Rückkehr aus der Elternzeit wurde die Beschäftigung der Klägerin im Einvernehmen mit Bescheid vom
der Reduzierung jetzt aber in „Teilzeit“ 31 bzw. 30 Stunden pro Woche betrage. Sie arbeite bei einer 5-Tage-Woche folglich 11 Stunden pro Woche bzw. 2,2 Stunden pro Tag weniger als zuvor. Demnach stünde ihr eine verbleibende Erholungszeit in Höhe von 59,4 Stunden (2,2 Stunden x 27 Tage Resturlaub) zu. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
dem der von ihr geltend gemachte erweiterte Urlaubsanspruch gerechtfertigt sei. Die Ablehnung ihres Urlaubsanspruchs begründe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten und sei daher unionsrechtswidrig. Randnummer 7 Die Beschwerde wies der Chef des Stabes des Sanitätskommandos I mit Bescheid vom
einer offiziellen Information der Abteilung Innere Führung ein Soldat vor der Arbeitszeitreduzierung seinen soweit nicht in Anspruch genommenen Urlaub noch in Vollzeit abgelten solle. Aufgrund der Nichteinhaltung der dreimonatigen Bearbeitungszeit seitens der zuständigen Sachbearbeiter sei ihr dies verwehrt worden. Zudem sei sie wegen gesundheitlicher Probleme während ihrer Schwangerschaft bis zum Übergang in die Mutterschutzfrist krankgeschrieben gewesen, weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, den Urlaub vor Beginn der Elternzeit zu nehmen. Die Tirol-Entscheidung des EuGH und auch die Rechtsprechung des LAG Niedersachsen bestätigten, dass Beschäftigte durch den Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit keine während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche verlieren dürften.
Mutterschutzgesetz seien für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten anzurechnen. Sie verfielen nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr, das heiße erst
Wiederaufnahme der Arbeit. Eine ähnliche Regelung treffe § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für die Elternzeit. Der Arbeitgeber habe den Resturlaub
der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies sei in Umsetzung des § 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Elternurlaubsrichtlinie (2010/18/EU) unmittelbar europarechtlich geboten (EuGH 22. April 2010 - C-486/08, Tirol). Ihre in Vollzeit angesammelten Resturlaubstage seien
dem Wechsel in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis entsprechend umzurechnen, da ein Vollzeiturlaubstag 2,2 Stunden mehr wert sei als ein Teilzeiturlaubstag. Aus der freien Wirtschaft seien Arbeitsverhältnisse bekannt, in denen entsprechend verfahren werde. Der in der Vergangenheit erworbene Resturlaubsanspruch werde
einer Veränderung des vertraglich geschuldeten Arbeitsumfangs stundengenau umgerechnet und angepasst. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 9.10.2013 in Gestalt des weiteren Beschwerdebescheides vom 25.11.2013 zu verpflichten, ihren Erholungsurlaub aus dem Jahre 2012 aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung im Jahre 2013 neu zu berechnen und ihr damit 59,4 Stunden Erholungsurlaub mehr zu gewähren, hilfsweise Freizeitausgleich, weiter hilfsweise entsprechenden Ausgleich in Geld zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass die von der Klägerin angeführte EuGH-Rechtsprechung wie auch die Entscheidung des VG Aachen vom 12.03.2015 - 1 K 2974/13 - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Die genannten Entscheidungen beschäftigten sich damit, dass der im Vorjahr während einer Vollzeitbeschäftigung erworbene Resturlaub im Folgejahr auf Grundlage der nun verkürzten Arbeitszeit zu Lasten der Beschäftigten neu berechnet werde. Im hiesigen Fall habe man indes den Anspruch der Klägerin aus dem Jahr 2012 in Höhe von 27 Resturlaubstagen anstandslos und in vollem Umfang in das Folgejahr übernommen. Die Klägerin fordere eine Neuberechnung des Resturlaubs zu ihren Gunsten und missverstehe dabei, dass Erholungszeiten stets in Urlaubstagen und nicht in Stunden gemessen würden. Die beantragte Resturlaubszeit entspreche auch nicht den sich für Soldaten aus der Soldatenurlaubsverordnung und der Erholungsurlaubsverordnung ergebenden Grundsätzen der Berechnung des Erholungsurlaubs im öffentlichen Dienst. Randnummer 17 Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18.02.2016 auf die Entscheidung des EuGH vom
der Anzahl der Tage, an denen der Soldat in der Kalenderwoche Dienst leistet.
