Satz 2 BGB, dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem Anderen überlassen werden kann. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Vorschriften auf einen Stiftungsvorstand entsprechend angewandt werden können. Dagegen spricht, dass sich die Mitgliedschaft
einem Verein und die Mitgliedschaft
einem Stiftungsvorstand wesentlich unterscheiden. (Rn.90)
der Fassung vom 19.02.2010 gilt.
zwischen verstorbenen Brüder Karl D. und Theo D.. Diese teilten ihr Unternehmen im Jahr 1961 regional auf. Theo D. besaß und leitete nach der Aufteilung die Unternehmensgruppe ALDI-Nord. Theo D. verstarb im Juli 2010. Noch zu Lebzeiten übertrug Theo D. sen. Teile seiner Anteile an ALDI-Nord jeweils im gleichen Verhältnis an seine Söhne Theo jun. und Berthold. Randnummer 4 Die Söhne Theo D. jun. und Berthold D. brachten ihre jeweiligen Beteiligungen
die Lukas-Stiftung (T. jun.) bzw. Jakobus-Stiftung (B.) ein. Weitere Anteile brachten die Eheleute D. sen. zu Lebzeiten
die Theo-D.-Stiftung ein, welche später
Markus-Stiftung umbenannt wurde.
sgesamt sind diese drei Stiftungen die Gesellschafter der Unternehmensgruppe ALDI-Nord. Randnummer 5 Unter dem 6. Dezember 2001 genehmigte das
nenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Errichtung der Jakobus-Stiftung.
der ersten Satzung vom 16. November 2001 heißt es, dass Zweck der Stiftung die Förderung der Destinatäre u. a. für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei.
der Satzung wurden als Stiftungsorgane der Vorstand, der Beirat und der Familientag normiert. Die Zusammensetzung des Vorstandes wurde
Danach sollte der Vorstand aus 3 bis 5 Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied sollte aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe ALDI-Nord berufen werden. Ein weiteres Vorstandsmitglied sollte aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe berufen werden. Randnummer 6 Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten Destinatäre sein. Über die Anzahl der Destinatäre im Vorstand sollte der Familientag bestimmen. Randnummer 7 Zu Lebzeiten sollte der Stifter B. D. Vorstandsmitglied und gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes der Stiftung sein. Zu seinen Lebzeiten konnte er über die Anzahl der Vorstandsmitglieder, über deren Berufung und Abberufung sowie über die Person seines Stellvertreters bestimmen. Randnummer 8
der Zeit bis November 2008 waren B. D. als Vorsitzender sowie sein Bruder T. jun. sowie H. W. Mitglieder des Vorstandes. Randnummer 9 Am
der Satzungsänderung wurde die Zusammensetzung des Vorstandes nach dem Ableben von B. D. geregelt und zwar im wesentlichen wie folgt: Randnummer 17 Der Vorstand sollte aus vier Personen bestehen (statt wie bisher laut Satzung drei bis fünf): Einer aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates (wie bisher) und einer aus dem Kreis der die Aldi Unternehmensgruppe beratenden Anwälte (bisher rechts- und wirtschaftsberatende Berufe). Randnummer 18 Außerdem wurden die Töchter X und Y aus dem Kreis der Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern bestimmt (statt wie bisher durch Wahl des Familientages). Außerdem sollten die beiden das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Anwälte bestimmen können (statt wie bisher der Familientag). Randnummer 19 Wegen des genauen Wortlautes der Satzungsänderungen wird auf Bl. 282/283 der Beiakte Bezug genommen. Randnummer 20 Diese Satzungsänderung wurde unter dem 30. Dezember 2010 genehmigt. Randnummer 21 Die Satzungsänderung hatte zunächst keine Auswirkungen. Der Vorstand setzte sich weiterhin wie folgt zusammen: AAA als Vorsitzender, BBB als stellvertretender Vorsitzender und CCC als weiteres Vorstandsmitglied. Randnummer 22 Zum 31. Mai 2011 schied H. W. aus gesundheitlichen Gründen aus dem Vorstand aus. Für ihn wurde Herr Z als weiteres Vorstandsmitglied durch AAA berufen. Stellvertretender Vorsitzender wurde CCC. Randnummer 23 Am 26. November 2012 starb AAA. AAA hatte von der
der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Vorstandsmitglieder für die Zeit nach seinem Tod zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 24 Der Beigeladene wandte sich deshalb an den Beklagten und teilte mit, dass nunmehr die Regelungen der Satzung vom
diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass CCC sein Amt niedergelegt habe. Sollte
nerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Vakanz ein Vorstandsamt nicht besetzt sein, gehe die Berufungszuständigkeit nach § 16 der Satzung auf den Präsidenten der IHK A-Stadt über. Randnummer 32 Am
der ersten Änderung geht es um die Modalitäten der Wahl des Vorstandsmitglieds aus dem Kreis des Verwaltungsrates. Es wurde ein weiterer Satz
Danach sollte, falls eine Wahl
nerhalb des Verwaltungsrates binnen eines Monats nicht zustande komme, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Destinatäre bestimmt werden Die zweite Änderung betraf § 8 C Ziffer 3 (aus der am
formatorische Mitteilung. Ein Widerspruch sei deshalb unzulässig. Randnummer 43 Diesbezüglich ist am 14. Januar 2015 Klage erhoben worden (6 A 11/15). Diese Klage ist
der mündlichen Verhandlung am
haltlich nicht genehmigungsfähig. Randnummer 45 Dagegen legten die Klägerinnen mit Schreiben vom
6 der Satzung sei die höchstpersönliche Anwesenheit der Mitglieder normiert. Eine Stellvertretung sei
der Satzung nicht geregelt. Aus § 9 Nr. 9 der Satzung folge der Grundsatz der Vertretungsfeindlichkeit. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Satzung zu diesem Thema schweige, würden auch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen gegen eine Stellvertretung sprechen. Nach § 664 Satz 1 iVm § 27 Abs. 3 BGB dürfe der Beauftragte die Ausführungen des Auftrages im Zweifel nicht übertragen. Dies ergäbe sich außerdem aus § 28 iVm § 32 BGB. Auch im Aktienrecht sei eine Vertretung im Vorstand nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Dies müsse auch für den Vorstand
einer Stiftung gelten. Hier sei eine gesteigerte Verantwortlichkeit gegeben. Randnummer 51 Der Stifterwille könne die Anforderungen an die Höchstpersönlichkeit nicht herabsetzen. Die Organe der Stiftung würden nicht zur beliebigen Disposition des Stifters stehen. Maßgeblich sei das Stiftungsgeschäft und nicht der Stifterwille (vgl. § 85 BGB). Die Fehlerhaftigkeit der Satzungsänderung führe auch zu deren Unwirksamkeit. Nur für Vorbereitungs- oder Durchführungsmängel könne die sogenannte Relevanztheorie entgegenstehen. Hier gehe es aber um die unterbliebene Mitwirkung eines Vorstandsmitgliedes. Randnummer 52 Das spätere Einvernehmen von Herrn BBB ändere daran nichts. Es gehe hier nicht um die Verletzung von Rechten eines Vorstandsmitgliedes, sondern um die Verletzung von Verantwortlichkeiten im Gesamtinteresse. Randnummer 53 Eine Heilung nach § 182 BGB sei nicht möglich, denn es gehe hier nicht um eine schwebende Unwirksamkeit. Auch § 141 BGB sei nicht anwendbar, weil eine erneute Sitzung,
der der Beschluss nachgeholt worden sei, nicht stattgefunden habe. Es sei auch nicht möglich, die Unterschrift eines erkrankten Mitgliedes nachzuholen. Randnummer 54
sofern seien sie Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 nicht wirksam geworden. Der Beigeladene habe deshalb nicht Mitglied des Vorstandes werden können. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei er aber abberufen worden. Die Vorstandsmitglieder X und Y hätten das Recht zur Abberufung gehabt. Die Abberufung des Beigeladenen sei
sofern bereits ohne wichtigen Grund möglich gewesen. Dies ergäbe sich daraus, dass B. D. zu Lebzeiten die Möglichkeit gehabt habe, Vorstandsmitglieder abzuberufen. An seine Stelle seien im Vorstand nunmehr die Kinder X und Y getreten. Diese hätten dadurch die Stellung wie ihr Vater. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die beiden Töchter das Vorstandsmitglied nach § 8 A Ziffer 1.2 der Satzung selbst berufen können. Dann müsse im Wege des actus contrarius aber auch eine Abberufung möglich sein. Randnummer 55 Im Übrigen sei auch ein wichtiger Grund gegeben. Der Beigeladene habe für die Testamentsvollstreckung ein Honorar von 10,5 Mio. begehrt, obwohl B. D. die Unentgeltlichkeit verfügt hatte. Ersatzweise habe der Beigeladene eine Eigentumswohnung bekommen wollen, die testamentarisch den Kindern von B. zukommen sollte. Außerdem agiere er als Rechtsanwalt für T. D. jun. gegen die
teressen der Jakobus-Stiftung. Randnummer 56 Dieses Fehlverhalten begründe einen wichtigen Grund. Der Satzungszweck der Stiftung liege allein
der materiellen Förderung der Destinatäre. Diese seien z. T. auch im Vorstand.
