Einigungsgebühr - Reduzierung - Vergleichsmehrwert - Prozesskostenhilfe Leitsatz
(1)Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder … 1,0 Randnummer 10
- b)Bei der Auslegung dieser Gebührentatbestände ist streitig, ob die Beantragung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung des Gebührensatzes nach Nr. 1003 führt (dafür LAG Schl.-Holst., a. a. O. sowie weitere Landesarbeitsgerichte; dagegen LAG Düsseldorf, a. a. O. und diesem folgend weitere Landesarbeitsgerichte). Randnummer 11
- c)Der Streit ist für die Entscheidung über die Beschwerde im vorliegenden Fall unerheblich. Er betrifft nur Fälle, in denen bei Vergleichsschluss bereits der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich gestellt worden war. Nur in diesem Fall kann ein anderes gerichtliches Verfahren im Sinne der Nr. 1003, nämlich das Prozesskostenhilfeverfahren wegen des Mehrvergleichs, überhaupt anhängig sein. So liegt der Fall hier nicht. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, ab dem die Einigungsgebühr verdient wird, war ein Prozesskostenhilfeantrag für den Mehrvergleich nicht gestellt. Über die im Mehrvergleich geregelten Ansprüche - dem „Gegenstand“ im Sinne der Nr. 1003 - war damit kein anderes Verfahren anhängig. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 12
- aa)Die Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten entsteht mit dem Vergleichsschluss. Das folgt aus Nr. 1000 Abs. 1, wonach die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht und ergibt sich im Umkehrschluss aus Nr. 1000 Abs. 3, wonach die Gebühr bei einem Widerrufsvergleich oder einem Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung erst entsteht, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. Vom Entstehen der Gebühr zu trennen ist die Fälligkeit des Anspruchs auf die Einigungsgebühr, die sich nach § 8 Abs. 1 RVG bestimmt. Randnummer 13
- bb)Zum Zeitpunkt des Entstehens der Einigungsgebühr war ein Prozesskostenhilfeantrag wegen der in dem Vergleich geregelten Ansprüche noch nicht gestellt. Das folgt ohne weiteres aus dem Sitzungsprotokoll. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass der Vergleich bereits geschlossen war. Dann verließ die Beklagtenseite den Gerichtssaal und das Gericht erörterte mit der Klägerin ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe. Erst im Rahmen dieser Erörterung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleich gestellt. Randnummer 14
- d)Vorsorglich weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass im Hinblick auf den unter
- b)dargestellten Streit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer festzuhalten ist. Es leuchtet nämlich nicht ein, warum die Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 davon abhängen soll, ob ein Prozesskostenhilfeantrag für den Mehrvergleich vor oder nach dem Vergleichsschluss gestellt wird (so ausdrücklich auch LAG Düsseldorf, a. a. O., Rn 15). Randnummer 15 3. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Dies folgt aus den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001284098