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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer 2 B 2/17 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses § 123

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses Orientierungssatz 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass dur

§ 123Abs. 1 S. 1 Vw

GO zu verpflichten, einen Baustopp hinsichtlich des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück A-Straße 28a, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück b gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, mit folgender Begründung abgelehnt: Randnummer 16 „Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Randnummer 17 Der dahingehend auszulegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung einzustellen, ist zwar zulässig, denn im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO , in dem eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege

§ 123Vw

GO erlangt werden. Randnummer 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Randnummer 19 Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. Randnummer 20 Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -). Randnummer 21 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Randnummer 22 Insbesondere stellt die vom Antragsteller behauptete Abweichung von der im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigten Bebauungstiefe und damit von der festgesetzten Bebauungstiefe eine solche Rechtsverletzung nicht dar. Zwar wären - unterstellt, diese Abweichung liege tatsächlich vor - die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBO nicht erfüllt und deshalb eine Baugenehmigung oder zumindest eine Befreiung von der hinteren Baugrenze objektiv-rechtlich erforderlich. Die bloße formelle Rechtswidrigkeit begründet aber noch keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. Randnummer 23 Materiell-rechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften festzustellen. Randnummer 24 Die bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 „Ellerburg“. Randnummer 25 Jedenfalls gegen Festsetzungen dieses Bebauungsplans, denen ein nachbarschützender Charakter zukommt, wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verstoßen. Randnummer 26 Das baufreigestellte Vorhaben der Beigeladenen hält dem Inhalt der Bauanzeige nach die Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich ein. Randnummer 27 Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, wie in dem von ihm angeführten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.10.1993 (- 1 L 119/92 -) sei hier der Bebauungsplan dahingehend auszulegen, dass die Errichtung des Vorhabens in zweiter Reihe erkennbar dem Willen des Satzungsgebers widerspreche und dadurch der nachbarschützende Gebietscharakter verletzt werde, wird diese Auffassung von der Kammer bereits nicht geteilt. Randnummer 28 Allerdings kann es dahinstehen, ob hier überhaupt eine solche, die vorhandenen Festsetzungen, die gerade eine Bebauung in zweiter Reihe nicht ausschließen, ergänzende Auslegung des Bebauungsplans allein aufgrund der Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans gerechtfertigt ist. Selbst wenn man dem Bebauungsplan durch Auslegung einen solchen Inhalt zumessen wollte, ergibt sich weder aus dem Inhalt des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung noch aus den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung zum sog. - nachbarschützenden - Gebietserhaltungsanspruch, dass durch das Vorhaben wegen seines Standortes nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man in dem Vorhaben schon eine Bebauung in „zweiter Reihe“ sehen wollte, obwohl eine Bebauung der „ersten Reihe“ zwar mittelfristig geplant, aber derzeit noch nicht vorhanden ist. Randnummer 29 Es ist nämlich der Begründung zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen, dass das dort auf Seite 7 unten benannte Ziel, „Bebauungsmöglichkeiten in der zweiten Bauzeile zu vermeiden“, im Interesse der jeweiligen Grundstücksnachbarn erfolgte. Auch aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung im Verfahren 1 L 119/92 lässt nicht etwa ein entsprechender Grundsatz herleiten. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: < Der zusätzliche Wohnbaukörper widerspricht, unabhängig von der Frage, ob er gegenüber der Bebauung auf den Nachbargrundstücken rücksichtslos ist und insoweit gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, nach der Lage der Eigenart des Baugebiets.> Randnummer 30 Soweit der Antragsteller mit seiner Argumentation darauf abzielt, die Grundsätze für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruch seien auch auf die Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung auszudehnen, weist die Kammer darauf hin, dass sie einen solchen Gebietsbewahrungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines konkreten Baugebiets (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) - hier als Gebiet ohne zweite Baureiche -, abgeleitet aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, grundsätzlich nicht anerkennt (vgl. Beschl. v. 17.12.2012, - 2 B 88/12 -; Beschl. v. 06.09.2013, - 2 B 30/13 -; Beschl. v. 29.01.2014, - 2 B 6/14 -; Beschl. v. 24.02.2014, - 2 B 12/14 -; Beschl. v. 8.12.2014, - 2 B 85/14 -; Beschl. v. 08.06.2015 - 2 B 7/15 -; Beschl. 18.04.2016, - 2 B 25/16; ebenso

