Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - anderes Aufenthaltsrecht des sorgerechtsausübenden Elternteils von Kindern in Schu
§ 7Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht greife, da die Antragstellerin zu 1) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken der Antragsteller zu 2) und zu 3) nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 habe. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners komme es nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Schulausbildung die Arbeitnehmereigenschaft vorgelegen haben muss, sondern ein Aufenthaltsrecht zu Ausbildungszwecken könne auch dann bejaht werden, wenn die Schulausbildung und die Arbeitnehmereigenschaft des Elternteils zumindest zu einem Teil gleichzeitig vorlagen. Letzteres sei hier zu bejahen. Für die Zeit ab
- Dezember 2016 greife aufgrund der Einführung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II der Leistungsausschluss auch bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/
- Die Antragsteller hätten ab Geltung der neuen Rechtslage lediglich einen Anspruch auf Überbrückungsleistung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und auf angemessene Kosten der Rückreise gemäß § 23 Abs. 3a SGB XII. Randnummer 15 Hierauf hat der Antragsgegner erwidert, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom
- September 2015 (C-64/14) die Frage des abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht thematisiert. Im Übrigen zeige der Gesetzesentwurf (BR-Drs. 587/16), dass ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht zum Bezug von Sozialleistungen führen soll. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
- Januar 2017 hat das Sozialgericht Kiel dem Antrag der Antragsteller stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und dem Grunde nach für den Zeitraum vom
- Dezember 2016 bis
- Dezember 2016 Leistung nach dem SGB II sowie für den Zeitraum vom
- Dezember 2016 bis
- März 2016 Leistung nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 85 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Leistungsausschluss vom
- Dezember 2016 bis
- Dezember 2016 nicht bestehe. Zwar beständen erhebliche Zweifel an einem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU, jedoch bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht aufgrund der Regelung des Art. 10 VO (EU) 492/2011 aus familiären Gründen ein Aufenthaltsrecht, welches ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GB II darstelle. Denn die Antragsteller zu 2) und 3) hätten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu Ausbildungszwecken nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 erworben. Es sei nicht ersichtlich, dass sie seit dem
- Februar 2015 ihrer Schulpflicht nicht nachgekommen seien während dieser Schulzeit habe ihr damals noch zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Vater jedenfalls vom
- April 2015 bis
- Mai 2015 und vom
- Dezember 2015 bis
- Mai 2016 Arbeitnehmerstatus gehabt, denn er sei in Arbeitsverhältnissen, die aufgrund ihres Umfangs zum Leistungsbezug gegenüber dem Antragsgegner berechtigten, beschäftigt gewesen. Dabei genüge eine irgendwie geartete zeitliche Überschneidung. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des BSG vom
- Dezember 2016 – B 4 AS 43/15 R, in welcher von einer „während einer etwaigen Beschäftigung wahrgenommenen…“ und nicht von einer „begonnenen“ Ausbildung die Rede sei. Soweit die minderjährigen Antragsteller zu 2) und zu 3) weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge eines Elternteils bedürften, um ihre Ausbildung fortsetzen bzw. abschließen zu können, bestehe darüber hinaus in gleicher Weise für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehme, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art. 10 VO (EU) 492/
- Nach der Rechtsprechung des EuGH beständen diese einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw. des sorgeberechtigten Elternteils unabhängig von den in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzung – ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutzes – fort und seien autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln. Ohne Belang sei auch, dass der Vater der Antragsteller zu 2) und zu 3) die Bedarfsgemeinschaft mittlerweile verlassen habe. Das Aufenthaltsrecht bleibe bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben seien. Für die Antragsteller zu 4) und 5) bestehe ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen unter Berücksichtigung des Art. 6 Grundgesetz (GG) und §§ 27 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Für die Zeit ab dem
