Zulassung zum Studium der Humanmedizin Orientierungssatz 1. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. (Rn.9) 2. Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. (Rn.28) 3. Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. (Rn.59) 4. Der Curricularnormwert, der den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. (Rn.96) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin (im Folgenden: der Antragsteller), ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 3 Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.). Randnummer 4 Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1
(10)dividiert und einen Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 28/03 u.a. -). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,1 auf 32,4. Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf beträgt daher (0,8199 x 32,4 =) 26,5647 SWS. Randnummer 76 Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit insgesamt 13,4904 SWS angegeben, wovon 9,3511 SWS auf den Bachelor- und 4,1393 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr nach der Berechnung der Kammer [8,5220 + 1,8240 =] 10,3460 SWS). Randnummer 77 Aus der als Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 29.11.2007 in der Fassung vom 04.02.2016 (FPO 2007) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung zu Recht noch die „alte“ Prüfungsordnung 2007 zugrundegelegt, obwohl inzwischen die „neue“ Fachprüfungsordnung vom 12.02.2016 (FPO 2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach.pdf) in Kraft getreten und die alte Satzung außer Kraft getreten ist. Die FPO 2016 findet jedoch nach ihrem § 20 erstmals Anwendung für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2016/2017 aufnehmen; für die bereits eingeschriebenen Studierenden gilt die FPO 2007 zunächst weiter. Da der jeweilige Anteil der Vorklinik und insbesondere das Wahlverhalten der Studierenden nur anhand der Daten des letzten Berechnungszeitraumes ermittelt werden können, hat die Antragsgegnerin zu Recht noch die FPO 2007 berücksichtigt. Allerdings ist nicht auf die übersandte Fassung vom 10.07.2014, sondern auf die zum Stichtag bereits absehbare Fassung vom 04.02.2016 (http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach-2007.pdf) abzustellen. Diese ist hinsichtlich der Studienverlaufspläne einschließlich der Wahlmodule weitgehend mit der übersandten Fassung identisch, enthält allerdings bereits eine Korrektur hinsichtlich der Stundenzahl einer Vorlesung (dazu noch unten). Randnummer 78 Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. Randnummer 79 Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahl pflicht module) gestaltet sich deutlich schwieriger. Anders als im Pflichtbereich sind hier z.T. für die zu absolvierenden SWS keine festen Zahlenwerte, sondern Rahmenwerte (z.B. 0 - 4 SWS) vorgegeben. Dies beruht darauf, dass die Studierenden in diesem Bereich - insbesondere im Masterstudiengang - aus einer Vielzahl von Veranstaltungen wählen können, die in unterschiedlicher Form (Vorlesung, Übung, Seminar etc.) durchgeführt werden. Bei den im Studienverlaufsplan bei den einzelnen Wahlbereichen genannten Modulen handelt es sich deshalb nur um sog. Modulhüllen ohne Angabe von bestimmten SWS, für die nur der Umfang der Leistungspunkte festgelegt ist. Die Module, die jeweils gewählt werden können, sind dann in der Auswahlliste im Anhang des Studienverlaufsplanes aufgeführt; wobei im Wahlbereich AF des Masterstudiengangs im Modul bcmb-207 sogar Veranstaltungen aus der gesamten Universität im Umfang von 15 Leistungspunkten gewählt werden können. Die im ausgewählten Modul zu absolvierenden SWS sind aus den ebenfalls auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Modulbeschreibungen ersichtlich. Daraus ergeben sich die im Studienverlaufsplan festgesetzten „Rahmenwerte“, wobei der untere Wert jeweils 0 beträgt, weil nicht zwingend eine Vorlesung, ein Seminar etc. besucht werden muss. Der obere Wert ist aus dem jeweiligen Höchstwert der in Betracht kommenden Module abgeleitet. Die Kammer hält diese Bestimmung des Umfangs der einzelnen Veranstaltung für eine noch hinreichende normative Ableitung, da jedenfalls aus den Modulbeschreibungen Art und Umfang der einzelnen Veranstaltungen ermittelt werden können. Die Angabe variabler SWS soll gewährleisten, dass den Studierenden insbesondere des Masterstudienganges möglichst breitgefächerte Vertiefungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bei denen sie zwischen Veranstaltungen wählen können, die als Vorlesung, Übung, Kolloquium u.