Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 17.1.2017 - L 4 KA 53/14 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 12. Februar 2014, S 16 KA 1163/13
§ 87bNr.
2). Dieses gesetzgeberische Ziel wird erreicht, indem das RLV grundsätzlich an der Fallzahl des betreffenden Arztes im Vorjahresquartal orientiert wird und damit der zwischenzeitliche Fallzahlzuwachs im Rahmen der Honorarabrechnung unberücksichtigt bleibt. Außerdem richtet sich der Fallwert an dem Durchschnitt der Fachgruppe aus. Insbesondere lässt es sich mit dem Gesetzeszweck einer Honorarbegrenzung vereinbaren, dass die RLV gemäß Ziffer I.3.2.1 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom
- September 2009 auf die Fallzahlen der Vorjahresquartale abstellen (BSG vom
- Juli 2013, a.a.O. zum regelungsidentischen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./
- August 2008). Randnummer 41 Dieses Regelwerk ist in sich stimmig und die Beklagte hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Zuweisung des RLV und der Berechnung des Honoraranspruchs des Klägers umgesetzt. Randnummer 42
- Der Senat prüft die Rechtmäßigkeit der RLV-Mitteilung und des Honorarbescheides in vollem Umfang unter allen aus dem SGB V, den Beschlüssen des (Erweiterten) Bewertungsausschusses und der Honorarvereinbarung sich ergebenden Gesichtspunkten. Randnummer 43 Der gerichtlichen Prüfung von Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkten im Verfahren gegen die RLV-Mitteilung und den Honorarbescheid steht nicht entgegen, dass das HVM-Team der Beklagten nicht gesondert über die vom Kläger in den jeweiligen Widerspruchsverfahren vorgebrachten Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkte entschieden hat. Eines gesonderten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens bedarf es nicht. Die Beklagte hat das Ergebnis ihrer Prüfung für dieses Quartal im Widerspruchsbescheid dargestellt. Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkte sind quartalsweise zu prüfen. Wenn einem Vertragsarzt ein RLV auf der Grundlage seiner RLV-relevanten Fallzahl und des arztgruppenspezifischen Fallwertes zugewiesen wird und er die Anerkennung von Praxisbesonderheiten nicht im Widerspruchsverfahren gegen die RLV-Mitteilung und die dort vorgenommene Berechnung, sondern in einem parallel geführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zur Prüfung der Anerkennung von Praxisbesonderheiten geltend machen müsste, müsste er neben einer Klage gegen die RLV-Mitteilung eine Klage gegen die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für das zuvor zugewiesene RLV erheben. Dieses führte dazu, dass der Vertragsarzt für einen Lebenssachverhalt – Bestimmung seines RLV - zwei Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren führen müsste, deren prozessuales Schicksal unterschiedlich verlaufen könnte (siehe zu diesen Bedenken auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2014, Az. L 7 KA 154/11). Randnummer 44 Ferner müsste der Vertragsarzt, wenn die Kassenärztliche Vereinigung ausweislich der Betreffzeile bzw. der Begründung in einer neben der jeweiligen RLV-Mitteilung erlassenen Entscheidung die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für mehrere Quartale ablehnt, letztlich für alle Quartale, in denen er Praxisbesonderheiten für sich in Anspruch nimmt, neben den Verfahren gegen die RLV-Mitteilung und den Honorarbescheid Widerspruchs- und Klageverfahren durchführen. Das führte dazu, dass ein Vertragsarzt für ein Quartal drei Klageverfahren zu führen hätte. Randnummer 45 Wenn der Vertragsarzt bereits mit der Widerspruchsbegründung gegen die RLV-Mitteilung oder später im Widerspruchsverfahren gegen den Honorarbescheid Härtefallgesichtspunkte wegen Honorarverlusten gegenüber Vorjahresquartalen geltend macht, deren Anerkennung die Kassenärztliche Vereinigung mit einem gesonderten Bescheid ablehnt, müsste er auch gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und Klage erheben. Die Anzahl der von einem Vertragsarzt für die Honorierung seiner in einem Quartal erbrachten Leistungen zu führenden Verfahren summierte sich auf vier. Selbst wenn die Kassenärztliche Vereinigung die Anerkennung von RLV-relevanten Praxisbesonderheiten und die Anerkennung von Härtefallgesichtspunkten in einem Entscheidungsschreiben ablehnt, ist davon auszugehen, dass sie zwei Entscheidungen getroffen hat, die das RLV einerseits und den Honorarauszahlungsanspruch andererseits betreffen. Die Mehrzahl der Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung führt für den Vertragsarzt zu einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverfolgung für ein Quartal. Randnummer 46 Dieser Effekt der Erschwernis des Rechtsweges für den Vertragsarzt wird besonders deutlich, wenn er quartalsweise im Rahmen seiner erhobenen Widersprüche gegen das zugewiesene RLV und den Honorarbescheid Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkte geltend macht, über die die Kassenärztliche Vereinigung ausweislich der Betreffzeile und der Begründung zusammenfassend für mehrere Quartale in einer Entscheidung befindet. In solchen Fällen müsste der Vertragsarzt neben den jeweiligen Klageverfahren gegen die RLV-Mitteilungen und die Honorarbescheide auch Klage gegen die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkte erheben, deren Rechtmäßigkeit losgelöst von der RLV-Mitteilung und dem Honorarbescheid zu prüfen ist. Da das Leistungs- und Abrechnungsverhalten eines Vertragsarztes nicht in jedem Quartal identisch ist, variieren die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Härtefallgesichtspunkte im Rahmen der Honorarabrechnung der Höhe nach von Quartal zu Quartal. Die quartalsweise Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung müsste dann, wenn es sich jeweils um selbstständige materiell-rechtliche Verwaltungsentscheidungen neben der RLV-Mitteilung und dem Honorarbescheid handelte, entweder zusammengefasst in einem Klageverfahren für mehrere Quartale neben den quartalsweise erfassten RLV-Mitteilungen und Honorarbescheiden oder neben den quartalsweise erfassten RLV-Mitteilungen und Honorarbescheiden in selbstständigen Klageverfahren für jedes einzelne Quartal geführt und überprüft werden. In jedem Fall würde deren Prüfung prozessual nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der RLV-Mitteilung und des Honorarbescheides stehen. Die Prüfung der Anerkennung von Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkten wird in das Klageverfahren gegen diese isolierte Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung verlagert, wohingegen die Verfahren gegen die RLV-Mitteilung und den Honorarbescheid unter diesen Gesichtspunkten lediglich (noch) dazu dienen, deren Bestandskraft zu verhindern. Die Bestandskraft der RLV-Mitteilung und des Honorarbescheides könnten einer gerichtlichen Entscheidung in dem Verfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkten entgegenstehen, da sie das Rechtsschutzbedürfnis für diese Verfahren entfallen lassen könnte. Randnummer 47 Die Bewertung des Senats steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom
