gehend BSG,
dem Arbeitsvertrag bis zum
vorgesehenen Termin. Entschuldigt sich, gibt als Grund gesundheitliche Gründe an. Ein MV liegt nicht vor, obwohl der heute Termin nicht mehr durchgeführt werden kann. Kunde macht sichtlich gesundheitlich angeschlagenen Eindruck ohne sich genauer zu offenbaren. Sie wird noch heute einen Arzt aufsuchen und voraussichtlich auch AU geschrieben. Sie rechnet selbst mit einer längeren AU-Zeit. Aufgeklärt, dass bei AU ab heute keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde, sie sich an die KK wenden müsse, um KG zu beantragen. Seitens der Arbeitsagentur würde eine Abmeldung erfolgen. Eine erneute pers. Arbeitslosmeldung
Genesung wäre dann erforderlich. Aus den o.a. Gründen heute keinen neuen Termin vergeben. Kundin wird bis zum 03.12.10 eine Rückmeldung geben. Vor weiteren Veranlassungen wird dies Rückmeldung abgewartet.“ Randnummer 5 Am
ihrem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung) und mache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend. Im Dezember 2010 habe sie Krankengeld beantragt. Sie reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) des sie behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin F vom
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dazu verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Die Beklagte hörte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung an. Die Klägerin gab dazu an, dass sie in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen sei. Im Übrigen reichte sie das ihr am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis gegebene Merkblatt ein, in dem es unter anderem heißt: Randnummer 8 … „Weiterhin sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen
Kenntnis des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (§ 37b SGB III).“ … Randnummer 9 Ergänzend teilte die Klägerin mit Schreiben vom
einer Krankschreibung oder anderen Gründen für eine Verfügbarkeitseinschränkung verneinte sie in dem ebenfalls am 15. Februar 2011 zurückgereichten ausgefüllten Antrag. Randnummer 11 Auf
frage der Beklagten teilte die Universität mit Schreiben vom 7. März 2011 mit, dass die Klägerin noch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt
D in Höhe von 375,38 EUR gehabt habe. Der Betrag sei zur Zahlung angewiesen worden. Darüber hinaus sei die Wehrbereichsverwaltung angewiesen worden, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 3 Urlaubstagen abzugelten. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gezahlt würden, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe. Sollte die Klägerin wieder arbeitsfähig sein, möge sie die Leistung erneut beantragen. Randnummer 13 Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 23. Januar 2012 (353 Kalendertage, täglicher Leistungsbetrag 39,53 EUR). Randnummer 14 Das
Erlass dieses Bescheides eingegangene Schreiben der Klägerin vom
Ostern – hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Kiel zum einen Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom
Ablauf der Sperrzeit in Abrede gestellt wurde. Randnummer 18 Zur Begründung der Klagen hat die Klägerin geltend gemacht: Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung sei nicht eingetreten. Sowohl § 38 SGB III als auch die Vorgängerregelung des § 37b SGB III setzten eine Kenntnis der Meldepflicht und die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht voraus. Zwar sei sie im Dezember 2008 auf die damals geltende Regelung des § 37b SGB III hingewiesen worden. Diese Vorschrift habe
ihrem Wortlaut aber vorgesehen, dass die Arbeitsuchendmeldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Insoweit habe sie davon ausgehen können, dass ihre Meldung vom
den Maßstäben der sog. Gleichwohlgewährung. Randnummer 21 Zu den mit ihrer Arbeitsunfähigkeit zusammenhängenden Fragen und einem möglichen Anspruch auf Krankengeld habe der Mitarbeiter M der Beklagten sie fehlerhaft beraten. Denn einen Krankengeldanspruch habe sie nicht gehabt. Wäre sie über die Möglichkeiten der Gewährung von Alg und Krankengeld zutreffend aufgeklärt worden, hätte sie keinen Arzt aufgesucht, um ihre Erkrankung als Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Insoweit mache sie nunmehr einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Randnummer 22 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 23 den Bescheid vom
