Bei der Rücklagenbesteuerung nach § 7 UmwStG 2006 ist der Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG nicht in die Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils miteinzubeziehen - Einheitliche und gesonderte Feststellung des fiktiven Dividendenanteils als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters Orientierungssatz 1. Bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG aufgrund des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG zu vermindern (Rn.24) . 2. Der fiktive Dividendenanteil i.S.d. § 7 Satz 1 UmwStG ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der Personengesellschaft als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters zu erfassen, wenn dessen Anteil an der Kapitalgesellschaft der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG unterliegt (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 1/17). Verfahrensgang nachgehend BFH, 11. April 2019, IV R 1/17, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils für das Streitjahr 2007 gemäß § 7 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) aufgrund einer formwechselnden Umwandlung. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine KG, die durch formwechselnde Umwandlung der B-GmbH aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 20. August 2008 entstanden ist. Kommanditist der Klägerin ist F, der bis zur Umwandlung alleiniger Anteilseigner der B-GmbH war. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist die B Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Umwandlung wurde am 7. Oktober 2008 in das Handelsregister eingetragen. Der Antrag auf Eintragung wurde Ende August 2008 gestellt. Randnummer 3 In der Bilanz der B-GmbH zum 31. Dezember 2007, die der formwechselnden Umwandlung zugrunde gelegt wurde, wies die B-GmbH einen Bilanzgewinn in Höhe von 140.603,52 € und einen Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 42.000 € aus. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab sich ein Jahresüberschuss für 2007 in Höhe von 140.414,78 €. Die B-GmbH nahm im Streitjahr 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 140.400 € in Anspruch, den die Klägerin im Jahre 2008 in Höhe von 130.330 € und im Jahre 2009 in Höhe des Restbetrags außerbilanziell gemäß § 7g Abs. 2 EStG hinzurechnete. Randnummer 4 Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 21. Januar 2012 erhöhte das Finanzamt G (FA) die festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb um 140.603,52 € auf 372.087,52 € und ordnete den Erhöhungsbetrag den unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden laufenden Einkünften zu, die als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten zugerechnet wurden. Zur Begründung führte das FA aus, dass die im Zusammenhang mit der Umwandlung fingierte Gewinnausschüttung für das Jahr 2008 in Höhe von 140.603,52 € dem Kommanditisten als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Sonderbetriebseinnahme zuzurechnen sei. Randnummer 5 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht mit Urteil vom 29. Januar 2014 2 K 219/12 als unbegründet ab. Während des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH) erließ das FA am 25. August 2014 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008, in dem der festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb um 140.603,52 € vermindert und dem Klagebegehren damit stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. August 2014 aus, dass der fiktive Dividendenanteil i.S.d. § 7 UmwStG dem Feststellungszeitraum 2007 zuzurechnen sei, da die steuerliche Schlussbilanz der B-GmbH auf den 31. Dezember 2007 aufgestellt worden sei und dieser Tag zugleich als steuerlicher Übertragungsstichtag anzusehen sei. Randnummer 6 Am 21. November 2014 erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007, mit dem es die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 140.603,52 € feststellte und diese unter Hinweis auf die Besteuerung nach den §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten zurechnete. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2015 vorsorglich Einspruch mit der Begründung ein, dass ihr der Feststellungsbescheid nicht zugegangen sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 übersandte das FA eine Kopie des Feststellungsbescheids und wies darauf hin, dass der Feststellungsbescheid an die Komplementärin als Empfangsbevollmächtigte adressiert worden sei. