Befristung - Vertretung - gedankliche Zuordnung - Rechtsmissbrauch - Unterbrechung Leitsatz Bei einer Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Vertretung eines anderen Mitarbeiters scheidet ein institutioneller Rechtsmissbrauch in der Regel aus, wenn zwischen zwei von insgesamt 22 befristeten Arbeitsverträgen ein Zeitraum von 3 Monaten und 3 Wochen liegt. (Rn.60) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 765/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 21. Januar 2016, 5 Ca 1598 a/15, Urteil nachgehend BAG, 21. Februar 2018, 7 AZR 765/16, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.01.2016 - ö. D. 5 Ca 1598 a/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Befristung. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 25.08.2008 als Briefzusteller auf der Grundlage von insgesamt 22 befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des Inhalts der einzelnen Arbeitsverträge und des jeweils dort angegebenen Befristungsgrundes wird auf Bl. 4 sowie 18 - 38 d. A. verwiesen. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zunächst ohne Unterbrechungen bis zum 31.07.2013 in Teilzeit. Vom 01.04. bis 31.08.2013 leistete der Kläger auf Grundlage eines „Vertrags über die Ableistung eines berufspraktischen Studiensemesters“ (Bl. 39 d. A.) ein Praktikum im Rahmen seines Betriebswirtschaftsstudiums/Fachbereich Logistik ab. Das Praktikum absolvierte er drei Monate in der Abteilung Verkehr der Beklagten, zwei Monate schrieb der Kläger an seiner Abschlussarbeit. Randnummer 3 Ab dem 21.11.2013 war der Kläger dann wieder als Zustellkraft in Vollzeit tätig. Im letzten Arbeitsvertrag des Klägers vom 24.06.2015 für die Zeit vom 01.07. - 30.09.2015 ist als Befristungsgrund angegeben: „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters N. C.“. Dieser Befristungsgrund war auch bereits in den beiden vorherigen Arbeitsverträgen des Klägers vom 29.07. und 29.09.2014 benannt. Randnummer 4 Herr C. N. ist bei der Beklagten seit 29.06.2006 als Zusteller, seit dem 01.04.2009 unbefristet in Vollzeit beschäftigt. Ebenso wie der Kläger ist er im Bereich des Zustellstützpunkts mit Leitung (ZSPL) K. eingesetzt. Ebenso wie der Kläger wird er vergütet nach der Entgeltgruppe 3. Herrn N. war auf Grundlage des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrags zunächst vom 01.10.2013 - 01.10.2014 Sonderurlaub bewilligt worden. Mit Schreiben vom 30.07.2014 verlängerte die Beklagte diese Bewilligung bis zum 01.10.2015. Mit Schreiben vom 07.06.2015 beantragte Herr N. die Verlängerung seines Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr. Dem entsprach die Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2015. Randnummer 5 Bereits im Oktober 2013 hatte die Beklagte mit Herrn N. eine Rahmenvereinbarung (Anlage B5, Bl. 58 d. A.) geschlossen, nach der die Beklagte ihn in eine Liste von Interessenten für kurzfristige Arbeitseinsätze aufnahm. Weiter heißt es dort, die Beklagte werde sich im Bedarfsfall mit der Frage an Herrn N. wenden, ob er in der Lage und bereit sei, für einen näher bestimmten kurzen Zeitraum Arbeiten für die Beklagte zu erledigen. Eine Verpflichtung zur Unterbreitung von Angeboten durch die Beklagte oder zur Annahme dieser Angebote durch Herrn N. wurde durch die Vereinbarung ausdrücklich nicht begründet. Randnummer 6 Mit seiner am 19.10.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.06.2015. Randnummer 7 Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei Vertragsschluss schon gewusst, dass Herr N. ihr auch über den 30.09.2015 hinaus nicht zur Verfügung stehen werde, da er die Verlängerung seines Urlaubs bereits beantragt gehabt habe. Das spreche dafür, dass die Beklagte den Sachgrund der Befristung nur vorschiebe. Randnummer 8 Darüber hinaus sei die Befristung wegen Rechtsmissbrauchs der Beklagten unwirksam. Das sei durch die Dauer der Arbeitsverhältnisse und die Anzahl der Befristungen indiziert. Die kurze Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit im Jahr 2013 falle nicht ins Gewicht. Für rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche dagegen, dass die Befristungsdauer auch in den beiden Arbeitsverträgen vom 29.07. und 29.09.2014 hinter der Dauer des Beschäftigungsbedarfs zurückgeblieben sei. Randnummer 9 Die Beklagte hat erwidert: Randnummer 10 Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der Kläger habe Herrn N. mittelbar vertreten. Sie habe die Aufgaben des Klägers bei Vertragsschluss Herrn N. gedanklich zugeordnet und dies durch die Angabe des Namens von Herrn N. im Arbeitsvertrag auch nach außen deutlich gemacht. Herr N. und der Kläger seien - unstreitig - als Zusteller im ZSPL K. einsetzbar. Randnummer 11 Sie habe auch davon ausgehen dürfen, dass Herr N. nach Beendigung des Sonderurlaubs wieder seine vertragliche Tätigkeit aufnehmen werde. Ob ein Sonderurlaub bewilligt werde, hänge von tatsächlichen Voraussetzungen ab, die nach dem Antrag von Herrn N. vom 07.06.2015 erst hätten geprüft werden müssen. Für diese Prüfung sei nicht der ZSPL K. zuständig. Daher habe erst am 13.07.2015 festgestanden, dass Herr N. auch über den 30.09.2015 hinaus abwesend sein werde. Randnummer 12 Die bestehende Rahmenvereinbarung mit Herrn N. ändere an der Wirksamkeit der Befristung nichts. Hiervon sei der Vertretungsbedarf wegen des Sonderurlaubs nicht berührt gewesen. Im Übrigen sei Herr N. in der Zeit vom 01.07. - 30.09.2015 tatsächlich nur an drei Tagen beschäftigt gewesen. Randnummer 13 Schließlich handele sie auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei bis zum 31.07.2013 neben seinem Studium in Teilzeit beschäftigt gewesen. Anschließend sei eine Unterbrechung von fast vier Monaten erfolgt. