Obsah (6)
§ 48§ 87b§ 87§§ 44§ 47§ 160Kassenärztliche Vereinigung - Befugnis - Anpassung und Abänderung eines vorläufig mitgeteilten Regelleistungsvolumens (RLV) im laufenden Quartal - Anwendung der entwickelten Grundsätze zur sachlich-re
§ 48Abs.
1 Satz 1 SGB X zum Erlass des Korrekturbescheides vom
- Februar 2010 berechtigt gewesen. Es stelle sich allenfalls die Frage, welche Auswirkungen eine solche, im Laufe des Quartals verfügte Minderung des RLV für die Quartalshonorarabrechnung habe, insbesondere ob sie Geltung für das gesamte Quartal beanspruchen könne oder erst ab Erlass der Änderung zu berücksichtigen sei und wie dies dann konkret umzusetzen sei. Eine Entscheidung darüber habe aber erst im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides für das Quartal I/10 zu erfolgen. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der RLV-Zuweisung beständen nicht. Randnummer 20 Gegen den ihren Bevollmächtigten am
- Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom
- November
- Randnummer 21 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, es seien Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Regelung von Teil D Nr. 4.2 HVV sei auf die Fallwertüberschreitung in Euro und nicht in Punkten abzustellen. Der Auffassung des Sozialgerichts, wonach die Frage der zeitlichen Geltung des Korrekturbescheides vom
- Februar 2010 im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides zu klären sei, könne sie sich nicht anschließen. Dies gelte auch für die Auffassung, der vorläufige RLV-Bescheid sei mit einem hinreichend konkreten Änderungsvorbehalt versehen gewesen. Grund für den Erlass des vorläufigen Bescheides seien allein organisatorische Probleme der Beklagten gewesen. Dies sei nicht ohne weiteres Grund dafür, einen vorläufigen anstelle eines endgültigen Bescheides zu erlassen. Aus der Begründung des Änderungsvorbehalts habe sich auch nicht ergeben, dass mit einer Absenkung des RLV zu rechnen gewesen sei. So, wie der Vorbehalt formuliert gewesen sei, hätte auch eine Erhöhung des RLV erfolgen können. Ein solcher Vorbehalt beseitige den Vertrauensschutz des Adressaten nicht. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom
- September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom
- Dezember 2009 und
- Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2011 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie trägt vor, die Entscheidung des Sozialgerichtes zum Nichtvorliegen von Praxisbesonderheiten sei rechtmäßig. Die Bemessung der Fallwertüberschreitung in Punkten sei ein sachgerechtes Kriterium für das Anerkennen von Praxisbesonderheiten. Randnummer 27 Die nachträgliche Absenkung des zuvor vorläufig mitgeteilten Regelleistungsvolumens halte sie für zulässig. Die Zuweisung eines vorläufigen RLV sei im Bemühen erfolgt, den Vertragsärzten Anhaltspunkte über die Höhe des ungefähren RLV und damit Kalkulationssicherheit zu geben. Die eingetretene Verzögerung sei von ihr nicht zu vertreten gewesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das zuvor unter Vorbehalt mitgeteilte RLV nur im geringen Umfang abgesenkt worden sei. Sie weist darauf hin, dass gegen den Honorarbescheid für das Quartal I/10 kein Widerspruch eingelegt worden sei. Randnummer 28 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) bei dem Landessozialgericht eingegangen. Randnummer 30 Auch die Klage ist zulässig, die Klägerin kann die Rechtswidrigkeit der RLV-Zuweisung für das streitgegenständliche Quartal noch geltend machen, obwohl der dazugehörige Honorarbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Das BSG hat mit Urteil vom