- Dezember 2016 – Einführung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II, der einen Leistungsausschluss für Person vorsehe, die ihr Aufenthaltsrecht allein oder nur neben einem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiteten, sei unklar, ob aufgrund des nunmehr normierten Leistungsausschluss ein Anordnungsanspruch vorliege. Es beständen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift, weil in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt sei, dass das durch Art. 10 VO (EU) 492/2011 gewährleistete Aufenthaltsrecht gerade nicht von den Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG abhängig sei. Zwar habe der EuGH noch nicht ausdrücklich darüber entschieden, ob mit dem Aufenthaltsrecht in derartigen Konstellationen Ansprüche auf Sozialhilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts verbunden seien. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Aufenthaltsrecht zu Ausbildungszwecken deute jedoch darauf hin, dass dies zu bejahen sei, da anderenfalls das durch Art. 10 VO (EU) 292/2011 gewährleistete Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat aus wirtschaftlichen Gründen ins Leere liefe, wenn dem die tatsächliche Sorge ausübenden Elternteil Sozialleistungen zur Existenzsicherung im Falle der Bedürftigkeit nicht gewährt werden würde. Aus diesem Grunde gehe die hier zu treffende Rechtsfolgenabwägung zu Gunsten des Antrags der Antragsteller aus. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens des Anordnungsanspruchs seien die Leistungen auf das notwendigste zu beschränken, so dass eine Kürzung auf 85 Prozent der jeweiligen Regelbedarfe sachgerecht angesehen werde. Wegen Einkommensanrechnung erfolge der Zuspruch dem Grunde nach. Randnummer 17 Gegen diesen dem Antragsgegner am
- Januar 2017 zugestellten Beschluss hat er am
- Januar 2017 Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Mit Beschluss vom
- Januar 2017 hat die Vorsitzende des
- Senats (L 6 AR 1/17 AS ER) diesen Antrag abgelehnt. Randnummer 18 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 19 Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene sowie im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom
- Januar 2017 ist nicht begründet. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Recht verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach vom
- Dezember 2016 bis
- März 2017 zu gewähren. Die vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen vor. Randnummer 21 Für den Zeitraum vom
- Dezember 2016 bis zum
- Dezember 2016 geht auch der Senat davon aus, dass den Antragstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Ergänzend ist zunächst anzumerken, dass auch der Senat am Vorliegen eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU aufgrund der von dem Antragsgegner aufgezeigten Widersprüche erhebliche Zweifel hat. Weiterer Vortrag der Antragstellerin zu 1), der die berechtigten Zweifel ausräumen könnte, erfolgte im Beschwerdeverfahren nicht. Eine abschließende Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU vorliegen (zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs, vgl. Beschluss des Senats vom
- November 2015 – L 6 AS 197/15 B ER – juris) ist einer weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 22 Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. (in der bis zum
- Dezember 2016 gültigen Fassung) nicht greift. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des BSG in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. an, dass aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zwecke der Arbeitsuche folgt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2016 – L 19 AS 29/16 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- April 2016 – L 4 AS 182/16 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom
- Mai 2016 – L 4 AS 160/16 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juni 2016 – L 2 AS 84716 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2016 – L 26 AS 1421/16 B ER; SG Dortmund, Beschluss vom
- Juli 2016 – S 32 AS 3037/16 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom
- Oktober 2016 – L 7 AS 973/16 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Januar 2016 – L 15 AS 226/15 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- August 2016 – L 3 AS 376/16 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom
- Oktober 2016 – L 7 AS 565/16 B ER – jeweils zitiert nach juris). Die „fiktive“ Prüfung eines anderen materiellen Aufenthaltsrechts ist dabei nicht nur auf Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU in Umsetzung der RL 2004/38/EG beschränkt. Denn dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. ist nicht zu entnehmen, dass nur Aufenthaltsrechte aus dem FreizügG/EU einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. entgegen stehen. Im Übrigen ist die Vorschrift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auch zu dem unmittelbar im nationalen Recht anwendbaren Art. 10 VO (EU) 492/2011 (ehemals Art. 12 VO Nr. 1612/68) europarechtskonform auszulegen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH, Urteil vom
- Februar 2010 C-480/08 – Teixeira; das Urteil erging zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift Art. 12 VO Nr. 1612/68) ist zudem geklärt, dass Art. 10 VO (EU) 492/2011 nicht nur den in der Ausbildung befindlichen Kindern des Arbeitnehmers bzw. ehemaligen Arbeitnehmers ein originäres Aufenthaltsrecht vermittelt, sondern dass auch der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende sorgeberechtigte Elternteil hieraus ein eigenes Aufenthaltsrecht – unabhängig von den Voraussetzungen der RL 2004/38/EG – ableiten kann, bis die Kinder volljährig werden bzw. die Ausbildung beenden. Vorliegend hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass den Antragstellern zu 2) und 3) aufgrund ihres seit dem
