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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer 1 A 9/14 Urteil Ausländerrecht

Ausländerrecht Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt in der ihm erteilten Duldung die Erlaubnis

r Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Randnummer 2 Der nach eigenen Angaben im Jahre 1960 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2005 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger behauptete, nach seiner Einreise am 30. April 2005 mit einem Schiff in B-Stadt nach Verlassen des Schiffes im Hafengebiet überfallen und ausgeraubt worden

sein. Dabei seien ihm sämtliche Ausweispapiere abhandengekommen. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, er sei nach Verlassen des Schiffes mit 2 Männern in ein Auto gestiegen. Diese Männer hätten gesagt, dass sie nachhause hätten fahren wollen. Noch im Hafen habe er seinen Pass haben wollen. Daraufhin hätten ihn die Männer im Auto geschlagen. Diese Männer hätten nur seinen Pass erhalten. Sie hätten sonst nichts weggenommen. Er wolle wegen seiner Probleme mit der Polizei in Indien in Deutschland bleiben. Randnummer 3 In einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe einen Führerschein und einen Reisepass gehabt. Sein Führerschein und sein Reisepass seien ihm bei dem Streit mit den Leuten weggenommen worden. Die letzte Anschrift im Heimatland sei A., Sohn von xxx A., ………. gewesen. Er sei verheiratet, der Geburtsort seine Ehefrau sei Manka, dort sei auch die Ehe in einem Tempel geschlossen worden, es gebe dort keine Nachweise. Das Datum der Eheschließung wisse er nicht. Er habe 4 Kinder im Alter zwischen 13 und 20 Jahren. Er könne Nachweise darüber vorliegen, diese befänden sich aber

rzeit noch in Indien. Seine Eltern lebten in Indien unter der angegebenen Adresse. Neben seinen Eltern lebten noch ein Bruder, eine Schwester sowie Tanten und Onkel von ihm in Indien. Er habe die Schule bis

r 6. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt,

letzt habe er als Kraftfahrer gearbeitet. Der Name seines Arbeitgebers laute ……. In der weiteren Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe im Punjab in einem kleinen Stadtteil als Fahrer gearbeitet. Am Wochenende, wenn er frei gehabt habe, sei er nachhause gefahren. Er sei verhaftet worden. Er sei auch mehrfach von der Polizei

r Wache mitgenommen worden. Sein Vater habe dann immer wieder Bestechungsgeld für seine Freilassung gezahlt. Er sei 4-5 Mal bei der Polizei gewesen. Randnummer 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom

  1. Mai 2005 als offensichtlich unbegründet ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage mit Beschluss vom
  2. Juni 2005 ab. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig. Randnummer 5 In einem Formular für ein Passersatzpapier gab der Kläger im Juni 2005 an, dass seine Heimatadresse ……… im Punjab sei. Der Kläger gab auf die Frage nach Verwandten, die

r Bestätigung kontaktiert werden könnten, die Adresse seines Arbeitgebers ………… sowie den Namen ……. an. Randnummer 6 Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und später der Beklagte erteilten dem Kläger in der Folgezeit Duldungen mit der Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Randnummer 7 Der Kläger wurde am

  1. Januar 2006 bei der Botschaft von Indien vorgeführt. Der dortige Mitarbeiter bat danach noch einmal nachzufragen, ob irgendwelche Dokumente vorhanden seien, da die Prüfung in Indien sich ohne diese Unterlagen verlängere. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom
  2. Januar 2006 sei der Kläger aufgefordert worden, einen Brief in sein Heimatland

schreiben und Dokumente anzufordern. Bei einer Vorsprache vor dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten am

  1. Januar 2006 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Das Landesamt teilte mit, dass eine Nachfrage bei der Botschaft am
  2. April 2006 ergeben habe, dass der Kläger laut Auskunft der Botschaft eine falsche Adresse in Indien angegeben habe. Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom
  3. Oktober 2006 sei am
  4. September 2006 nochmals beim Generalkonsulat von Indien nachgefragt worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Unterlagen nochmals nach Indien gesandt und geprüft worden seien. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten kürzte dem Kläger mit Bescheid vom
  5. Februar 2007 das Taschengeld mit der Begründung, der Kläger weigere sich beharrlich, seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung nachzukommen. Randnummer 8 Der Kläger wurde erneut am
  6. Februar 2007

seiner Ausreisebereitschaft von dem Landesamt im Beisein eines Dolmetschers befragt. Er gab dabei an, nicht ausreisen

wollen und weiterhin nicht bei der Passbeschaffung mitzuwirken.