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 legte die Klägerin erneut Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 21. November 2014 ein und begründete diesen unter Verweis auf die Klagebegründung vom 8. Oktober 2012. Mit Bescheid vom 3. März 2015 hob das FA den Feststellungsbescheid vom 21. November 2014 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) unter Hinweis auf den Einspruch der Klägerin vom 16. Februar 2015 auf. Randnummer 7 Am 6. Mai 2015 erließ das FA einen erneuten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007, mit dem es die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 140.603,52 € feststellte und diese unter Hinweis auf die Besteuerung nach den §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten zurechnete. In den Erläuterungen wies das FA darauf hin, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unerheblich sei. Randnummer 8 Gegen den Feststellungsbescheid für 2007 vom 6. Mai 2015 legte die Klägerin am 3. Juni 2015 Einspruch ein, in dem sie die materiell-rechtliche Begründung aus dem vorangegangenen Klageverfahren wiederholte. In formeller Hinsicht machte die Klägerin geltend, dass der Feststellungsbescheid für 2007 aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht wegen der gleichen Sache erneut geändert werden dürfe, da das FA mit dem Aufhebungsbescheid vom 3. März 2015 der Einspruchsbegründung der Klägerin gefolgt sei. Das FA könne sich zudem nicht auf die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO berufen, da die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO mangels Erkennbarkeit der Nichtberücksichtigung im Streitjahr 2007 nicht erfüllt seien. Der streitige Dividendenanteil i.S.d. § 7 UmwStG sei schließlich dem Kommanditisten als Anteilseigner der B-GmbH zuzurechnen, so dass die Erfassung im Feststellungsbescheid für 2007 bei der Klägerin unzulässig sei. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts vom 29. Januar 2014 2 K 219/12 aus, dass dem Anteilseigner einer GmbH bei deren Umwandlung in eine Personengesellschaft der sog. fiktive Dividendenanteil, der sich aus dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagenkontos ergebe, nach § 7 Satz 1 UmwStG im Verhältnis seiner Beteiligung am Nennkapital als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 UmwStG sei auf die Steuerbilanz der B-GmbH abzustellen, die zum 31. Dezember 2007 einen Bilanzgewinn in Höhe von 140.603 € ausgewiesen habe, der als fiktiver Dividendenanteil angesetzt worden sei. Der von der B-GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag mindere zwar das Einkommen aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung, nicht aber das steuerbilanzielle Vermögen der B-GmbH. Der Investitionsabzugsbetrag sei kein bilanzieller Posten, so dass Tz. 07.04 des Umwandlungsteuer-Erlasses vom 11. November 2011 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2011, 1314), der eine Ausnahmeregelung für passive Korrekturposten und Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern seien, sowie für Sonderposten mit Rücklagenanteil gemäß § 247 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Fassung bis zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 2009, 1102) -a.F.- enthalte, im Streitfall keine Anwendung finde. Randnummer 10 Der fiktive Dividendenanteil i.S.d. § 7 UmwStG sei dem Feststellungszeitraum 2007 zuzurechnen, da die steuerliche Schlussbilanz der B-GmbH auf den 31. Dezember 2007 aufgestellt worden und dieser Tag zugleich als steuerlicher Übertragungsstichtag anzusehen sei. Die Besteuerung des Dividendenanteils erfolge in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr ende, in das der steuerliche Übernahmestichtag falle. Die Umwandlung der B-GmbH sei gemäß § 9 Satz 3 UmwStG mit steuerlicher Rückwirkung auf den Ablauf des Stichtags der steuerlichen Schlussbilanz erfolgt. Die von der B-GmbH eingereichte Bilanz auf den 31. Dezember 2007 sei gleichzeitig als steuerliche Schlussbilanz i.S.d. § 3 UmwStG bzw. als Übertragungsbilanz i.S.d § 9 Satz 2 UmwStG anzusehen und beinhalte zugleich einen Antrag auf Ansatz des Buchwertes i.S.d. § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Der Dividendenanteil aus der Umwandlung sei bei der Klägerin im Feststellungsbescheid für 2007 als einziger Geschäftsvorfall zu erfassen. Randnummer 11 Das FA habe mit dem erneuten Erlass des Feststellungsbescheids für 2007 vom 6. Mai 2015 nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Denn der vorherige Feststellungsbescheid für 2007 vom 21. November 2014 sei ausschließlich aus dem Grund aufgehoben worden, dass die Klägerin diesen Bescheid nicht erhalten habe, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der weiteren materiellen Einspruchsbegründung erfolgt sei. Der Erlass des erneuten Feststellungsbescheids für 2007 vom 6. Mai 2015 sei gemäß § 174 Abs. 4 AO zulässig, da die Einschränkung des § 174 Abs.3 Satz 1 i.V. Abs. 4 Satz 4 AO nur für den Fall gelte, dass die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen, mit Abhilfebescheid vom 25. August 2014 geänderten Feststellungsbescheids für 2008 bereits abgelaufen sei. Die Feststellungsfrist für den Feststellungsbescheid für 2007 sei im Streitfall erst am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die am 9. Oktober 2015 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht aus, dass der Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils in Höhe von 140.603 € zu Unrecht erfolgt sei. Durch die Änderung des § 7g EStG und die Umwandlung der Ansparabschreibung in einen außerhalb der Bilanz zu bildenden Investitionsabzugsbetrag sei im Hinblick auf die Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 UmwStG eine Gesetzeslücke entstanden. Der Steuerminderung durch den von der B-GmbH im Streitjahr 2007 gebildeten Investitionsabzugsbetrag stehe eine doppelte Besteuerung dieses Betrags durch Einbeziehung in den fiktiven Dividendenanteil nach § 7 UmwStG und die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags durch die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 gegenüber. Der fiktive Dividendenanteil führe neben der gesetzeskonformen Gewinnverschiebung durch den Investitionsabzugsbetrag zu einer zusätzlichen Steuerbelastung. Randnummer 13 Das „in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital“ werde in § 7 UmwStG nicht näher definiert. Der Wortlaut des § 7 UmwStG sei nach dem Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass es sich hierbei nur um Eigenkapital handele, das latent keiner Besteuerung mehr unterliege und damit nicht steuerverhaftet sei. Abzustellen sei danach auf das vorhandene steuerliche Kapital auf der Ebene der Steuererklärung, bei dessen Ermittlung der außerhalb der Bilanz zu bildende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu berücksichtigen sei. Die Finanzverwaltung habe in entsprechender Weise den Sonderposten mit Rücklagenanteil i.S.d. § 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2878) -a.F.- aus der Besteuerung nach § 7 UmwStG herausgelöst (Tz. 07.04 des Umwandlungsteuer-Erlasses vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314). Der Zweck des § 7 UmwStG bestehe darin, eine Gesetzeslücke zu schließen, die andernfalls eine verminderte Besteuerung von Rücklagen ermögliche, die sich daraus ergebe, dass die Rücklagen nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft von den Anteilseignern steuerfrei entnommen werden könnten. Im Streitfall könne jedoch das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital der B-GmbH durch die Anteilseigner der Klägerin nicht steuerfrei entnommen werden, da der Investitionsabzugsbetrag gewinnwirksam aufgelöst werden müsse, so dass die Gesetzlücke, für die § 7 UmwStG geschaffen worden sei, nicht vorliege. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung lasse sich auch mathematisch durch einen Belastungsvergleich der Versteuerung eines Gewinns von 140.000 € bei einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft begründen, aus dem sich eine insgesamt ca. 12 % niedrigere Steuerlast bei der Versteuerung durch die Personengesellschaft ergebe. Bei der Klägerin ergebe sich durch die Anwendung des § 7 UmwStG auf den Investitionsabzugsbetrag eine Steuererhöhung, die genau der fiktiven Besteuerung gemäß § 7 UmwStG entspreche. Der Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, dass die B-GmbH ohne den Investitionsabzugsbetrag ein verwendbares Eigenkapital von 140.000 € bilden könne und dieses verwendbare Eigenkapital ausschüttungsfähig wäre. Hierbei verkenne er, dass das ausschüttungsfähige Kapital steuerverhaftet und damit effektiv nicht vorhanden sei. Bei einer tatsächlichen Ausschüttung wäre eine Entnahme nach Umwandlung in eine Personengesellschaft zudem nicht mehr möglich, da das Vermögen bereits abgeflossen wäre. Die Ausschüttung des Eigenkapitals der B-GmbH