sofern seien die persönlichen
teressen der Destinatäre und die
teressen der Stiftung (Stiftungszweck) identisch. Ein Fehlverhalten gegenüber den Destinatären sei immer auch als stiftungsschädigend zu werten. Randnummer 57 Die entsprechenden Abberufungsbeschlüsse seien auch formal nicht zu beanstanden. Zur Vorstandssitzung am 10. Mai 2013 sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Beigeladene sei nicht erschienen. Der Vorstand sei trotzdem beschlussfähig gewesen, weil es nach § 9 Ziffer 9 Satz 2 der Satzung ausreiche, wenn 50% der Mitglieder erscheinen. Randnummer 58
sofern seien auch die Vorstandsbeschlüsse zu den Satzungsänderungen vom
sofern seien zum Zeitpunkt der Satzungsänderungen am 9. Juni 2013 lediglich Y und X im Vorstand gewesen. Auch dieser nicht vollständig besetzte Vorstand habe das Recht gehabt, Satzungsänderungen zu beschließen. Randnummer 59
der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zu
der Fassung vom
terne Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Hier sei sogar der Stifter der Vertreter gewesen. § 9 Ziffer 6 und Ziffer 9 der Satzung würden lediglich Verfahrensvorschriften darstellen. Sie würden keinen materiellen Ausschluss der Stellvertretung normieren. Selbst für den Fall der Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung folge daraus keine Nichtigkeit. Der Fehler habe sich nicht ausgewirkt. Das Vorstandsmitglied Wiesemann sei mit allem einverstanden gewesen.
sofern fehle es an der Kausalität und der Relevanz eines etwaigen Fehlers. Randnummer 66 Der Beklagte beruft sich dazu auch auf das Gutachten von Prof. Henssler. Darin heißt es, dass das Vorstandsmitglied BBB schon beteiligt worden sei. Dies ergebe sich aus der Unterschrift, die von B. D. für ihn geleistet worden sei. Er habe auch seinen entsprechenden Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht. B. D. habe als Bote fungiert und eine höchstpersönliche Willenserklärung von BBB übergeben. Selbst wenn man eine Stellvertretung annehmen sollte, sei diese hier
Ordnung. § 38 Satz 2 BGB habe keine Bedeutung, weil es nicht um eine Mitgliederversammlung, sondern um einen Vorstandsbeschluss gehe. Auch § 664 Satz 1 BGB stehe nicht entgegen. Hier gehe es nämlich darum, dass ein Mitglied des Vorstandes ein anderes Mitglied des Vorstandes vertrete (
terne Vertretung). Der Vertretene übe weiter seine Rechte aus. Er bleibe trotz bzw. durch die Vollmacht aber Herr des Geschehens. Dies habe er
zahlreichen Gesprächen deutlich gemacht.
sofern habe Herr BBB der Sache nach höchstpersönlich gehandelt. Randnummer 67 Im Übrigen passe der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hier nicht. Der Stiftungsvorstand habe keinen Auftraggeber und kein Kontrollorgan. Eine Vertretung liege im
teresse der Funktionsfähigkeit der Stiftung.