r Begründung führte er an, er habe in Indien Probleme auch mit seiner Familie und seine Eltern könne er nicht anrufen, weil sie sonst mit der Polizei Probleme bekämen. Randnummer 9 In einem Formular für einen Passersatzantrag gab der Kläger in der Folgezeit Name und Adresse von 2 Verwandten und die Namen von 2 Personen an, die in derselben Straße wie der Kläger wohnten, die Hausnummern gab der Kläger nicht an, dafür beschrieb er die Lage der Wohnungen anhand anderer Örtlichkeiten. Randnummer 10 Das indische Generalkonsulat in Hamburg teilte im Februar 2007 mit, dass die indischen Behörden die Personenangaben an der angegebenen Adresse nicht hätten verifizieren können. Die Behörden in Indien hätten darum gebeten, vollständige und korrekte Adressangaben

geben, um eine Überprüfung und Bestätigung der Identität

ermöglichen. Solange sei es nicht möglich, Reisedokumente auszustellen. Das Landesamt kürzte daraufhin mit Bescheid vom

  1. Februar 2007 das Taschengeld des Klägers vollständig. Nach einer Mitteilung des Landesamtes vom
  2. Mai 2007 sei der Kläger am
  3. Mai 2007 bei Vertretern des Generalkonsulats Indien erschienen. Die indische Staatsangehörigkeit sei bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres innerhalb der nächsten 190 Tage sei

gesagt worden. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom

  1. Februar 2008 sei der Kläger erneut am
  2. November 2007 bei dem Generalkonsulat erschienen und hätte im Interview ergänzende Angaben gemacht. Diese Angaben müssen noch weiterverfolgt werden. Das Landesamt fragte am
  3. Juli 2008 bei dem indischen Generalkonsulat nach. Randnummer 11 Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom
  4. Januar 2009 hätten keine Heimreisedokumente erlangt werden können, da der Kläger erneut falsche Angaben im Passersatzantrag gemacht habe. Auf Nachfrage am
  5. Januar 2009 habe das Generalkonsulat in Hamburg mitgeteilt, dass der Kläger mit den im Passersatzantrag gemachten Angaben nicht hätte identifiziert werden können. Randnummer 12 In einem Passantrag vom
  6. Februar 2009 gab der Kläger als Adresse abweichend von sonstigen Angaben unter …. die Hausnummer 2011-2012 an. Bei der Frage nach Namen und Anschrift von Nachbarn, der Schule des Geschäftes, wo Lebensmittel eingekauft worden seien, der Geschwister, der Verwandten und Freunde ist lediglich ein Strich ausgeführt worden. Bei der Frage nach 2 Verwandten, die die Angaben bestätigen könnten, ist wiederum ein Herr A. in der ……… und sein Arbeitgeber ……, diesmal mit der Adresse ….., angegeben. Randnummer 13 Der Kläger wurde am
  7. Februar 2009 dem Gebiet des Beklagten

gewiesen Das Landesamt teilte am 11. Februar 2009 mit, dass der Kläger bei seinen bisherigen Angaben geblieben sei. Eine Prüfung über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft sei eingeleitet worden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23 Februar 2009 mit, dass die Mitwirkungsverpflichtung über die Beantragung eines Passes hinausgehe. Der Kläger sei

allen Handlungen verpflichtet, die für die Ausstellung eines Identitätspapiers notwendig seien und nur von ihm persönlich erbracht werden könnten. Die Verpflichtung beinhalte auch, sich zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers der Mithilfe geeigneter Dritter

bedienen, etwa Angehörige, Freunde, Behörden im Heimatland oder ein Vertrauensanwalt. Der Kläger werde aufgefordert, Nachweise der Bemühungen

r Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen. Randnummer 14 Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien teilte mit Schreiben vom

