Gründungszuschuss - Ermessensleistung - fehlerfreie Ermessensausübung - Vermittlungsvorrang - Prognose - Inhalt der Eingliederungsvereinbarung - Eingliederungsziel - Kostenübernahme für Existenzgründungsvorbereitung - Erforderlichkeit - Vermittlungsangebote über längeren Zeitraum Orientierungssatz 1. Bei der Ablehnung eines Gründungszuschusses mit der Begründung, dass der Arbeitslose voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbständigen Tätigkeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre und die Eingliederung aufgrund der konkret nachgewiesenen Arbeitsmarktlage als positiv zu bewerten ist, liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor, auch wenn in der Eingliederungsvereinbarung als Ziel die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und eine Kostenübernahme für die Trainingsmaßnahme zur Existenzgründungsvorbereitung festgelegt worden sind. (Rn.36) 2. Von einer Erforderlichkeit des Gründungszuschusses kann erst ausgegangen werden, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraums keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 14. Mai 2014, S 36 AL 33/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nach § 57 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Randnummer 2 Der am … 1981 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss seiner Allgemeinschulbildung eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker im Bereich der Nutzfahrzeugtechnik mit Abschluss (August 1998 bis Juli 2002). Vom 1. Oktober 2003 bis Oktober 2009 war der Kläger als Berufskraftfahrer tätig, wie auch in der Zeit von Februar 2010 bis 30. September 2011. Zuletzt war der Kläger beschäftigt bei der K… Speditions GmbH (Betrieb des Großvaters). Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und persönlicher Arbeitslosmeldung am 26. September 2011 beantragte der Kläger am 4. Oktober 2011 zum 1. Oktober 2011 Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 1. Oktober 2011 für 360 Tage. Ab dem 17. Oktober bis zum 28. Oktober 2011 durchlief der Kläger eine Trainingsmaßnahme zur Existenzgründungsvorbereitung (Start EX) in Vollzeit. Die Kosten dieser Maßnahme übernahm die Beklagte im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung vom 11. Oktober 2011. Am 5. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zum 1. Januar 2012 als selbstständiger Spediteur mit einer geplanten Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. Geplant sei die Übernahme des großelterlichen Speditionsbetriebes. Der Kläger überreichte die angeforderte Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung. Weiter wurden von ihm das Konzept und weitere Unterlagen vorgelegt. Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auch ohne Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung eine dauerhafte Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt möglich sei. Die Beklagte verwies auf die Berufspraxis des Klägers als Berufskraftfahrer sowie darauf, dass eine hinreichende Anzahl von 28 offenen Stellen im Tagespendelbereich angeboten würde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit dem 1. Oktober 2011 arbeitslos und es der Beklagten nicht gelungen sei, ihn bis zum 1. Januar 2012 auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Nach seiner Recherche stünden 50 Gesuchen 28 Angebote gegenüber. Durch die Übernahme der großelterlichen Spedition sichere er zudem fünf sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Auch stehe die Ablehnung des Gründungszuschusses im Gegensatz zur vorangegangenen Förderung der Selbstständigkeit durch die Beklagte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Gründungszuschuss um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsmarktförderung handele, die nur dann gewährt werden dürfe, wenn sie notwendig sei, um den Antragsteller dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe die Beklagte neben § 7 SGB III auch zu beachten, dass die Vermittlung in Arbeit grundsätzlich Vorrang vor den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung habe, § 4 Abs. 2 SGB III. Im Falle des Klägers bestehe jedoch keine Notwendigkeit, seine Existenzgründung mit finanziellen Mitteln zu fördern, da die Eingliederungsaussichten aufgrund der konkret nachgewiesenen Arbeitsmarktlage als positiv zu bewerten sei. Es gebe 30 Stellenangebote für Kraftfahrer im Tagespendelbereich, weshalb eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit möglich sei. Auch die Unterstützung des Klägers durch die Beklagte in der Vorbereitung seiner Selbstständigkeit stehe hierzu nicht im Widerspruch, da er in jedem Falle bei der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit hiervon profitiere. Denn es sei vorrangiges Ziel des Klägers von Beginn an gewesen, sich selbstständig zu machen. Bereits im Erstgespräch am 12. Oktober 2011 sei die Existenzgründung zum 1. Januar 2012 geplant gewesen. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger auch nur ein Vermittlungsvorschlag am 25. November 2011 unterbreitet worden. Wegen der geplanten Selbstständigkeit sei ein Arbeitsverhältnis jedoch nicht zu Stande gekommen. Auch in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 habe die Beklagte keine Förderung mit Gründungszuschuss zugesagt. Insofern wiege der Vermittlungsvorrang stärker als die Argumente des Klägers für eine Förderung. Eine Härteregelung existiere nicht. Randnummer 3 Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2012 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit von Oktober bis Dezember 2011 gezielt durch die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen gefördert worden sei (Maßnahme Start EX sowie in Form der Beratung durch das Gründer Camp des Landes Schleswig-Holstein). Diese Förderung sei erfolgt mit dem erklärten Ziel der Ertüchtigung des Klägers für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab Januar 2012 in Form der Übernahme eines Teils der Spedition K... Transporte. Zum 1. Januar 2012 habe