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das am 01.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.02.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11.04.2016 am 08.04.2016 begründet. Randnummer 17 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der ersten Instanz und führt ergänzend aus: Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege der Sachgrund der mittelbaren Vertretung nicht vor. Die von der Beklagten behauptete gedankliche Zuordnung der vom Kläger zu erledigenden Aufgaben zu Herrn N. sei nicht dokumentiert. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass Herr N. während des Befristungszeitraums nur an drei Tagen für sie tätig gewesen sei. Aufgrund des Antrags des Herrn N. vom 07.06.2015 habe die Beklagte auch erhebliche Zweifel daran haben müssen, dass dieser zurückkehren werde. Randnummer 19 Schließlich verkenne das Arbeitsgericht, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich verhalte. Die zeitliche Unterbrechung während des Praktikums falle nicht ins Gewicht. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht daher erst die Zeiten ab dem 21.11.2013 berücksichtigt. Bei einer Gesamtbeschäftigungsdauer von sieben Jahren und 22 befristeten Arbeitsverträgen seien die Maßstäbe des § 14 Abs. 2 TzBfG jeweils um ein mehrfaches überschritten. Er werde faktisch als dauerhafte Personalreserve mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.01.2016, Az. ö. D. 5 Ca 1598 a/15, abzuändern und Randnummer 22 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 01.07.2015 vereinbarten Befristung am 30.09.2015 beendet worden ist, Randnummer 23 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Briefzusteller weiter zu beschäftigen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie erwidert: Randnummer 27 Der Arbeitsvertrag des Klägers sei wirksam nach den Grundsätzen der mittelbaren Vertretung befristet. Wie der Kläger sei auch Herr N. als Zusteller in Vollzeit in der Entgeltgruppe Teil 3 tätig. Herrn N. könnten daher die Aufgaben des Klägers zugewiesen werden. Die Dokumentation dieser gedanklichen Zuordnung nach außen sei durch die Angabe im Arbeitsvertrag erfolgt. Randnummer 28 Dem stehe der Antrag auf Verlängerung des Sonderurlaubs durch Herrn N. nicht entgegen. Für die Entscheidung über diesen Antrag sei bei der Beklagten die Tarifkanzlei Nord zuständig. Deren Entscheidung habe bei Vertragsschluss noch nicht festgestanden. Im Übrigen bedürfe die Vertretungsdauer keiner sachlichen Rechtfertigung. Aus den drei eintägigen Einsätzen des Herrn N. folge nicht, dass ein Vertretungsbedarf nicht bestanden habe. Randnummer 29 Schließlich seien die Befristungen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Unterbrechung von 3 1/2 Monaten im Jahr 2013 zeige, dass von einem planvollen Ausnutzen von befristeten Arbeitsverhältnissen nicht die Rede sein könne. Die Nichtbeschäftigung habe auf dem Interesse des Klägers beruht, sein Studium zu Ende zu führen. Bis auf die letzten beiden Verträge sei der Einsatz des Klägers auch genau für den prognostizierten Zeitraum erfolgt. Schließlich lege der Kläger auch keine zusätzlichen Gesichtspunkte dar, die für einen Rechtsmissbrauch sprächen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Antrag zu 2. ist nicht zur Entscheidung angefallen. A. Randnummer 32 Der Antrag zu 1., der dahin auszulegen ist, dass sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 24.06.2015 - nicht 01.07.2015 wie es im Antrag irrtümlich heißt - vereinbarten Befristung wendet, ist unbegründet. Die Befristung in diesem Vertrag ist nach § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs liegt nicht vor. I. Randnummer 33 Die Befristung ist nicht bereits nach § 17 TzBfG gerechtfertigt, da der Kläger am 19.10.2015 und damit rechtzeitig vor Ablauf von drei Wochen nach der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben hat, die der Beklagten am 26.10.2015 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist. II. Randnummer 34 Die Befristung im Arbeitsvertrag ist als Befristung zur Vertretung i. S. von § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Randnummer 35 1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Randnummer 36 Teil des Sachgrundes ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft - z. B. durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Randnummer 37 Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG, Urt. v. 11.02.2015 - 7 AZR 113 /13 - Juris, Rn 15 - 17). Randnummer 38 Hinsichtlich der Formen der Vertretung unterscheidet das Bundesarbeitsgericht zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Vertretung und innerhalb letzterer danach, ob eine „Vertretungskette“ zwischen den Vertretenen und dem Vertreter besteht oder ein Fall der Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung erfolgt. Zu Letzterer führt das Bundesarbeitsgericht aus: Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Vertretungszusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG, a. a. O., Rn 20). Randnummer 39 2. Im hier zu entscheidenden Fall genügen die Darlegungen der Beklagten den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtfertigung der Befristung nach den Grundsätzen der Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung. Randnummer 40
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