- August 2012, B 6 KA 38/11 R. In dieser hat das BSG klargestellt, dass für die gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen (Bemessungsgrundlagen, Budgets, RLV), Teilelementen und Vorfragen der Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und solange Raum ist, wie die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Das gelte auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt seien. Denn der Gesetzgeber hat in § 87b Abs. 3 S. 3 SGB V vorgesehen, dass Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen sind, soweit dazu Veranlassung besteht. Sie sind danach bereits bei der Zuweisung des RLV zu berücksichtigen. Das RLV lässt sich nicht aufteilen in die standardisierte Berechnung aus RLV-relevanter Fallzahl des Arztes, RLV-Fallwert der Arztgruppe und arztindividuellem Morbiditätsfaktor einerseits und einem ausschöpfbaren Mehrbetrag für anerkannte Praxisbesonderheiten andererseits. Wenn die Kassenärztliche Vereinigung für vom Vertragsarzt mit EBM-Ziffern benannte Leistungen eine Praxisbesonderheit anerkennt, so führt diese Anerkennung nicht dazu, dass ein Sonder-RLV für diese EBM-Ziffern zugewiesen wird, sondern der errechnete Betrag erhöht das aus RLV-Fallwert, RLV-Fallzahl und Morbiditätsfaktor errechnete RLV und wird rechnerischer Bestandteil des insgesamt zugewiesenen ausschöpfbaren RLV. Darin unterscheidet sich die Anerkennung von Praxisbesonderheiten von den Zusatzvolumina nach Anlage 1 Ziffer 5 und 6 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner
- Sitzung am
- September 2009, die mit dem RLV kein ausschöpfbares Gesamtvolumen bilden. Bei Praxisbesonderheiten handelt es sich daher nicht um Teilelemente im Sinne der oben zitierten Entscheidung des BSG. Die Anerkennung von Praxisbesonderheiten hat der Gesetzgeber in § 87b Abs. 3 S. 3 SGB V antragsunabhängig formuliert. Auch das spricht gegen die Notwendigkeit von zwei gesonderten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren für die Bestimmung aller Berechnungselemente des – einmal - in die Honorarabrechnung einzustellenden RLV. Gleiches gilt für die Anerkennung von Härtefallgesichtspunkten im Rahmen der Berechnung des Auszahlungsanspruchs des Arztes aus der Honorarabrechnung. Das SGB V enthält keine Regelungen für die Anerkennung von Härtefallgesichtspunkten im Rahmen der vertragsärztlichen Honorarabrechnung. Jedoch eröffnet der Bewertungsausschuss den Partnern der Gesamtverträge in seinem Beschluss vom
- September 2009 unter Teil F Ziffer I.3.7 die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vorzusehen und sich über das Verfahren zu einigen. Davon haben diese Gebrauch gemacht. Randnummer 48
- Gemessen an den dargestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung aller zu prüfenden Gesichtspunkte erweist sich der RLV-Mitteilungsbescheid vom
- Februar 2010 als rechtmäßig. Randnummer 49 Die RLV-Zuweisung am
- Dezember 2009 erfolgte zwar bereits verspätet. § 87b Abs. 5 S. 1,
- Halbsatz SGB V bestimmt, dass das RLV dem Vertragsarzt jeweils spätestens 4 Wochen vor Beginn seiner Geltungsdauer zugewiesen sein muss. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Ordnungsfrist (BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 6 KA 38/11 R, Rn 26 bei juris), so dass diese Fristversäumnis nicht zur Unwirksamkeit der Zuweisung führte. In der RLV-Mitteilung vom
- Dezember 2009 hat die Beklagte das berechnete vorläufige RLV unter einen Vorbehalt gestellt, da zu dem Zeitpunkt die Honorarvereinbarung mit den Krankenkassenverbänden noch nicht unterschrieben und die Fallwertberechnungen noch nicht abgeschlossen worden waren. Ferner nahm die Beklagte einen allgemein formulierten Vorbehalt zum Zwecke der sachlich-rechnerischen Überprüfung auf. § 87b Abs. 5 SGB V enthält keine Regelung für die Änderung von RLV-Mitteilungen. Daher ist hierfür auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Es ist dem Grunde nach anerkannt, dass Honorarbescheide nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Berichtigung nach § 106a SGB V i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 BMV-Ä in der bis
- September 2013 geltenden Fassung vom
- Dezember 1994 von der Kassenärztlichen Vereinigung umfassend sachlich-rechnerisch berichtigt werden können, um sicherzustellen, dass die Honorarabrechnung des Vertragsarztes mit allen abrechnungsrelevanten Vorschriften und Vereinbarungen im Einklang steht. Diese Rechtsgrundlagen sind Spezialregelungen im Sinne von § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (siehe nur BSG, Urteil vom
- Februar 2006, Az. B 6 KA12/05 R m. w. N.). Zu den bei der Bescheidung des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes einzuhaltenden Regelwerken gehört auch die Honorarvereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen über die Höhe der Gesamtvergütung (BSG, Urteil vom