ä. durchgeführt werden. Dies wäre bei der Angabe fester SWS-Zahlen in der Studienordnung nicht möglich. Randnummer 80 Die in den Vorjahren von der Kammer noch durchgeführten Korrekturen hinsichtlich der Vorlesungen in den im 3. und 5. Semester des Bachelorstudiengangs zu absolvierenden Wahlmodule Biologie 1 und 2 (biol 121 und biol 120) sind nicht mehr erforderlich. Die FPO 2007 in der anwendbaren Fassung vom 04.02.2016 sieht hier inzwischen nicht mehr nur 1 SWS, sondern einen Rahmen von 0 - 5,14 SWS vor, so dass die angerechneten 5,14 SWS für die in diesem Wahlmodul im vorklinischen Bereich nur in Betracht kommende Vorlesung Zell- und Neurophysiologie (bcmb-153) nunmehr vom Studienverlaufsplan gedeckt sind. Randnummer 81 Aus den vielfältigen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Modulen mit verschiedenen Veranstaltungsarten und SWS resultieren darüber hinaus auch Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Anteiles der Vorklinik an den einzelnen Wahlbereichen. Die Antragsgegnerin hat dies in der von ihr vorgelegten Berechnung, die der der Vorjahre entspricht, jedoch plausibel und nachvollziehbar gelöst. Sie hat ihr Verfahren wie folgt erläutert: Randnummer 82 Zur Ermittlung des Anteils der Vorklinik an den Wahl(pflicht)modulen der Biochemie ist zunächst in einer Datenanalyse ermittelt worden, welche Module die Studierenden im Studienjahr 2015/2016 jeweils belegt haben, für welchen Wahlbereich bzw. welches Wahlpflichtfach dies erfolgte und welche Module davon von der Vorklinik durchgeführt wurden. Diese sind in der Berechnung des Curricularanteils (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) im Einzelnen aufgeführt worden, dabei sind die Art der Veranstaltung und die Zahl der sich aus den Modulbeschreibungen ergebenden SWS aufgeführt. Den Anteil der Vorklinik hat die Antragsgegnerin dann dadurch ermittelt, dass sie die Zahl der tatsächlich belegten vorklinischen Module ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller belegten Module des konkreten Wahlbereichs gesetzt hat. Einige Veranstaltungen sind mehrfach genannt, dies beruht darauf, dass sie in mehreren Wahlbereichen gewählt werden können. Beim Seminar zur Bachelorarbeit wurde der Anteil der Vorklinik nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelor-Arbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Arbeiten ermittelt (vgl. Anlage 15). Der gleiche Anteil gilt auch für das Biochemie-Wahlpflichtmodul, da dies nach Auskunft des Fachbereiches jeweils von dem Erstgutachter der Bachelorarbeit betreut wird. Randnummer 83 Diese Art der Ermittlung wird den Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Berechnung des Exportes gerecht. Die Antragsgegnerin hat zum Beleg mit den Anlagen 13 und 14 einen Teil ihrer Datenanalyse übersandt. Aus der Anlage 13 ergibt sich, welche Wahlmodule die Studierenden in welchem Wahlbereich belegt haben, wobei jede Zeile eine „Belegung“ abbildet und darin die Prüfungsleistung, die Modulbezeichnung und den Wahlbereich, in dem dieses Modul gewählt worden ist, aufführt. In der Anlage 14 sind in gleicher Weise die Module mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. Randnummer 84 Die deutliche Steigerung des Exports in die biochemischen Studiengänge beruht insbesondere auf einem geänderten Wahlverhalten im Masterstudiengang. Dort wurden im Vorjahr in den Wahlbereichen Vertiefung FS 2 und Biochemie für Fortgeschrittene keine Module mit vorklinischer Beteiligung gewählt, in diesem Jahr jedoch insgesamt 4 Module (z.T. bestehend aus Praktikum und Seminar), auf die insgesamt ein CA-Anteil von 0,3627 entfällt. Randnummer 85 Die Antragsgegnerin hat die Gruppengrößen in beiden Studiengängen pauschaliert bei Vorlesungen mit 60, bei Seminaren mit 25 und bei Übungen und Praktika mit 20 angenommen. Dies ist bei jeweils ca. 20 Studienanfängern je Studienjahr nicht zu beanstanden. Randnummer 86 Nach diesen Maßstäben ergeben sich die von der Antragsgegnerin errechneten CAq-Werte von 0,8501 für den Bachelor- und 0,5519 für den Masterstudiengang. Randnummer 87 Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 erfolgt; dies waren im Bachelorstudiengang 22, so dass Aq/2 11 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 10 und im Sommersemester 4 Studierende eingeschrieben worden, so dass Aq/2 7 beträgt. Randnummer 88 Die Berechnung der Antragsgegnerin enthält allerdings einen Rechenfehler, da sie für den Biochemie-Masterstudiengang (0,5519 x 7 =) 4,1393 SWS annimmt, tatsächlich ergeben sich 3,8633 SWS. Randnummer 89 Ein Dienstleistungsexport in den Studiengang „Medical Life Science“ - Master“ erfolgt nicht mehr. Randnummer 90 Unter Berücksichtigung der vorstehenden z.T. korrigierten Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (
- q)eine Summe (E) von: Randnummer 91 Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (
- q)q Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 1 Biochemie BA 0,8501 11,0 9,3511 2 Biochemie MA 0,5519 7,0 3,8633 3 Pharmazie 0,1877 64,5 12,1066 4 Zahnmedizin 0,8199 32,4 1) 26,5647 Summe (E) 51,8857 Randnummer 92 1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed. Randnummer 93 Der für den vorliegenden Berechnungszeitraum von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport von 53,5936 SWS ist daher auf 51,8857 SWS zu reduzieren. Randnummer 94 Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (226,5 - 51,8857 =) 174,6143 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 349,2286 SWS . Randnummer 95 2. Lehrnachfrage: Randnummer 96 Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3940 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7901 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6039 SWS aufgeteilt werden und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. Randnummer 97 Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 24.10.2003 in der Fassung vom 28.05.2015 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 21a zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 10 HSG entsprechende Studienordnung vor. Auch hier ist im Übrigen zwischenzeitlich eine neue Studienordnung (vom 