den allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter Volljährigen aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht - hier Duldungsvollmacht - zugerechnet werden. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 17. Juni 2014, S 36 AS 496/12, Urteil
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und lebte mit ihrem 1945 geborenen Vater in einer 2-Zimmerwohnung in der Sch. Straße … in K.. Die monatliche Nettokaltmiete betrug 280,00 EUR zuzüglich monatlicher Betriebs- und Heizkostenabschläge in Höhe von 60,00 EUR und 30,00 EUR. Aufgrund des Bezuges von Regelaltersrente schied ihr Vater Anfang 2010 aus dem Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen
dem SGB II aus. Er erhielt neben der Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Randnummer 3 Auf den Weiterbewilligungsantrag vom
zahlung von jeweils 182,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung angeordnet, d.h. insgesamt in Höhe von 730,00 EUR; Für Juni 2011 wurden Leistungen in Höhe von 502,00 EUR angewiesen. Insgesamt wurden dem Konto des Vaters taggleich 1.232,00 EUR gutgeschrieben. Randnummer 9 Einen Weiterbewilligungsantrag stellte die Klägerin am 15. Juni 2011 für den Zeitraum ab 1. August 2011. Die Leistungen der Klägerin wurden dem Vater
Vorsprache am
Vorlage einer Vollmacht am Kassenautomaten ausgezahlt. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 322,00 EUR (137,00 EUR Regelbedarf
unveränderter Einkommensanrechnung und 185,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für den Zeitraum
dem der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erstattung mit Schreiben vom
2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), die zu erstatten seien. Randnummer 13 Den hiergegen am
frage sei ihr ab August 2011 für einen längeren Zeitraum kein Bescheid erteilt worden. Randnummer 15 Mit Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 165/11 R) bei Erlass eines Erstattungsbescheides
2 SGB X entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kein Ermessen auszuüben sei. Die Klägerin könne sich aufgrund der atypischen und außerordentlich überhöhten Auszahlung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Kiel aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil und beruft sich zudem auf Vertrauensschutz. Weder sie noch ihr Vater hätten die Überzahlung zu verantworten; beide hätten sie auch nicht erkennen können. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2016 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen D. A. (Vater der Klägerin) vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie
1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Beschwerdewert bei 1.440,00 EUR liegt. Randnummer 25 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ist zulässig, aber unbegründet, weil der Erstattungsbescheid vom
1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 SGB X sind erfüllt. Randnummer 29
1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren
dem SGB II das SGB X. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend, § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X.
3 Satz 1 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Randnummer 30 Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind erfüllt, weil der Beklagte ohne Rechtsgrund weitere Leistungen, als mit bestandskräftigen Bescheiden vom
erneuter Freigabe die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe ausgekehrt wurden, jedoch handelt es sich hierbei um einen programmtechnischen Anwenderfehler. Die am 10. Juni 2011 sowie für Juli 2011 angewiesenen und dem Konto des Vaters gutgeschriebenen Leistungen sowie die im August 2011 und September 2011 bar ausgezahlten Leistungen hat der Beklagte bewusst und zielgerichtet als Leistungen an die Klägerin erbracht. Denn nur so konnte die Klägerin diese Zahlungen auffassen, da der Vater der Klägerin bereits Anfang 2010 wegen Bezugs von Altersrente aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. Randnummer 32 Des Weiteren sind die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 45 SGB X erfüllt.