- August 2015, Az. B 6 KA 36/14 R, Rn 20ff bei juris). Diese Vereinbarung bestimmt, welches Honorarvolumen als Gesamtvergütung zur Verfügung steht, um die aus ihr zu finanzierenden budgetierten und nicht budgetierten Leistungen zu vergüten. Erst wenn die Höhe der Gesamtvergütung mit den Krankenkassen verbindlich vereinbart wurde, kann die Beklagte prognostisch berechnen, welcher Anteil jeweils für die Vergütung der freien und der budgetierten Leistungen zur Verfügung steht. Dann kann sie bestimmen, welche Honoraranteile den Arztgruppen im budgetierten Bereich zur Verfügung stehen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Leistungsverhaltens der Mitglieder der Fachgruppe in der Vergangenheit prognostisch berechnen, in welchem Umfang der RLV-Fallwert der Fachgruppe die Vergütung RLV-relevanter Leistungen zum Orientierungspunktwert gewährleisten kann und welches Restvolumen prognostisch noch zur Verfügung stehen wird, um die Vergütung von Mehrleistungen zu einem angemessenen Mehrleistungspunktwert sicherzustellen. Die RLV-Mitteilung legt über das zugewiesene RLV fest, bis zu welcher Höhe der Vertragsarzt im Bereich RLV-relevanter Leistungen die von ihm erbrachten Leistungen in der Honorarabrechnung zum Orientierungspunktwert vergütet erhalten wird und ab wann Mehrleistungen der abgestaffelten Vergütung unterliegen werden. Die RLV-Mitteilung hat folglich unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes. Das in die Honorarabrechnung eingestellte RLV ist ein Teilelement der Berechnung seines Honoraranspruchs (BSG, Urteil vom
- August 2012, B 6 KA 38/11 R), auch wenn das RLV nach § 87b Abs. 5 SGB V dem Vertragsarzt bereits vor Beginn des Quartals außerhalb der Honorarabrechnung in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt wird. Als Teilelement der Berechnung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes unterliegt die RLV-Mitteilung denselben Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Korrektur wie Honorarbescheide, um sicherzustellen, dass der Honoraranspruch des einzelnen Vertragsarztes mit den Honorarvereinbarungen im Einklang steht (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2016, Az. L 5 KA 1991/13 Rn 34). In diesem Fall stand der sachlich-rechnerischen Berichtigung keiner der anerkannten Fallgruppen entgegen, die Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen (Übersicht der Fallgruppen in der Entscheidung des BSG vom
- Februar 2006, Az. B 6 KA 12/05 R, Rn. 6 bei juris). Insbesondere sind seit der Mitteilung vom
- Dezember 2009 keine vier Jahre vergangen und hat die Beklagte es nicht unterlassen, auf die Ungewissheiten der Honorarverteilung für das Quartal I/2010 hinzuweisen (vgl. auch Urteil des Senats vom selben Tag L 4 KA 75/14 ). Randnummer 50 Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass die Berechnung ihres RLV nicht nachvollziehbar und die Bescheide daher zu unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) seien oder es an einer Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X fehle. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom
- Oktober 2015, Az. L 4 KA 39/13 , für RLV-Mitteilungen der Beklagten entschieden hat, berührt die mangelnde Nachvollziehbarkeit nicht das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses bezieht sich nur auf den Entscheidungsausspruch eines Verwaltungsakts und unterscheidet sich damit von der Begründungspflicht im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X (Engelmann in v. Wulffen/Schütze, SGB X,
- Auflage 2014, § 33 Rn. 6; Siewert/Waschull in Diering/Timme, LPK-SGB X
- Aufl. 2016, § 33 Rn. 2). Es erfordert, dass der Adressat der Entscheidung klar erkennen kann, was die Behörde mit ihr regeln wollte. Die an den Kläger ergangenen RLV-Mitteilungen waren hinreichend bestimmt in diesem Sinne, denn die Höhe des RLV einschließlich des Zusatzbudgets für Radiologische Diagnostik ging daraus eindeutig hervor. Auch das Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X ist nicht verletzt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Höhe der RLV schwer verständlich und nur dann nachvollziehbar ist, wenn der Adressat der Bescheide eine hinreichende Vorkenntnis hat. Das BSG hat in Urteilen vom
- Dezember 2004 (B 6 KA 84/03 R, Rn. 29ff bei juris) und
- Juni 2012 (B 6 KA 37/11 R –
§ 85Nr.
71) betont, dass bei Honorarbescheiden die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden dürften, da sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut sei bzw. zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnungen der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Es ist nicht ersichtlich, dass an die RLV-Mitteilung, die eine für die spätere Berechnung des Honoraranspruchs relevante Vorfrage klärt, höhere Anforderungen zu stellen sind als an den Honorarbescheid, aus dem der Vertragsarzt seinen Zahlungsanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ableiten kann. Die Berechnungsformel ergibt sich aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
- September 2009, Anlage 2 zu Teil F. Der einzelne Vertragsarzt kann nicht verlangen, dass ihm das gesamte Datenmaterial für die Berechnung zur Verfügung gestellt wird, insbesondere nicht im Rahmen eines jeden Bescheides. Eine umfassende Kontrolle der Berechnung der RLV würde die Übermittlung der Datenmengen aller Ärzte sowie der Gesamtvergütungen aller Kassen erfordern; dies wäre nicht praktikabel. Ausreichend ist die Nachvollziehbarkeit der Höhe des arztindividuellen RLV. In den Mitteilungen wird dargestellt, welche RLV-relevante Fallzahl aus dem Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert multipliziert wurde. Unabhängig davon ist zu beachten, dass allein wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Begründung einer Verwaltungsentscheidung gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht deren Aufhebung begehrt werden kann, wenn diese die Entscheidung erkennbar nicht beeinflusst haben kann. Das ist der Fall, denn die Form und der Inhalt der RLV-Mitteilungen entsprechen allen Mitteilungen, die die Beklagte an die Vertragsärzte versandt hat. Randnummer 51 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin mit der Fachgruppe der urologisch tätigen Vertragsärzte verglichen wird und dass sich ihr Fallwert an dem durchschnittlichen Fallwert dieser Fachgruppe orientiert. Die Regelleistungsvolumina sind in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V als arztgruppenspezifische Grenzwerte definiert, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind. Der Bezug zur Arztgruppe ist seitdem verbindlich (BSG vom
- Februar 2013 - B 6 KA 13/12 R -
§ 85Nr.