Ablauf der Sperrzeit stehe der Klägerin Alg nicht zu. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall entstehe nur, wenn das Stammrecht auf Alg bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits bestehe. Zugunsten der Klägerin nehme die Beklagte eine Entstehung des Stammrechts am
Insoweit werde auch auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug genommen (Urteil vom
mündlicher Verhandlung am
1 Nr. 3 SGB III (a.F.), jedoch kein Ruhen des Anspruchs vom
Auf die weitere Frage eines Ruhens wegen Urlaubsabgeltung komme es nicht mehr an. Randnummer 30 Zur Lage der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund ausgeführt: Die Beklagte habe die Lage dieser Sperrzeit auch
Korrektur im Widerspruchsverfahren falsch bestimmt. Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III (a.F.) beginne die Sperrzeit mit dem Tag
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Eine Definition des Ereignisses selbst enthalte die Vorschrift nicht. Es sei allerdings mit dem Wortlaut nicht vereinbar, den rechtlichen Beginn der Arbeitslosigkeit als Auslöser für die Sperrzeit zu definieren. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit begründe nicht die Sperrzeit, sondern
Sanktioniert werde nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern die Pflichtverletzung bezüglich der rechtzeitigen Meldung. Die Meldung hätte bis zum 30. August 2010 erfolgen müssen, so dass mit fruchtlosem Ablauf das sperrzeitauslösende Ereignis eingetreten sei. Anderslautende Entscheidungen stellten zu Unrecht allein auf die ansonsten fehlende Spürbarkeit der Sperrzeit ab. Zum einen sei dies nicht in Gänze zutreffend, da die Anspruchsminderungswirkung des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (a.F.) trotzdem eintrete, zum anderen bilde der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Anders als bei pflichtwidrigem Verhalten im Arbeitsverhältnis selbst, das den Verlust des Arbeitsplatzes erst herbeiführe, bestehe bei der verspäteten Arbeitsuchendmeldung keine kausale Verknüpfung zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Pflichtverletzung. Der Eintritt von Arbeitslosigkeit sei für die Verwirkung einer Sperrzeit
1 Nr. 7 SGB III nicht erforderlich. Das BSG habe auch für andere Konstellationen entschieden, dass eine Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs nicht bestehe (vgl. BSG, Urteil vom
H. nicht möglich gewesen sei. Ihr damaliger Disziplinar- und Fachvorgesetzter M könne ihre damalige Unabkömmlichkeit bestätigen. Randnummer 33 Auch der Umstand, dass sie am
meinen alten Unterlagen war sie vom 01.12.2010 bis 07.01.2011 AU wegen o.g. Störungen. Randnummer 45 Ausweislich einer im Internet veröffentlichten Traueranzeige ist Herr F am 18. Mai 2016 verstorben. Auf eine
frage des Senats an die Praxisnachfolgerin, D, vom
Auslaufen ihres befristeten Arbeitsvertrages, der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten wegen ihres Anspruchs auf Alg und wegen der Auseinandersetzungen mit ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht gewusst habe, wo ihr der Kopf gestanden habe. Entgegen der von Herrn F mitgeteilten Einschätzung sei sie aber sehr wohl in der Lage gewesen, ihre Arbeitskraft dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie habe sich seinerzeit auch aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht, wie sich auch aus einem zur Akte gereichten Bewerbungsschreiben vom 15. Januar 2011 ergebe. Randnummer 49 Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass die jetzige Einlassung der Klägerin ihren zeitnahen Einlassungen gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten widerspreche. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die von einem Arzt geführten Unterlagen (tabellarische Patientenkarte, Übersicht) nicht sämtliche maßgeblichen Detailinformationen enthalte. Randnummer 50 Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes angesichts eines strittigen Leistungszeitraums von mindestens sechs Wochen und einem täglichen Alg-Leistungsbetrag von 39,53 EUR den Wert von 750,00 EUR deutlich übersteigt. Randnummer 52 Die Berufung der Beklagten, die
Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt wurde, ist als Anschlussberufung (vgl. dazu allg. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist und die weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Arbeitslos ist – neben weiteren Voraussetzungen – nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F., wobei § 118 Abs. 5 SGB III insoweit nähere Einzelheiten zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit regelt.