- August 2012 im Verfahren B 6 KA 38/11 klargestellt, dass ein bestandskräftig festgestelltes RLV die Geltendmachung von dessen Fehlerhaftigkeit im nachfolgenden Honorarstreitverfahren ausschließt und umgekehrt für die isolierte Anfechtung des RLV kein Raum bleibt, wenn der zugehörige Honorarbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Dem folgt der erkennende Senat. Danach besteht prima facie kein Raum mehr für die Anfechtung des RLV für das Quartal I/10, denn der Honorarbescheid für dieses Quartal ist in Bestandskraft erwachsen. Allerdings hat das BSG in dem genannten Urteil Vertrauensschutz in den Fällen angemahnt, in denen der Honorarbescheid vor Veröffentlichung der Entscheidung vom
- August 2012 in Bestandskraft erwachsen ist. Der Senat folgt dem BSG auch insoweit. Danach ist die Überprüfung der RLV-Mittelung aus Vertrauensschutzgründen zuzulassen, denn der nicht angefochtene Honorarbescheid I/10 ist im Laufe des Quartals III/10 in Bestandskraft erwachsen und damit rund zwei Jahre vor Veröffentlichung des o.g. BSG-Urteils. Randnummer 31 Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres RLV für das Quartal I/
- Der Bescheid vom
- Februar 2010 erweist sich als rechtmäßig. Er war nicht aufzuheben. Randnummer 32
§ 87bAbs.
1 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -) in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom
- März 2007 (alle Paragrafenangaben des SGB V beziehen sich auf diese Fassung des Gesetzes) werden abweichend von § 85 SGB V die vertragsärztlichen Leistungen ab dem
- Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf Grundlage der regional geltenden Euro-Gebühren-Ordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V vergütet.
§ 87bAbs.
2 SGB V sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen. Diese definieren die von einem Arzt oder einer Praxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit Entgelten der Euro-Gebühren-Ordnung vergütet werden. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge ist
§ 87bAbs.
2 Satz 3 SGB V mit abgestaffelten Preisen zu vergüten. Die Werte der RLV sind nach § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen. Soweit dazu Veranlassung besteht, sind
§ 87bAbs.
3 Satz 3 SGB V auch Praxisbesonderheiten bei der Bestimmung des RLV zu berücksichtigen. § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt, dass der Bewertungsausschuss erstmals zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten bestimmt.
§ 87bAbs.
4 Satz 3 SGB V bestimmen die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam erstmalig zum 15. November 2008 und danach jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres
den Vorgaben des Bewertungsausschusses unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der RLV konkret anzuwendende Berechnungsformel.
§ 87bAbs.
5 S. 1 SGB V weisen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Ärzten und Praxen deren RLV erstmals zum
- November 2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des RLV zu. Randnummer 33 Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene ist zunächst durch den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Versorgung vom 27./
- August 2008 (Beschluss eBA 2008) erfolgt. Dieser enthält in seinem Teil F Vorschriften zur Berechnung und zur Anpassung der arzt- und praxisbezogenen RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V. Darin ist in Teil F Nr. 2.1 vorgesehen, dass Regelleistungsvolumina für die Ärzte der in der Anlage 1 genannten Arztgruppen zur Anwendung kommen. Die Berechnung der arztindividuellen RLV ist in der Anlage 2 zu Teil F Beschluss eBA 2008 geregelt. Danach ist zunächst auf Grundlage des Vergütungsvolumens 2007 das vorläufige RLV-Vergütungsvolumen getrennt nach hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereichen zu ermitteln (Nr. 1 der Anlage 2). Sodann ist aus diesem unter Vornahme vorgegebener Abzüge (insbesondere für abgestaffelte Leistungen, erwartete Zuzahlungen für Neupraxen, für Ärzte und Einrichtungen, die kein RLV erhalten sowie der Vergütungen des Jahres 2007 für bestimmte Leistungen und im hausärztlichen Bereich auch für zu erwartende Zuzahlungen für Qualitätszuschläge) das jeweilige RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbereichs zu ermitteln (Nr. 2 der Anlage 2). Sodann ist ein arztgruppenspezifischer Anteil am RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbereichs
Nr. 3 der Anlage 2 zu ermitteln und
Nr. 4 der Anlage 2 der arztgruppenspezifische Fallwert, der aus den arztgruppenspezifischen Behandlungsfällen des Vorjahresquartals ermittelt wird. Die Multiplikation dieses Fallwerts mit der Fallzahl des konkreten Arztes im jeweiligen Vorjahresquartal
Nr. 5 der Anlage 2 ist die Basis für die Ermittlung des arzt- und praxisbezogenen RLV. Es erfolgt sodann noch eine morbiditätsbezogene Differenzierung des RLV nach Altersklassen (Nr. 6 der Anlage 2). Vereinfacht ausgedrückt ist das arztbezogene RLV das Produkt aus der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal und dem arztgruppenspezifischen Fallwert. Randnummer 34 Zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach RLV in Berufsausübungsgemeinschaften sieht Teil F Nr.1.2.2 Beschluss eBA 2008 zunächst eine arztbezogene Ermittlung des RLV vor. Die Zuweisung der RLV und die Abrechnung erfolgen dann aber
Teil F Nummer 1.2.4 Beschluss eBA 2008 praxisbezogen, wobei sich die Höhe des RLV einer Arztpraxis aus der Addition der einzelnen RLV der Ärzte, die in der Arztpraxis tätig sind, ergibt. Randnummer 35 Der Beschluss eBA 2008 enthält allerdings keine Vorgaben für die Behandlung von Neuzulassungen, Umwandlungen von Kooperationsformen und Wachstumsärzten im Rahmen der RLV-Systematik. Diesbezüglich ermächtigt Teil F Nr. 3.5 Beschluss eBA 2008 die Partner der Verträge auf Landesebene zum Erlass von Anfangs- und Übergangsregelungen. Randnummer 36 Sonderregelungen für Ärzte in der Wachstumsphase sind in S. in der Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2009 vom 25. November 2008 in der Fassung der ersten Ergänzungsvereinbarung hierzu (im folgenden HVV) getroffen worden, die in der Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2010 vom 22.Dezember 2009 fortgeschrieben wurden.
Teil D Nummer 2.1 HVV erhalten Ärzte, die innerhalb des abzurechnenden Quartals weniger als fünf Jahre niedergelassen sind und deren RLV-relevante Fallzahl unterdurchschnittlich ist, ihre Leistungen bis zu einer individuellen Obergrenze aus individueller Fallzahl bis maximal zur durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe und dem RLV-Fallwert der Gruppe vergütet. Teil D Nr. 3.2 HVV sieht bei Berufsausübungsgemeinschaften, an denen Wachstumsärzte beteiligt sind, vor, dass neben bestehender RLV der einzelnen Partner die Regelung nach Abs. 2.1 trete, sodass insgesamt eine Obergrenze zu bilden ist. Randnummer 37 Nach Teil D Nr. 2.3 HVV erhält ein Arzt, der in der Wachstumsphase die Durchschnittsfallzahl der Arztgruppe erstmals erreicht, in den folgenden Quartalen das RLV der Arztgruppe zugeordnet. Bleibt der Arzt während der gesamten Wachstumsphase unterdurchschnittlich, so erhält der Arzt als RLV die mit dem Bestwert seiner Fallzahlquote der letzten vier Quartale multiplizierten durchschnittlichen saisonalen RLV der Arztgruppe zugeordnet. Randnummer 38 Entsprechend dieser rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte bei Zuweisung des RLV an die Klägerin für das Quartal I/10 vorgegangen. Als materiell rechtmäßig erweist sich dabei der Bescheid vom 1. Februar 2010, der die RLV-Zuweisung insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung nach Teil D Nummer 2.3 HVV vornimmt. Demgegenüber erweist sich der Bescheid vom 11. Dezember 2009 ungeachtet seiner Kennzeichnung als vorläufig schon deshalb als rechtswidrig, weil darin für den Praxispartner Ma. eine maximale Obergrenze entsprechend der Regelung zu Teil D Nr. 2.1 HVV gebildet worden ist, obwohl der zum dritten Quartal 2004 zugelassene Ma. sich im ersten Quartal 2010 nicht mehr in der Wachstumsphase