  1. März 2009 mit, dass die Identität des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Ermittler hätten unter der angegebenen Adresse ………. kein Haus gefunden. Die Anwohner hätten keinen A., seine Frau oder seine Eltern gekannt. Die gegenwärtigen Mitglieder der Kraftfahrergewerkschaft hätten ebenfalls diese Person nicht gekannt. Randnummer 15 Der Kläger gab in einem am
  2. Mai 2009 eingereichten Personalbogen als Beruf LKW-Fahrer an, die Adresse lautet …………, außerdem wird der Name einer Schule angegeben und unter der Rubrik Abschluss gab der Kläger Klasse 6 an. Der Kläger gab weiter den Ausstellungsort seines Reisepasses an und die Anschrift einer Kirche in seinem Heimatort. Er gab die Personalien seines Vaters und seiner im Jahre 1977 verstorbenen Mutter an. Weiter gab der Kläger die gleich lautende Adresse seines Bruders an und erklärte, dass seine Schwester im Jahre 1985 verstorben sei. Unter der Rubrik Bekannte/Freunde machte der Kläger keine Angaben. Randnummer 16 Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom
  3. Juli 2009 auf, bei der nächsten Vorsprache Nachweise über die unternommenen Bemühungen

r Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen. Randnummer 17 Der Beklagte erstattete am

  1. Oktober 2009 Strafanzeige gegen den Kläger. Randnummer 18 Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom
  2. November 2009 auf, Nachweise über seine Bemühungen einzureichen. Der Kläger reichte am
  3. November 2009 erneut einen Passantrag bei dem Generalkonsulat in Hamburg ein. Dabei gab er das Geburtsdatum seines Vaters an. Er gab weiter den Namen seiner Ehefrau und seines ältesten Sohnes an. Die Frage nach dem Namen des ältesten Bruders oder der Schwester beantwortete der Kläger nicht, ebenso wie die Frage nach einem Führerschein, den Tag seiner Ausstellung und den Ausstellungsort, genauso wenig wie die Frage nach einem Schulabschluss. Er gab dann nach der Frage von Name und Adresse von 2 Verwandten/Freunden den Namen … A. und … A., jeweils …, ohne Straßenangabe an. Die Frage nach dem letzten Aufenthalt in Indien sowie der Registrierung der Geburt beantwortete der Kläger nicht. Randnummer 19 Der Kläger teilte in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom
  4. Februar 2010 mit, dass die Beauftragten der Deutschen Botschaft eine falsche Adresse besucht hätten. Die …. habe etwa 2000 Häuser und er habe in der Nr. 112, nicht in der Nr. 2011-2012 gewohnt. Er habe angegeben, bei einem Herrn …., wohnhaft ….. in … gearbeitet

haben. Die Firma hätte sich in der ….. befunden. Der Arbeitgeber habe auch keine Spedition im eigentlichen Sinne betrieben, sondern eher eine Landwirtschaft, auf der er seinen Lkw mit den Kläger als Fahrer eingesetzt habe. Er sei auch gegen Entgelt für die anderen Bauern auf ihren Höfen tätig gewesen. Eine Spedition mit Registrierung der Kraftfahrergewerkschaft habe nicht vorgelegen. Randnummer 20 Er sei von seinem Vater auf eine private Schule geschickt worden, die Geld gekostet habe. Die Namen dieser Schule wisse er nicht mehr, er sei auch nur 5-6 Tage auf diese Schule gegangen, da kein Geld mehr für die Schule vorhanden gewesen sei. Aus der Erläuterung, er habe nur 5-6 Tage die Schule besucht, sei dann versehentlich die Angabe aufgenommen worden, er habe die Schule bis

r 6. Klasse besucht, was falsch sei. Er sei Analphabet. Im Personalbogen sei zwar angegeben, dass er die Schule bis

r 6. Klasse besucht habe. Diesen Fragebogen habe er allerdings gar nicht selbst ausgeführt, da er Analphabet sei. Er habe einen Bekannten gebeten, dies für ihn

erledigen. Der Bekannte habe dann offenbar aus den vorliegenden Unterlagen den Eintrag

  1. Klasse übernommen. Falsch sei auch der Eintrag in der Akte, wonach er einen Bruder gehabt habe. Richtig sei nur, dass er eine Schwester gehabt habe, die allerdings 1985 schon verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Der Beklagte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Randnummer 21 Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom
  2. August 2010 auf, Nachweise über seine Bemühungen

r Beschaffung von Passersatzpapieren und die Mithilfe geeigneter Dritter im Heimatland vorzulegen. Randnummer 22 Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010 auf, seine bisherigen falschen Angaben

korrigieren und sich ernsthaft um Einreisedokumente

bemühen. Es seien entgegen einer Ankündigung im Juli keinerlei Papiere eingereicht worden. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien seien nicht übersetzt. Der Inhalt könne deshalb nicht nachvollzogen werden. Randnummer 23 Der Kläger teilte mit Schreiben vom

