Kostenfestsetzung - Kostenerstattung - Reisekosten der Partei - Erforderlichkeit Leitsatz Reisekosten einer Partei, deren Prozesse bundeseinheitlich an einem Standort durch Volljuristen bearbeitet werden und die dadurch entstehen, dass der den Prozess bearbeitende Sachbearbeiter zum Kammertermin anreist, sind regelmäßig im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner festsetzungsfähig. Nur wenn eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht kommt und es um die konkreten Verhältnisse der örtlichen Dienststelle geht, zu denen regelmäßig auch ein Mitarbeiter der örtlichen Dienststelle etwas sagen kann, kann ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung geboten sein. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 7. September 2016, 1 Ca 1869 c/14, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.09.2016 - 1 Ca 1869 c/14 - geändert. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 18.08.2015 € 257,80 als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung hinsichtlich erstinstanzlich angefallener Reisekosten eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klage der Klägerin auf Inanspruchnahme der tariflichen Ruhensregelungen nach § 11 Abs. 1 TVUmBW ist durch Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel legte die Klägerin nicht ein. Vor dem Arbeitsgericht haben ein Gütetermin und zwei Kammertermine stattgefunden, der zweite mit einer Beweisaufnahme. Randnummer 2 Bei der Beklagten ist die Prozessführung in Arbeitsgerichtsstreitigkeiten aufgrund einer entsprechenden Organisationsentscheidung (zentrale Dienstvorschrift A-1430/2, Bl. 106 - 118 d. A.) auf das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen worden. Dort werden sämtliche Prozesse der Bundeswehr durch Volljuristen zentral bearbeitet und betreut. Das BAPersBw hat seinen Sitz in S. A. bei B.. Randnummer 3 Für den Gütetermin erteilte der zuständige Sachbearbeiter in S. A., der selbst verhindert war, einem Mitarbeiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums K. (BwDLZ), der personalbearbeitenden Dienststelle, eine Terminsvollmacht. Zu beiden Kammerterminen reiste der Sachbearbeiter des BAPersBw aus S. A. an. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 beantragte die Beklagte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Parteikosten. Da der Sachbearbeiter aus S. A. im zeitlichen Zusammenhang mit den Kammerterminen noch weitere Termine im Norden wahrnehmen musste, beantragte die Beklagte wegen des ersten Termins nur die Erstattung der Kosten für die Rückfahrt (111,20 €) und für den zweiten Termin nur die Erstattung der Kosten für die Hinfahrt (82,60 €) sowie einer Hotelübernachtung (64,-- €). Randnummer 5 Sie hat die Auffassung vertreten, es sei sachgerecht und nachvollziehbar, dass sie sich vor Gericht von Volljuristen vertreten lassen wolle. Maßgeblich für ein Urteil sei die mündliche Verhandlung; sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der den Prozess führe und sachlich mit der Angelegenheit am intensivsten vertraut sei, diesen Termin wahrnehme. Nur bei Verhinderung erteile sie ausnahmsweise einmal Terminsvollmacht. Die Übernachtung sei von der zentralen Reisestelle der Bundeswehr (Travelmanagement) gebucht worden. Diese sei gehalten, die kostengünstigste Unterkunft zu wählen. Randnummer 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Reise- und Übernachtungskosten seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte habe sich auch in den beiden Kammerterminen durch einen Mitarbeiter des BwDLZ aus K. vertreten lassen können. Eine Kostenerstattung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen, wenn sich am Gerichtsort eine Außenstelle befinde, der Termin aber von einem Bediensteten der auswärtigen Verwaltung wahrgenommen werde. So sei die Beklagte auch im Gütetermin verfahren. Der Sachverhalt habe auch von S. A. aus ausreichend juristisch aufgearbeitet werden können. Die Hotelkosten seien im Übrigen nicht erforderlich, da der Terminvertreter in einer der zahlreichen Liegenschaften der Bundeswehr in K. habe übernachten können. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 07.09.2016 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Randnummer 8 Gegen den am 19.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 30.09.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 9 Sie wiederholt im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation und verweist auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ( 1 Ta 78/16 ) zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei im Berufungsverfahren, der zu ihren Gunsten ergangen sei. Die dortigen Grundsätze seien auch auf die Erstattung erstinstanzlicher Kosten übertragbar. Der vorliegende Rechtsstreit habe eine „überörtliche Bedeutung“ gehabt. Es sei auch darum gegangen, die Härtefallregelung in § 11 TVUmBW bundeswehreinheitlich anzuwenden. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Randnummer 11 Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 12 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 13 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer von 200,-- € in Kostensachen (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Weitere Bedenken an der Zulässigkeit bestehen nicht. Randnummer 14 2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Randnummer 15 Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere hat sie die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Randnummer 16
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