GO zu verpflichten, einen Baustopp hinsichtlich des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück A-Straße 28a, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück b gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, mit folgender Begründung abgelehnt: Randnummer 16 „Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Randnummer 17 Der dahingehend auszulegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung einzustellen, ist zwar zulässig, denn im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO , in dem eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege
GO erlangt werden. Randnummer 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Randnummer 19 Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. Randnummer 20 Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -). Randnummer 21 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Randnummer 22 Insbesondere stellt die vom Antragsteller behauptete Abweichung von der im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigten Bebauungstiefe und damit von der festgesetzten Bebauungstiefe eine solche Rechtsverletzung nicht dar. Zwar wären - unterstellt, diese Abweichung liege tatsächlich vor - die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBO nicht erfüllt und deshalb eine Baugenehmigung oder zumindest eine Befreiung von der hinteren Baugrenze objektiv-rechtlich erforderlich. Die bloße formelle Rechtswidrigkeit begründet aber noch keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. Randnummer 23 Materiell-rechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften festzustellen. Randnummer 24 Die bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 „Ellerburg“. Randnummer 25 Jedenfalls gegen Festsetzungen dieses Bebauungsplans, denen ein nachbarschützender Charakter zukommt, wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verstoßen. Randnummer 26 Das baufreigestellte Vorhaben der Beigeladenen hält dem Inhalt der Bauanzeige nach die Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich ein. Randnummer 27 Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, wie in dem von ihm angeführten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.10.1993 (- 1 L 119/92 -) sei hier der Bebauungsplan dahingehend auszulegen, dass die Errichtung des Vorhabens in zweiter Reihe erkennbar dem Willen des Satzungsgebers widerspreche und dadurch der nachbarschützende Gebietscharakter verletzt werde, wird diese Auffassung von der Kammer bereits nicht geteilt. Randnummer 28 Allerdings kann es dahinstehen, ob hier überhaupt eine solche, die vorhandenen Festsetzungen, die gerade eine Bebauung in zweiter Reihe nicht ausschließen, ergänzende Auslegung des Bebauungsplans allein aufgrund der Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans gerechtfertigt ist. Selbst wenn man dem Bebauungsplan durch Auslegung einen solchen Inhalt zumessen wollte, ergibt sich weder aus dem Inhalt des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung noch aus den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung zum sog. - nachbarschützenden - Gebietserhaltungsanspruch, dass durch das Vorhaben wegen seines Standortes nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man in dem Vorhaben schon eine Bebauung in „zweiter Reihe“ sehen wollte, obwohl eine Bebauung der „ersten Reihe“ zwar mittelfristig geplant, aber derzeit noch nicht vorhanden ist. Randnummer 29 Es ist nämlich der Begründung zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen, dass das dort auf Seite 7 unten benannte Ziel, „Bebauungsmöglichkeiten in der zweiten Bauzeile zu vermeiden“, im Interesse der jeweiligen Grundstücksnachbarn erfolgte. Auch aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung im Verfahren 1 L 119/92 lässt nicht etwa ein entsprechender Grundsatz herleiten. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: < Der zusätzliche Wohnbaukörper widerspricht, unabhängig von der Frage, ob er gegenüber der Bebauung auf den Nachbargrundstücken rücksichtslos ist und insoweit gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, nach der Lage der Eigenart des Baugebiets.> Randnummer 30 Soweit der Antragsteller mit seiner Argumentation darauf abzielt, die Grundsätze für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruch seien auch auf die Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung auszudehnen, weist die Kammer darauf hin, dass sie einen solchen Gebietsbewahrungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines konkreten Baugebiets (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) - hier als Gebiet ohne zweite Baureiche -, abgeleitet aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, grundsätzlich nicht anerkennt (vgl. Beschl. v. 17.12.2012, - 2 B 88/12 -; Beschl. v. 06.09.2013, - 2 B 30/13 -; Beschl. v. 29.01.2014, - 2 B 6/14 -; Beschl. v. 24.02.2014, - 2 B 12/14 -; Beschl. v. 8.12.2014, - 2 B 85/14 -; Beschl. v. 08.06.2015 - 2 B 7/15 -; Beschl. 18.04.2016, - 2 B 25/16; ebenso
GO zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung den Beigeladenden aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück A-Str. 28 in A-Stadt vorläufig einzustellen, Randnummer 55 sowie Randnummer 56 2) den Antragsgegner im Wege
GO zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung den Beigeladenden aufzugeben, das auf dem vorbezeichneten Grundstück bereits teilweise errichtete Wohnhaus zu beseitigen. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 2 A 180/16 Bezug genommen. II. Randnummer 58 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Randnummer 59 Der Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung einzustellen, ist zwar zulässig, denn im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO , in dem eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege
GO erlangt werden. Randnummer 60 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Randnummer 61 Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. Randnummer 62 Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -). Randnummer 63 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Randnummer 64 Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers in diesem Verfahren an seiner im Beschluss vom 15.08.2016 im Verfahren 2 B 71/16 vertretenen Auffassung, dass das Vorhaben den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, die auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 2.11.2016 im Beschwerdeverfahren 4 MB 40/16 ausdrücklich geteilt worden ist, fest und nimmt zur Begründung auf die oben unter I. dargestellten Ausführung der Gründe II des Beschlusses vom 15.08.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Randnummer 65 Klarstellend wird allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit die Kammer im Beschluss vom 15.08.2016 irrtümlich ausgeführt hat, „die Giebelwand des Dachgeschosses bleibt wegen der Dachneigung von unter 45° - nämlich 35° - gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht“, selbstverständlich seit der LBO-Novelle 2009 gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO auch die Giebelfläche mit einer Neigung angrenzender Dachflächen von unter 45° bei der Berechnung wie eine Wandfläche zu berücksichtigen ist (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Rn 65 f. Kommentar zur LBO-SH). Randnummer 66 Aber auch unter Anrechnung der Giebelfläche und damit einer Wandhöhe von 7,83 m wird vom streitbefangenen Vorhaben der erforderliche Mindestabstand von 0,4 H (= 3,13 m) bei Grenzabständen von 3,86 m - 4,88 m deutlich gewahrt. Randnummer 67 Unabhängig davon, ob der Antrag zu 2) wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt zulässig ist, kann auch dieser schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vorhaben entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Randnummer 68 Mangels Anspruch des Antragstellers auf das begehrte Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Beigeladenen war der Antrag daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Randnummer 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes. 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