  1. Mai 2011 mit, er sei am
  2. Mai 2011 bei der Botschaft gewesen, er könne dafür einen Zeugen benennen. In der Botschaft sei er sehr unfreundlich behandelt und ihm sei ein Antrag auf Ausstellung eines Passes in die Hand gedrückt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er diesen Antrag nicht direkt stellen könne, sondern dass dies über die Ausländerbehörde

geschehen habe. Anschreiben über Nachbarn und Bekannte hätten in der Vergangenheit nichts gebracht und

r Familie bestehe kein Kontakt mehr. Er möchte eine Arbeitserlaubnis erhalten. In dem überreichten Passersatzantrag gab der Kläger die Namen von Ehefrau, Kindern, Geschwistern nicht an, ebenso fehlten Angaben

bisherigen Pässen und Führerschein. Er gab jedoch an, Indien bereits im Juni 2004 verlassen

haben. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass der Antrag unvollständig und wiederum falsch ausgefüllt worden sei. Eine Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn aus von den Ausländern

vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger sei seiner Verpflichtung

r Mitwirkung nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom

  1. Juni 2011 auf, seine Bemühungen nachzuweisen. Randnummer 24 Das indische Generalkonsulat teilte mit Schreiben vom
  2. Juni 2011 mit, dass die Angaben des Klägers in Indien nicht hätten verifiziert werden können. Es sei die vollständige und korrekte Adresse erforderlich. Es werde gebeten, den Kläger

bitten, irgendeine Art von Beweis seiner Identität, wie Fotokopien des indischen Passes, eine Identitätskarte für die Wahlkommission, Führerschein, Schulbescheinigungen oder Essenskarten vorzulegen. Randnummer 25 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung in der Duldung über die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom 18. Juli 2011 ab, der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012

rückgewiesen. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach Anklageerhebung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. In einem von dem Kläger am 20. August 2011 eingereichten Personalbogen fehlen Angaben

Nachbarn, Pass, Schule, Ausbildung, es ist nur ein Kind angegeben worden, es fehlt die Anschrift des Vaters, bei den Personalien der sonstigen Verwandten ist überall „No“ angegeben. Randnummer 26 Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom

  1. Dezember 2011 auf, hinreichende Nachweise einzureichen sowie gegenüber der Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Der Kläger reichte am
  2. Juni 2012 erneut einen Passantrag ein. Die Frage nach dem Ort der Geburt wurde mit ….. beantwortet, die Frage nach Schulabschlüssen und sonstigen Qualifikationen verneint, der Ort der Ausstellung des Reisepasses wurde angegeben, die Frage nach Nachbarn verneint ebenso wie die Angaben

r Schule. Die Namen und der Geburtsort der Kinder wurden angegeben, die Frage nach den Geburtsdaten verneint, der Name der Ehefrau wurde angegeben, der Geburtstag und der Geburtsort der Ehefrau wurde nicht angegeben. Der Kläger nannte den Namen des Vaters und der Mutter, weitere Fragen

den Eltern wurden nicht beantwortet. Es wurden weiter die Namen von 2 Bekannten/Freunden mit dem Nachnamen A. ohne Anschrift oder Geburtsdatum angegeben. Randnummer 27 Das Amtsgericht Reinbek lehnte mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer angeklagten Straftat nach dem AufenthG gegen den Kläger ab.

r Begründung führte es an, falsche Erklärungen gegenüber der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, seien nicht strafbar. Randnummer 28 Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 darauf hin, dass der Passersatzantrag unvollständig ausgefüllt sei und auch weitergehende Bemühungen gefordert würden. Der Kläger müsse alles in seiner Macht stehende tun, um Dokumente

r Identitätsfeststellung

besorgen. Dazu gehöre auch, dass er sich der Hilfe geeigneter Dritter im Heimatland bediene. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2012 erneut auf, einen Personalbogen sowie einen Passersatzantrag unterschrieben einzureichen. Die Ausstellung eines Heimreisedokuments sei bei ernsthaften Bemühungen unproblematisch und nach kurzer Zeit