Teil D Nr. 2 HVV befunden hat. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am
- Januar 2017 angegeben haben, die Wachstumsphase sei zu Gunsten der Klägerin verlängert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine Verlängerungsmöglichkeit für die Wachstumsphase aus den Regelungen zu Teil D Nr. 2 HVV nicht ergibt. Zur Vermeidung von Härten für Praxen, die während der fünfjährigen Wachstumsphase den Fachgruppendurchschnitt nicht erreichen, ist gerade die Regelung in Teil D Nr. 2.3 HVV vorgesehen. Mit Bescheid vom
- Februar 2010 hat die Beklagte diesen Fehler aber korrigiert und das RLV der Klägerin an die Regelung zu Teil D Nr. 2.3 HVV angepasst. Randnummer 39 Zur Überzeugung des Senats war die Beklagte auch befugt, vorliegend das vorläufig mitgeteilte RLV noch im laufenden Quartal im geschehenen Umfang anzupassen und abzuändern. Randnummer 40 Im Verfahren B 6 KA 38/11 R hatte das Bundessozialgericht klargestellt, dass es sich bei der in § 87b Abs.5 SGB V genannten 4-Wochenfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handele und eine spätere Zuweisung eines RLV immer noch als rechtzeitig angesehen werden müsse, solange dies vor Beginn des Quartals, für das das RLV Geltung beansprucht, erfolgt. Dem folgt der Senat. Randnummer 41 Die RLV-Festsetzung mit Bescheid vom
- Februar 2010 ist aber erst mitten im Quartal vorgenommen worden, so dass diese Entscheidung nicht mehr als rechtzeitig im Sinne von § 87 b Abs. 5 SGB V angesehen werden kann. Das Gesetz sieht in diesem Fall
§ 87b Abs.
5 Satz 4 SGB V die vorläufige Fortgeltung des bisherigen RLV vor. Rechtsfolgen für ein zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenes RLV sind in Satz 5 der Vorschrift nur für den Fall vorgesehen, dass dieses höher als zuvor ausfällt. Dann sind entsprechende Zahlungsansprüche rückwirkend zu erfüllen. Zwar wird danach eine spätere Zuweisung des RLV, auch noch im laufenden Quartal, vorausgesetzt. Die Voraussetzungen unter denen dies mit Wirkung für die Zukunft oder mit Wirkung für die Vergangenheit geschehen kann, lassen sich dem Wortlaut des § 87 b Abs. 5 SGB V aber nicht entnehmen. Randnummer 42 Das SGB kennt im Arbeitsförderungsrechts und im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende in § 328 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) i. V. m. § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) die Befugnis zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte, die mit der erleichterten Befugnis zum Erlass eines endgültigen Verwaltungsaktes bei Wegfall des Vorläufigkeitsgründers einhergeht. Eine solche Regelung lässt sich dem SGB V bezüglich der Zuweisung des RLV an die Vertragsärzte explizit nicht entnehmen. Randnummer 43 Angesichts des Charakters einer RLV-Zuweisung als eigenständiger Verwaltungsakt und der fehlenden expliziten Befugnis zum Erlass einer vorläufigen RLV-Mitteilung liegt es zunächst nahe, die Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Abänderung des RLV auf die allgemeinen Regelungen für die Veränderung von Verwaltungsakten
§§ 44ff Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu stützen.
Danach wäre der Verwaltungsakt vom 1. Februar 2010 rechtswidrig. Randnummer 44 Da die Beklagte in der ursprünglichen RLV-Mitteilung einen Änderungsvorbehalt aufgenommen hatte, wäre zunächst an einen Widerruf
§ 47Abs.