  1. Kammer VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2014, - 8 B 37/14 ; Beschl. v. 30.06.2015, 8 B 18/15 -; im Ergebnis OVG Schleswig, Beschl. v. 20.07.2015, - 1 MB 16/15 -; so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -). Randnummer 31 § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO besitzt eine andere Aufgabe als das Rechtsprinzip der Gebietsverträglichkeit. Dieser Norm ist vielmehr eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ zugewiesen, während der Sicherung der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets die Regelungen der §§ 2 bis 14 BauNVO dienen. Dem auf Individualschutz ausgelegten Rechtsschutzsystem des Verwaltungsprozesses entspricht es daher, dass ohne die Verletzung individualisierbarer Nachbarrechte ein Abwehranspruch gegen als nicht wünschenswert oder nach dem Dafürhalten des Nachbarn als städtebaulich nicht gelungen empfundene Baumaßnahmen nicht geltend gemacht werden kann (so auch HessVGH, Beschl. v. 31.10.2012, - 3 B 1876/12 -). Randnummer 32 Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber bei Aufstellung des Bebauungsplans bewusst eine Baugrenze festgesetzt hat, die auf dem Vorhabengrundstück eine - vom Vorhaben der Beigeladenen seinem angezeigten Inhalt nach eingehaltene - Bebauungstiefe von ca. 35 m zulässt. Der Satzungsgeber hat es - sehenden Auges - versäumt, seinen Planungswillen, keine sog. zweite Baureihe zuzulassen, durch geeignete Festsetzungen abzusichern. Durch die Festsetzung, nur Einzelhäuser statt auch Doppelhäuser oder Hausgruppen zuzulassen, ist dieses Ziel nicht erreichbar, wie die vorliegende Konstellation zeigt. Hätte der Satzungsgeber eine von ihm unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe verhindern wollen, hätte er die Baugrenze nicht so weit hinten festsetzen dürfen. Diese bewusste Festsetzung nunmehr durch Auslegung des Bebauungsplans in der von dem Antragsteller geforderten Weise zu ändern, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht möglich. Randnummer 33 Aber selbst wenn die Baugrenze weiter straßenseitig belegen oder - wie zuletzt vom Antragsteller behauptet - tatsächlich überschritten sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer Baugrenzen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens des Satzungsgebers Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -; (VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016, - 2 B 33/16 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.14, - 1 MB 8/14 -, Beschl. v. 22.04.2015, - 1 MB 9/15 -). Randnummer 34 Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss v. 23.06.1995, - 4 B 52/95 -). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung, selbst wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich anfechten (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, - 4 C 14.87 -; BVerwG, Beschl. v. 8.07.1998, - 4 B 64/98 -). Randnummer 36 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich auch aus anderen Gründen nicht herleiten. Randnummer 37 Insoweit ist klarzustellen, dass in diesem Verfahren zunächst nur die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen, gegen das sich der Antragsteller wendet, zu beurteilen sind und nicht etwa die Auswirkungen einer erst durch ein weiteres Bauvorhaben im vorderen Teil des Grundstücks möglicherweise noch entstehenden Bebauung. Randnummer 38 Rücksichtslos ist das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nicht hinsichtlich seiner Ausmaße. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, - 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010, - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer v. 21.02.2011 -, 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012, - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben der Beigeladenen offenkundig nicht. Randnummer 39 Mit seiner (First-)Höhe von 7,83 m bleibt das Vorhaben deutlich sichtbar hinter der Firsthöhe des um einen Dachgeschossausbau erhöhten Hauptgebäudes des Antragstellers zurück. Nach den mit der Bauanzeige eingereichten Bauvorlagen ist das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. Der angesichts einer Wandhöhe von 4,68 m (die Giebelwand des Dachgeschosses bleibt wegen der Dachneigung von unter 45° - nämlich 35° - gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht) erforderliche Mindestabstand von drei Metern wird bei Grenzabständen von 3,86 m - 4,88 m deutlich gewahrt. Randnummer 40 Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass bereits der bisher auf dem Grundstück vorhandene Bestand nicht nur weit im rückwärtigen Bereich lag, sondern mit der Zufahrt zu der in der äußersten südlichen Grundstücksecke belegenen Doppelgarage auch eine Vorbelastung durch deren Zufahrt aufwies. Von einem - in der Rechtsprechung als problematisch eingestuften - erstmaligen Eindringen in einen rückwärtigen, ruhigen Gartenbereich des Antragstellers kann daher bereits keine Rede sein. Randnummer 41 Zudem zeigt bereits ein Vergleich der grundsätzlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst bei