erzielen. Soweit es erforderlich sei, sei der Kläger auch verpflichtet, bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Randnummer 29 Der Kläger reichte am 14. Dezember 2012 erneut einen Passersatzantrag ein, bei diesem Antrag gab er den Namen eines Postangestellten an, über die Richtigkeit des Namens sei er sich allerdings nicht ganz sicher. Bei den Angaben

den Kindern ist das ungefähre Alter der Kinder angegeben, ebenso wie das ungefähre Alter der Ehefrau und der Geburtsort der Ehefrau. Weitere Angaben, wie Personalien der Geschwister erfolgten nicht, es sind wieder die 2 Bezugspersonen angegeben, die

letzt in derselben Straße gelebt haben sollen. Randnummer 30 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass es unglaubwürdig sei, dass der Kläger

keinem in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Bekannten Kontakt aufnehmen könne. Der Kläger wurde nochmals auf seinen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Randnummer 31 Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte unvollständige Angaben bemängele, wo doch aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, welche Fakten vorgetragen worden seien. Er habe mitgeteilt, dass er Kraftfahrer sei. Einen Führerschein und einen Pass habe er ebenfalls gehabt. In Indien könne in jeder Ortschaft der Führerschein gemacht werden Eine Dokumentation darüber gebe es nicht. Auch Anfragen aus Deutschland

m Beispiel nach Führerscheinen und Pässen könne man vergessen, da die Behörden das Telefonat noch nicht einmal erwiderten. Er unterhalte keinerlei Kontakt mehr

seiner Familie. Seine Ehefrau habe ihn schon 2005 verlassen und eine Auffindbarkeit in einem riesigen Land wie Indien dürfte von vornherein vergeblich sein. Es werde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Er habe nach mehr als 8 Jahren einen Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis. Randnummer 32 Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 in einer Anhörung wegen der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf hin, dass er mit seinem Verhalten deutlich gemacht habe, dass er nicht gewillt sei, sich ernsthaft an der Passersatzbeschaffung

beteiligen. Der Kläger habe zahlreiche Personalbögen ausgefüllt, keiner davon sei vollständig und wahrheitsgemäß. Der Kläger habe bei seiner Anhörung

m Asylverfahren angegeben, dass seine Frau, seine 4 Kinder sowie seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und

dem noch Tanten und Onkel sich in Indien aufhielten.

dem habe der Kläger sein Heimatland im Alter von 45 Jahren verlassen, so dass er bei seiner Ausreise über ein bestehendes soziales Umfeld, wie Freunde, Klassenkameraden, Arbeitskollegen verfügt habe. Dass er keine Möglichkeit habe, mit einer Person in Indien in Kontakt

treten, sei unglaubwürdig. Der Kläger müsse sich gegebenenfalls auch an die indischen Behörden wenden, um Identitätsdokumente

besorgen oder einen Rechtsanwalt in Indien einzuschalten, der in seinem Auftrag versuche, entweder seine Familie

finden oder an den bereits vorhandenen Reisepass

kommen. Der Kläger werde aufgefordert, in Kontakt mit dem Generalkonsulat

treten, um die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise

erörtern. Randnummer 33 Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom

  1. Juli 2013 auf, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Kläger teilte mit Schreiben vom
  2. August 2013 mit, dass das Recht auf Arbeit

m existenziellen Grundbedürfnis eines Menschen gehöre und der Ausschluss auf Dauer grundrechtswidrig sei. Randnummer 34 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung

r Ausübung einer Beschäftigung ab.

r Begründung führte der Beklagte an, die Ausübung einer Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn bei Ausländern aus von ihnen

vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dies sei bei dem Kläger Fall. Randnummer 35 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 13. November 2013 Widerspruch ein und führte

r Begründung an, die Angelegenheit drehte sich immer wieder im Kreis. Er habe nach der letzten Korrespondenz Anfragen gestartet, aber keine Antwort erhalten. Sollten diese wider Erwarten noch eingehen, würde diese umgehend nachgereicht werden. Er werde als Mensch 2. Klasse geführt, da das Recht

r Arbeit ein elementares Grundrecht darstelle, welches auch für Ausländer

beachten sei. Die Einräumung dieses Rechts nach einem Jahr Aufenthalt zeige auch, dass der jetzige Umgang mit ihm als inhuman anzusehen sei. Randnummer 36 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2014

rück.

