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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 11. Senat L 11 AS 39/14 NK Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollantrag - Satzungsregelung

Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollantrag - Satzungsregelung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Schleswig-Holstein - Angemessenheitsprüfung - schlüssig

§ 22Nr 73).

Für A-Stadt (Mietstufe III) errechnet sich daraus für den Zeitraum bis Ende 2015 der o.g. Wert; der sich für den Zeitraum ab

  1. Januar 2016 auf Grundlage des § 12 WoGG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) rechnerisch ergebende Wert von 619,30 EUR liegt bereits oberhalb der tatsächlichen kalten Unterkunftskosten. Randnummer 82 III. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die Satzungen der Antragsgegnerin zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und SGB XII-Bereich vom
  3. November 2013 und
  4. September 2015 (KdU-Satzungen 2013 und 2015) sind ungültig; die sind daher für unwirksam zu erklären (§ 55 a Abs. 5 Satz 2 SGG). Randnummer 83
  5. Allerdings besteht eine dem Grunde nach hinreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der angegriffenen Satzungen. Nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 SGB II können die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz dazu ermächtigen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet rechtmäßig sind. Von dieser Ermächtigung hat das Land Schleswig-Holstein durch § 2 a des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG) vom
  6. Mai 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 146) umfassend Gebrauch gemacht. Randnummer 84
  7. Beide Satzungen sind auch formell rechtmäßig. Sie genügen insbesondere den bundes- und landesrechtlichen Anforderungen an das Verfahren der Satzungsgebung. Die Satzungsbeschlüsse sind von der zuständigen Ratsversammlung (§§ 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, 28 Satz 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) mit der erforderlichen Stimmenmehrheit ( § 39 Abs. 1 GO ) angenommen worden. Die Satzungen sind ferner auch vom Oberbürgermeister ausgefertigt ( § 2 Abs. 2 GO ) und jeweils ortsüblich im Holsteinischen Courier bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung hat auch das so genannte „Schlüssige Konzept“ umfasst, das als Anlage zu § 2 Abs. 2 KdU-Satzung 2013 und 2015 Gegenstand der Satzung geworden ist. Insoweit ist auch dem spezifischen Begründungserfordernis der §§ 22 b Abs. 2 Satz 1, 22 c Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprochen worden. Weitere verfahrensrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen wie etwa ein Zustimmungserfordernis der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 22 a Abs. 1 Satz 2 SGB II) sieht das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht vor. Randnummer 85
  8. Beide KdU-Satzungen sind jedoch materiell rechtswidrig. § 3 Abs. 2 und § 6 KdU-Satzung 2013 bzw. § 3 Abs. 2 und § 5 KdU-Satzung 2015 sind mit § 22 b Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unvereinbar, soweit die Antragsgegnerin die angemessenen Wohnflächen jeweils abweichend von den landesrechtlichen Förderbestimmungen im sozialen Wohnungsbau festgesetzt hat. (dazu unter a). Weil diese niedrigeren Werte Eingang in die Produktbildung zur Bestimmung der preislichen Angemessenheitsgrenze gefunden haben, ist die Festsetzung der angemessenen Bruttokaltmiete insgesamt unwirksam (dazu unter b), obwohl die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für sich genommen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt und materiell nicht zu beanstanden ist (dazu unter c). Die Unwirksamkeit der §§ 3 Abs. 2 und 6 KdU-Satzung 2013 bzw. der §§ 3 Abs. 2, 5 KdU-Satzung 2015 führt, weil die verbleibenden Vorschriften für sich genommen keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr aufweisen, zur Unwirksamkeit der Satzungen insgesamt (dazu unter d). Deshalb bedarf es keiner besonderen Feststellung mehr, dass § 5 KdU-Satzung 2013 auch mit § 22 b Abs. 1 Satz 2 SGB II unvereinbar ist (dazu unter e) und § 4 Abs. 2 KdU-Satzung 2013 gegen § 22 b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt (dazu unter f). Ob die Regelungen des § 4 Abs. 4 KdU-Satzung 2013 bzw. § 4 Abs. 2 KdU-Satzung 2015 mit § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II vereinbar sind, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob § 4 Abs. 5 KdU-Satzung 2013 bzw. § 4 Abs. 3 KdU-Satzung 2015 mit § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II vereinbar sind (dazu unter g). Randnummer 86 a) Die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche in § 3 Abs. 2 und § 6 KdU-Satzung 2013 bzw. in § 3 Abs. 2 und § 5 KdU-Satzung 2015 für Bedarfsgemeinschaften mit einer Person auf 45 m 2 , mit zwei Personen auf 55 m 2 mit drei Personen 70 m 2 , mit vier Personen auf 80 m 2 , für fünf Personen auf 90 m 2 und für sechs Personen auf 100 m 2 ist durch § 22 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht gedeckt, weil die Festsetzungen den materiellen Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die Angemessenheit der Wohnfläche nicht entsprechen. Randnummer 87 Die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft werden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie bereits zuvor in der Sozialhilfe in ständiger Rechtsprechung nach Maßgabe der Produkttheorie bestimmt. Preislich angemessen ist eine Wohnung, für die Aufwendungen maximal in Höhe eines Betrags zu tätigen sind, der sich aus dem Produkt aus abstrakt angemessenem Quadratmeterpreis und abstrakt angemessener Wohnfläche errechnet (BSG, Urteil vom
  9. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 213 =

§ 22Nr 2, Rn.

24). Angemessen ist dabei generell eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 =

§ 22Nr 3, Rn.

20) und – mit Blick (auch) auf die Wohnungsgröße – einen „bescheidenen Zuschnitt“ hat (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 =

§ 22Nr 19, Rn.