2 Satz 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. gemäß Satz 3 Nr. 3 nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstige die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
4 Satz 1 SGB X wird in den zuletzt wiedergegeben Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 45 SGB X tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes die faktische Leistungsgewährung, d.h. hier die Überweisungen bzw. die Barauszahlungen. Randnummer 33 Ob die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Überzahlungen zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, so dass sie sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, bedarf
Auffassung des Senats keiner abschließenden Entscheidung. Für Vertrauensschutz spricht insbesondere, dass – wie die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung und der Zeuge in seiner Einlassung übereinstimmend ausgesagt haben – sich der Zeuge vollumfänglich um die SGB II-Angelegenheiten der Klägerin gekümmert hat, sie keinen Zugriff auf das Konto ihres Vaters hatte und ihr die monatlichen Leistungen weder auf ein eigenes Konto weitergeleitet noch bar ausgehändigt wurden, sondern sie lediglich Taschengeld in nicht mehr bezifferbarer Höhe erhielt. Allerdings muss sich die Klägerin die grobe Fahrlässigkeit ihres Vaters zuzurechnen lassen. Zwar war die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht mehr minderjährig, so dass eine gesetzliche Vertretungsmacht gem. § 1629 BGB nicht mehr vorlag, jedoch ist hier eine Verschuldenszurechnung aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht (§§ 166 ff., 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vorzunehmen. Eine solche Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden oder auch in Form einer Duldungsvollmacht konkludent vorliegen. Das Vorliegen einer Duldungsvollmacht setzt voraus, dass das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Verhalten des Vertreters hat und dies stillschweigend duldet (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2011 – L 5 AS 87/08 m.w.N., wobei in diesem Verfahren die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht verneint wurden; zitiert
juris). Eine schriftliche Vollmacht ist der Verwaltungsakte des Beklagten für den streitigen Zeitraum nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat es jedoch willentlich geschehen lassen, dass ihr Vater gegenüber dem Beklagten als ihr Vertreter auftrat. So hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiederholt und ausdrücklich formuliert, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Vater sich um alle SGB II-Angelegenheiten mit dem Jobcenter gekümmert hat und sie darüber sehr froh war. Bestätigt wird dies auch von ihrem Vater, den der Senat in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt hat. So hat dieser angegeben, dass er alles geregelt habe – von den Antragstellungen bis zu den persönlichen Vorsprachen im Jobcenter. Dies entspricht auch dem Bild, welches sich aus den in der Leistungsakte des Beklagten befindlichen Schreiben an das Jobcenter sowie den Antragsformularen ergibt. Zudem hat die Klägerin
dem Ausscheiden ihres Vaters aus dem Leistungsbezug auch keine Änderungsmitteilung im Hinblick auf den Zahlungsweg getätigt und war damit einverstanden, dass die Leistungen dem Konto ihres Vaters gutgeschrieben wurden. Der Annahme einer Generalvollmacht steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Klägerin mit Weiterbewilligungsantrag vom
den ausgebliebenen Leistungen fragte. Kurze Zeit
diesem Telefonat wurden seinem Konto Leistungen für die Klägerin in Höhe von insgesamt 1.232,00 EUR gutgeschrieben, obwohl bescheidmäßig nur Leistungen in Höhe von 319,50 EUR für Juni 2011 auszukehren und zu erwarten waren. Die Leistungshöhe war ihm schon deshalb bekannt, da er sich um alle Leistungsangelegenheiten seiner Tochter kümmerte. Der Betrag in Höhe von 1.232,00 EUR ist nahezu viermal so groß wie der für Juni 2011 zu erwarten gewesene Leistungsanspruch. Es musste sich dem Zeugen als aufmerksamen Leser seiner Kontoauszüge, der eine Leistungsnachzahlung seitens des Beklagten in Höhe von 319,50 EUR erwartete, geradezu aufdrängen bzw. zumindest erhebliche Zweifel erzeugt haben, dass hier dem Beklagten ein Fehler unterlaufen sein musste. Es gab auch nicht etwa sonstige offene Widerspruchsverfahren oder anderweitiger Anträge auf Leistungen von der Klägerin, die ausstanden oder streitig waren. Insofern hätte sich der Zeuge veranlasst sehen müssen, den Beklagten auf seinen Fehler hinzuweisen bzw. er hätte dies zumindest zum Anlass nehmen müssen durch
frage beim Beklagten für Aufklärung zu sorgen. Dies hat er jedoch unterlassen. Im Übrigen hätte er auch im Juli 2011 erkennen müssen, dass der Klägerin nicht 502,00 EUR, sondern nur die mit Bescheid vom
juris). Der Senat schließt sich dieser Auslegung
eigener Prüfung ausdrücklich an. Die Regelung des § 330 Abs. 2 SGB III dient in einer Massenverwaltung der Verfahrensökonomie und berücksichtigt zudem den Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 3 SGB X die Ermessensausübung grundsätzlich nicht zugunsten des Empfängers der Leistung ausfallen dürfte, da dann gerade kein Grund für das Behaltendürfen der Leistung ersichtlich ist. Entsprechendes gilt jedoch auch im Falle des § 50 Abs. 2 SGB X. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, warum Empfänger von Leistungen ohne gesicherte Rechtsposition anders zu behandeln sind als Empfänger von Leistungen aufgrund eines Verwaltungsaktes. Randnummer 36 Im Übrigen hat der Beklagte die Höhe der Erstattungsforderung mit 1.440,00 EUR im erlassenen Erstattungsbescheid zutreffend ermittelt. Insbesondere hat er die Änderungen hinsichtlich der zunächst noch in den Bewilligungsbescheiden von den Heizkostenabschlägen abgezogenen Warmwasserpauschale berücksichtigt. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 38 Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001291496
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