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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat 1 MB 18/14 Beschluss Bedrängende oder erdrückende Wirkung eines niedrigeren Bauvorhabe

Bedrängende oder erdrückende Wirkung eines niedrigeren Bauvorhabens als das Haus des Nachbarn; nachbarschützende Wirkung des § 35 Abs 1 Nr 6d BauGB Orientierungssatz 1. Ein Bauvorhaben, das auf einer

§ 1der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BIm

SchV) allein maßgeblichen Begriff "Normkubikmeter Biogas pro Jahr" (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB) bzw. "Normkubikmeter je Jahr Rohgas" (Ziffer 1.

§ 14. BIm

SchV) ab und erlaubt ohne weitere Differenzierung zur Zusammensetzung des Substrateintrages eine nach Maßgabe der Vorgaben des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) berechnete und deutlich unterhalb der Kapazitätsgrenze des § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB liegende Produktionskapazität bzw. eine unterhalb der in Ziffer 1.

§ 14. BIm

SchV geregelten Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmeter Rohgas je Jahr liegende Kapazität von 1.194.606 Nm³. Das ist aus Sicht des Senates nicht zu beanstanden, da damit klargestellt ist, dass ungeachtet der Zusammensetzung des Substrateintrages eine über die benannte Kapazität hinausgehende Produktion von Rohgas nicht genehmigt worden ist. Dieser Sichtweise entspricht auch die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Auflage in Ziff. 4.1 des Schreibens des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vom 13.09.2013, wonach die Biogaserzeugungsmenge durch geeignete Registrierung so zu erfassen ist, dass die produzierten Mengen jederzeit nachvollziehbar sind und der ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung in Bezug genommene Hinweis in diesem Schreiben, dass das LLUR ab ein Biogasproduktion von 1,2 Millionen Nm³/Jahr Rohgas oder mehr Genehmigungsbehörde ist. Randnummer 13 Anzumerken ist im Übrigen, dass es zweifelhaft ist, ob der in § 35 Abs. 1 Nr. 6 d Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Kapazitätsgrenze einer im Außenbereich gelegenen (privilegierten) Biomasseanlage von 2,3 Millionen Normkubikmetern (Nm³) Biogas pro Jahr überhaupt nachbarrechtsschützende Wirkung zukommt. Randnummer 14 Den o.a. dargestellten Anforderungen zur notwendigen Bestimmtheit wird die angefochtene Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen der Anlage gerecht. Weder die Geruchsimmissionsprognose der Lücking & Hertel GmbH vom 25.06.2013 noch die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Irrelevanz der Zusatzbelastung gemäß Ziffer 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL-SH) werden vom Antragsteller substantiiert gerügt. Soweit er mit der Beschwerde dagegen (erneut) rügt, dass die im Schreiben des LLUR vom 13.09.2013 formulierte und zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Auflage 2 zu unbestimmt sei, weil sie mit der Formulierung "nicht zum Betrieb gehörenden Wohnbebauung" nicht den räumlichen Regelungsbereich der GIRL-SH übernehme und unklar bleibe, inwieweit diese in der Auflage verwendete Formulierung mit den von der GIRL-SH erfassten Beurteilungsflächen identisch ist oder nicht, überzeugt dies aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht (S. 5 des Beschlusses). Mit der durch die Auflage in Bezug genommene Ziffer 3.3 der GIRL-SH wird der räumliche Regelungsbereich der GIRL-SH und die dort benannten Beurteilungsflächen für anwendbar erklärt; die Formulierung "nicht zum Betrieb gehörenden Wohnbebauung" dient erkennbar einer zusätzlichen Konkretisierung. Randnummer 15 Im Ergebnis führen auch die Einwände des Antragstellers zur Unbestimmtheit der in Ziffer 3.1 des Schreibens des LLUR vom 13.09.2013 formulierten Auflage zum Lärmschutz, die der Antragsgegner zum Bestandteil der angefochtenen Genehmigung gemacht hat, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 15.01.2014 - 1 MB 31/13 - (BauR 2013, 1078) hat sich der Senat der Rechtsprechung des OVG Münster - Beschluss vom 12.02.2013 - 2 B 1336/12 - angeschlossen, wonach dann, wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze zu überschreiten drohen, es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht genügt, in der Baugenehmigung lediglich den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Dementsprechend muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen - hier beispielsweise im Hinblick auf die zum Einsatz kommende Anlagentechnik und Betriebsorganisation - eingeschränkt werden, damit die Immissionsrichtwerte nicht nur "auf dem Papier" stehen. Randnummer 17 Ob der Schutz des Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist in der Regel nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern regelmäßig eine realistische Lärmprognose unter Einbeziehung der Vor- und Zusatzbelastung anzustellen. Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte die Auflage in Ziffer 3.1 zur zulässigen Lärmimmission bei summarischer Betrachtung zurzeit Bedenken ausgesetzt sein. Zwar wird dort eine Sicherstellung der zulässigen Richtwerte dadurch für gewährleistet erachtet, dass die Zusatzbelastung als Beurteilungspegel, der aus den Einzelgeräuschen aller Anlagenteile der Biogasanlage zu ermitteln ist, bei den nächstgelegenen Wohnhäusern Immissionswerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts von 39 dB(A) nicht überschreitet. Das erscheint bei summarischer Betrachtung allerdings unzureichend, weil im Hinblick auf das Wohnhaus des Antragstellers weder die immissionsrechtlich relevante Vorbelastung noch die durch den Anlagenbau hinzutretende Zusatzbelastung bisher bekannt sind und überdies keine konkreten immissionsmindernden Regelungen benannt werden, die eine verlässliche Sicherstellung der zulässigen Immissionsrichtwerte gewährleisten. Randnummer 18 Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt dies allerdings nicht die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da eine realistische Lärmprognose unter Einbeziehung der Vor- und Zusatzbelastung wie auch darauf fußende nachträgliche Auflagen des Antragsgegners zur Anlagentechnik, baulichen Gestaltung und/oder Betriebsorganisation mit konkreten immissionsmindernden Regelungen zur verlässlichen Sicherstellung der zulässigen Richtwerte im laufenden Widerspruchsverfahren noch ohne weiteres möglich - allerdings aber auch erforderlich - sind. Randnummer 19 Soweit schließlich der Antragsteller eine Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch das Bauvorhaben rügt, rechtfertigt auch dies bereits aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Ergänzend ist hinzuzufügen: Randnummer 20 Zutreffend ist zwar, dass das Fachhallenhaus des Antragstellers mit Verfügung des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 21.01.2013 gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale eingetragen worden ist, der Denkmalschutz sich auf das gesamte Gebäude erstreckt und nach Maßgabe dieser Verfügung die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen (Hervorhebung durch den Senat) und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale des eingetragenen Kulturdenkmals, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten, einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen. Randnummer 21 Dabei kann hier dahingestellt bleiben, warum die Untere Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 06.12.2011 im Hinblick auf die nordwestlich des Anwesens vom Beigeladenen errichteten sog. Gärproduktlager u.a. ausgeführt hat, dass diese Anlagen in der Sichtachse von Westen nach Osten hinter dem Kulturdenkmal liegen und dessen Eindruck wesentlichen beeinträchtigten würden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bereits im Jahre 2011 eine dichte Eingrünung der sog. Gärrestebehälter für ausreichend erachtet hat, um der Außenwirkung des Fachhallenhauses Rechnung zu tragen und den negativen Einfluss der Behälter auf das Umfeld des Kulturdenkmals zu vermindern. Vergleichbare Maßnahmen sind im Hinblick auf das hier streitige Vorhaben des Beigeladenen mit Genehmigungsschreiben vom 02.10.2013 erneut für ausreichend erachtet worden sind. Abgesehen davon, dass diese denkmalrechtliche Genehmigung nicht Gegenstand dieses Rechtstreits ist, hat der Senat bei summarischer Betrachtung aber auch keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es bereits zweifelhaft, ob der Blick vom weitläufigen und nicht ohne weiteres zugänglichen Außenbereich auf das Gebäude des Antragstellers (Blickrichtung von Westen nach Osten) eine wesentliche Sichtachse im Sinne der Unterschutzstellungsverfügung des Landesamtes für Denkmalschutz vom 21.01.2013 ist. Bei summarischer Betrachtung erschließt sich angesichts der Höhenverhältnisse - siehe dazu bereits oben - und der Begrünung der westlichen Grundstücksseite des Antragstellers (die Satellitenbilder - Bildflugjahr 2011 - des im Internet frei zugänglichen Digitaler Atlas Nord der Landesregierung Schleswig-Holstein lassen den Schluss zu, dass jedenfalls noch im Jahre 2011 die westliche Grundstücksseite durch eine hohe, dichte, knickähnliche Bepflanzung geprägt gewesen ist, während das vom Antragsteller zur Akte übermittelte Panoramabild - ohne Benennung des Aufnahmedatums - einen Heckenbewuchs erkennen lässt) nicht, dass hier eine Gefahr für den Denkmalwert des Gebäudes im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz zu besorgen ist; dies wäre allenfalls bei einer Beeinträchtigung des Eindrucks des Denkmals von der öffentlich zugänglichen Straßenseite her denkbar. Randnummer 22 Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 24 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich durch eigene Antragstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001297371

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