einem angenommenen Verbot einer Bebauung in „zweiter Reihe“ zulässigen Bebauung, dass sowohl das hier angegriffene Vorhaben als auch die möglicherweise durch eine spätere Errichtung des Vorderhauses entstehende (Gesamt-) Bebauung auf dem ursprünglichen Grundstück A-Straße 28 in seinen Wirkungen noch hinter dem zurückbleibt, was der Bebauungsplan auch unter Beachtung eines Verbots einer zweiten Baureihe zuließe. Randnummer 42 Es wäre nämlich auch bei ungeteiltem Grundstück ein Einzelhaus zulässig, dass bis zur südlichen Baugrenze reichen und insgesamt eine überbaute Grundstücksfläche von 158,25 m² (Beachtung der GRZ von 0,15 bei einer Grundstücksgröße von 1.055 m²) umfassen würde. Dadurch könnte im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (der eine überbaubare Fläche mit einer Nordsüdausdehnung von 26,50 m auf dem Grundstück ausweist) ein zwischen 16 m (bei 10 m Hausbreite) und 20 m (bei 8 m Hausbreite) langes Haus parallel zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers entstehen, statt der bislang geplanten Ausmaße zweier Gebäude mit Längen von 7 m und 9 m, also insgesamt „nur“ 16 m. Randnummer 43 Mangels Anspruch des Antragstellers auf das begehrte Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Beigeladenen war der Antrag daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.“ Randnummer 44 Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 29.08.2016 Beschwerde (4 MB 40/16) ein. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 16.09.2016 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erlass einer Baueinstellung gegenüber den Beigeladenen mit der Begründung, dass Vorhaben werde abweichend von dem im Baufreistellungsverfahren angezeigten Lageplan mindestens um 1,50 über die hintere Baugrenze errichtet. Randnummer 46 Im Rahmen des daraufhin von dem Antragsgegner eingeleiteten bauordnungsrechtlichen Verfahrens erklärten die Beigeladenen mit Schreiben vom 20.09.2016, dass alle Bautätigkeiten eingestellt worden seien, bis über einen Befreiungsantrag entschieden worden sei. Randnummer 47 Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren 4 MB 40/16 übereinstimmend für erledigt. Randnummer 48 Mit Beschluss vom 2.11.2016 stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens einschließlich der für erstattungsfähig erklärten Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller mit folgender Begründung auf: Randnummer 49 „Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.08.2016 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 50 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, denn der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Baustilllegungsverfügung) gerichtete Antrag wäre voraussichtlich auch im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die weitere Fortführung des Vorhabens die Rechte des Antragstellers nicht verletzt hätte. Randnummer 51 Ein kleiner Teil des ins Werk gesetzten Vorhabens überschreitet zwar die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze. Dies ist auch der Grund für die zwischenzeitlich erfolgte Baueinstellung und die Erledigung des Rechtsstreits. Die Überschreitung der Baugrenze stellt aber nur einen Verstoß gegen objektives Recht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Festsetzung von Baugrenzen in der Regel - so auch hier - nicht nachbarschützend ist. Der Antragsteller greift dies mit der Beschwerdebegründung auch nicht an. Die mit der Beschwerde erhobenen weiteren Rügen des Antragstellers überzeugen nicht: Seine grundsätzlichen Bedenken gegen den Standort des Vorhabens im rückwärtigen Grundstücksbereich (auch soweit die rückwärtige Baugrenze nicht überschritten wird) teilt der Senat nicht. Angesichts der Tiefe des durch den Bebauungsplan festgesetzten Baufensters ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beigeladenen ihr Wohnhaus dort errichten wollen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird ihnen durch die großzügig festgesetzten Baugrenzen ausdrücklich eingeräumt. Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung verneint. Ob die vom Antragsteller befürchtete Errichtung eines weiteren Gebäudes im vorderen Bereich des Baugrundstücks zulässig ist, wie der (vom Antragsteller angefochtene) Bauvorbescheid vom
  2. März 2016 es vorsieht, ist hier nicht entscheidungserheblich. Durch die Errichtung des streitigen Vorhabens werden diesbezüglich keine vollendeten Tatsachen geschaffen.“ Randnummer 52 Am 14.12.2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, eine Überprüfung des streitbefangenen Vorhabens mittels einer Vermessung durch einen Vermessungsingenieur habe ergeben, dass das Gebäude exakt in den Abmessungen der Genehmigungsfreistellung unmittelbar an der hinteren südlichen Baugrenze errichtet werde. Das Vorhaben sei daher auch in der tatsächliche Bauausführung materiell zulässig. Nachbarschützende Vorschriften würden nicht verletzt. Randnummer 53 Am 10.01.2017 hat der Antragsteller daraufhin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt nunmehr, Randnummer 54 1) den Antragsgegner im Wege