allen vergleichbaren Gesellschaftsformen sei eine Stellvertretung möglich. Nur das Aktienrecht bilde eine Ausnahme. Dies passe hier aber nicht, weil die Stiftung keine unternehmerische Lenkungsfunktion habe. Am besten würden die Regelungen von Personengesellschaften bzw. dem GmbH-Recht passen. Dort sei eine Stellvertretung völlig unproblematisch möglich. Es gebe auch zum Stiftungsrecht keine Äußerung
der Literatur, wonach eine vorstandsinterne Bevollmächtigung
Abrede gestellt werden würde. Randnummer 68 Die gesetzliche Ausgangssituation sei deshalb dahingehend zu würdigen, dass selbst bei einem Schweigen der Satzung eine Stellvertretung möglich sei. Diese werde durch die Satzung auch nicht ausgeschlossen. Dies ergäbe sich durch Auslegung. Die Anwesenheit sei etwa nur grundsätzlich erforderlich. Ausnahmen seien möglich. Auch § 12 Nr. 12 der Satzung spreche für eine Stellvertretung. Wenn schon Destinatäre sich vertreten lassen dürfen (auf dem Familientag), dann gelte dies erst recht für Vorstandsmitglieder. Für die Stellvertretung spreche auch der Stifterwille. Der Stifter habe hier sogar selbst die Stellvertretung ausgeübt. Zumindest im Umlaufverfahren sei eine Stellvertretung möglich. Eine persönliche Anwesenheit sei hier nicht nötig. Eine höchstpersönliche Stimmabgabe mache auch keinen Sinn. Die Bevollmächtigung müsse auch nicht schriftlich erfolgen. Nur durch die Stellvertretung sei auch die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sichergestellt. Randnummer 69 Selbst bei Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sei die Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit. Zwar würden grundsätzlich fehlerhafte Beschlüsse zur Nichtigkeit führen. Dies gelte aber nach der Relevanzlehre nicht für formelle Fehler. Ein Verfahrensfehler, der keine Relevanz für das Beschlussergebnis habe, habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit. Hier gehe es allein um das Partizipationsinteresse von Herrn BBB. Dieser sei aber vorher und nachher mit dem Beschluss einverstanden gewesen und habe den Fehler nicht gerügt. Außerdem sei der Fehler längst geheilt durch die Erklärung von Herrn BBB im Februar 2011. Jedenfalls liege hierin eine Genehmigung nach § 177 BGB. Randnummer 70
sofern sei der Beigeladene wirksames Vorstandsmitglied geworden. Seine spätere Abberufung sei dagegen nicht wirksam erfolgt. Die Beschlüsse des Vorstandes vom
der Satzung bezeichnet würden, bedeute nicht, dass sie die gleichen Rechte hätten wie der Stifter. Der Stifter habe von Gesetzes wegen eine Sonderstellung, die sich aber nicht übertragen lasse. Randnummer 72 Schließlich habe auch ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht vorgelegen. Der Beigeladene habe stets lediglich die Unternehmenssicherung im Blick gehabt. Nach den Festlegungen von B. D. sei es seine Aufgabe gewesen, die
teressen der Unternehmensgruppe ALDI NORD
nerhalb des Vorstandes der Jakobus-Stiftung zur Geltung zu bringen. Soweit er auch
teressen von T. D. jun. vertrete, habe dies stets die Förderung des Unternehmens zum Zweck. Darin läge kein
teressenwiderstreit. Ein Zerwürfnis zwischen T. und B. habe es im Übrigen nie gegeben. Randnummer 73 Er habe auch gegenüber B. D. niemals einen Verzicht auf die Vergütung als Testamentsvollstrecker erklärt. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem
halt, dass er keine Vergütung bekomme, sei nie geschlossen worden. Eine Vergütung sei auch angemessen. Die Höhe der Testamentsvergütung sei lediglich Folge des hohen Nachlasswertes. Dies gelte auch für die Auseinandersetzung um die Wohnung. Es gebe keinen Konflikt zwischen der Stiftung und dem Beigeladenen, sondern allenfalls zwischen ihm und den Destinatären der Stiftung. Dies stelle aber keinen wichtigen Grund für die Abberufung dar. Randnummer 74 Die Abberufungsbeschlüsse seien auch durch die Bestätigungsbeschlüsse nicht wirksam geworden. Der Vorstand sei nicht ordnungsgemäß besetzt worden. Auch der Familientag habe am
sofern schließe er sich dem Vorbringen des Beklagten vollinhaltlich an. Im Übrigen sei der Blick auch nicht ausschließlich auf dieses Datum zu richten. Die Vorstandsmitglieder seien seit Sommer 2010 im Gespräch gewesen. Sie seien sich bereits über alle wesentlichen Punkte einig gewesen. Die maßgeblichen Beschlüsse seien
sofern bereits gefasst gewesen. Am
sofern rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. (1.und 2.). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist dagegen zulässig und begründet. Es trifft zu, dass die Satzung der Jakobus-Stiftung