14). Insoweit hat das Bundessozialgericht von vorherein Bezug genommen auf die Flächengrenzen in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus (vgl. (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 213 =

§ 22Nr 2, Rn.

24), obwohl es erkannt hat, dass damit auf Festlegungen der einzelnen Länder zurückgegriffen wird, deren Maßstäbe weitgehend unklar sind und deren Zwecke nicht mit dem der Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übereinstimmen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 =

§ 22Nr 19, Rn.

15 f.). Randnummer 88 In Reaktion auf diese Rechtsprechung ermächtigt § 22 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II dazu, in der Satzung zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird. Ziel dieser Regelung ist es, den Rückgriff auf die empirisch wenig tragfähigen und auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten keine Rücksicht nehmenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus und die dort reglementierten Flächengrenzen zumindest im Rahmen der Satzungsgebung obsolet zu machen (vgl. Luik, in: Eicher, SGB II,

  1. Aufl. 2013, § 22 b Rn. 3). Schon aus dem Gesetzeswortlaut („entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes“) und der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 101) folgt jedoch, dass der Träger die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auch im Rahmen der Satzungsgebung nicht im Wege freihändiger, kommunalpolitisch motivierter Setzung vornehmen darf, sondern dass es belastbare Daten über den örtlichen Wohnungsmarkt geben muss, um von den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau abweichen zu können (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  2. Juli 2015 – L 6 AS 41/15 B ER). Hinzu kommt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) zu Recht erhöhte Verfahrensanforderungen an die Konkretisierung des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs durch untergesetzliche Normsetzung abgeleitet hat (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R – BSGE 114, 257 =

§ 22a Nr 1, Rn.

34). Dementsprechend muss auch die abweichende Wohnflächenfestsetzung im Rahmen einer Satzung – ausgehend vom Kriterium des „bescheidenen Zuschnitts“ – wie die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises auf einem schlüssigen Konzept beruhen (vgl. zum schlüssigen Konzept allgemein BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 =

§ 22Nr.

30), d.h. auf einem planmäßigen Vorgehen im Sinne einer Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich ort- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum (vgl. Knickrehm, SozSich 2015, 287, 289). Randnummer 89 Die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen eines schlüssigen Konzepts orientiert sich dabei nach Überzeugung des erkennenden Senats im Ausgangspunkt an denselben Grundsätzen wie die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises. Generell gehen der Begriff des schlüssigen Konzepts und die hinter ihm stehende Idee von „kontrollierter Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt“ (Knickrehm, a.a.O, S. 287) aus. Der kommunale Träger ist nicht von vornherein an eine bestimmte Methodik gebunden, sondern kann nach Maßgabe der vorliegenden oder für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen aus mehreren denkbaren Methoden diejenige auswählen, die nach seiner Einschätzung eine sachgerechte Aussage über die angemessene Wohnfläche erlaubt. Randnummer 90 Dabei müssen das Konzept des Trägers und die ihm zugrunde liegenden Daten (absolute) Aussagen darüber zulassen, welche Wohnungsgrößen in seinem Gebiet als angemessen gelten können, wobei zur Bestimmung des „bescheidenen Zuschnitts“ auf die Referenzgruppe der unteren Einkommensschichten, die nicht auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind abzustellen ist (vgl. zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –

§ 22Nr 64, Rn.

30 ). Nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüg es hingegen genügen, die angemessenen Wohnflächen – ohne empirische Aussagen zu den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unterer Einkommensschichten vor Ort – lediglich relativ abweichend von den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau festzusetzen, wenn empirische Daten lediglich die Annahme rechtfertigen, dass im Gebiet des kommunalen Trägers allgemein größere oder kleinere Wohnungen vorhanden sind als im Landesdurchschnitt. Denn die Gründe für die Wohnungsgröße in einer bestimmten Region sind vielfältig und hängen insbesondere auch mit der Haushaltsgröße und den Bevölkerungsstrukturen zusammen. Angesichts der aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum folgenden Anforderungen gilt dies jedenfalls, im vorliegenden Falle sind jeweils 5 m 2 (vgl. Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz [VB-SHWoFG] vom