§ 123Abs. 1 Vw

GO zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung den Beigeladenden aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück A-Str. 28 in A-Stadt vorläufig einzustellen, Randnummer 55 sowie Randnummer 56 2) den Antragsgegner im Wege

§ 123Abs. 1 Vw

GO zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung den Beigeladenden aufzugeben, das auf dem vorbezeichneten Grundstück bereits teilweise errichtete Wohnhaus zu beseitigen. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 2 A 180/16 Bezug genommen. II. Randnummer 58 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Randnummer 59 Der Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung einzustellen, ist zwar zulässig, denn im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO , in dem eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege

§ 123Vw

GO erlangt werden. Randnummer 60 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Randnummer 61 Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. Randnummer 62 Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -). Randnummer 63 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Randnummer 64 Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers in diesem Verfahren an seiner im Beschluss vom 15.08.2016 im Verfahren 2 B 71/16 vertretenen Auffassung, dass das Vorhaben den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, die auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 2.11.2016 im Beschwerdeverfahren 4 MB 40/16 ausdrücklich geteilt worden ist, fest und nimmt zur Begründung auf die oben unter I. dargestellten Ausführung der Gründe II des Beschlusses vom 15.08.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Randnummer 65 Klarstellend wird allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit die Kammer im Beschluss vom 15.08.2016 irrtümlich ausgeführt hat, „die Giebelwand des Dachgeschosses bleibt wegen der Dachneigung von unter 45° - nämlich 35° - gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht“, selbstverständlich seit der LBO-Novelle 2009 gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO auch die Giebelfläche mit einer Neigung angrenzender Dachflächen von unter 45° bei der Berechnung wie eine Wandfläche zu berücksichtigen ist (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Rn 65 f. Kommentar zur LBO-SH). Randnummer 66 Aber auch unter Anrechnung der Giebelfläche und damit einer Wandhöhe von 7,83 m wird vom streitbefangenen Vorhaben der erforderliche Mindestabstand von 0,4 H (= 3,13 m) bei Grenzabständen von 3,86 m - 4,88 m deutlich gewahrt. Randnummer 67 Unabhängig davon, ob der Antrag zu 2) wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt zulässig ist, kann auch dieser schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vorhaben entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Randnummer 68 Mangels Anspruch des Antragstellers auf das begehrte Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Beigeladenen war der Antrag daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Randnummer 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes. 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