r Begründung führte er unter anderem an, bislang seien die für die Passbeschaffung benötigten Personalbögen nur unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt worden. Es seien auch keine Bemühungen unternommen worden, Kontakt

in Indien lebenden Verwandten aufzunehmen. Der Kläger gebe zwar an, dass Anfragen gestartet worden seien, Nachweise über die gestarteten Anfragen oder über sonstige Bemühungen lägen bis

m Tage nicht vor. Auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt

beauftragen, sei nicht genutzt worden. Auch die Möglichkeit, Unterstützung durch das indische Generalkonsulat für eine freiwillige Ausreise

erhalten, sei nicht genutzt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ernsthaften Bemühungen in absehbarer Zeit ein Heim Reisedokument erhalten könnte. Die Versagung der Arbeitserlaubnis verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit der Kläger bei der Passersatzbeschaffung mitwirken, kündigen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt werden. Randnummer 37 Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben. Randnummer 38 Er macht geltend die Versagung einer Arbeitserlaubnis sei dann nicht

lässig, wenn zwar eine freiwillige Ausreise möglich, gleichzeitig nicht aber die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung verschuldet worden sei. Dies mache der Wortlaut des § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV deutlich. Er habe nachgewiesen, dass er Briefe verschickt habe, jedoch keine Antworten

rückgekommen seien. Die Möglichkeit, einen indischen Rechtsanwalt

beauftragen, sei theoretisch und überspanne die Anforderungen. Er könne die horrenden Vorauszahlungen dafür nicht leisten. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Unterstützung des Generalkonsulats für eine freiwillige Ausreise nicht genutzt

haben. Die Frage der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei bei der Arbeitserlaubnis nicht maßgebend, da dort nur darauf abgestellt werde, dass eine Abschiebung aus vom Ausländer

vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne. Es müsste

mindest die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Erteilung von Auflagen im Ermessenswege erwogen werden. Die Versagung einer Erlaubnis komme nur in Betracht, wenn eine Täuschung über die Identität vorliege oder eigene falsche Angaben gemacht worden seien. Soweit ihm unterstellt werde, er sei den Aufforderungen nicht ausreichend nachgekommen, könne daraus nicht der innere Tatbestand einer Täuschung entnommen werden. Randnummer 39 Der Beklagte unterstelle, man könne in Indien ein entsprechend deutschen Gegebenheiten vorliegendes Meldeverfahren voraussetzen, was nicht der Fall sei. Er sei seit 10 Jahren auf Sozialleistungen angewiesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sein Leben

führen. Es habe erhebliche Schwierigkeiten gegeben, mit der Duldung ein Konto

eröffnen. Die jetzige Wohnung sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Eine neue Wohnung werde er ohne Arbeit und mit eingeschränkten Sozialleistungen nicht erhalten können. Er sei arbeitswillig und auch bemüht, sich

integrieren. Er habe sich am

  1. Mai 2016 nochmals mit der Botschaft in Verbindung gesetzt. Mit einer entsprechenden Erklärung der Ausländerbehörde sei er am
  2. Juni 2016 erneut

r Botschaft gegangen. Dort habe man ihm mitgeteilt dass man Identitätspapiere verlange, die er nicht habe, ansonsten würde er keinen Pass erhalten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verweigerung der Arbeitserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung nicht gerechtfertigt. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014

verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis

erteilen. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt, Randnummer 43 die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Er ist der Auffassung, es werde dem Kläger nicht nur unterstellt, den Aufforderungen nicht nachgekommen

sein, sondern auch, dass er wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Bereits im Asylverfahren sei der Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen worden. Sowohl die indische Botschaft als auch die deutsche Botschaft in Neu-Dehli hätten bestätigt, dass er falsche Angaben in dem ausgefüllten Passersatzantrag gemacht habe. In den Angaben

m Passersatzantrag sei er bei den falschen Angaben geblieben.

der Aussage, dass der Kläger sich am

  1. Mai 2016 sowie
  2. Juni 2016 mit der indischen Botschaft in Verbindung gesetzt habe, sei anzumerken, dass es

diesen Sachverhalt keine konkreten schriftlichen Nachweise gebe und Zweifel daran bestünden.

dem ausgehändigten das Antragsformular bleibe

sagen, dass dies den Kläger ausgehändigt worden sei, um

prüfen, ob sich an den von ihm gemachten Angaben

seiner Person möglicherweise Änderungen ergeben würden, mit denen man erneut an die indische Botschaft herantreten könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass die indische Botschaft nicht erneut bemüht worden sei. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 47 Der Bescheid vom 16. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 sind auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis

r Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 48 Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der - wie der Kläger - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst

vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann

vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Randnummer 49 Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl.