der Fassung vom
: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechtshandbuch,
dieser Klage geht es u.a. um die Frage, ob der Vorstand rechtmäßig und wirksam besetzt wurde. Damit diese Frage hier gerichtlich geklärt werden kann, ist nach der Lehre vom fehlerhaften Organ ungeachtet der möglicherweise nichtigen Vorstandsbestellung die Klageerhebung wirksam. Randnummer 83
sbesondere Ziffer 4). Allerdings konnten die Beschlüsse über die Satzungsänderungen am
wirksamer Weise Vorstandsmitglieder der Jakobus-Stiftung. Dies wären sie allenfalls dann, wenn die Satzungsänderungen vom
sofern wäre die Satzung
der Fassung vom
sbesondere hat B. D. nicht als Bote für den erkrankten Herrn BBB gehandelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung des Herrn BBB. übermittelt hätte. Dies kommt aber schon deshalb nicht
Betracht, weil Herr BBB eine konkrete und eindeutige Willenserklärung hinsichtlich der Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 nicht abgegeben hat. Den genauen
halt dieser Satzungsänderung kannte Herr BBB unstreitig nicht. Dies ergibt sich aus seiner Erklärung vom
Betracht kommt auch die von dem Beigeladenen
der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass die Beschlüsse über die Satzungsänderungen bereits vor dem Dezember 2010 gefasst worden seien und dass am 23. Dezember 2010 lediglich die Unterschriften geleistet wurden. Dazu wäre es mindestens nötig gewesen, einen konkreten Tag mit einer Einigung über eine konkreten Beschlussfassung zu nennen. Dies ist aber unterblieben. Einen solchen Tag dürfte es im Übrigen auch unstreitig nicht gegeben haben. Zwar mag es sein, dass
der Zeit vom Sommer 2010 bis Dezember 2010 von allen drei Vorstandsmitgliedern
tensiv die Frage von Satzungsänderungen erörtert worden war. Dabei mag auch die grobe Richtung für die beteiligten Vorstandsmitglieder klar gewesen sein. Eine konkrete Beschlussfassung über eine konkrete Satzungsänderung hat es aber vor dem
sofern kommt bei der von der B. D. für den erkrankten Herrn BBB geleisteten Unterschrift allenfalls eine Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB
Betracht, weil eine höchstpersönliche Mitwirkung nicht vorliegt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann dabei offen bleiben, ob eine solche (
terne) Stellvertretung nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften überhaupt
Betracht kommt, weil hier schon die Satzung selbst dahingehend auszulegen ist, dass eine Stellvertretung bei Beschlüssen des Vorstandes ausgeschlossen ist. Randnummer 90 Der rechtliche Rahmen ergibt sich
soweit aus § 86 BGB und den dort
Bezug genommenen Vorschriften des Vereinsrechts. Zwar heißt es
Satz 2 BGB, dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem Anderen überlassen werden kann. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Vorschriften auf einen Stiftungsvorstand entsprechend angewandt werden können. Dagegen spricht, dass sich die Mitgliedschaft
einem Verein und die Mitgliedschaft
einem Stiftungsvorstand wesentlich unterscheiden. Randnummer 91 Auch nach § 664 S. 1 BGB (iVm § 27 Abs. 3 BGB) darf der Beauftragte die Ausführungen des Auftrages im Zweifel nicht übertragen. Die Satzung kann davon aber eine abweichende Regelung treffen (vgl. Schl-Holst. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2016, 2 LA 99/15). Randnummer 92
sofern spricht viel dafür, dass sich kein gesetzliches Verbot einer (
ternen) Stellvertretung herleiten lässt. Maßgeblich ist vielmehr die Satzung selbst. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Möglichkeit der Stellvertretung bei Vorstandsbeschlüssen gibt es hier zwar nicht. Allerdings ist die Satzung dahingehend auszulegen, dass eine Stellvertretung (auch eine
terne Stellvertretung) von Vorstandsmitgliedern bei Beschlüssen des Vorstands nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus folgendem: Randnummer 93 Die Satzung der Jacobus-Stiftung vom 19. Februar 2010 regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Schon dies spricht dafür, dass die Frage der Stellvertretung im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen nicht etwa übersehen wurde, sondern dass es eine bewusste Entscheidung gegen die Möglichkeit der Stellvertretung im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen gegeben hat. Wenn eine Stellvertretung bei Beschlüssen des Vorstandes gewollt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dies
Dies ist aber nicht geschehen.
