klägerin über die oben dargelegte Anwendung unmittelbaren Zwanges hinausgehend beteiligt gewesen seien. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen können den Polizeibeamten auch nicht zugerechnet werden, da sie nicht auf deren Entschluss zurückzuführen sind, sondern in eigener Verantwortung des Klinikpersonals erfolgten. Selbst wenn sich die Amtshilfe der Polizeivollzugsbeamten über die Unterstützung zur Fesselung der Klägerin auch auf die Zwangsmedikation und die Zwangsbehandlung erstreckte, so geht die dafür geleistete Unterstützung nicht über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch das Festhalten der Klägerin hinaus. Wie oben dargelegt, war die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten gegenüber der KIägerin im Rahmen der Amtshilfe rechtmäßig. Ob die Zwangsmedikation und die Zwangsbehandlung für sich in dieser Situation zulässig waren, muss nicht geklärt werden, da die Beklagte nach § 34 Abs. 2 LVwG hierfür keine Verantwortung trägt. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001284026
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