73). Der Arztgruppenbezug ist des Weiteren aufgegriffen in § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V, nach dem die Werte für die Regelleistungsvolumina morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen sind. Dabei stellt § 87b Abs. 3 Satz 1,
- Halbsatz SGB V für die Bildung der Facharztgruppen auf § 87 Abs. 2a SGB V ab. Dort ist für die Bildung der Facharztgruppen wiederum auf die nach dem Katalog des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abrechenbaren Leistungen abgestellt. Randnummer 52 Die Beklagte hat zutreffend auf der Grundlage von Teil F Ziffer I.2.3 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom
- September 2009 nur die ambulant-kurativen Fälle, an denen im Vorjahresquartal RLV-relevante Leistungen erbracht wurden, in die Berechnung des RLV eingestellt. Randnummer 53 § 87b Abs. 3 Satz 6 SGB V sieht vor, dass die RLV morbiditätsgewichtet unter Berücksichtigung der Faktoren Alter und Geschlecht zu bilden sind. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in Teil F Ziffer I.3.2.2 des Beschlusses vom
- September 2009 auf die Einbeziehung des Geschlechts als Differenzierungskriterium verzichtet, nachdem er nach einer Erhebung im KV-Bezirk Bremen festgestellt hatte, dass dieses Kriterium keinen nachhaltigen Einfluss auf die Höhe der Honorare hat. Mit Urteil vom
- Dezember 2013 (B 6 KA 4/13 R –
§ 87bNr.
5) hat das BSG diese Vorgehensweise, die bereits im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 praktiziert wurde, als nicht beanstandungswürdig angesehen. Diesem Ansatz folgt der Senat. Im Vertrauen auf das Ergebnis der Erhebung des Erweiterten Bewertungsausschusses war auf das weitere Differenzierungskriterium „Geschlecht“ nicht abzustellen. Dagegen kann für die Arztgruppe der Fachärzte für Urologie nicht eingewandt werden, dass eine arztgruppenspezifische Betrachtung erfolgen müsse, da diese Arztgruppe überwiegend männliche Versicherte behandele. Der bei der Zuweisung des RLV berechnete arztindividuelle Morbiditätsfaktor spiegelt wieder, in welchem Verhältnis der Anteil morbiditätsbedingter Risiken in der jeweiligen Praxis zur Risikoverteilung über alle Arztgruppen hinweg steht. Für die Abbildung des Morbiditätskriteriums Geschlecht müsste sich für die gesamte abgerechnete Leistungsmenge über alle Versicherten und Arztpraxen der Fachgruppe hinweg ein messbarer Einfluss nachweisen lassen, der über den Morbiditätsfaktor das arztindividuelle RLV anpasst. Auf eine fachgruppenspezifische Risikoverteilung, die sich aus der Spezialisierung dieser Ärzte auf die Behandlung von Körperteilen ergibt, die naturgemäß nur bei Männern oder Frauen vorhanden und daher nur bei diesen behandlungsbedürftig sind, kommt es danach nicht an. Dass die Klägerin bzw. die Fachgruppe der Urologen im Fall der Ermittlung von geschlechtsspezifischen Gewichtungsfaktoren einen für sie im Vergleich zu anderen Fachgruppen günstigeren morbiditätsbedingten arztindividuellen Anpassungsfaktor zu erwarten hätten, ist darüber hinaus nicht ansatzweise dargelegt worden und nicht erkennbar. Randnummer 54 Zu Unrecht wendet die Klägerin sich dagegen, dass die Fallwerte nicht zumindest die Ordinationsgebühr und die Leistung Sonografie abdecken würden. Diese Betrachtung übersieht, dass die Fallwerte Durchschnittswerte darstellen und z. B. eine Sonografie nicht in jedem Fall zwingend geboten ist. Ein Vertragsarzt hat keinen Anspruch darauf, dass sich die fachgebietsspezifischen wesentlichen Leistungen in der Höhe eines jeden einzelnen Behandlungsfalles und damit im RLV widerspiegeln (BSG vom 28.10.2015 – B 6 KA 35/15 B – juris; BSG vom 11.12.2013 – B 6 KA 6/13 R –
§ 87Nr.
