Genehmigungsfähigkeit der Erhöhung des Daches; Unterordnung eines Vorhabens unter die in einer Splittersiedlung vorhandene Bebauung Orientierungssatz 1. Die beantragte Errichtung eines neuen, um 1,50 m höheres Dach ist nicht ohne Weiteres - ohne bauplanungsrechtliche Überprüfung - im Rahmen des Bestandschutzes zulässig. (Rn.10) 2. Ein Vorhaben ordnet sich der vorhandenen Bebauung in einer Splittersiedlung ohne weiteres unter, wenn neben dem Vorhaben noch 7 weitere, gleich hohe Wohngebäude wie selbst geplant in der Splittersiedlung vorhanden sind. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 10. April 2013, 8 A 89/10, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt darauf gemäß § 130 b S. 1 VwGO Bezug. Mit Urteil vom 10. April 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das Vorhaben noch im Rahmen des Bestandsschutzes liege und deshalb ohne Weiteres zuzulassen sei. Auf die Frage, ob es öffentliche Belange beeinträchtige, komme es deshalb nicht an. Randnummer 2 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 24. Juni 2013 zugelassen. Der Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren seine bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Auffassung. Er weist insbesondere darauf hin, dass das Vorhaben nicht vom Bestandsschutz des vorhandenen Gebäudes gedeckt sei, weil eine Bestandsänderung geplant sei, die über den genehmigten Zustand hinaus greife. Die Gebäudehöhe und das Volumen würden deutlich vergrößert. Derartige Bestandserweiterungen könnten nicht mehr auf den Bestandsschutz gestützt werden. Einen überwirkenden Bestandsschutz oder eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition sei vom Bundesverwaltungsgericht seit langem nicht mehr anerkannt. Hiervon ausgehend könne das Vorhaben nicht genehmigt werden. Es könne nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, denn es beeinträchtige die in den angefochtenen Bescheiden genannten öffentlichen Belange. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 u. 5 BauGB sei nicht möglich, da das Gebäude keine Missstände oder Mängel aufweise und die vorhandenen Wohnnutzflächen im Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss mehr als ausreichend dimensioniert seien. Randnummer 3 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 5 Er hält die Berufung für unbegründet und meint, dass das angefochtene Urteil der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben habe. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil durch die Veränderung des Daches das Maß der baulichen Nutzung verändert werde, blieben Fragen des Bestandsschutzes im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB nach wie vor zu klären. Es stelle sich nämlich die Frage, wie die von der geplanten Veränderung des Daches unberührten Bestandteile des vorhandenen Gebäudes zu bewerten seien. Die Auffassung des Beklagten, dass das gesamte Gebäude gleichsam hinweg gedacht werden müsse und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB so zu prüfen seien, als ob ein vollständiger Neubau auf einem unbebauten Grundstück errichtet werde, sei nicht richtig. Derartiges werde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten. Auch wenn für den neuen Dachstuhl eine Statik erforderlich sei und festgestellt werden müsse, ob die Grundmauern das neue Dach zu tragen vermögen, sei zu berücksichtigen, dass das erst vor kurzem umfassend umgebaute Erdgeschoss erhalten bleibe. Im Hinblick darauf, werde das ursprüngliche Gebäude auch nach Errichtung des neuen Dachgeschosses als Hauptsache erscheinen. Hiervon ausgehend werde das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung. Eine negative Vorbildwirkung sei nicht zu erwarten. Eine Erneuerung der Dächer auf den anderen Gebäuden der Splittersiedlung habe keine zersiedelnde Wirkung. Auch die weiteren im Ablehnungsbescheid genannten öffentlichen Belange würden nicht beeinträchtigt. Die Eigenart der Landschaft bleibe unverändert, auch wenn das neue Dach etwas erhöht werde. Selbst wenn das Vorhaben wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen sein sollte, würden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Bei der Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sei nämlich der Bebauungsplan Nr. 70 der Gemeinde Sylt Ost als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Plan seien das Gebäude des Klägers als vorhandenes Gebäude dargestellt sowie Mindestgrundstücksgrößen festgelegt. Ziel der Planung sei es, die bestehende Siedlungsstruktur und Gebietscharakteristik zu erhalten und eine mögliche Verdichtung zu verhindern. Die Gemeinde habe dadurch klargemacht, dass es ihr nicht um die Auflösung der Splittersiedlung gehe, sondern um deren Erhalt im Rahmen des vorhandenen Bestandes. Das Vorhaben sei somit plankonform. Schließlich wäre, wenn das Bauvorhaben als Neubau zu betrachten wäre, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur maßvollen Ausfüllung einer Lücke innerhalb einer Splittersiedlung zu berücksichtigen. Danach seien Erweiterungen zulässig, soweit sie nicht 50 Prozent des vorhandenen Bestandes überschritten. Dies habe der Beklagte zu Unrecht bejaht. Der Beklagte gehe dabei von Flächen aus, in die zwar theoretisch kleine Gebäude „hineingequetscht" werden könnten. Darauf komme es aber nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, wie viele Baukörper unter Aufrechterhaltung der bisherigen aufgelockerten Baustruktur in die Splittersiedlung eingegliedert werden könnten. Randnummer 6 Die Beigeladene teilt die Auffassung des Beklagten. Sie stellt aber keinen Antrag. Randnummer 7 Der Berichterstatter hat am 11. Oktober 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger erklärt, dass er bereit sei, in das Baulastenverzeichnis eine Baulast mit dem Inhalt eintragen zu lassen, dass auf dem Grundstück kein weiteres Gebäude errichtet werde. Diese Erklärung wurde in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung aufgenommen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachlage und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese waren -soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 10 1) Die vom Kläger beantragte Errichtung eines neuen, höheren Daches ist allerdings nicht ohne Weiteres - ohne bauplanungsrechtliche Überprüfung - im Rahmen des Bestandschutzes zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Bestandsschutz für das Gebäude durch die im Rahmen der Bauarbeiten erforderliche Entfernung des bisherigen Daches (einschließlich des Dachstuhls) entfällt. Auch wenn der Bestandsschutz erhalten bleibt, handelt es sich um eine Änderung des Gebäudes im Sinne von § 29 BauGB. Die Merkmale eines Vorhabens im Sinne dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Änderung städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz zukommt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Änderung mit einer erheblichen Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung verbunden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - Juris Rn. 17 ff; Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BRS 69 Nr. 114 - Juris Rn. 4). Die Erhöhung eines Gebäudes von 7 m auf 8,50 m ist erheblich im Sinne dieser Rechtsprechung, denn die Zulässigkeit einer derartigen Vergrößerung ist anhand des Bauplanungsrechts zu prüfen. Dies ist für Vorhaben im Innenbereich ganz offensichtlich. In derartigen Situationen ist zu prüfen, ob das Vorhaben dem jeweiligen Bebauungsplan entspricht, oder ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB der Höhe nach einfügt. Dies gilt aber auch für den Außenbereich. Dort ist zu prüfen, ob ein Gebäude mit einer derartigen Höhe öffentliche Belange beeinträchtigt. Randnummer 11 2) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Da es im Außenbereich liegt und nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, ist es gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach ist es zuzulassen, denn es beeinträchtigt keine öffentlichen Belange. Randnummer 12
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