der Kläger den Betrieb tatsächlich übernommen. Der Gesamtkaufpreis habe 150.000,00 EUR betragen, wovon (fremdfinanzierte) 100.000,00 EUR mit Übernahme des Betriebes fällig gewesen und 50.000,00 EUR in Raten abzuzahlen seien. Aus diesem Grunde sei der Kläger während der ersten Zeit seiner selbstständigen Tätigkeit auch nicht in der Lage, nennenswerte Privatentnahmen aus dem Unternehmen zu tätigen und deshalb auf den Gründungszuschuss zur Absicherung seines Lebensunterhalts angewiesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Eingliederungsaussichten beim Kläger positiv zu bewerten wären oder nicht, denn mit ihrer Entscheidung, die Fortbildung des Klägers zur Befähigung zur Existenzgründung zu finanzieren, habe die Beklagte ihre Entscheidung bereits getroffen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte mit Fördermitteln die Weiterbildung des Klägers finanziert, so dass die Argumentation seiner Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und deshalb die Existenzgründung nicht erforderlich wäre, widersinnig sei. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten, den Kläger durch Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen zu unterstützen, auch sinnvoll, denn durch die Übernahme des Betriebes K... Transporte durch den Kläger würden fünf Vollzeitarbeitsplätze erhalten werden. Diese Widersprüchlichkeit sei losgelöst von der Frage zu sehen, ob die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 einen Gründungszuschuss suggeriert habe oder nicht. Insofern komme es auch nicht auf die Einschlägigkeit des § 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) an. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei die Frage, ob ein Gründungszuschuss zugesagt worden sei oder nicht, kein ermessensleitendes Kriterium. Die Beklagte könne sich deshalb nicht alleine darauf zurückziehen, dass man nach neuer Rechtslage an eine etwa gegebene frühere Zusage nicht mehr gebunden sei. Wollte sie das, läge ein Ermessensausfall vor. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses neu zu entscheiden. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen, insbesondere auch dazu, ob in der Förderung des Existenzgründerseminars eine Art Zusage gesehen werden könne. Jedenfalls sei aber, da sich der Kläger in jedem Falle zum 1. Dezember 2012 (gemeint offensichtlich 1. Januar 2012) habe selbstständig machen wollen, die Teilnahme am Existenzgründerseminar sinnvoll, unabhängig davon, ob der Gründungszuschuss gefördert würde oder nicht. Selbst wenn eine Zusage im Sinne des § 34 SGB X gemacht worden sein sollte, wäre die Beklagte nach Änderung der Rechtslage hieran nicht gebunden. Randnummer 9 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2014 hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom gleichen Tag stattgegeben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 10 Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig und auch begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB III seien erfüllt. Der Kläger habe durch die hauptberufliche Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit seine zuvor bestehende Arbeitslosigkeit beendet und habe zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 2. Januar 2012 über einen Alg-Restanspruch von weit über 150 Tagen verfügt. Die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung habe er durch Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen. Seine Kenntnisse zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit als Spediteur seien durch die Stellungnahme „neue impulse“ vom 21. Dezember 2011 nachgewiesen. Die Beklagte habe die Gewährung des Gründungszuschusses nicht auf dem Ermessenswege ablehnen dürfen. Der Beklagten werde durch die gesetzliche Regelung des § 93 SGB III kein freies Ermessen eingeräumt, sondern ein pflichtgemäßes, d. h., ein rechtlich gebundenes Ermessen. Missachte ein Leistungsträger bei seiner Entscheidung die rechtlichen Bindungen, liege ein der Kontrolle der Sozialgerichte unterliegender Ermessensfehler vor. Bei einer Ermessensreduzierung könne das Ermessen der Verwaltung im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sei (Ermessensreduzierung auf Null). Die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses leide an Ermessensfehlern; eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Die Beklagte, deren Prognoseentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar sei, habe andere in Betracht kommende Eingliederungsmöglichkeiten, insbesondere eine nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung aufgezeigt. Im vorliegenden Fall erlange die am 11. Oktober 2011 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung aber eine besondere Bedeutung. Denn als Eingliederungsziel werde ausschließlich die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit genannt. Vereinbare die Arbeitsagentur mit dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und weiche sie nach Stellung des Antrages auf Gründungszuschuss hiervon bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage ohne nähere Begründung oder unter ausschließlicher Berufung auf den Vermittlungsvorgang ab, so setze sie sich in willkürlicher Weise zu ihrer eigenen Eingliederungsstrategie in Widerspruch. Vorliegend habe sich die Beklagte ermessensfehlerhaft auf den Vermittlungsvorrang gemäß § 4 Abs. 2 SGB III berufen, denn sie habe den Vorgang der Beratung nicht hinreichend dokumentiert. Hinzu komme, dass die Beklagte die Selbstständigkeit des Klägers durch die Teilnahme am Existenzgründerseminar im Oktober 2011 gefördert und dem Kläger die Hilfe der „neuen impulse“ habe zukommen lassen. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers hingewiesen worden sei, handele es sich um einen weiteren Ermessensfehler. Grundsätzlich sei es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Ermessens eine vorhandene Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Allerdings nur dann, wenn aus der selbstständigen Tätigkeit von Anfang an voraussichtlich derartige Gewinne erwirtschaftet würden, sodass eine Förderung nicht notwendig sei, um die Gründungsphase finanziell zu überbrücken. Der Kläger habe zwar den Betrieb seines Großvaters übernommen, allerdings habe die Betriebsübernahme nicht dazu geführt, dass Schwierigkeiten in der Startphase der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr gegeben seien. Zumindest fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dem Kläger den Gründungszuschuss wegen ausreichender Eigenleistungsfähigkeit zu versagen. Es bestehe daher ein Anspruch auf erneute Bescheidung des Antrages des Klägers auf einen Gründungszuschuss, da die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle Ermessensgesichtspunkte zutreffend berücksichtigt und gewichtet habe. Randnummer 11 Das Urteil ist der Beklagten am 1. August 2014 zugestellt worden, wogegen sich die am 12. August 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung richtet. Bei der Vereinbarung des Eingliederungsziels einerseits und den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung andererseits handele es sich um verschiedene Sachverhalte, die nicht zwingend voneinander abhängig seien, was in § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB III seinen Niederschlag gefunden habe. Entsprechend seien von der Beklagten die Vereinbarungen zu diesen Sachverhalten in der Eingliederungsvereinbarung deutlich voneinander getrennt worden. Schon deshalb könne der Ansicht nicht gefolgt werden, dass aus der Vereinbarung eines bestimmten Eingliederungsziels auf die Bewilligung bestimmter Leistungen der aktiven Arbeitsförderung geschlossen werden könne. Voraussetzung für den Anspruch auf Alg sei, dass sich der Arbeitslose bemühe, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wozu insbesondere auch die Wahrnehmung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung gehöre, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Mit seinem Antrag auf Alg erkläre der Kläger, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu nutzen bei gleichzeitiger Verpflichtung, Änderungen zu seinem Antrag unverzüglich anzuzeigen. Der Kläger habe vorliegend zu keiner Zeit der Beklagten mitgeteilt, dass er nicht mehr alle Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit habe nutzen wollen. Die Beklagte habe vorliegend auch zu keiner Zeit erklärt, dem Kläger die Sozialleistung Vermittlung nicht mehr anbieten zu wollen. Auch die Eingliederungsvereinbarung könne nicht als (rechtswidrige) Einstellung der Vermittlung durch die Beklagte oder einen Verzicht der Beklagten auf Eigenbemühungen des Klägers ausgelegt werden, wodurch das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gründungszuschuss eingeschränkt wäre. Insofern könne die Beklagte nicht der Vorinstanz folgen, dass sich die Beklagte mit der Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss in Widerspruch zu dem mit der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Eingliederungsziel gesetzt hätte. Der Beklagten wäre es deshalb auch möglich gewesen, bei Feststellung unzureichender Eigenbemühungen oder bei Arbeitsablehnung den Eintritt einer Sperrzeit festzustellen. Nur positiv formulierte Inhalte der Eingliederungsvereinbarung würden die Beteiligten binden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 14 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 17 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 18 Der Kläger tritt der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen und wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auch nach den Ausführungen der Beklagten sehe er nach wie vor die Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Beklagten, denn klar definiertes Eingliederungsziel sei die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewesen. Vorliegend habe die Fortbildung die Ermöglichung und Finanzierung der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines so genannten Businessplans als Ziel gehabt. Auch sei der Kläger bereit gewesen, im Rahmen der eigenen Bemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Der Kläger habe konsequent den Weg beschritten, den er mit der Beklagten von Anfang besprochen habe. Er habe hierbei auch davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihn dann auch bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der Form eines Gründungszuschusses unterstützen würde, wie ihm das von Anfang an signalisiert worden sei. Durch die im vorliegenden Fall vorangegangenen Entscheidungen der Beklagten in Bezug auf den Kläger und dessen konkrete Form der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben sei das Ermessen der Beklagten jedoch erheblich reduziert, nach Auffassung des Klägers sogar auf Null. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Randnummer 21 Der Kläger begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses zwar nur in Form der Neubescheidung. Da das Begehren aber auf eine Geldleistung gerichtet ist, muss der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) 750,00 EUR übersteigen. Die Höhe eines Zuschusses beträgt nach § 58 Abs. 1 SGB III a. F. für die ersten sechs Monate monatlich den Betrag, den der Arbeitnehmer zuletzt als Alg bezogen hat (hier monatlich 723,00 EUR), zuzüglich monatlicher 300,00 EUR. Der Beschwerdewert ist damit deutlich überschritten. Die Berufung ist auch ansonsten form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Randnummer 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages betreffend die Gewährung von Gründungszuschuss. Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck ist auf die Berufung der Beklagten daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 28. Dezember 2011 bis 31. März 2012 geltenden und hier einschlägigen Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]; im Folgenden a. F.) konnten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss konnte nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.