19). Es ist auch nicht zu beanstanden und auf die regional unterschiedlichen Ausgestaltungen der RLV zurückzuführen, dass in anderen KV-Bezirken andere Fallwerte für die RLV zugrunde gelegt werden. Dies erklärt sich aus der Regionalisierung des KV-Systems und des Systems der Honorarbildung auf der Grundlage unterschiedlicher Gesamtvergütungen der Krankenkassen (BSG vom
- Dezember 2013 – B 6 KA 4/13 R – Rn. 21ff bei juris), ferner aus dem Regelungsspielraum der Vertragspartner, denen es gestattet ist, regional unterschiedliche Schwerpunkte bei der Honorarverteilung und insbesondere der Ausgestaltung der RLV zu bilden. Dieses führt zu differierenden Werten. Randnummer 55 Praxisbesonderheiten waren bei dem für die Klägerin zu ermittelnden RLV nicht anzuerkennen. Dieses Begehren hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Die Ausgestaltung der nach § 87b Abs. 3 S. 3 SGB V zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten ist im Übrigen den Bewertungsausschüssen vorbehalten. Der Bewertungsausschuss (Urteil des BSG vom
- Juli 2013, Az. B 6 KA 44/12 R Rn 36 bei juris) und die Partner der Gesamtverträge auf Landesebene (grundlegend BSG vom 09.12.2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris) haben hierbei einen grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Davon umfasst ist auch die Befugnis, die Anerkennung von Praxisbesonderheiten von einem Antrag abhängig zu machen, der keine materiell-rechtliche Wirkung entfaltet, sondern lediglich das Prüfungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung einleitet. Denn die Mitteilung des RLV und die Bescheidung des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes unterliegen letztlich der Massenverwaltung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Für diese ist aus der Summe der Abrechnungsdaten nicht ohne weiteres ersichtlich, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt oder nicht. Auf diese muss der Vertragsarzt die Kassenärztliche Vereinigung hinweisen, damit eine Prüfung durchgeführt werden kann. Er hat insoweit auch die Mitwirkungsobliegenheit, Praxisbesonderheiten frühzeitig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend zu machen. Randnummer 56 Nach Teil F Ziffer 3.6 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
- September 2009 haben die Gesamtvertragspartner die weiteren Einzelheiten über die Praxisbesonderheiten zu regeln, wobei dieser Beschluss vorgibt, dass Praxisbesonderheiten sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, wenn zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe um mindestens 30 % vorliegt. In der Honorarvereinbarung ab
- Januar 2010 unter Teil D Ziffer 4.2 haben die Partner der Gesamtverträge Vereinbarungen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten getroffen. Danach können Praxisbesonderheiten sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen fachlichen Spezialisierung ergeben, wenn dadurch der durchschnittliche Gruppenfallwert um 30 % überschritten wird. Die Praxisbesonderheiten können vom Arzt unter Angabe der EBM-Gebührennummer beantragt werden. Diese Fallwertüberschreitung liegt in den Quartalen I/2009 bis II/2010 weder bei Dr. R. noch bei Herrn S. vor. In keinem der Quartale I/2009 bis II/2010 wurde diese Grenze erreicht oder überschritten. Dr. R. und Herr S. überschritten sie im Quartal I/2009 um 11,2 % und im Quartal II/2009 um 11,09 %. Dr. R. überschritt sie im Quartal III/2009 um 8,94 %, im Quartal IV/2009 um 6,93 %, im Quartal I/2010 um 7,18 % und im Quartal II/2010 um 8,65 %. Herr S. überschritt die Grenze im Quartal III/2009 um 18,78 %, im Quartal IV/2009 um 19,72 %, im Quartal I/2010 um 23,84 % und im Quartal II/2010 um 20,43 %. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen vom
- Oktober 2015 (L 4 KA 2/13 und L 4 KA 39/13 ) entschieden, dass die Grenze von 30 % nicht fehlerhaft gezogen wurde. Der Bewertungsausschuss hat in seiner
- Sitzung am
- September 2009 unter Teil F Ziffer II.
- den Partnern der Gesamtverträge die Möglichkeit eingeräumt („können“), aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung abweichend von Abschnitt I. Ziffer 3.6 zur Vorgabe eines Grenzwertes zur Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe in Höhe von mindestens 30 % im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die so vorgegebene Überschreitung nicht vorliegt. Dass sich die Partner der Gesamtverträge in S. dafür entschieden haben, von dieser Öffnungsklausel keinen Gebrauch zu machen, sondern die 30 %-Grenze beizubehalten, ist nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung ist von dem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum der Partner der Gesamtverträge gedeckt (dazu BSG, Urteil vom
- Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R). Randnummer 57 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in die Prüfung einer Überschreitung des Gruppenfallwertes um 30 % die Punktzahlbewertung aller RLV-relevanten Leistungen einbezogen wird und nicht für jede dem RLV unterliegende EBM-Ziffer ein Einzelvergleich der Klägerin mit der Fachgruppe, den Erbringerpraxen in S. oder den in Ka. zugelassenen Urologen angestellt wurde. Denn dann wäre kompensatorisch gegenüberzustellen, welche der einzelnen EBM-Ziffern die Klägerin gegenüber den übrigen Erbringerpraxen in S. oder Ka. unterdurchschnittlich abrechnet. Eine solche Vorgehensweise weicht letztlich nicht von der vergleichsweisen Gesamtbetrachtung der insgesamt erbrachten RLV-relevanten Punktzahlen des Klägers mit der der Fachgruppe ab. Randnummer 58 Auch die von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten sind nicht zu berücksichtigen. Sie begründen keinen Anspruch auf der Grundlage der Öffnungsklausel in Abschnitt II. Ziffer 4 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom
- September
- Danach können die Partner der Gesamtverträge aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung abweichend von Ziffer I. 3.6 im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die so vorgegebene Überschreitung nicht vorliegt. Eine solche Vereinbarung der Partner der Gesamtverträge gibt es im Bereich der Beklagten nicht. Die Fallgestaltung der Klägerin begründet nicht die Annahme, dass die Partner der Gesamtverträge ihren Gestaltungsspielraum in rechtswidriger Weise nicht genutzt haben. Berücksichtigungsfähig sind allenfalls die Leistungen, die auch RLV-relevant sind. Psychosomatische Leistungen der EBM-Ziffern 35100 und 35110, die die Klägerin als Besonderheit geltend macht, hat sie in einem Umfang von 3.481,17 EUR entsprechend 5,6 % der insgesamt abgerechneten RLV-relevanten Leistungen erbracht. Sonografische Leistungen mit den EBM-Ziffern 33042, 33043 und 33062 hat die Klägerin in einem Umfang von insgesamt 14.282,99 EUR entsprechend 23 % der RLV-Leistungen erbracht. Diese prozentualen Anteile an den budgetierten RLV-relevanten Leistungen begründen keinen im Sinne der Beschlüsse des Bewertungsausschusses sicherstellungsrelevanten Anteil am Leistungsgeschehen der Praxis der Klägerin. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom
- Juni 2011, B 6 KA 17/10 R, zwar ausgeführt, dass ein Leistungsanteil am budgetierten Leistungsgeschehen der Praxis von 20 % ein sicherstellungsrelevanter Anteil sein könne. Diese Entscheidung ist jedoch zu dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004, Ziffer 3.1 ergangen. Dieser eröffnete die Möglichkeit, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung und zur Zielerreichung der seinerzeit relevanten Steuerungsmaßnahmen im Honorarverteilungsvertrag Anpassungen des RLV - im Sinne der seinerzeit geltenden Regelungen - vorzunehmen. Die hier anzuwendenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses stellen jedoch für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten auf eine Überschreitung des Fallwertes im Vergleich zur Fachgruppe ab. Es kommt nicht darauf an, ob die geltend gemachten Praxisbesonderheiten einen bestimmten Anteil am budgetierten Leistungsgeschehen der Praxis ausmachen oder nicht. Auch die Öffnungsklausel in Abschnitt II.
