Beweiserhebung - Indizienbeweis Leitsatz Eine Beweiserhebung über Indizientatsachen kommt nur dann in Betracht, wenn diese den logischen Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 24. Februar 2016, 1 Ca 1190 c/15, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.02.2016, Az. 1 Ca 1190 c/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten. Randnummer 2 Sie ist Geschäftsführerin der P. GmbH, bei der die Beklagte als Buchhalterin beschäftigt ist. Am 09.09.2015 waren im Betrieb der P. GmbH drei Arbeitnehmer tätig: die Beklagte in ihrem Büro, sowie zwei weitere Mitarbeiter in der Produktion. Ferner waren die Klägerin, ihr Ehemann und deren Hund vor Ort, wobei diese sich zeitweise im Garten aufhielten. Die Klägerin und ihr Ehemann benutzen im Verwaltungstrakt der P. GmbH jeweils ein eigenes Büro. In diesem Bereich gibt es eine Videoanlage, die seit dem 04.08.2015 nicht mehr funktionierte. Randnummer 3 Am 09.09.2015 wurden aus der im Büro der Klägerin abgestellten Handtasche der Klägerin eine Rolex-Uhr sowie ein Portmonee mit Geldkarten gestohlen. Die Beklagte verließ das in N. belegene Büro gegen 16:00 Uhr. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte hob ein bärtiger junger Mann am selben Tag zwischen 16:46 Uhr und 16:50 Uhr in H. an drei Geldautomaten insgesamt 3.000,00 € ab. Randnummer 4 Nach Feststellung des Diebstahls rief die Klägerin die Beklagte gegen 18:37 Uhr an und fragte, ob diese wisse, wo das Portmonee sei. Ob auch nach der Uhr gefragt wurde, ist streitig. Die Beklagte verneint die Frage. Randnummer 5 Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte Uhr und Portmonee entwendet hat und verlangt Schadensersatz. Randnummer 6 Hierzu hat sie behauptet: Sie sei Eigentümerin der Uhr, die einen Wert von 45.000,00 € habe. Am Morgen des 09.09.2015 habe sie die Beklagte gebeten, ihr diese Uhr umzulegen, sodass die Beklagte gewusst habe, dass die Uhr in der Tasche gewesen sei. Für die Funktionsfähigkeit der Videoanlage sei die Beklagte verantwortlich. Andere Täter kämen für den Diebstahl nicht in Betracht. Die beiden weiteren Mitarbeiter hätten glaubhaft bestätigt, nicht Täter des Diebstahls gewesen zu sein. Dritte kämen als Täter nicht in Betracht. Im Betrieb sei an diesem Tag keine weitere Person festgestellt worden; im Übrigen hätte dann auch ihr Hund angeschlagen. Der Täter sei auch gezielt vorgegangen. Er habe ihr Samsung S5 Smartphone in der Handtasche zurückgelassen. Die Türen des Betriebsgebäudes seien zwar nicht verschlossen, hätten aber auch nicht offen gestanden. Die Indizien sprächen für die Beklagte als Täterin. Randnummer 7 Die Beklagte hat hierzu erwidert: Sie habe auf dem Rückweg von der Arbeit gegen 16:20 Uhr in B. ihre Mutter gesprochen. Am 09.09. hätten alle Türen des Betriebsgebäudes offen gestanden und seien für jedermann frei zugänglich gewesen. Auch sie selbst hätte nicht mitbekommen, wenn unbefugte Personen die Büroräume betreten hätten. Die Klägerin räume selbst ein, dass ihr Büro für einige Zeit unbeaufsichtigt gewesen sei. Selbstverständlich kämen im Übrigen auch die weiteren beiden Mitarbeiter als Täter in Betracht. Randnummer 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine konkreten Tatsachen dargelegt, wonach allein die Beklagte als Täterin in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 10 Gegen das am 17.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.04.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.06.2016 am 17.06.2016 begründet. Randnummer 11 Sie rügt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen, dass das Arbeitsgericht die gebotene Beweisaufnahme unterlassen habe. Sie habe schlüssig zur Täterschaft der Beklagten vorgetragen. Randnummer 12 Die weiteren Mitarbeiter seien von ihr befragt worden und hätten glaubhaft bekundet, dass sie nicht als Täter in Betracht kämen. Das zeige auch, dass gegen diese nicht strafrechtlich ermittelt werde. Auch Dritte seien als Täter auszuschließen. Nach einem Diebstahl durch Fremde habe das Büro nicht ausgesehen, da es weder verwüstet worden sei, noch seien weitere wertbringende Gegenstände gestohlen worden, etwas das Mobiltelefon oder ihre Handtasche. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.02.2016 zu dem Az. 1 Ca 1190 c/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie trägt vor: Wie sie nach Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die im Übrigen auch die Klägerin kenne, festgestellt habe, sei die fragliche Uhr Ende 2015, Anfang 2016 von einer Firma in B. über das Internet zum Verkauf angeboten worden. Auch bei dem südländisch aussehenden Mann, der mit den Geldkarten der Klägerin Geld abgehoben habe, handele es sich nicht um sie. Auch sei am Tattag eine verdächtige Person bei einem in der Nähe gelegenen Autohaus beobachtet worden, wie sich ebenfalls aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergebe. Daneben kämen auch die beiden weiteren Mitarbeiter als Täter in Betracht. Bei diesem Sachverhalt sei das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin der Nachweis des Diebstahls nicht gelungen sei. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 20 I. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 StGB gegenüber der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten erhobenen Diebstahlsvorwurf fehlt es an den notwendigen Beweisantritten. Randnummer 21 1. Für ihre Behauptung, die Beklagte habe die Uhr und das Portmonee am 09.09.2015 aus ihrer Handtasche gestohlen, hat die Klägerin einen unmittelbaren Beweis nicht angeboten. Sie hat keine Zeugen benannt, die die Tat beobachtet haben. Eine Videoaufzeichnung ist unstreitig nicht erfolgt. Randnummer 22 2. Die von der Klägerin angebotenen Beweise sind nicht zu erheben. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten weiteren Umständen, aus denen sie auf die Täterschaft der Beklagten schließt, in vollem Umfang bewiesen würde und zur Überzeugung der Kammer feststehen würde, ließe sich hieraus nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Sicherheit auf eine Täterschaft der Beklagten schließen. Auf die Beweisantritte und auf den entsprechenden Vortrag kommt es daher nicht an. Randnummer 23
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