Baurecht: Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten Leitsatz Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bei eigener vergleichbarer Unterschreitung der Abstandsfläche und Verwirkung durch Abwarten während der Bauphase (Rn.24) (Rn.33) (Rn.41) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegenüber der Bebauung auf seinem Nachbargrundstück. Randnummer 2 Der Kläger ist u.a. – seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge noch im Grundbuch eingetragener – (Mit-) Eigentümer des 490 m² großen Grundstücks G1 in S... (Flst. 9/5, Fl. 5, Gemarkung T…), das in einem Abstand von ca. 0,80 m zur Ostgrenze des westlich anschließenden Grundstücks G2 (Flst. 9/4) giebelständig mit einer Breite von ca. 7,30 m mit einem 12,90 m langen eingeschossigen Einfamilienhaus mit einem ca. 45° geneigten Satteldach mit einer Firsthöhe von ca. 7 m bebaut ist. Die Traufhöhe beträgt ca. 3 m. Randnummer 3 Den Angaben des Klägers zufolge ist die Lage der Grundstücke zueinander die Folge einer 1999 durchgeführten Grundstücksteilung, wobei seinerzeit das Einfamilienhaus auf dem Flurstück 9/5 bereits vorhanden war. Randnummer 4 Auf dem westlich anschließenden Nachbargrundstück G2 der Beigeladenen wurde im Jahre 2014 aufgrund einer im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung vom 4.11.2013 ein Einfamilienhaus mit einer unmittelbar auf einer Länge von 9 m an deren Ostgrenze von Süden aus zu befahrenden Garage mit Abstellraum und einem 2,98 m breiten Flachdach mit einer Wandhöhe zwischen 2,67 m und 2,68 m bebaut. In ca. 3,10 m Entfernung zur östlichen Grundstücksgrenze schließt sich an den nördlichen Teil der Garage westlich ein Hauswirtschaftsraum mit Zugang sowohl zur Garage als auch zu der daran westlich wiederum anschließenden Küche an. Im Obergeschoss, das einen Abstand von genehmigten 2,98 m zur östlichen Grundstücksgrenze aufweist, befinden sich mit einer ca. 6,40 m breiten östlichen Außenwand Wohnräume. Randnummer 5 Der Kläger legte am 3.12.2013 Widerspruch gegen diese Baugenehmigung ein und nahm diesen Widerspruch am 8.04.2014 wieder zurück. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 29.04.2015 vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auffassung, die Garage der Beigeladenen erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 LBO , da sie eine statische Stütze des darüber liegenden Wohngebäudes sei und deshalb die vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten habe. Die angesichts dessen fälschlicherweise erteilte Baugenehmigung verpflichte den Beklagten zum ordnungsbehördlichen Einschreiten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 28.07.2015 nahm der Beklagte dazu gegenüber dem Kläger mit dem Ergebnis Stellung, dass er keinen Anlass sehe, tätig zu werden. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 3.09.2015 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist für eine „Abhilfeentscheidung“ bis zum 15.09.2015. Randnummer 9 In einer weiteren Stellungnahme vom 22.09.2015 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest. Randnummer 10 Der Kläger hat am 16.12.2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Rückbau- bzw. Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Garagenanbaus mit Abstellraum auf dem Nachbargrundstück G2 in S... erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er werde durch die Garage, die die Wohnräume im Obergeschoss statisch trage, in seinen Rechten verletzt, da für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht auf die Privilegierung des § 6 Abs. 7 LBO zurückgegriffen werden könne. Dazu beruft er sich auf eine Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 17.5.04, 7 A 3556.02). Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.1016 zu verpflichten, den Rückbau bzw. die Beseitigung des „Garagenanbaus mit Abstellraum“ auf dem Grundstück G2 in S... anzuordnen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Einschreiten gegen das Gebäude der Beigeladene habe. Randnummer 16 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 17.02.2016 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Tätigwerden abgelehnt. Über den dagegen am 15.03.2016 eingelegten Widerspruch ist nicht entschieden worden. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 18.10.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 20 Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes einschließlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Nachdem der Kläger in die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten den nunmehr von dem Beklagten erlassenen Ablehnungsbescheid vom 17.02.2016 einbezogen hat, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 Dem Kläger steht kein Anspruch auf das begehrte Einschreiten des Beklagten zu. Randnummer 24 Als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger begehrte Einschreiten des Beklagten in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen – wegen der Bestandskraft der das Bauplanungsrecht regelnden, nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung – hier allein des Bauordnungsrechts, namentlich des in § 6 LBO geregelten Abstandsflächenrechts in Betracht. Randnummer 25 Gemäß § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 26 Wie bei Nachbarklagen gegen bauaufsichtliche Zulassungen gilt auch bei einem vom Nachbarn geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, dass ein solcher Anspruch nicht bereits dann besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Randnummer 27 Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Randnummer 28 Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -). Randnummer 29 Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn. Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen. Randnummer 30 Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Diese Bewertung setzt vielmehr eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles voraus, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.07.2011, - 15 ZB 09.1237 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, - 1 LB 19/10 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -; Beschl. v. 12.12.2014, - 1 LA 57 14 -, Beschl. v. 19.04.2012, - 1 LB 4/12 -). Insoweit ist von wesentlicher Bedeutung, welche tatsächlichen negativen Auswirkung mit der streitbefangenen baulichen Anlage gerade unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Abstandsflächenvorschriften, gegen die sie verstößt, verbunden sind. Randnummer 31 Es kann im vorliegenden Fall allerdings offen bleiben, ob und in wie schwerwiegender Weise überhaupt die vom Kläger behauptete Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften gegeben ist, insbesondere, ob es sich um eine solche Konstellation handelt, wie sie der Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 17.5.04, - 7 A 3556.02 -) zugrunde lag, und sich zudem das Erschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten „auf Null“ reduziert hat. Randnummer 32 Denn ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen etwaigen Abstandsflächenverstoß durch den als Garage mit Abstellraum genehmigten Teil des Wohngebäudes der Beigeladenen ist zum einen schon nach Treu und Glauben wegen der vorhandenen Bebauung auf seinem eigenen Grundstück ausgeschlossen (dazu unter 1.) und zudem aufgrund seines Verhaltens während der Errichtung des Gebäudes der Beigeladenen verwirkt (dazu unter 2.). Randnummer 33 1. Der Kläger kann sich auf eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Form der Abstandsflächenvorschriften durch das beanstandete Bauvorhaben der Beigeladenen nicht berufen. Randnummer 34 Auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO kann sich der Kläger nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sich dies angesichts des auf dem eigenen Grundstück des Klägers in Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben des § 6 LBO nur mit einem Grenzabstand von ca. 0,80 m vorhandenen Wohnhauses als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Randnummer 35
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