- lässt nicht erkennen, dass die Partner der Gesamtverträge bei der Anerkennung von Praxisbesonderheiten im Einzelfall nicht mehr auf einen Vergleich mit der Fachgruppe abstellen dürften. Daher kann sich die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der urologischen vertragsärztlichen Versorgung nicht darauf berufen, einzelne Leistungen häufiger als der Durchschnitt ihrer Fachgruppe zu erbringen. Randnummer 59
- Die Klägerin ist ferner nicht in dem Wachstum ihrer Praxis unzulässig eingeschränkt. Das BSG hat zu der Frage von Wachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen außerhalb der Aufbauphase bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass auch diesen Praxen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, ihren Umsatz zu steigern (Urteile vom
- März 2004, B 6 KA3/03 R;
- Januar 2009, Az. B 6 KA 5/08 R und
- Juli 2013, B 6 KA 44/12 R). Die Honorarverteilungssystematik müsse so ausgestaltet sein, dass auch Vertragsärzte mit unterdurchschnittlicher Patientenzahl nicht gehindert würden, durch Erhöhung der Patientenzahl zumindest einen durchschnittlichen Umsatz zu erzielen. Offen gelassen hat es in der Entscheidung vom
- Januar 2009, die zur Honorarverteilungssystematik in den Quartalen III/2003 bis II/2004 mit individuellen Punktzahlvolumina ergangen ist, ob sich die Wachstumsmöglichkeit allein auf eine Erhöhung der Zahl der von den Vertragsärzten behandelten Fälle bzw. Patienten beziehen muss oder ob eine Steigerungsmöglichkeit auch in der Form gewährt werden kann oder muss, dass anstelle eines Fallzahlzuwachses (oder zumindest gleichberechtigt daneben) auch Fallwertsteigerungen zu berücksichtigen sind, die etwa auf einer Veränderung in der Morbidität des behandelten Patientenstammes oder einer Veränderung der Behandlungsausrichtung beruhen. Diese Praxen müssten jedoch nicht von jeglicher Begrenzung des Wachstums verschont werden, vielmehr sei es zulässig, das pro Jahr zulässige Wachstum zu beschränken, sofern die Wachstumsmöglichkeit nicht zu eng sei. Die Honorarverteilungssystematik müsse es ermöglichen, den Durchschnittsumsatz innerhalb von fünf Jahren zu erreichen. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum beginne nicht zu einem fixen Zeitpunkt, sondern bestehe solange fort, bis die Praxis den Durchschnittsumsatz erreicht habe. Schon daraus folge, dass bei der rechtlichen Prüfung auch die HVM-Regelungen mit in den Blick zu nehmen seien, die für nachfolgende, prozessual nicht streitbefangene, jedoch innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums liegende Folgequartale Geltung beanspruchten. Dementsprechend seien Zeitraum und Wachstumsmöglichkeit dynamisch auf die jeweilige, zur gerichtlichen Prüfung anstehende Honorarbegrenzungsregelung zu beziehen. Alle für die betroffene Praxis maßgeblichen HVM-Regelungen, insbesondere Honorarbegrenzungsregelungen, müssten so viel Spielraum zulassen, dass der Durchschnittsumsatz innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erreicht werden könne. Randnummer 60 Die hier anzuwendende Honorarverteilungssystematik sieht für die Quartale I/2009 bis II/2010 durchgehend vor, dass für die Berechnung des RLV jeweils die arztindividuelle RLV-relevante Fallzahl des Vorjahresquartals herangezogen wird. Fallzahlsteigerungen im Abrechnungsquartal kommen dem Vertragsarzt somit im Folgejahresquartal für die Bestimmung des RLV zugute. Dieses sogenannte „einjährige Moratorium“ der ab
- Januar 2009 geltenden RLV-Systematik hat das BSG bereits mit ausführlicher Begründung in mehreren Entscheidungen gebilligt (u.a. Urteil vom
- Juli 2013, Az. B 6 KA 44/12 R, Rn 38 -41 bei juris). Die Klägerin geht somit zu Unrecht davon aus, dass die für I/2009 bis II/2010 geltende Systematik keine Wachstumsmöglichkeiten vorsieht. Diese Systematik galt dem Grunde nach bis zum Ende des Quartals III/2013 unverändert fort (ab
- Juli 2010 gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner
- Sitzung am
- März 2010 mit späteren Modifikationen und entsprechend modifizierenden Honorarvereinbarungen auf Landesebene; ab II/2012 im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten mit Bezugnahme auf diese Beschlüsse des Bewertungsausschusses), so dass Fallzahlsteigerungen im Folgejahresquartal in die Berechnung einbezogen werden. Randnummer 61 Die wirtschaftlichen Einbußen und Engpässe führt die Klägerin maßgeblich darauf zurück, dass es in Ka. eine sogenannte Überversorgung mit Fachärzten für Urologie gab und gibt. Der Zulassungsbereich Ka. ist auch bereits in den Quartalen I/2009 bis II/2010 für Neuzulassungen gesperrt gewesen. Das ergibt sich aus den aktenkundigen Beschlüssen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in S. Die Klägerin sieht einen Zusammenhang zwischen der Überversorgung in Ka. und ihrer verglichen mit dem landesweiten Durchschnitt der Fachgruppe in den Quartalen I/2009 bis II/2010 unterdurchschnittlichen Fallzahl. Die Tabellen geben den Stand der Abrechnung wieder, so dass das durchschnittliche RLV die durchschnittlich erzielte Vergütung inklusive der vergüteten Mehrleistungen abbildet. Diese Daten weichen zwangsläufig rechnerisch von dem Produkt aus RLV-relevanter Fallzahl und arztgruppenspezifischem RLV-Fallwert ab, da in diesem Wert noch nicht die durchschnittliche Vergütung der Mehrleistungen enthalten ist. Randnummer 62 Die Überversorgung wird in der geltenden Honorarverteilungssystematik nicht abgebildet. Das in diesen Quartalen geltende Honorarverteilungssystem unterstellt, dass dem Vertragsarzt innerhalb seiner Fachgruppe Fallzahlsteigerungen faktisch möglich