sbesondere
Ziffer 6 ist die Möglichkeit der Stellvertretung nicht normiert worden, sondern nur ein schriftliches Umlaufverfahren. Randnummer 94
sbesondere spricht aber § 12 Ziffer 12 der Satzung gegen die Möglichkeit einer Stellvertretung im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen.
Ziffer 12 der Satzung wird für das Organ Familientag eine Stellvertretung ausdrücklich vorgesehen. Dort heißt es, dass sich die Stimmberechtigten Destinatäre beim Familientag nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, durch andere Destinatäre oder durch eigene Abkömmlinge, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, vertreten lassen können. Randnummer 95 Durch diese Vorschrift wird deutlich, dass die Frage der Stellvertretung vom Satzungsgeber gesehen und für das Organ Familientag auch normiert worden ist. Dies spricht im Wege des Umkehrschlusses dafür, dass die Möglichkeit der Stellvertretung beim Vorstand nicht etwa vergessen, sondern bewusst nicht geregelt (weggelassen) wurde. Randnummer 96 Dies macht auch Sinn. Der Familientag ist nur beschlussfähig, wenn eine Präsenzsitzung stattfindet. Dies ergibt sich aus der Satzung
3 ("tritt zusammen"), § 12 Nr. 5 ("einberufen"), § 12 Nr. 7 ("anwesend oder vertreten"), § 12 Nr. 9 ("Sitzungsprotokoll") und § 12 Nr. 13 ("geleitet"). Außerdem heißt es
Ziffer 2, dass der Familientag den Zusammenhalt der Destinatäre fördern soll.
sbesondere hat er ausgleichend gegenüber verschiedenen Familiengruppen und/oder Destinatären zu wirken. Sämtliche Regelungen machen deutlich, dass der Familientag die Anwesenheit der Mitglieder im Rahmen einer Präsenzsitzung voraussetzt. Die Möglichkeit eines schriftlichen Umlaufverfahrens gibt es nicht. Randnummer 97
sofern fügt es sich ein, für den Familientag eine Vertretungsmöglichkeit vorzusehen, um die Handlungsfähigkeit dieses Organs der Stiftung sicherzustellen, falls jemand an der Teilnahme einer Sitzung verhindert ist.
sofern unterscheidet sich der Familientag vom Vorstand. Die Entscheidungen des Vorstandes können nämlich bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden (vgl. § 8 Ziffer 6 der Satzung). Ein solches schriftliches Umlaufverfahren macht die Möglichkeit einer Stellvertretung entbehrlich, weil die persönliche Anwesenheit keine Rolle spielt.
sofern ergänzen sich die Vorschriften über Beschlussfassungen im Vorstand (grundsätzlich Anwesenheit; ausnahmsweise schriftliches Umlaufverfahren; keine Stellvertretungsmöglichkeit) mit den Vorschriften über den Familientag (ausschließlich Präsenzsitzung; kein schriftliches Umlaufverfahren; Stellvertretung möglich) und harmonieren miteinander. Randnummer 98 Die Möglichkeit einer Stellvertretung macht auch gerade
einem schriftlichen Umlaufverfahren -wie hier- keinen Sinn. Dass es am
sofern kann der Beschluss vom
sofern stellt sich die Unterschrift von B. D. "zugleich für den erkrankten BBB"
dem Beschluss des Vorstandes vom 23. Dezember 2010 als fehlerhaft dar. Randnummer 99 b) Dieser Fehler führt auch zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Fehlerhafte Beschlüsse von Stiftungsorganen führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit (vgl. Weitmeier
: Münchner Kommentar zum BGB, § 86, Rn. 17 m.w.N.).
der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Verfahrensfehler nur dann zu Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht. Dabei ist anstelle von Kausalitätserwägungen nach neuerer Rechtsprechung bei der Rechtsmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2007, AZ.: II ZR 111/05, zitiert nach Juris, Rn. 44).
