Bestimmtheit der kartografischen Abgrenzung des Gebiets einer Veränderungssperre; Anforderungen an die Aussetzung eines Normenkontrollantrags Orientierungssatz 1. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn anhand einer Karte, die das von einer Veränderungssperre erfasste Gebiet darstellen soll, nicht klar festlegt, welche Grundstücke von der Veränderungssperre erfasst werden. (Rn.14) 2. Dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug der angegriffenen Satzung bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. (Rn.16) 3. Die vorläufige Suspendierung einer Satzung im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen. (Rn.16) Tenor Die am 10.11.2016 beschlossene und am 16.11.2016 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“ wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 23/16 - außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“, die sie mit ihrem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 23.12.2016 (1 KN 23/16) angreift. Randnummer 2 Am 17.03.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … . Der Standort der Anlage befindet sich in einem Gebiet, das bis zur Entscheidung des Senats vom 20.01.2015 (u.a. 1 K 6/13 und 7/13), bei der die Teilfortschreibungen der Regionalpläne 2012 für die Planungsräume I und III mit den Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt wurden, in einem Windenergie-Eignungsgebiet lag. Nach dem derzeitigen Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III sowie der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zum Sachthema Windenergie ist dieses Gebiet, in dem bereits fünf Windenergieanlagen errichtet sind, nunmehr als Vorranggebiet für Windenergie vorgesehen. Nach den bis Mitte Oktober 2016 eingegangenen Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag bestanden dagegen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin beschloss in ihrer Gemeindevertretersitzung vom 10.11.2016 die Aufstellung der 3. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 4, um damit eine „planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen bezüglich der Anzahl unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen“, eine „Steuerung des gebietsbezogenen Maßes des Hinnehmbaren in Bezug auf die Immissionen am Standort“ und den „Schutz des Landschaftsbildes durch Standortsteuerung der Windkraftanlagen“ zu erreichen. Ebenfalls am 10.11.2016 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 4. Die beiden Aufstellungsbeschlüsse sowie die Satzung über die Veränderungssperre gab diese am 16.11.2016 im Amtsblatt des Amtes …-Ostsee bekannt. Hinsichtlich der Umgrenzung des Planbereiches wird in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse auf einen jeweils angehängten - identischen - Lageplan verwiesen, in dem in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte 1:10000) eine grau unterlegte Fläche dargestellt wird. Der räumliche Geltungsbereich der am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getretenen Veränderungssperre wird durch Verweis auf eine der Satzung als Anlage beigefügte Karte bestimmt, die in ihrer Darstellung den vorbezeichneten Lageplänen entspricht. Randnummer 3 Am 17.11.2016 versagte die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin auf der Grundlage der zuvor bekannt gemachten Veränderungssperre. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 05.12.2016 eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. Randnummer 4 Zur Begründung ihres am 23.12.2016 eingegangenen Normenkontrollantrages sowie des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO trägt die Antragstellerin vor, sie sei im Hinblick auf den gestellten Genehmigungsantrag antragsbefugt. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, denn sie diene einer reinen Negativplanung. Die nur vorgeschobenen Planungsziele seien offensichtlich rechtswidrig und missachteten Vorgaben der Landesplanung. Sie ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Normenkontrollantrag sei deshalb offensichtlich begründet. Zudem drohe ein schwerer Nachteil, da Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt würden und in 2017 oder 2018 in Betrieb gingen, nach § 102 Nr. 3 EEG noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten könnten. Die Genehmigung würde 2016 noch erteilt werden, wenn ihr nicht die Veränderungssperre und die darauf bezogene Versagung des gemeindlichen Einvernehmens entgegenstünde. Jegliche weitere Verzögerung führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Diese gelte auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn sie nicht wenigstens am ersten Ausschreibungstermin für Windenergieanlagen an Land in 2017 teilnehmen könne, wo mit einem wesentlich höheren Zuschlag als bei den Folgeterminen zu rechnen sei. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin hält die Veränderungssperre für rechtmäßig. Auch bei einer Ausweisung einer Windvorrangfläche auf Regionalplanebene blieben für die Gemeinde Planungsmöglichkeiten einer „Feinsteuerung“. Planerische Festsetzungen seien hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Anlagen sowie ihrer Standorte und ihrer Höhe möglich. Ob am Ende der Bauleitplanung der Windkraftnutzung substantieller Raum gegeben werde, sei derzeit noch nicht zu entscheiden. Aufgrund der angegebenen positiven Planungsziele habe die Veränderungssperre Bestand. Randnummer 6 Den am 28.12.2016 ergänzend gestellten Antrag der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung des Eilrechtsschutzantrages bzw. bis zum 31.12.2016 hilfsweise im Wege eines Hängebeschlusses außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt, da die Antragstellerin selbst bei einem Erfolg des Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO eine positive Genehmigungsentscheidung innerhalb von verbleibenden 2,5 Werktagen nicht werde erreichen können. II. Randnummer 7 Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). Randnummer 8 1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Randnummer 9 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Randnummer 10 Gemessen hieran, unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keinem Zweifel. Diese folgt bereits daraus, dass ihrem Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage durch die Antragsgegnerin im Rahmen deren Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gerade die Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre entgegengehalten werden. Die auf einen solchen Versagungsgrund bezogene und nicht zweifelhafte Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin reicht jedenfalls aus, auch die jenem Rechtsinstitut angepasste Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1997 - 10a D 131/97.NE -, juris [Rn. 16 ff.] m.w.N.). Randnummer 11 2. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 12 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 offensichtlich unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Die einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b). Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.