  1. August 2012 [Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970]) – von den Werten der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus nach unten abgewichen werden soll. Weil diese Werte nicht auf einer empirisch tragfähigen und validen Datengrundlage beruhen, zugrundlegend anderen Zwecken als der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhoben wurden und keine Aussage darüber zulassen, in welchen Wohnungsgrößen Bezieher unterer Einkommen in Schleswig-Holstein wohnen, ist es methodisch unzulässig und damit konzeptionell unschlüssig, diesen Wert als Basiswert zugrunde zu legen und die angemessene Wohnfläche relativ abweichend vom landesweiten Wert zu bestimmen. Vom Erfordernis statistischer Erhebungen über den von Niedrigeinkommensbeziehern bewohnten Wohnraum geht wohl auch das Schrifttum aus, wenn eine Orientierung an den Wohnflächen empfohlen wird, „die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind“ (Piepenstock, in: jurisPK-SGB II,
  2. Aufl. 2015, § 22 b Rn. 19) und wenn gefordert wird, dass Satzungsregelungen auf „hinreichend realitätsgerechten und nachvollziehbaren Erhebungen zum typischen Wohnbedarf der jeweils betroffenen Gruppen von Personen“ gestützt sein müssen (so Knickrehm, SozSich 2015, 287, 292 hier zu Regelungen i.S. von § 22 b Abs. 3 SGB II). Randnummer 91 Diesen Anforderungen wird das Konzept der Antragsgegnerin zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nicht gerecht. Randnummer 92 Zur Begründung der Festsetzung der angemessenen Wohnflächen besagt Ziff. 3.1 („Ermittlung angemessener Wohnraumgrößen“) der Anlage zu § 2 Abs. 2 der KdU-Satzung 2013 wie auch der KdU-Satzung 2015, dass die Festlegungen auf dem erhobenen Datenbestand beruhten, der ausreichend Wohnraum für jede Personengruppe ausweise. Es werde davon ausgegangen, dass bei Hochrechnung der Stichprobe auf den Gesamtwohnungsbestand für alle Bedarfsgruppen ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe. Dafür streite, dass die statistische Durchschnittsgröße der Haushalte im Gebiet der Antragsgegnerin bei 2,1 Personen liege, der Anteil der Wohnungen mit für Ein- und Zweipersonenhaushalte als angemessen anerkannten Wohnungsgrößen (also bis 55 m 2 ) im Vergleich bei 46 Prozent liege. Randnummer 93 Diese bei der Konzeptbildung berücksichtigten Daten lassen keinerlei Rückschlüsse darauf zu, welche durchschnittlichen Wohnflächen Ein-, Zwei- oder gar Mehrpersonenhaushalte in A-Stadt nutzen. Vielmehr geht die Antragsgegnerin im Ansatz vom vorhandenen (Miet-)Wohnraum aus und argumentiert damit, (theoretisch) alle Ein- und Zweipersonenhaushalte in Wohnungen bis zu 55 m 2 Größe unterbringen zu können, da diese Wohnungen nach ihrer Erhebung 46 Prozent des Mietwohnungsmarktes ausmachen und die Durchschnittshaushaltsgröße in A-Stadt 2,1 Personen betrage. Implizit will die Antragsgegnerin damit offenbar aussagen, dass Haushalte mit 2,0 oder weniger Personen weniger als die Hälfte der Wohnungen benötigten. Schon dieser Rückschluss ist – worauf der
  3. Senat schon im Rahmen eines Eilverfahrens hingewiesen hatte (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  4. Juli 2015 – L 6 AS 41/15 B ER) – indes nicht plausibel. Denn statistisch ist es ohne Weiteres möglich, dass bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,1 Personen (weit) mehr als die Hälfte aller Wohnungen von Ein- und Zweipersonenhaushalten genutzt wird. Tatsächlich waren im Jahr 2011 in A-Stadt 74,5 Prozent aller privaten Haushalte entweder Ein- oder Zweipersonenhaushalte (Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein [Hrsg.], Zensus 2011 – Bevölkerung und Haushalte, Kreisfreie Stadt A-Stadt am
  5. Mai 2011, S. 33). Der Zensus lässt daher vermuten, dass Ein- und Zweipersonenhaushalte tatsächlich durchschnittlich auf größeren Flächen wohnen als von der Antragsgegnerin in ihren Konzepten als angemessen zugrunde gelegt hat. Auch dies ist letztlich durch die im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten gestützt, denen zufolge nur 12 Prozent der Einpersonenhaushalte auf unter 40 m 2 wohnen, während 38 Prozent der Einpersonenhaushalte auf einer Fläche von 40 bis 59 m 2 leben und den verbleibenden 50 Prozent der Einpersonenhaushalte sogar Wohnflächen von mehr als 60 m 2 zur Verfügung stehen (Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein [Hrsg.], Zensus 2011 – Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalte, Kreisfreie Stadt A-Stadt am
  6. Mai 2011, S. 19 f.). Zwar ist denkbar und nicht unwahrscheinlich, dass gerade die relevante Vergleichsgruppe der Bezieher unterer Einkommen auf tendenziell kleineren Flächen wohnt. Ohne eine Erhebung der spezifischen Wohn- und Lebensverhältnisse gerade dieser Vergleichsgruppe ist jedoch eine schlüssige Festsetzung der Wohnflächen in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Weise nicht zulässig. Randnummer 94 Auch die Ergänzung der Begründung der abweichenden Wohnflächenfestsetzung mit Schriftsatz vom
  7. Februar 2016 führt nicht dazu, dass der Senat nach den genannten Maßstäben vom Vorliegen eines schlüssigen Konzepts ausgehen könnte. Randnummer 95 Dabei ist zweifelhaft ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
  8. Februar 2016 gegenüber dem Senat zur Rechtfertigung der Abweichung von Landesausführungsbestimmungen im sozialen Wohnungsbau vorgetragen hat, bei der Bewertung des schlüssigen Konzepts überhaupt beachtlich sind. In Frage steht die Beachtlichkeit der nur schriftlich ergänzten Erwägungen vor allem deshalb, weil der Satzung nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Begründung beizufügen ist, in der darzulegen ist, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird (§ 22 b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Begründung ist deshalb Bestandteil der Satzung (Luik, in: Eicher, a.a.O., § 22 b Rn. 8). Der nachgeschobene Begründungsteil weist jedoch die Form der Satzung nicht auf und hat an der demokratischen Legitimation des Satzungsbeschlusses durch die Ratsversammlung keinen Anteil. Andererseits entspricht das (zulässige) Nachschieben von Gründen allgemein sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) und führt auch in anderen Rechtsbereichen – dort allerdings kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – eine unvollständige Begründung nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. z.B. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB); hier ersetzt die bloße Auskunftserteilung die unvollständige Begründung, § 214 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es allerdings schon deshalb nicht, weil die Festsetzungen der angemessenen Wohnflächen abweichend von den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau auf 45 m² für Einpersonenhaushalte, 55 m² für Zweipersonenhaushalte, 70 m² für Dreipersonenhaushalte, 80 m² für Vierpersonenhaushalte, 90 m² für Fünfpersonenhaushalte und 100 m² für Sechspersonenhaushalte auch dann nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht, wenn man die von der Antragsgegnerin nachgeschobenen Begründungselemente zugrunde legte. Randnummer 96 Zentraler Gesichtspunkt der seitens der Antragsgegnerin ergänzten Begründung ist, dass die durchschnittliche Wohnungsgröße in ihrem Gebiet nur 78,4 m 2 betrage, während sie im Landesdurchschnitt bei 87,9 m 2 liege. Dafür sei zum einen maßgeblich, dass nur 40,7 Prozent der Wohnungen im Stadtgebiet auf Ein- und Zweifamilienhäuser entfiele (gegenüber 53,9 Prozent im Landesdurchschnitt), zum anderen gehöre in A-Stadt ein erheblicher Teil der Wohnungen zum Wohnungsbestand größerer Wohnungsunternehmen, die ganz überwiegend kleinere Wohnungen anbieten würden. So wiesen in A-Stadt 54,1 Prozent des Bestands der größeren Wohnungsbauunternehmen eine Fläche von unter 60 m 2 auf, während im Landesdurchschnitt nur 40 Prozent der Wohnungen unter 60 m 2 groß seien. Im Übrigen zeige auch eine aktuelle interne Auswertung, dass die tatsächliche Wohnungsbelegung der unteren Einkommensgruppen der Struktur des Wohnungsmarktes entspreche. Danach wohnten 46 Prozent aller leistungsbeziehenden Haushalte (SGB-II-Leistungen, SGB-XII-Leistungen und Wohngeld) in Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 55 m 2 . Randnummer 97 Auch dieser Begründungsansatz ist zur Rechtfertigung der vorgenommenen Festsetzung der Wohnflächengrenzen ungeeignet. Denn auch die hier in Bezug genommenen Daten lassen keinen Rückschluss darauf zu, auf welcher Wohnfläche der durchschnittliche Haushalt der jeweiligen Haushaltsgröße allgemein bzw. der durchschnittliche Haushalt der jeweiligen Haushaltsgröße in einem bestimmten (unteren) Einkommenssegment wohnt. Soweit die Antragsgegnerin diesen Bezug über die statistische Auswertung des Wohnungsbestands der im Bezug von existenzsichernden Leistungen oder von Wohngeld stehenden Haushalte herzustellen versucht, gelingt auch dies schon im Ansatz nicht, weil damit ebenfalls keine Aussage über die durchschnittliche Wohnungsgröße bestimmter Haushaltstypen erzielbar ist. Zweifel an der Aussage, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen durchschnittlich Wohnraumgrößen von 45 m 2 für Ein- und unter 55 m 2 für Zweipersonenhaushalte nutzen – für die größeren Haushalte legt die Antragsgegnerin gar keinen Begründungsansatz vor –, ergeben sich vielmehr daraus, dass nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin lediglich 47 Prozent der Bedarfsgemeinschaften auf unter 55 m 2 wohnen, während nach der aktuellen Grundsicherungsstatistik von 5.524 SGB-II-Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug beim Jobcenter A-Stadt insgesamt 73 Prozent Ein- (2.990 Bedarfsgemeinschaften) oder Zweipersonenbedarfsgemeinschaften (1.041 Bedarfsgemeinschaften) sind (Bundesagentur für Arbeit [Hrsg.], Arbeitsmarkt in Zahlen – Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder, Juni 2016, Ziffer 3.1). Aus dieser Gegenüberstellung folgt, dass eine große Zahl der aus ein oder zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaften in Wohnungen lebt, die größer als 55 m² sind. Überdies hat das Bundessozialgericht – zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises – bereits entschieden, dass besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn als Datengrundlage nur Wohnungen von Leistungsbeziehern zugrunde gelegt werden, um ein selbstreferenzielles System zu verhindern (BSG, Urteil vom
  9. Oktober 2011 – Randnummer 98 B 14 AS 131/10 R, Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wäre es zweifelhaft, ob aus einem – hier ohnehin nicht ermittelbaren – Durchschnittswert der sich für die einzelnen Bedarfsgemeinschaftsgrößen ergebenden Wohnflächen ohne weiteres auf die Angemessenheit der Wohnfläche für die jeweilige Haushaltsgröße geschlossen werden könnte. Randnummer 99 Selbst wenn man schließlich – entgegen der oben dargestellten wohl herrschenden Meinung – eine gegenüber den Werten der Wohnraumförderungsbestimmungen lediglich relativ abweichende Festsetzung der Flächengrenzen für zulässig erachten wollte, würden die Festsetzungen der Antragsgegnerin hier nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Der Senat braucht sich deshalb zum dargelegten Meinungsstand nicht abschließend zu verhalten. Die Daten geben nämlich auch keinen generellen Aufschluss darüber, dass in A-Stadt allgemein substanziell kleiner gewohnt wird als im Landesdurchschnitt. Zwar mag es zutreffen, dass die durchschnittliche Wohnung in A-Stadt eine Wohnfläche von 78,4 m² hat, während die durchschnittliche Wohnung im Land Schleswig-Holstein 87,9 m² aufweist – die seitens der Antragsgegnerin angegebene Quelle (Statistik-Profile für Kreise und Städte Schleswig-Holstein, 2012, Nord.regional, Band 14, S. 29) ist im Internet nicht mehr abrufbar. Die städtische Siedlungsstruktur der Stadt A-Stadt legt dieses Ergebnis jedoch durchaus nahe. Die durchschnittliche Wohnungsgröße sagt allerdings für sich noch nichts darüber aus, dass die jeweiligen Haushaltstypen tatsächlich auch kleiner wohnen. Für derartige Aussagen wäre es erforderlich, die durchschnittlichen Wohnungsgrößen in Relation zu setzen zur durchschnittlichen Zahl der Bewohner einer Wohnung. Hier aber zeigt sich, dass in A-Stadt 42,9 Prozent der privaten Haushalte Einpersonenhaushalte sind, während die Singlehaushalte im Landesdurchschnitt lediglich 36,1 Prozent aller Haushalte ausmachen. Allein diese Differenz von 6,8 Prozentpunkten relativiert die Aussagekraft der Flächendifferenz zwischen der Durchschnittswohnung in der Stadt A-Stadt und im Landesdurchschnitt für die durchschnittliche Wohnungsgröße der einzelnen Haushaltstypen erheblich. Randnummer 100 b) Die fehlerhafte Festsetzung der angemessenen Wohnfläche hat die Unwirksamkeit des § 3 Abs. 2 bzw. des § 6 KdU-Satzung 2013 und des § 3 Abs. 2 bzw. des § 5 KdU-Satzung 2015 insgesamt zur Folge. Die Bestimmung lediglich des angemessenen Quadratmeterpreises kann nicht alleine stehen, weil in der Satzung zwingend zu bestimmen ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden (§ 22 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Damit ist das Produkt essenzieller Bestandteil der Satzung. Ist es nicht richtig berechnet, führt dies zur Nichtigkeit der betreffenden Satzungsbestimmung. Randnummer 101 c) Deshalb bedarf es an sich keiner vertieften Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises auf einem schlüssigen Konzept beruht. Davon geht der Senat allerdings nach Prüfung des Konzepts der Antragsgegnerin und der ihm zugrunde liegenden Daten und nach den Überzeugenden Einlassungen der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich aus und folgt damit der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes getroffenen vorläufigen Einschätzung des
  10. Senats (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  11. Juli 2015 – L 6 AS 41/15 B ER); einschränkend ist auch hier lediglich darauf hinzuweisen, dass sich bei zutreffender Festsetzung der angemessenen Wohnungsgrößen auch die Zuordnung einzelner Wohnungen zu den jeweiligen Größenklassen verschieben und daraus eine leicht abweichende, tendenziell niedrigere Kappungsgrenze errechnen dürfte. Randnummer 102 Schlüssig in diesem Sinne ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom
  12. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30, Rn.