1 Nr.1 SGB X zu denken. Diese Vorschrift sieht allerdings nur einen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft vor. Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom
- Februar 2010 das RLV aber für das gesamte Quartal I/10 neu festgesetzt und nicht etwa nur mit Wirkung für die Folgemonate. Diese Entscheidung über die zeitliche Geltung des RLV ist auch gerade nicht dem Honorarbescheid vorbehalten, sondern erfolgt mit der RLV-Mitteilung. Zudem erfordert ein auf § 47 Abs. 1 SGB X gestützter Widerruf die Ausübung von Ermessen („darf“). Eine Ermessensausübung ist dem Bescheid vom
- Februar 2010 aber nicht zu entnehmen. Randnummer 45 Eine Abänderung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch mit Wirkung für die Vergangenheit ohne das Erfordernis der Ausübung von Ermessen ist demgegenüber in § 48 Abs. 1 S.2 SGB X vorgesehen. Eine Rechtfertigung des Verwaltungsaktes vom
- Februar 2010 nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich möglich, denn in dem Abschluss der Verhandlungen mit den Krankenkassen am
- Dezember 2009 kann eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift erblickt werden und Vertrauensschutz könnte in Hinblick auf den Änderungsvorbehalt in dem Bescheid vom
- Dezember 2009
§ 48Absatz 1 S.2 Nr.
4 SGB X ausgeschlossen sein. Randnummer 46 Da der Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2009 aber die Klägerin zu Unrecht noch in die Regelungen für Wachstumsärzte einbezogen hat und daher bereits bei seinem Erlass rechtswidrig begünstigend war, richtete sich seine spätere Abänderung allein nach § 45 SGB X. Eine auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes erfordert indessen immer die Ausübung von Ermessen. Daran mangelt es hier. Randnummer 47 Der Senat hat sich indessen die Überzeugung gebildet, dass die auf Grundlage von § 106a Abs. 2 SGB V bzw. § 45 Abs.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 34 Ersatzkassenvertrag - Ärzte (EKV-Ä) entwickelten Grundsätze zur sachlich rechnerischen Berichtigung von Honorarbescheiden auch auf RLV-Mitteilungen entsprechend anwendbar sind. Randnummer 48 Die Ermächtigung zur sachlich rechnerischen Berichtigung verdrängt als Spezialnorm § 45 SGB X. Sie berechtigt insbesondere zur nachträglichen Korrektur bereits ergangener Honorarbescheide, denn diese stellen
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom
- Oktober 2001, B 6 KA 16/00 R) lediglich vorläufige Regelungen über den Honoraranspruch im jeweiligen Quartal dar. Auf den dauerhaften Bestand dieser vorläufigen Regelungen können Vertragsärzte nur im beschränkten Umfang vertrauen. Eines expliziten Widerrufsvorbehaltes im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X bedarf es zum Ausschluss eines umfänglicheren Vertrauensschutzes insoweit nicht. Andererseits sind Kassenärztliche Vereinigungen auch nicht in unbegrenztem Ausmaß zur Vornahme sachlich rechnerischer Berichtigungen ermächtigt. Der mit den Honorarbescheiden verfolgte Zweck, die Vertragsärzte hinreichend und zeitnah über die Höhe ihrer Vergütung zu informieren, liefe andernfalls leer. Rechtssicherheit wäre im Bereich der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
- Dezember 2005, B 5 KA 17/05 R) wird die Befugnis der KVen zur sachlich rechnerischen Richtigstellung der Honorarbescheide in vier Fallkonstellation aus Vertrauensschutzgründen begrenzt. Dies ist zunächst der Fall, wenn eine Frist von vier Jahren seit Erlass des Quartalshonorarbescheides bereits abgelaufen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rücknahme des Honorarbescheides nur noch nach Maßgabe der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 SGB X möglich. Eine weitere Beschränkung ergibt sich in den Fällen, in denen die KV die Befugnis zur sachlich rechnerischen