- Februar 2015 ununterbrochenen Schulbesuches ein nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 originäres und der Antragstellerin zu 1) als dem die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen, da der damals noch zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Ehemann der Antragstellerin zu 1) und leibliche Vater der Antragsteller zu 2) und 3) zumindest in der Zeit vom
- April 2015 bis
- Mai 2015 und in der Zeit vom
- Dezember 2015 bis
- Mai 2016 einer Erwerbstätigkeit nachging, so dass der zur Begründung dieses Aufenthaltsrecht erforderliche Arbeitnehmerstatus zu bejahen ist. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 besteht auch unabhängig davon, dass der Vater der Antragsteller zu 2) und 3) nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und möglicherweise keinen Arbeitnehmerstatus mehr innehat, fort (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 43715 – m.w.N. zur entsprechenden EuGH-Rechtsprechung – juris). Im Übrigen hat der EuGH auch bereits entschieden, dass der Arbeitnehmerstatus nicht bei Beginn der Ausbildung bestehen muss, sondern es ausreicht, wenn dieser bei fortgesetzter Ausbildung später hinzutritt. Randnummer 23 Für die Zeit ab
- Dezember 2016 ist zwar mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II ein neuer Ausschlussgrund eingeführt worden, der sich auf Personen bezieht, die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 herleiten. Diesen Leistungsausschluss hält der Senat allerdings bei vorläufiger Würdigung für gemeinschaftsrechtswidrig. Da eine Vorlage an den EuGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist, geht er nach Folgenabwägung vorläufig von einer Leistungspflicht des Antragsgegners aus. Randnummer 24 Für die Zeit ab dem
- Dezember 2016 bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II, dass ausgenommen sind, Ausländerinnen und Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten und ihre Familienangehörige. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, besitzen die Antragsteller zu 2) und 3) ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/
- Die Antragstellerin zu 1) besitzt ebenfalls ein aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Wie dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c SGB II („ableiten“) entnommen werden kann, findet der Leistungsausschluss nicht nur auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 haben, Anwendung, sondern auch auf solche Personen, wie die Antragstellerin zu 1), die ihr Aufenthaltsrecht lediglich ableiten. Ob auch die Antragsteller zu 2) und 3) als nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die aufgrund der Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben, direkt von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II betroffen sind, kann hier dahinstehen, da auch ein solcher aufgrund der folgenden Erwägungen nicht europarechtskonform sein dürfte. Randnummer 25 Der Senat teilt die Bedenken des Sozialgerichts hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität des neu eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II. Sofern der Gesetzgeber in seiner Begründung (BT-Drs. 18/10211, S. 13) davon ausgeht, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II auf die Regelungen der Freizügigkeitsrichtlinie stützen zu können, teilt der Senat diese Ansicht nicht (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales
- Wahlperiode, Ausschussdrucksache 18
(11)851 vom 25. November 2016 – aus den dort wiedergegebenen Stellungnahmen geht hervor,
§ 7Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II überwiegend europarechtlich problematisch bzw. ausdrücklich gemeinschaftsrechtswidrig gesehen wird; vgl. auch Derksen , info also 2016, 257 ff., der von einer Europarechtswidrigkeit ausgeht; kritisch auch Leopold in: jurisPK, SGB II, 4 Aufl. 2015, § 7 Rn. 99.15). So ist zwar zutreffend, dass bisher vom EuGH noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, ob Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 besitzen, existenzsichernde Leistungen gemeinschaftskonform verweigert werden kann. Allerdings spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür,
§ 7Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II europarechtswidrig ist, da eine den Leistungsausschluss rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung nicht bestehen dürfte. Insbesondere dürfte als eine solche Schrankenregelung Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG nicht greifen. Randnummer 26 Die Schrankenregelung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG bezieht sich ausdrücklich vom Wortlaut und Sachzusammenhang her „Abweichend von Absatz 1…“ auf den zuvor in Abs. 1 umrissenen Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 für Unionsbürger, denen Aufenthaltsrechte „aufgrund dieser Richtlinie“ zustehen, „vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen…“ Geltung beansprucht. Eine Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 sowie dessen Erstreckung auf den Personenkreis nach Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG setzt damit ein Aufenthaltsrecht allein aus dieser Richtlinie voraus. Nichts anderes dürfte der EuGH in der Sache C-299/14 (Urteil vom