25.07.2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/studienordnung-medizin.pdf) in Kraft getreten, deren Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt jedoch identisch ist mit der o.g. Fassung. Randnummer 98 Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt. Randnummer 99 Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 11a zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Randnummer 100 Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin weicht wie im Vorjahr nur insofern vom Studienplan ab, als darin für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin mit Patientenvorstellung, das von der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin durchgeführt wird, entsprechend dem sich aus der langjährigen Praxis ergebenden Umfang 2,67 SWS angesetzt sind, während der Studienplan hier 3 SWS vorsieht. Dies ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden. Randnummer 101 Gegenüber dem Vorjahr hat sich nur die Berechnung des Kurses der Medizinischen Terminologie für Human- und Zahnmediziner verändert. Bei diesem der Lehreinheit Vorklinik zugerechneten Kurs hat die Antragsgegnerin die Gruppengröße nunmehr statt mit 90 mit 180 angenommen, da sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 herausgestellt hatte, dass hier nur eine Veranstaltung ohne Aufteilung in einzelne Gruppen durchgeführt wird. Sie berechnet den Kurs daher nunmehr mit (1 x 0,5 : 180 = ) 0,0027 statt wie in den Vorjahren mit 0,0055. Randnummer 102 In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0007. Randnummer 103 Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -). Randnummer 104 Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 349,2286 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7901 (CNW-Eigenanteil), d.h. 195,0888 . Randnummer 105 3. Schwundausgleich: Randnummer 106 Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt. Randnummer 107 Zeile Semester 1. 2. 3. 4. 1 WS 2013/14 217 0 206 0 2 SS 2014 0 214 0 204 3 WS 2014/15 208 0 209 0 4 SS 2015 0 204 0 208 5 WS 2015/16 212 0 200 0 6 Summe 1 - 4 425 418 415 412 7 Summe 2 - 5 420 418 409 412 11 Semesterliche Schwundquote 0,9835 0,9784 0,9927 Randnummer 108 Sie hat daraus entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9752 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0254) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Randnummer 109 Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -). Randnummer 110 4. Ergebnis: Randnummer 111 Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 195,0888 durch die Schwundquote 0,9752, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 200,0500, aufgerundet 201 . Dies liegt zwar über der von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung (Schriftsatz vom 27.10.2016) ermittelten Kapazität von 198,1 Plätzen, aber unter der kapazitätsgünstig festgesetzten Zahl von 202 Studienplätzen. Randnummer 112 Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 219 Studierende immatrikuliert. Der Studiengang ist damit erheblich überbucht (um 16 Plätze im Vergabeverfahren für deutsche und gleichgestellte Bewerber, 1 Platz im Verfahren für ausländische Bewerber). Gleichwohl sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller alle Plätze als belegt anzusehen. Randnummer 113 Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, OVG Lüneburg, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn.20 ff. und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Überbuchung zur Verschleierung tatsächlich vorhandener Kapazitäten (vgl. dazu OVG Lüneburg a.a.O. Rn.23) oder zur Vermeidung von erfolgreicher gerichtlicher Verfahren gibt es keinen Anlass. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, das Annahmeverhalten im Auswahlverfahren der Hochschule sei für sie überraschend und außergewöhnlich hoch gewesen. Sie hat dies durch dienstliche Erklärungen der zuständigen Mitarbeiterinnen vom 25.10.2016 belegt (Anlagen 24 und 25 zum Schriftsatz vom 27.10.2016). Danach sei in den letzten Jahren in der Quote für deutsche und gleichgestellte Bewerber immer ein Überbuchungsfaktor von 1,5 bis 1,6 zugrunde gelegt worden. Dies hat in den Vorjahren zu einer Überbuchung von 2 (WS 2014/2015) bzw. 6 (WS 2015/2016) geführt, in diesem Jahr jedoch zu einer Überbuchung um 16 Plätze. Im Rahmen der Ausländerquote hat es in den Vorjahren keine Überbuchungen gegeben, in diesem Jahr eine. Randnummer 114 Die Leiterin des Studierendenservices hat darüber hinaus am 25.10.2016 erklärt, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 keiner der vergebenen Plätze durch Exmatrikulation oder Höherstufung wieder frei geworden sei; es gebe auch keine Beurlaubungen für das 1. Fachsemester. Randnummer 115 Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Randnummer 116 Soweit einige Antragsteller hilfsweise und ohne Begründung die vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt haben, besteht nach den obigen Ausführungen schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil alle zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind. Da keine weiteren Studienplätze vorhanden sind, besteht auch kein - z.T. hilfsweise beantragter - Anspruch auf Zulassung beschränkt auf die vorklinischen Semester; darüber hinaus gibt es bei der Antragsgegnerin keine Teilstudienplätze. Randnummer 117 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001284043