V beträgt der Urlaub für Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen (§ 5 Abs. 5 EUrlV). Verringert sich gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 3 EUrlV bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) unberührt, soweit er aufgrund eines Beschäftigungsverbotes
1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung nicht erfüllt werden konnte. Randnummer 22
diesen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von zusätzlichem Erholungsurlaub von 59,4 Stunden wegen des Wechsels von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung. Dabei ist unerheblich, ob der Urlaubsanspruch aus 2012
V inzwischen verfallen ist und ob wegen Nichtgewährung ein Urlaubsersatzanspruch bestünde. Der erhöhte Urlaubsanspruch besteht bereits dem Grunde
nicht. Die genannten Vorschriften sehen die Erhöhung des in Vollzeitbeschäftigung angesammelten Erholungsurlaubsanspruchs bei einem Wechsel in Teilzeitbeschäftigung nicht vor. Randnummer 23 Für die Klägerin ergibt sich gemäß der Grundregel des § 5 Abs. 1 EUrlV sowohl vor als auch
der Arbeitszeitreduzierung in den Jahren 2012/2013 ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen im Urlaubsjahr. Denn ihre regelmäßige Arbeitszeit war und ist gleichmäßig auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt; daran hat die Verkürzung der Arbeitszeit
Rückkehr aus der Elternzeit nichts geändert. Der Erholungsurlaubsverordnung kann nichts dafür entnommen werden, dass bei dieser Ausgangslage für einen Beamten, der von einer Vollzeit- auf eine Teilzeittätigkeit übergeht, die während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mit ihrer „Wertigkeit“ in täglichen Arbeitsstunden anzusetzen und
der Umstellung in eine Teilzeittätigkeit entsprechend umzurechnen, also zu erhöhen wären. Das entspricht auch dem Zweck des Erholungsurlaubs, der im Wesentlichen darin besteht, die Leistungsfähigkeit des Beamten zu erhalten. Insoweit gewährt der Verordnungsgeber den Beamten, die fünf Tage der Woche ihren Dienst verrichten für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Das gestattet es, dem Dienst an insgesamt sechs Kalenderwochen fernzubleiben, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitszeit vermindert ist oder nicht. Diesen Zweck erfüllen die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage auch
Verkürzung der Arbeitszeit ungeschmälert. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin an fünf Tagen in der Woche zu je 8,2 Stunden oder zu je 6 Stunden beschäftigt ist. Der Urlaubsanspruch bemisst sich
Tagen und nicht
Stunden. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 6 EUrlV, wonach die Dienststelle den Erholungsurlaub
Stunden berechnen kann. Dies ist hier, wie von der Beklagten dargelegt, nicht der Fall. Insoweit geht das Argument der Klägerin, die Reduzierung des Urlaubsanspruches ergäbe sich aus dem Umstand, dass sie
ihrer Rückkehr aus der Elternzeit 2,2 Stunden weniger am Tag arbeitet, fehl. Randnummer 24 Ebenso wenig, wie ein bereits entstandener Urlaubsanspruch bei Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung gemindert werden kann, kann er erhöht werden. Auch die finanzielle Komponente des Erholungsurlaubes vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Zwar erfolgt eine durch die Teilzeitbeschäftigung reduzierte Vergütung, jedoch kann die Reduktion der Vergütung jedenfalls keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub begründen, da der Erholungswert ungeachtet der verringerten Vergütung identisch bleibt. Randnummer 25 Unbeachtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Resturlaubsansprüche in privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnissen bei Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung neuberechnet und angepasst werden. Die Klägerin übersieht offenbar, dass sie sich als Soldatin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet. Ihr Urlaubsanspruch ergibt sich aus den aufgezeigten öffentlich-rechtlichen Vorgaben und bemisst sich gemäß § 5 Abs. 1 EUrlV grundsätzlich
Tagen und nicht
Stunden. Von einer
V zulässigen stundenweisen Berechnung des Erholungsurlaubs hat ihr Dienstherr keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 26 Auch aus Unionsrecht kann die Klägerin keinen Anspruch auf mehr als die ihr bereits gewährten 27 Resturlaubstage aus dem Jahr 2012 herleiten. Randnummer 27 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung treffen die Mitgliedsstaaten erforderliche Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen
Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder
den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
1 und Nr. 2 der am
dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Brandes (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, - C-415/12 –, zitiert
juris) sind die genannten Vorschriften dahingehend auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegenstehen,
denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht. Ähnlich hatte der EuGH bereits in dem von der Klägerin zitierten Tirol-Urteil (EuGH, Urteil vom
dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend
zuberechnen. Konsequenterweise muss dies auch für den vorliegenden Fall in der umgekehrten Konstellation, nämlich der Verringerung der Arbeitszeit, gelten. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll ermöglichen, sich unter Fortbezug einer Vergütung von den mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen Aufgaben zu erholen. Der Jahresurlaub wird im Hinblick auf den jeweiligen, im Vertrag vorgesehenen Arbeitsrhythmus erworben und ist dementsprechend zu berechnen. Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum steht in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 22. April 2010 – C-486/08 –, a.a.O.). Randnummer 32 Da der Hauptantrag bereits dem Grunde
nicht besteht, kommt auch keine den Hilfsanträgen entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich bzw. eine hilfsweise Verpflichtung zum Ausgleich in Geld in Betracht. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001289071
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