würde zudem für den Fall zu einer Überschuldung der Klägerin führen, dass die Klägerin die Investitionen wie geplant durchführe. Es bestehe daher auch monetär kein Raum für eine Gewinnausschüttung, so dass der Investitionsabzugsbetrag als negativer Eigenkapitalbestandteil des steuerlichen Eigenkapitals anzusehen sei. Randnummer 14 Die Einbeziehung des Investitionsabzugsbetrags in den fiktiven Dividendenanteil führe schließlich zu einer Ungleichbehandlung gegenüber der Rücklage für Ersatzbeschaffung, die offen in der Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und aufgrund der erst bei ihrer Auflösung vorzunehmenden Versteuerung nicht durch § 7 UmwStG erfasst werde. Die steuerliche Handhabung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung entspreche mit Ausnahme des bilanziellen Ausweises der Handhabung beim Investitionsabzugsbetrag. Nach Tz. 07.04 des Anwendungserlasses vom 11. November 2011 (BStBl I 2011, 1314) seien Passivposten, die aufgrund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern seien, von der Anwendung des § 7 UmwStG ausgenommen. Die Finanzverwaltung erkenne damit in der Anwendung des § 7 UmwStG unterschiedliche Eigenkapitalbestandteile an, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Eine vergleichbare Regelung müsse auch für den außerhalb der Bilanz zu bildenden Investitionsabzugsbetrag zulässig sein, da sich der grundsätzliche Regelungsgehalt des § 7g EStG gegenüber der nach § 7g EStG a.F. zu bildenden Rücklage nicht verändert habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 6. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2015 dahin abzuändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 € festgestellt wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege nicht vor, da der Feststellungsbescheid für 2007 vom 21. November 2014 mangels wirksamer Bekanntgabe aufgehoben worden und der Klägerin bekannt gewesen sei, dass das FA der materiell-rechtlichen Einspruchsbegründung nicht folgen würde. Der streitige Dividendenanteil i.S.d. § 7 UmwStG sei im Feststellungszeitraum 2007 zu erfassen, da die steuerliche Schlussbilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 2007 aufgestellt und dieser Tag als steuerlicher Übertragungsstichtag anzusehen sei. Grundlage des fiktiven Dividendenanteils sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Satz 1 UmwStG das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital, so dass sich außerbilanzielle Korrekturen nicht auf die Höhe des Dividendenanteils auswirkten. Der steuerliche Regelungsgehalt des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG und der Rücklage für Ersatzbeschaffung sei nicht vergleichbar. Während durch die Rücklage für Ersatzbeschaffung der durch die Ersatzforderung bzw. Ersatzleistung realisierte Gewinn aus der zwangsweisen Aufdeckung stiller Reserven neutralisiert werde, ermögliche der Investitionsabzugsbetrag die Vorverlagerung des Abschreibungspotentials vor Anschaffung eines Wirtschaftsguts. Durch die Minderung der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung werde der Gewinn und damit das Eigenkapital später wieder gemindert, so dass es weder zu einer doppelten Besteuerung komme noch das ausschüttungsfähige Kapital bereits steuerverhaftet sei. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 19 I. Der Beklagte ist im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels aufgrund der Neufassung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (GVOBl. Schleswig-Holstein 2016, 402) zum 1. Juli 2016 an die Stelle des FA getreten. Randnummer 20 II. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht einen fiktiven Dividendenanteil in Höhe von 140.603,52 € gemäß § 7 UmwStG aufgrund der formwechselnden Umwandlung der B-GmbH in die Klägerin angesetzt (dazu 1.). Der Ansatz des fiktiven Dividendenanteils ist zutreffend im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Klägerin für das Streitjahr 2007 erfolgt (dazu 2.); der Ablauf der Feststellungsfrist ist nach § 174 Abs. 4 AO unbeachtlich (dazu 3.). Das FA war am Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert (dazu 4.). Randnummer 21 1. Die formwechselnde Umwandlung der B-GmbH in die Klägerin führt gemäß § 7 UmwStG zum Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils in Höhe von 140.603,52 €, der sich aus dem Bilanzgewinn der B-GmbH zum 31. Dezember 2007 ergibt. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.