Richtigstellung bereits „verbraucht“ hat, weil sie die Honorarforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren der sachlich rechnerischen Richtigstellung bereits überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat. Ferner kann die Anwendung der bundesmantelvertraglichen Richtigstellungsvorschriften ausgeschlossen sein, wenn einer KV vorzuhalten ist, dass sie es unterlassen hat, ihre Mitglieder auf ihre bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Honorarberechnung hinzuweisen. Schließlich ist die nachträgliche Richtigstellung eines Honorarbescheides in den Fällen beschränkt, in denen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides aus Umständen herrührt, die außerhalb des eigentlichen Bereiches einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung liegen oder in den Fällen, in denen eine KV eine bestimmte Leistungserbringung in Kenntnis aller Umstände geduldet, sie aber später als fachfremd eingestuft hat. Randnummer 49 Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Berichtigung eines Honorarbescheides ist auch nicht auf Fälle eingeschränkt, in denen die Fehlerhaftigkeit des Honorarbescheides auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes liegen. Vielmehr kann aufgrund dieser Vorschriften grundsätzlich jedwede Art der Unrichtigkeit einer Honorarabrechnung nachträglich korrigiert werden (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2001, B 6 KA 3/01 R). Randnummer 50 Diese Grundsätze sind zur Überzeugung des Senates auf RLV-Mitteilungen entsprechend anwendbar, weil RLV-Festsetzungen Teilelemente der späteren Honorarfestsetzung darstellen. (So auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2016, L5 KA 1991/13; im Ergebnis schon der erkennende Senat, Urteil vom
- Oktober 2015, L4 KA 38/13). Dafür spricht im Ergebnis der Wortlaut des § 87 b Abs. 5 SGB V, der - wie oben erläutert - zwar weder die nachträgliche Abänderbarkeit eines RLV zulasten des betroffenen Vertragsarztes regelt, noch explizit die Befugnis zum Erlass eines vorläufigen RLV beinhaltet, jedoch die vorläufige (Weiter) – Geltung eines RLV in Satz 4 nennt und von einer nachträglichen Abänderbarkeit des RLV in Satz 5 konkludent ausgeht (vgl. auch BSG, Urteil vom
- August 2012, B 6 KA 38/11 R). Randnummer 51 Unter Anwendung der zur sachlich rechnerischen Berichtigung für Honoraransprüche ermittelten Regelungen, stößt der Bescheid vom
- Februar 2010 auf keine Bedenken. Weder war die Vierjahresfrist bei seinem Erlass abgelaufen, noch hatte die Beklagte die Befugnis zur Abänderung bereits durch eine frühere Korrektur des RLV verbraucht. Sie hat die Klägerin auch hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des RLV mit Bescheid vom
- Dezember 2009 nur vorläufig erfolgen konnte, weil die Vereinbarung mit den Krankenkassen noch nicht abgeschlossen war. Die Klägerin musste daher mit einer späteren Änderung des RLV – ob nach oben oder unten – rechnen. Schließlich betrifft die vorgenommene RLV-Änderung den Fallwert der Arztgruppe und die einzubeziehende Fallzahl und damit den Kernbereich der RLV-Bildung. Randnummer 52 Die Höhe des RLV ist auch nicht deshalb zu niedrig, weil zu Gunsten der Klägerin Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen gewesen wären. Randnummer 53 Teil F Nr. 3.6 Beschluss eBA 2008 bestimmt zu Praxisbesonderheiten, dass diese zwischen den Parteien der Gesamtverträge zu regeln sind. Anzuerkennende Praxisbesonderheiten ergeben sich danach aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus ihnen resultierende Überschreitung des regionalen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 % vorliegt. Randnummer 54 Regional umgesetzt wurde diese bundesrechtliche Vorgabe in S. durch den HVV. Dieser regelt in Teil D Nr.4.2 Praxisbesonderheiten und normiert dabei insbesondere auch das Erfordernis einer Überschreitung des regionalen Fallwerts der Arztgruppe um mindestens 30 %. Danach kann der Arzt unter Benennung betroffener EBM-Gebührennummern Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe beantragen. Praxisbesonderheiten können sich aus einem besonderem Versorgungsauftrag oder einer für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, wenn zusätzlich eine daraus resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe um mindestens 30 % vorliegt. Randnummer 55 Mit Beschluss vom