sofern ist eine wertende Betrachtung anzustellen, ob ein Mangel
der Beschlussfassung beachtlich ist. Diese Frage stellt sich allerdings nur bei Verfahrensfehlern.
haltliche Fehler sind stets relevant (vgl. Weitemeier, a.a.O., § 86, Rn. 17). Bereits
dem genannten Urteil des BGH führt dieser außerdem aus, dass schon ein Ladungsmangel ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darstelle, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom
halt der Tagesordnung abhänge (BGH a.a.O.). Randnummer 100 Der hier vorliegende Fehler stellt sich nach diesen Maßstäben als relevant dar. Es handelt sich schon nicht um einen Verfahrensfehler. Die unzulässige und deshalb fehlgeschlagene Stellvertretung berührt die Beschlussfähigkeit des Vorstandes unmittelbar. Der Mangel der Beschlussfähigkeit gemäß § 9 Ziffer 9 der Satzung ist immer relevant. Randnummer 101 Dieser relevante Fehler wird auch nicht durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde geheilt (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom
sofern wirkt der Stifterwille über die Gründungsphase hinaus. Er ist oberste und bestimmende Richtschnur für das künftige handeln der Organe. Oberster Auslegungsmaßstab ist der Stiftungswille. Randnummer 103 Allerdings ist auch der Stifter an seine eigene Satzung gebunden. Er steht
soweit nicht über der Satzung. Die von ihm selbst konzipierte Satzung gibt das Verfahren und den Entscheidungsrahmen vor, auch für den Stifter (vgl. Schlüter/Stolte, S. 28 Rn. 15). Randnummer 104
sofern ist hier auch B. D. als Stifter selbst an seine eigene Stiftungssatzung gebunden. Er ist
sbesondere nicht befugt, von Vorschriften der Satzung über das Verfahren und die Beschlussfähigkeit des Vorstands abzuweichen. Randnummer 105 Er hätte im Übrigen Möglichkeiten gehabt, seinen Willen hinsichtlich der Besetzung des Vorstandes über seinen Tod hinaus durchzusetzen, auch ohne eine Satzungsänderung. Er hätte die Besetzung des Vorstandes für die Zeit nach seinem Tod jederzeit durch letztwillige Verfügung bestimmen können. Randnummer 106 Auch die Erkrankung von Herrn BBB führte nicht zu einer Notsituation, die es rechtfertigen könnte, von den Satzungsbestimmungen ausnahmsweise abzuweichen. Das Problem hätte ohne Weiteres auf eine satzungsgerechte Art und Weise gelöst werden können. Nach § 9 Ziffer 9 Satz 2 der Satzung hätte bei Fehlen eines Mitglieds eine neue Vorstandssitzung einberufen werden können, bei der für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 50% der Mitglieder ausgereicht hätte. Die Satzungsänderungen hätten deshalb ohne weiteres auch ohne Herrn BBB beschlossen werden können. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, eine Notbestellung durch das Amtsgericht nach § 29 BGB zu beantragen. Randnummer 107 c)
folge der Unwirksamkeit der Satzungsänderungen vom
Betracht. Außerdem sind die Beschlüsse des Familientages vom 15. April 2014 schon wegen des schriftlichen Umlaufverfahrens fehlerhaft und unwirksam (siehe oben). X und Y sind daher nicht
wirksamer Weise Vorstandsmitglieder der Jakobus-Stiftung geworden. Die Beschlüsse über die Satzungsänderungen vom
folge dessen die Satzung vom
sofern ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil die Frage unmittelbar Auswirkungen auf die Besetzung ihres Vorstands hat. Dieser Hilfsantrag ist auch begründet (siehe oben). Randnummer 110 Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin zu 1., der Beklagte und auch der Beigeladene, der einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat, zum Teil obsiegt und zum Teil unterlegen sind. Dies war ausschlaggebend dafür, dass
soweit eine gegenseitige Kostentragung nicht angezeigt ist und diese Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
sofern selbst tragen (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Dass die Klägerinnen zu 2. und 3 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Randnummer 111 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1., der Beklagte und der Beigeladene
etwa zu gleichen Teilen obsiegt bzw. verloren haben.
sofern tragen diese Beteiligten jeweils 2/12 diese Kosten.
folge der Klagrücknahme waren die Klägerinnen zu
sofern jeweils 3/12 der Gerichtskosten auferlegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001285669
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