- Februar 2016 – Garcia-Nieto) unter Bezugnahme in Rn. 38 auf seine Entscheidungen in den Sachen Dano (EuGH, Urteil vom
- November 2014 – C-333/13 – juris 69) und Alimanovic (EuGH, Urteil vom
- September 2015 – C 67/14 – Alimanovic – juris Rn. 49) erklärt haben, indem er ausführt, dass zunächst (vorab) eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob ein Aufenthaltsrecht im Sinne der RL 2004/38/EG bestehe, damit der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG zur Anwendung komme, um zugleich von der Schrankenregelung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG Gebrauch machen zu können (EuGH, Urteil vom
- Februar 2016 – C-299/14 – Garcia-Nieto – juris Rn. 40 mit Verweis auf das Urteil vom
- September 2015 – C 67/14 – Alimanovic – juris Rn. 51). Entgegen der Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- August 2016 – L 3 AS 376/16 B ER ist der Rechtsprechung des EuGH daher gerade nicht zu entnehmen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG im Anwendungsbereich dieser Richtlinie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorgeht und ein Unionsbürger nur dann Gleichbehandlung, d.h. hier Zugang zu existenzsichernden Leistungen – verlangen kann, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht allein aus dieser RL 2004/38/EG zusteht. Hiergegen spricht insbesondere der oben skizzierte eindeutige Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Satz RL 2004/38/EG und der aufgezeigte Sachzusammenhang. Die EuGH-Rechtsprechung dürfte daher wohl eher umgekehrt nur so zu verstehen sein, dass der Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG bei Vorliegen eines anderen als sich aus der Richtlinie selbst erwachsenen Aufenthaltsrechts nach Kapitel III gerade nicht eröffnet ist. So lässt sich auch erklären, dass in der Sache Alimanovic der EuGH die Erwägungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträge im Hinblick auf Art. 10 VO (EU) 492/2011 nicht aufgegriffen hat, da sich die Vorlagefragen allein auf das Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche im Sinne der RL 2004/38/EG bezogen haben. Dagegen begründet Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein von den in Kapitel III der Richtlinie 2004/38/EG normierten Aufenthaltsrechten unabhängiges und originäres eigenständiges Aufenthaltsrecht zu Ausbildungszwecken, welches ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung beansprucht. Dies hat der EuGH bereits unmissverständlich in seinen Entscheidungen im Hinblick auf die gleichlautende Vorgängerregelung Art. 12 Verordnung (EWG) 1612/68 zum Ausdruck gebracht (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom
- Februar 2010 – C-480/08 – Texeira; EuGH, Urteil vom
- Februar 2010 – C-310/08 – Ibrahim). So hat er ausgeführt, dass Art. 12 VO (EWG) 1612/68 autonom gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sei, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich regeln. Dies gelte auch nach dem Inkrafttreten der RL 2004/38/EG. Insbesondere sei Art. 12 VO (EWG) 1612/68 anders als Art. 10 und 11 VO (EWG) 1612/68 in Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH nicht durch die RL 2004/38/EG aufgehoben oder geändert worden. Gleiches gilt für Art. 10 VO (EU) 492/2011, der Art. 12 VO (EWG) 1612/68 inhaltsgleich kodifiziert. Durch die autonome Stellung des Aufenthaltsrecht aufgrund der VO (EU) 492/2011 vormals VO (EWG) 1612/68 soll eine mögliche Schlechterstellung gegenüber dem Zustand vor Inkrafttreten der RL 2004/38/EG verhindert werden (EuGH, Urteil vom
- Februar 2010 – C-480/08 – Teixeira – Rn. 59 – juris), d.h. das Aufenthaltsrecht soll gerade nicht davon abhängig gemacht werden, dass ausreichend Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz gegeben sind. Dabei hat der EuGH in seinen Entscheidungen Teixeira und Ibrahim auch deutlich gemacht, dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten der Zugang zur Ausbildung umfassend auszulegen ist, d.h. auch die finanziellen Ressourcen, die benötigt werden, um die Ausbildung abzuschließen, umfasst sind, da ansonsten das gewährleistete Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat aus wirtschaftlichen Gründen ins Leere laufen würde. Der Leistungsausschluss dürfte damit gegen das in Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 und Art. 4 VO 883/2004 Gleichbehandlungsgebot verstoßen, da die VO (EU) 492/2011 keine Beschränkungen des Gleichheitsgebots vorsieht und die VO 883/2004 jegliche Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet. Nach alledem sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Randnummer 27 Hinsichtlich der Antragsteller zu 4) und 5) teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass diesen reflexartig ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen erwächst. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zuzuerkennen. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001292562