19) ein Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Randnummer 103 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), Randnummer 104 - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Randnummer 105 - Angaben über den Beobachtungszeitraum, Randnummer 106 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Randnummer 107 - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Randnummer 108 - Validität der Datenerhebung, Randnummer 109 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Randnummer 110 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 111 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 112 Die Datenerhebung bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt A-Stadt und ist nach dem Konzept der Antragsgegnerin, das als Anlage zu § 2 Abs. 2 der jeweiligen Satzung anliegt, auch über den gesamten Vergleichsraum erfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass die Antragsgegnerin Angebotswohnungen in allen 10 Stadtteilen der Stadt A-Stadt ermittelt hat. (vgl. Ziffer 3.4.5 des Konzepts). Randnummer 113 Auch der Beobachtungsgegenstand ist im Sinne der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im „Schlüssigen Konzept“ der Antragsgegnerin hinreichend definiert: Die Antragsgegnerin hat zunächst nachvollziehbar Wohnungen des untersten Standards aus der Beobachtung ausgenommen und dabei einerseits so genannte Substandard-Wohnungen (Wohnungen ohne Bad, WC oder Dusche/Wohnungen ohne Zentralheizung), andererseits auch Leerstände unberücksichtigt gelassen. Die Antragsgegnerin hat desweiteren darauf verzichtet, zur Ermittlung der angemessenen Kosten allein auf den einfachen Wohnungsstandard abzustellen. Auch Wohnungen in guter Wohnlage sind in die Ermittlungen einbezogen worden. Die Abgrenzung zwischen angemessener und unangemessener Miete ist anhand des Niveaus von Bestands- und Angebotsmieten vorgenommen worden, womit den Vorgaben des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II wie auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –

§ 22Nr 85, Rn.

22) Rechnung getragen worden ist. Bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist die erforderliche Differenzierung nach Wohnflächen vorgenommen worden, wobei allerdings die gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II um jeweils 5 m² reduzierten Wohnflächen zu Grunde gelegt worden sind, ohne dass die Wohnflächenreduzierung auf einem tragfähigen schlüssigen Konzept beruht hätte. Dies wird die Antragsgegnerin bei einer Neuauflage ihres schlüssigen Konzepts zu berücksichtigen haben. Randnummer 114 Das Konzept enthält auch Angaben über den Beobachtungszeitraum. Die Datenerhebung für den Wohnungsbestand der befragten Wohnungsgesellschaften und der großen privaten Vermieter ist zum Stichtag

  1. November 2012 erfolgt. Zusätzlich wurden Angebotsmieten des freien Wohnungsmarktes in der Zeit von September 2012 bis Januar 2013 erhoben. Diese Erhebungen liegen auch noch der Satzung vom
  2. September 2015 zu Grunde. Gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 der KdU-Satzung 2015 ist mit der Überprüfung der Werte im Januar 2015 begonnen worden. Insgesamt ist die Aktualität der Datengrundlage für die KdU-Satzung 2015 zwar bereits grenzwertig zumal die Überprüfung nach § 2 Abs. 3 der jeweiligen Satzung alle 2 Jahre zu erfolgen hat. Allerdings sieht das schlüssige Konzept zur KdU-Satzung 2015 (wie auch bereits das zur KdU-Satzung 2013) einen Anpassungsmechanismus vor, der sich an den Steigerungen der Grundmieten und der Betriebskosten der befragten großen Vermieter orientiert. Dabei handelt es sich dabei um einen Anpassungsmechanismus, der den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Regelsatz-Urteil (BVerfG, Urteil vom
  3. Februar 2010 – 1 BvR 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175) entspricht, weil er nicht etwa an sachfremde Kriterien wie beispielsweise den Verbraucherpreisindex anknüpft. Dieser Anpassungsmechanismus hat dazu geführt, dass z.B. der Bruttoquadratmeterpreis für Wohnungen bis 45 m² von ehemals 6,34 EUR (KdU-Satzung 2013) auf 6,64 EUR (KdU-Satzung 2015) gestiegen ist. Randnummer 115 Auch was die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung anbelangt, hegt der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat in Ermangelung eines qualifizierten Mietspiegels eine Erhebung in Kooperation mit den Wohnungsgesellschaften und den großen privaten Vermietern durchgeführt. Die Vorgehensweise haben die Vertreter der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals vertiefend erläutert und insbesondere überzeugend dargelegt, dass mit der Befragung von insgesamt 81 Vermietern eine breite Datenbasis geschaffen worden ist. Trotz der den Vermieter zugesicherten Anonymität hegt der Senat keine Zweifel an der Aussagekraft der erhobenen Rohdaten. Auch der Verzicht auf eine ergänzende Mieterbefragung ist für den Senat nachvollziehbar, haben die Vertreter der Antragsgegnerin doch überzeugend ausgeführt, dass Mieterbefragungen einerseits tendenziell eine geringe Rücklaufquote hätten und andererseits das Risiko geborgen hätten, identische Wohnungen doppelt zu erheben. Dies entspricht dem allgemeinen Erfahrungswissen des Gerichts. Randnummer 116 Die Datenerhebung ist valide. Der Umfang der einbezogenen Daten ist repräsentativ und übersteigt bei weitem die Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Datenerhebung stellt (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  4. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145, zit n. juris, Rn. 16) und die insbesondere auch der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln zu Grunde gelegt werden. Die Antragsgegnerin hat Daten für 9.556 Wohnungen erhoben, die für die einzelnen Bedarfsgemeinschaftsgrößen zusammengefasst sind. Damit bildet die Antragsgegnerin ca. 39 Prozent des Gesamtbestandes von ca. 24.400 Wohnungen (ohne Ein- und Zweifamilienhäuser) in ihrem Gebiet ab. Dies ist statistisch mehr als ausreichend. Randnummer 117 Die so erhobenen Daten hat die Antragsgegnerin auch in schlüssiger Weise in ihrem Unterkunftskonzept verarbeitet. Zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete je Personengruppe hat die Antragsgegnerin alle erhobenen Daten in die Berechnung einfließen lassen. Zur Bestimmung des unteren Marktsegments hat sie eine Kappungsgrenze gebildet und diese auf 40 Prozent festgelegt. Die Berechnung dieses 40-Prozent-Werts mag im Einzelnen zu beanstanden sein. Insbesondere wäre es sachgerechter gewesen, hätte die Antragstellerin von vornherein auf den Prozentsatz der Bezieher existenzsichernder Leistungen in A-Stadt und nicht auf den landesweiten Durchschnitt der Bezieher von Mindestsicherungssystemen abgestellt. Aus diesem Prozentsatz (9,5 Prozent) und aus den unteren 20 Prozent der verbleibenden Einkommensgruppen (effektiv 18,1 Prozent der Gesamtheit) errechnet sich jedoch eine Kappungsgrenze von nur 27,6 Prozent, die auf 40 Prozent erheblich aufgestockt worden ist, um einerseits Schwankungen bei der Bemessung des unteren Segments auszugleichen und andererseits mit der sozialpolitischen Motivation, eine Ghettoisierung zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben dazu befragt in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, über die Werte für A-Stadt zunächst nicht verfügt zu haben. Infolge von Nachermittlungen müsse der Wert der sich rechnerisch ergebenden Kappungsgrenze von 27,6 Prozent wegen der etwas höheren Quote von Beziehern existenzsichernder Leistungen in A-Stadt auf 32,8 Prozent korrigiert werden. Auch dieser Wert, an dessen rechnerischer Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, unterschreitet die gesetzte Kappungsgrenze aber immer noch deutlich. Insgesamt liegt die Kappungsgrenze (höchster Quadratmeterpreis der unteren 40 Prozent der nach dem Quadratmeterpreis geschichteten Wohnungen der jeweiligen Größenklasse) im überörtlichen Vergleich tendenziell hoch und bezieht einen größeren Anteil an Wohnungen in das angemessene Marktsegment ein, als dies etwa – ebenfalls noch mit Billigung des Gerichts (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteile vom
  5. Mai 2014 – L 6 AS 146/13 – SchlHA 2014, 477 , Rn. 82 [nach juris] und vom
  6. März 2015 – L 6 AS 166/12 , Rn. 120 [nach juris]) – in Kiel der Fall ist. Dabei sind allerdings die unterschiedlichen Konzepte nur bedingt miteinander vergleichbar. Während in Kiel gewichtete Durchschnittswerte einzelner Mietspiegelfelder zu Grunde gelegt worden sind, die ausgehend vom niedrigsten Wert mindestens 1/3 aller Wohnungen erfassen, ist hier eine Kappungsgrenze gesetzt worden, die sicherstellt, dass 40 Prozent der berücksichtigten Wohnungen einen niedrigeren Quadratmeterpreis aufweisen als der zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze berücksichtigte Wert. Randnummer 118 Davon ausgehend sind auch die angemessenen kalten Betriebskosten (Nebenkosten) pro Quadratmeter grundsätzlich mithilfe eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden. Die Antragsgegnerin hat als kalte Betriebskosten des jeweiligen Segments den Durchschnittswert aller Wohnungen festgesetzt, die unterhalb der Kappungsgrenze lagen. Die Berücksichtigung von Durchschnittswerten wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptiert. Zwar bezieht sich die BSG-Rechtsprechung auf Gesamtdurchschnittswerte und nicht nur auf Durchschnittswerte derjenigen Wohnungen, die nach Maßgabe der Nettokaltmieten in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind (BSG, Urteile vom
  7. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –

§ 22Nr.