5 Nr. 1 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer – neben weiteren Voraussetzungen – eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Ein Arbeitsloser kann eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben, wenn er hierzu geistig und körperlich in der Lage ist und durch nichts gehindert wird. Das objektive Tatbestandsmerkmal „können“ umfasst unter anderem den Gesundheitszustand des Arbeitslosen. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine AU-Bescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht (Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
dem
weiterer Aufklärung der ärztlichen Hintergründe für die erfolgte Krankschreibung sind weitgehend ohne Erfolg geblieben;
dem Tod des Herrn F sind insoweit weitere Ermittlungen nicht möglich. Immerhin hat sich – wie die Praxisnachfolgerin D mitgeteilt hat – jedoch in den Unterlagen des Herrn F ein Hinweis vom 10. Dezember 2010 auf eine Entlassung der Klägerin gefunden. Vor dem Hintergrund, dass Herr F die erfolgte Krankschreibung wiederholt verlängert hat, ohne dass sich – was den Grund der Arbeitsunfähigkeit betrifft – erkennbar wesentliche Umstände verändert hätten, spricht dies allerdings
Auffassung des Senats deutlich dagegen, dass Herr F nur die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin attestieren wollte. Randnummer 55 Neben der objektiven Verfügbarkeit dürfte hier auch die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin im Sinne ihrer Bereitschaft, ihr angebotene Beschäftigungen anzunehmen und auszuüben, nicht vorgelegen haben. Hierfür sprechen bereits die Hinweise der Klägerin auf eine voraussichtlich längere Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Vorsprache am 1. Dezember 2010. Dies bedarf allerdings
Vorstehendem keiner Vertiefung. Randnummer 56 Fragen des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind hier nicht zu erörtern. Denn es ist ausgeschlossen, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alg
träglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren (BSG, Beschluss vom 7. Mai 2009, B 11 AL 72/08 B, juris, m.w.N.). Ob der Mitarbeiter M die Klägerin – wie sie meint – fehlerhaft beraten hat, kann deshalb ohne jede weitere Sachprüfung dahinstehen. Randnummer 57 Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Alg im Krankheitsfall
1 Satz 1 SGB III a.F. hat. Eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann nur erfolgen, wenn „während“ des Bezugs von Alg Arbeitsunfähigkeit eintritt. Zwar reicht es insoweit aus, dass ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Alg besteht; dass die Leistung etwa erst später bewilligt und gewährt wird, schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus (Brand a.a.O. m.w.N.). Ein realisierbarer Anspruch auf Alg hat hier aber am 1. Dezember 2010 nicht bestanden, weil der Alg-Anspruch der Klägerin trotz Bestehens des Stammrechts wegen Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit geruht hat. Unbeschadet der Frage, ob sich der Ruhenszeitraum wegen des Anspruchs der Klägerin auf eine Urlaubsabgeltung verlängert hat, lagen die Voraussetzungen des § 125 SGB III a.F. auch
Ablauf des Ruhens nicht vor, weil insoweit die Arbeitsunfähigkeit nicht „während des Bezugs“ von Alg eingetreten ist. Randnummer 58 Dass hier eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Anders als das Sozialgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Sperrzeit erst bei Beginn der Beschäftigungslosigkeit der Klägerin ab 1. Dezember 2010 zu laufen begonnen hat. Randnummer 59
1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III a.F. tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitsuchende seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verletzt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Obliegenheit der Klägerin, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, folgt aus § 38 Abs. 1 SGB III in der am
seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar
Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 236/13, juris, m.w.N.). Kenntnis von der Meldeobliegenheit hatte die Klägerin bereits aufgrund der ihr bei Begründung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses gegebenen Hinweise (dass dabei die nicht mehr geltende Vorgängervorschrift - § 37b SGB III a.F. – genannt war, ist angesichts des aus sich heraus ohne Weiteres verständlichen Wortlauts des ausgehändigten Merkblatts unerheblich). Darüber hinaus fanden sich entsprechende Hinweise in dem der Klägerin im April 2006 übersandten Leistungsnachweis (vgl. Rückseite des Bescheidvordrucks Bl. 39 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Universität unabkömmlich gewesen zu sein, vermag dies nicht zu überzeugen; ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschrift ist damit nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass zur Wahrung der Frist eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts ausreicht, wenn die persönliche Meldung
terminlicher Vereinbarung
geholt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III), hatte der Arbeitgeber (Universität) selbst der Klägerin die Hinweise auf die Notwendigkeit der Arbeitsuchendmeldung gegeben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass der Arbeitgeber die Meldung durch Unabkömmlichstellung der Klägerin vereitelt hat. Zumindest wäre es der Klägerin möglich gewesen, insoweit zunächst schriftlich oder fernmündlich Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Im Übrigen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren bei ihrer Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung angegeben, in der Urlaubszeit unabkömmlich gewesen zu sein. Sollten sich diese Angaben auf einen eigenen Urlaub bezogen haben, wäre ihr Vorbringen widersprüchlich, was hier allerdings
Vorstehendem keiner Vertiefung bedarf. Randnummer 60 Dass die Klägerin zunächst davon ausging, ihr Beschäftigungsverhältnis könnte verlängert werden, ist unerheblich, weil ihr aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bewusst sein musste, dass es sich lediglich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Der Beendigungszeitpunkt ergab sich ebenfalls eindeutig aus dem Arbeitsvertrag. Ebenso wenig sind rechtliche Unklarheiten bei Geltung der Vorläuferregelung, ob die Meldung spätestens oder frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen musste, hier geeignet, die Klägerin vom Verschuldensvorwurf zu befreien, weil die Regelung in § 38 SGB III einschließlich der ihr gegebenen Hinweise auf die Meldepflicht inhaltlich eindeutig waren. Randnummer 61 Sperrzeitbeginn war hier zur Überzeugung des Senats der 1. Dezember 2010.