sind. Dieser Befund begründet jedoch keinen Anspruch der Klägerin auf einen höheren RLV-Fallwert oder auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer allgemeinen Härtefallklausel. Da der Zulassungsbereich Ka. mit Urologen überversorgt ist, ist keine Mangelversorgung der Versicherten mit urologischen Leistungen zu befürchten. Auch die von der Klägerin als ihre Praxisbesonderheit geltend gemachten Leistungen sind, wie bereits dargestellt, nicht sicherstellungsrelevant. Sofern die Klägerin im Kern kritisiert, dass zu viele Urologen zugelassen wurden und somit möglicherweise bei der Bedarfsplanung seitens des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen von §§ 23 ff der Bedarfsplanungsrichtlinie „zu spät“ Gebrauch gemacht wurde, ist dieser Umstand im Rahmen der Honorarverteilungssystematik nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Fallwerterhöhungen oder Ausgleichszahlungen würden die Gesamtvergütung schmälern, die die Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen sicherstellen soll. Das unternehmerische Risiko, im Vergleich zu seinen Kollegen derselben Fachgruppe einen geringeren Zulauf von Versicherten zu haben, hat die Honorarverteilungssystematik einem Vertragsarzt nicht abzunehmen. Randnummer 63
- Auch die Lage der Praxis im Stadtteil K. bzw. der vorgetragene überdurchschnittlich hohe Anteil an Versicherten mit Migrationshintergrund führt nicht zu einem Anspruch auf Erhöhung des RLV oder Honorarausgleichsmaßnahmen. Zwar kann der Senat nachvollziehen, dass Sprachbarrieren die Behandlung im Einzelfall erschweren und ein Arzt für die Behandlung eines der deutschen Sprache nicht ausreichend kundigen Patienten mehr Zeit aufwenden muss als wenn die Behandlungssituation in deutscher Sprache stattfindet. Das Begehren der Klägerin spiegelt sich weder im Kapitel 26 EBM 2009 (Vergütung der Fachgruppe der Urologen) noch in der Honorarverteilungssystematik des Erweiterten Bewertungsausschusses und der Honorarvereinbarungen in S. wieder. Es gibt im Kapitel 26 EBM 2009 keine als Pauschale abrechenbare Ziffer für eine besonders zeitaufwändige Behandlung eines Versicherten im Rahmen der urologischen Versorgung. Auch die Regelungen über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkten stellen nicht darauf ab, wie hoch der Zeitaufwand für die Behandlung einzelner oder einer Gruppe von Versicherten aufgrund besonderer Umstände wie beispielsweise Sprachbarrieren ist. Das gilt ebenso für die allgemeinen Gebührenordnungspositionen des EBM. Auch der Gesetzgeber sieht in § 87b Abs. 3 S. 6 SGB V die sprachlichen Kompetenzen der Versicherten und den aus sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten resultierenden zeitlichen Mehraufwand nicht als berücksichtigungsfähige Faktoren vor. Randnummer 64 Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine Lücke in der Honorarverteilungssystematik, die seitens des Gesetzgebers im SGB V, des (Erweiterten) Bewertungsausschusses in seinen Beschlüssen oder seitens der Partner der Gesamtverträge in den örtlichen Honorarvereinbarungen zu schließen ist. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom
- Juni 2011, B 6 KA 20/10 R unter Rn. 17/18 bei juris ausgeführt, dass es keine Praxisbesonderheit darstelle, wenn ein Mitglied einer Fachgruppe sich auf besonders zeitintensive Leistungen mit entsprechend hoher Bewertung im EBM spezialisiert habe und daher sein RLV signifikant überschreite. Allein der Umstand, dass der Vertragsarzt eine fachgruppentypische Leistung besonders häufig abrechne, lasse nicht auf einen besonderen Versorgungsbedarf schließen. Die Praxisausrichtung auf besonders zeitintensive Leistungen aus dem allgemeinen Leistungsspektrum der Fachgruppe vermöge schon deshalb keine vergütungsrelevante Besonderheit zu begründen, weil sie weder eine besondere Qualifikation noch eine besondere sachliche und personelle Ausstattung der Praxis erfordere. Soweit der Vertragsarzt vortrage, zeitintensive anästhesiologische Leistungen könnten unter Geltung der RLV nicht wirtschaftlich erbracht werden, treffe dies gegebenenfalls die gesamte Fachgruppe. Mit den RLV solle auch nicht ein eingeschränktes, sondern ein umfassendes Leistungsprofil abgebildet werden. Es würde dem Konzept der RLV mit seiner Anknüpfung an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbilden, widersprechen, wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringe und abrechne, während ein anderer Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringe und abrechne und dafür eine individuelle Erhöhung des RLV erhalten würde. Randnummer 65 Zwar hat der Vertragsarzt in der zitierten Entscheidung des BSG die freiwillige Entscheidung getroffen, sich auf zeitintensive Leistungen zu spezialisieren, wohingegen die Klägerin - wie alle Vertragsärzte - grundsätzlich verpflichtet ist, die Versicherten zu behandeln, die ihre Praxis aufsuchen (§ 95 Abs. 3 SGB V). Vertragsärzte können die Behandlung von Versicherten im Regelfall nicht ablehnen (siehe § 13 Abs. 1, 3, 7 BMV-Ä (1995 bis 30.09.2013). Sie kann nur in begründeten Fällen verweigert werden (§ 13 Abs. 7 S. 3 BMV-Ä). Sprachbarrieren dürften im Regelfall keinen Ablehnungsgrund darstellen, solange sie nicht dazu führen, dass der Vertragsarzt völlig außerstande gesetzt wird, die ärztliche Behandlung vorzunehmen. Wenn der Anteil von Versicherten mit Migrationshintergrund und eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache überdurchschnittlich hoch ist, mag dieses nicht uneingeschränkt vom freien Willen der Vertragsärzte der Klägerin getragen sein. Jedoch beruhen das Begehren des Vertragsarztes in der zitierten Entscheidung des BSG und das der Klägerin gleichermaßen auf der Argumentation, zu einem hohen Anteil eine überdurchschnittlich zeitaufwändige Behandlung pro Patient zu leisten. Der Zeitaufwand werde durch die Bemessung der budgetierten Leistungen nicht abgebildet. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass zeitintensive Behandlungen von Versicherten nicht RLV-erhöhend wirken müssen. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht danach zu unterscheiden, ob der Zeitaufwand einer Behandlung sich aus dem Wesen einer Leistung im Sinne des EBM oder den tatsächlichen Umständen bei der konkreten Leistungserbringung ergibt. In jedem Fall führt es nicht zur Erhöhung des RLV, wenn der Anteil zeitintensiver Behandlungsvorgänge in einer Praxis über dem Durchschnitt liegen sollte. Randnummer 66 Im Übrigen gehört es zur freien unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, den Standort ihrer Praxis zu wählen. Das BSG hat unter anderem in seiner Entscheidung vom
- März 2001, B 6 KA 54/00 R (Rn 28 bei juris) herausgestellt, dass die Kostendeckung einer vertragsärztlichen Praxis von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, von denen einige von ihnen selbst zu beeinflussen seien (z. B. die Kostenstruktur und der Standort der Praxis, die Qualität des Dienstleistungsangebotes u. a.). Daraus folge, dass sich die Frage, ob für eine Leistung eine kostendeckende Vergütung zu erzielen sei, einer generellen Beantwortung entziehe, da es von individuell beeinflussbaren Faktoren abhänge, ob eine bestimmte Einzelleistung kostendeckend zu erbringen sei oder nicht. Wie der Senat wiederholt betont habe, liege dem Zuschnitt der vertragsärztlichen Vergütung insgesamt eine "Mischkalkulation" zugrunde. Dies bedeute, dass es durchaus Leistungen geben könne, bei denen selbst für eine kostengünstig organisierte Praxis kein Gewinn zu erzielen sei. Entscheidend sei nämlich, dass der Vertragsarzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung habe, der in aller Regel dazu führe, dass das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen Ärzten hinreichenden Anreiz biete, an der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Teilhabeanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte nicht mehr erfüllt wird. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 68 Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Vergütung von unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen in überversorgten Zulassungsbereichen sowie die prozessuale Einordnung von isolierten Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkten haben grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall der Klägerin hinaus. Randnummer 69 Der Streitwert ergibt sich aus dem Begehren der Klägerin im Berufungsverfahren, §§ 52, 40 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die u.a. in Beschlüssen vom 02.10.2015, Az. L 4 KA 331/13 B, vom 11.08.2016, L 4 SF 157/14 RG, und L 4 KA 36/14 vom 24.08.2016 zur Anwendung kam, ist für Verfahren, die die RLV-Mitteilung zum Gegenstand haben, nicht der volle begehrte Erhöhungsbetrag des RLV als Streitwert zugrunde zu legen, sondern lediglich ein Teilbetrag. Denn die Zuweisung des RLV bedeutet nicht, dass die Vertragsärzte ein Honorar in der im RLV festgelegten Höhe erhalten. Bei der Bestimmung des Faktors, mit dem der Wert der Mitteilung des RLV zu berücksichtigen ist, hält der Senat 25 v.H. des Differenzbetrages zwischen dem zugewiesenen und dem begehrten RLV für ermessensgerecht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des BSG in dessen Beschluss vom
- September 2016, B 6 KA 28/16 B, dass der Streitwert für die RLV-Mitteilung in Höhe der Differenz zwischen dem zugewiesenen und dem begehrten RLV festzusetzen ist. Zwar handelt es sich bei der RLV-Mitteilung um eine gesonderte Feststellung im Sinne der Entscheidung des BSG vom
- August 2012, B 6 KA 38/11 R. Allerdings begründet die RLV-Mitteilung keinen unmittelbaren Auszahlungsanspruch des Vertragsarztes. Es handelt sich lediglich um ein Berechnungselement, das nach § 87b Abs. 2 SGB V a.F. vor Quartalsbeginn zuzuweisen war, und bei der Bestimmung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes berücksichtigt wird. Sofern das BSG in dem Beschluss vom
- September 2016 davon ausgeht, dass dem begehrten höheren RLV auch erbrachte Leistungen des Vertragsarztes im Abrechnungsquartal gegenüber standen, die nur dann höher vergütet werden, wenn das RLV entsprechend hoch ist, ist es gleichwohl nicht angemessen, sowohl für die RLV-Mitteilung als auch den Honorarbescheid den gleichen Streitwert in voller Höhe anzusetzen. Randnummer 70 Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren schwerpunktmäßig die Zuweisung eines RLV in Höhe der Obergrenze (durchschnittliche Fallzahl Arztgruppe multipliziert mit dem RLV-Fallwert Arztgruppe und unter Berücksichtigung des Zuschlags für Gemeinschaftspraxen), da sie selbst eine unterdurchschnittliche Fallzahl aufweise und ihre Fallzahl durch die hohe Anzahl zeitintensiver Patienten nicht steigern könne. Für das Quartal I/2010 ergibt sich somit ein begehrtes RLV in Höhe von ((2 x 926,2) x 21,10 EUR) x 1,1 gleich 42.994,20 EUR. Die Differenz zum zugewiesenen RLV (39.777,32 EUR) beträgt 3.216,88 EUR. Ein Viertel entspricht 804,22 EUR. Im Fall der Zuweisung des begehrten RLV hätte die Klägerin einen weiteren Auszahlungsanspruch in entsprechender Höhe. Randnummer 71 Der Streitwert war auf insgesamt 804,22 EUR festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001295850