§ 33Besch

V: SächsOVG, Beschluss vom

  1. März 2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom
  2. Juli 2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom
  3. November 2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris;

§ 11Besch

VerfV: OVG NRW, Beschluss vom

  1. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom
  2. Juni 2016 – 1 K 2944/15 –, Rn. 22, juris). Randnummer 50 Die dem Ausländer im Rahmen des § 60a Abs. 6 AufenthG abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren entsprechen denen in § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG. Zwar besteht ein Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG und § 60a Abs. 6 AufenthG in Bezug auf die Folgen, die eine mangelhafte Mitwirkung des Ausländers auslösen muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung

verstehen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, juris, Rn. 15). Hingegen darf nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst

vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Vorschrift bzw. die Vorgängervorschriften erfassen nach ihrem Wortlaut nur Zwangsmaßnahmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom

  1. April 2015 – 11 LA 274/14 –, Rn. 8, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v.
  2. August 2005 - 8 K 1287/05 -, juris, Rn. 22,

§ 11Besch

VerfV). Randnummer 51 Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG stehen nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Abschiebung hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind daher unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis erfüllt werden, das kausal

einem – ebenfalls gegenwärtigen – Abschiebungshindernis führt (VG Würzburg, Urteil v.

  1. November 2010 – W 7 K 10.86; Urteil v.
  2. Januar 2009 – W 7 K 08.758 m.w.N.). Randnummer 52 Vorliegend hat der Kläger den Grund, weshalb derzeit seine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, in diesem Sinne kausal selbst

vertreten. Die Abschiebung kann nicht vollzogen werden, weil keine hinreichenden Identitäts- bzw. Reisedokumente vorliegen. Kommt der Ausländer seiner Pflicht

r Beschaffung von Heimreisedokumenten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung – AufenthV) nicht nach, so hat er das Abschiebungshindernis

vertreten. Dabei kann er sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative

ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege

leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten

beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates

belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben

machen, die seine Identifikation ermöglichen. Schließlich hat der Ausländer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht

belegen und nachzuweisen (SächsOVG, Beschluss v. 7. März 2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss v. 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Randnummer 53 Vorliegend hat der Kläger es trotz der zahlreichen Aufforderungen des Beklagten unterlassen, hinreichende Nachweise

fortlaufenden eigenen Bemühungen in Indien

r Feststellung seiner Identität einzureichen. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien reichen dazu nicht aus. Der Kläger lebte mit Familie in Indien, er hat das Land erst mit ca. 45 Jahren verlassen. Er ist dort

r Schule gegangen und hat gearbeitet. Die jahrzehntelange Teilnahme am sozialen Leben mit seinen vielseitigen sozialen Kontakten hinterlässt eine Vielzahl von Spuren, die Ansatzpunkte für Anschreiben des Klägers an Personen oder Institutionen sein können. Der Kläger ist wie im Tatbestand ausführlich dargestellt, fortlaufend – jedoch im Wesentlichen erfolglos – auch

eigenen Bemühungen in diese Richtung angehalten worden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich einen Vertrauensanwalt leisten könnte, denn es fehlt bereits an hinreichenden Bemühungen, die keinen großen finanziellen Aufwand erfordern würden. Der ernsthafte Wille, an der Klärung der Identität mitzuwirken, ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch die fortlaufende mangelnde Sorgfalt bei der Ausfüllung der Passersatzanträge, die - wie im Detail oben dargestellt -, häufig unvollständige, teilweise auch widersprüchliche Angaben enthielten. Selbst wenn der Kläger sich

r Ausfüllung der Anträge der Hilfe anderer Personen bediente, so hätte er durch Nachfragen auf eine sorgfältige Ausfüllung der Anträge hinwirken können, wenn er ernsthaft daran interessiert gewesen wäre. Randnummer 54 Die Versagung der Genehmigung

r Ausübung der Beschäftigung ist auch nicht unverhältnismäßig, da es der Kläger durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten jederzeit in der Hand hat, den Versagungsgrund

beseitigen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung

r vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001291436

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