2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III a.F. beginnt die Sperrzeit mit dem Tag
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Zwar kann mit dem Sozialgericht und der von ihm zitierten Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund erwogen werden, in Fällen wie dem vorliegenden als Sperrzeitereignis den Tag anzusehen, an dem spätestens die Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche
1 SGB III hätte erfolgen müssen. Dies würde die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung allerdings – zumindest, was den Zahlungsanspruch auf Alg betrifft – völlig ins Leere laufen lassen. Dies wäre zwar mit der BSG-Rechtsprechung vereinbar (Urteil vom 5. August 1999, B 7 AL 14/99 R, juris), wohl aber nicht mit der Intention des Gesetzgebers, diese Obliegenheitsverletzung im Vorfeld der Arbeitslosigkeit mit allen Rechtsfolgen einer Sperrzeit zu sanktionieren (vgl. so Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand September 2014, K § 159 SGB III Rz 445 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/109 Seite 7). Aus diesem Grund wird es für sachgerecht gehalten, die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beginnen zu lassen, weil davor
teilige leistungsrechtliche Folgen nicht eintreten können (Valgolio a.a.O. Rz 446 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BR-Drucks. 755/08, Seite 63 zu Nr. 41 (§ 144), wo es heißt, die Sperrzeit (gemeint ist eine Sperrzeit wegen Versäumung einer Meldung
1 Satz 2 Nr. 7 – mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
vollziehbar, dass die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III den vor dem 1. Januar 2005 geltenden § 140 SGB III ablösen solle (BT-Drucks. 16/109 Seite 7). Auch bei § 140 SGB III a.F. sei die Rechtsfolge – Minderung des Alg – nicht vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit eingetreten. Ziel der Neuregelung sei aber ausdrücklich eine Vereinfachung und bessere Überschaubarkeit des Rechts (BT-Drucks. a.a.O.), so dass der Gesetzesbegründung zum Beginn der Sperrzeit gefolgt werden müsse, zumal ansonsten die Sperrzeit regelmäßig nur für § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Bedeutung hätte, weil sie bei Entstehung des Zahlungsanspruchs regelmäßig bereits abgelaufen sein dürfte. Damit werde der Eintritt von Beschäftigungslosigkeit
dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung in Form einer teleologischen Reduktion; dies verkenne die Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund). Der Senat hält diese Kommentierung, die auch für die wortgleiche Vorläuferregelung des § 144 SGB III a.F. gilt, für überzeugend und schließt sich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich an. Randnummer 63
allem hat der Alg-Anspruch der Klägerin jedenfalls eine Woche ab dem 1. Dezember 2010 geruht, so dass die Voraussetzungen der Fortgewährung von Alg wegen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit – wie ausgeführt – nicht vorgelegen haben. Auf die mit der Urlaubsabgeltung zusammenhängenden Fragen kommt es
Vorstehendem nicht an. Randnummer 64 Die Alg-Gewährung
Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2011 ist nicht im Streit und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 66 Der Senat lässt die Revision
2 SGG zu, weil er der Frage der zeitlichen Lage einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung grundsätzliche Bedeutung beimisst. Rechtsprechung des BSG ist zu dieser Frage – soweit ersichtlich – nicht vorhanden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001293823
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