- Februar 2009 (Beschluss eBA 2009) hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in Nr. 4 ergänzend bestimmt, dass die Partner der Gesamtverträge abweichend von den Regelungen im Beschluss vom 27./
- August 2008 aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen können, obwohl die vorgegebene Überschreitung von 30 % des Durchschnittsfallwerts nicht vorliegt. Randnummer 56 Mit Beschluss vom
- März 2010 (Beschluss eBA 2010) hat der Erweiterte Bewertungsausschuss an dem 30 %-Kriterium für die Annahme von Praxisbesonderheiten mit Wirkung ab
- Juli 2010 nicht mehr festgehalten. Randnummer 57 Bei der Klägerin liegen keine Praxisbesonderheiten in diesem Sinn vor. Der Senat hat sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten angestellten Berechnungen die Überzeugung gebildet, dass weder prospektiv noch retrospektiv einer der beiden Praxispartner im streitgegenständlichen Quartal den durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe um mindestens 30 % überschritten hat. Entgegen der Äußerung der Klägerin kommt es zur Bestimmung von Praxisbesonderheiten nach Teil D Nr. 4.2 HVV auf eine arztbezogene und nicht eine praxisbezogene Berechnung an. Entscheidend ist dies indessen nicht, denn sowohl Ma. und M. einzeln betrachtet als auch die BAG insgesamt haben eine 30-prozentige Fallwertüberschreitung im Quartal I/10 bei weitem nicht erreicht. Randnummer 58 Zwar hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in dem oben zitierten Beschluss vom
- Februar 2009 die regionalen Vertragspartner ermächtigt, von dem 30 %-Kriterium abzuweichen, davon haben die Vertragspartner in S. aber keinen Gebrauch gemacht. Die bundesweite Aufgabe des 30 %-Kriteriums erfolgte erst durch den oben zitierten Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
- März 201 mit Wirkung für die Quartale ab III/10 an. Randnummer 59 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der 30%-Regelung hegt der Senat nicht. Er hat sie vielmehr in gefestigter Rechtsprechung für rechtmäßig gehalten (Urteil vom
- Februar 2015, L 4 KA 25/13; Urteil vom
- Juni 2015, L 4 KA 20/15; Urteil vom
- Oktober 2015, L 4 KA 46/13). Auch die Ermittlung der Überschreitung des Fallwertes der Arztgruppe in Punkten und nicht in Euro hat der Senat ausdrücklich für rechtmäßig erachtet (Urteil vom
- Juni 2015, L 4 KA 20/15) und hält daran fest. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 VwGO und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 61
§ 160Abs.
2 Nr.1 SGG war in Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der hier entschiedenen Frage der Abänderbarkeit einer RLV-Mitteilung nach Quartalsbeginn die Revision zuzulassen. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 97 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung für RLV-Streitigkeiten, bei denen der begehrte Differenzbetrag bezifferbar ist, den Streitwert in Höhe von einem Viertel dieses Betrages fest und berücksichtigt dabei, dass es unbillig wäre, bei der parallelen Anfechtung eines RLV-Mitteilungsbescheides und eines Honorarbescheides für das gleiche Quartal den rechnerischen Differenzbetrag zweimal in voller Höhe als Streitwert anzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001297237