42, Rn. 34 und vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –

§ 22Nr.

64, Rn. 27). Allerdings spricht überwiegendes dafür, dass die Betriebskosten für diese Wohnungen zumindest nicht nach unten hin wesentlich vom Durchschnitt der Gesamtbetriebskosten abweichen. Dafür spricht auch, dass der für das Jahr 2014 maßgebliche, auf der Grundlage von Erhebungen aus den Jahren 2012 und 2013 errechnete Wert von 1,48 EUR ziemlich genau dem im Mietspiegel 2012 der Landeshauptstadt Kiel festgestellten Durchschnittswert entspricht (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom

  1. Mai 2014 – L 6 AS 146/13 – SchlHA 2014, 477 , Rn. 112 [nach juris]). Letztlich ist das Anknüpfen an den Durchschnittswert der zur Bestimmung des unteren Marktsegments herangezogenen Wohnungen sogar sachgerechter als ein Rückgriff auf den gesamten Wohnungsbestand. An der empirisch richtigen Erhebung der Betriebskosten hat der Senat keine Zweifel. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung das System der Erhebung überzeugend erläutert und eingeräumt, dass lediglich bei einem Vermieter Wasser und Abwasser vom Mieter direkt an die Stadtwerke zu zahlen seien und deshalb nicht hätten miterhoben werden können. Sie haben jedoch ebenfalls überzeugend dargelegt, dass Wohnungen dieses Vermieters lediglich zu 1,4 Prozent unterhalb der Kappungsgrenze in die Stichprobe eingegangen seien und der Fehler deshalb – zumal er nur eine Betriebskostenart betreffe – vernachlässigt werden könne. Der Senat teilt diese Einschätzung. Randnummer 119 d) Die Unwirksamkeit des § 3 Abs. 2 und des § 6 KdU-Satzung 2013 sowie des §§ 3 Abs. 2 und des § 5 KdU-Satzung führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist. Zentrale Gegenstände einer Satzung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 22 a ff. SGB II ist die zwingend Bestimmung der angemessenen Wohnfläche (§ 22 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und die – darauf aufbauende – zwingende Bestimmung der Höhe der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Weitere Gegenstände der Satzung sind entweder optional zulässig – wie insbesondere die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für die Heizung (§ 22 b Abs. 1 Satz 2 SGB II; dazu BSG, Urteil vom
  2. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R – BSGE 116, 94 =

§ 22a Nr 2, Rn.

46) – oder typischerweise zwingend – wie insbesondere Sonderregelungen für Personen mit besonderen Bedarfen (§ 22 b Abs. 3 SGB II); sie knüpfen aber jeweils an die (wirksame) Regelung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 SGB II an. Besonders deutlich zeigt sich dies am Wortlaut des § 22 b Abs. 1 Satz 2 SGB II, der besagt, dass in der Satzung „auch“ – aber eben nicht allein – die Höhe der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung geregelt werden kann. Ohne eine wirksame Regelung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft sind damit auch im vorliegenden Fall alle weiteren Regelungen hinfällig; keine von ihnen kann allein stehen bleiben. Randnummer 120 e) Dessen ungeachtet ist § 5 KdU-Satzung 2013 mit § 22 b Abs. 1 Satz 2 SGB II (i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) unvereinbar und daher auch für sich genommen unwirksam. Die Regelung sieht vor, dass sich die Angemessenheit der Heizkosten nach dem jährlich aktualisierten Bundesweiten Heizspiegel richtet und dass hierbei maximal der höchste Wert aus der Spalte „erhöht“ der jeweiligen Heizungsart nach Gebäudefläche anerkannt wird. Eine solche Vorgehensweise zur Regelung der Höhe der angemessenen Heizkosten hat das Bundessozialgericht mit Hinweis darauf für unvereinbar mit höherrangigem Recht erklärt, dass der sich aus dem Heizspiegel ergebenden Grenzwert nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich die konkret-individuelle Angemessenheitsprüfung der Heizkosten zum Gegenstand habe, während Gegenstand einer Satzungsregelung nach § 22 b Abs. 1 Satz 2 SGB II notwendig die abstrakt-generelle Bestimmung angemessener Heizkosten für das Gebiet des jeweiligen kommunalen Trägers sei, für das die Werte des Bundesweiten Heizspiegels nicht repräsentativ seien (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R – BSGE 116, 94 =

§ 22a Nr 2, Rn.

45). Dieser Rechtsprechung schließt sich nicht nur der erkennende Senat an. Auch die Antragsgegnerin hat mit Rücksicht auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Drucksache Nr. 0352/2013/DS der Stadt A-Stadt, S. 2) mit Inkraftsetzung der KdU-Satzung 2014 von einer abstrakt generellen Regelung der Heizkosten abgesehen. In der ebenfalls streitgegenständlichen KdU Satzung 2015 findet sich folglich eine solche Regelung nicht mehr. Randnummer 121 f) § 4 Abs. 2 KdU-Satzung 2013 ist überdies mit § 22 b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unvereinbar und damit ebenfalls für sich genommen unwirksam. Diese Vorschrift regelt für den Personenkreis der alleinstehenden „Unter 25jährigen“ ohne Kind/er, die sich noch nicht nachhaltig wirtschaftlich selbständig mit eigener Wohnung unterhalten haben, die Angemessenheitsgrenze bezogen auf die Wohnungsgröße und im Anschluss daran die Bruttokaltmiete abweichend dergestalt, dass eine Wohnungsgröße von nur 35 m 2 und daraus folgend eine Bruttokaltmiete von 233,00 EUR als angemessen anerkannt wird. Randnummer 122 § 22 b Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Erlass einer Satzung über die angemessenen Wohnkosten für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung bereits auf der abstrakten Ebene eine Sonderregelung getroffen werden soll. Nach den Gesetzesmaterialien soll dies für Personen mit einem typischerweise besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung gelten, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein abgesenkter Bedarf auch in der Berufsfindungsphase bestehen könne (BT-Drucks. 17/3404, S. 102). Randnummer 123 Zweifelhaft ist aber bereits, ob besondere Bedarfe einzelner Personengruppen auf abstrakter Ebene überhaupt in einer Weise geregelt werden können, dass das menschenwürdige Existenzminimum im Bereich des Wohnens in jedem Einzelfall sichergestellt ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht dies zu recht kritisch (BSG, Urteile vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –

§ 22Nr 64, Rn.

23, vom

  1. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R – NZS 2013, 389, Rn. 15 und vom
  2. April 2011 – B 8 SO 19/09 R – SozR 4-3500 § 29 Nr 2, Rn. 17) und ordnet die Frage des abweichenden Bedarfs dogmatisch bei der konkreten Angemessenheit ein (grundlegend BSG, Urteil vom
  3. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 =

§ 22Nr 19, Rn.

35), weil die Bedarfslagen im jeweiligen Einzelfall ganz unterschiedlich ausfallen können und sich einer abstrakt-generellen Regelung durch Satzung weitestgehend entziehen. § 22 b Abs. 3 SGB II ist dementsprechend eher im Sinne einer Öffnungsklausel zu verstehen für den Fall, dass bestimmte Bedarfslagen eine besondere Bemessung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung verlangen (vgl BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R – NZS 2013, 389, Rn. 15, so auch Groth, in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn. 372;). Schon dies spricht gegen die Zulässigkeit einer abstrakten Regelung für Unter-25-Jährige, bei denen – vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 KdU-Satzung 2013 – ohne weitere Differenzierung ein abweichender Bedarf statuiert wird. Randnummer 124 Entscheidend ist jedoch, dass ohne ausdrückliche Entscheidung des Bundesgesetzgebers abstrakte, nicht wohnungsmarkt- und realitätsbezogene, sondern lediglich auf sozialpolitischen Wertungen beruhende Bedarfsabsenkungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig sind (vgl. Berlit, in: Münder, LPK-SGB II,
  2. Aufl. 2013, § 22 b Rn. 40; Luik, in: Eicher, SGB II,
  3. Aufl 2013, § 22 b Rn. 11). In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abzuleitenden Verfahrensanforderungen an die Konkretisierung des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs durch untergesetzliche Normsetzung auch für Sonderregelungen für besondere Bedarfe nach § 22 b Abs. 3 SGB II gelten. Danach müssen Regelungen i.S. von § 22 b Abs. 3 SGB II auf hinreichend realitätsgerechte und nachvollziehbare Erhebungen zum typischen Wohnbedarf der jeweils betroffenen Gruppen von Personen mit besonderen Bedarfen für Unterkunft (und ggf. Heizung) gestützt sein und es ist kenntlich zu machen, von welchem Sonderbedarf der Normgeber dabei ausgegangen ist (BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R – BSGE 114, 257 =

§ 22a Nr 1, Rn.

35). Unzureichend zur Erfassung der sozialen Wirklichkeit sind hingegen Schätzungen pauschaler Werte „ins Blaue hinein“ ohne gesicherte empirische Grundlage (BSG, a.a.O., Rn. 26). Randnummer 125 Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen genügt die Regelung des § 4 Abs. 2 KdU-Satzung 2013 für „Unter 25jährige“ den Anforderungen des § 22 b Abs. 3 SGB II an die abstrakt abweichende Bedarfsfestsetzung nicht, da die abgesenkten Wohnfläche für diesen Personenkreis nicht auf einer empirischen Grundlage beruht sondern auf allgemeinen Annahmen zu den Lebensverhältnissen junger Erwachsener. Die Antragsgegnerin hat darauf letztlich mit der Streichung der Regelungen des § 4 Abs. 2 und 3 KdU-Satzung mit Inkrafttreten der KdU-Satzung 2014 reagiert. Auch wenn die Begründung dafür in eine etwas andere Richtung geht – die Antragsgegnerin argumentiert damit, dass Wohnraum im Preissegment bis 233,00 EUR nicht ständig zur Verfügung stehe (Drucksache Nr. 0352/2013/DS der Stadt A-Stadt, S. 3) – steht die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 KdU-Satzung 2013 zwischen den Beteiligten im Ergebnis inzwischen außer Streit. Randnummer 126 g) Ob die Regelungen des § 4 Abs. 4 KdU-Satzung 2013 bzw. § 4 Abs. 2 KdU-Satzung 2015 (besondere Bedarfe für ältere, dauerhaft kranke, pflegebedürftige und behinderte Menschen) mit § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II vereinbar sind, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob § 4 Abs. 5 KdU-Satzung 2013 bzw. § 4 Abs. 3 KdU-Satzung 2015 (besondere Bedarfe für Personen, die das Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind ausüben) mit § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II vereinbar sind. Auch diese Regelungen sind zumindest deshalb unwirksam, weil sie als Annexregelungen zu einer unwirksamen Festsetzung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ergangen sind. Der Senat sieht von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Regelungen auch deshalb ab, weil bei der Antragstellerin besondere Bedarfslagen im Sinne dieser Regelungen nicht auftreten. Randnummer 127 IV. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens Randnummer 128 V. Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sieht der Senat nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001287362

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