Anspruch auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren Orientierungssatz 1. Grundsätzlich ist eine Anfechtungs- oder Leistungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder
§ 5FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der ...
durchgeführten Rückruf einzuleiten, solange der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes, auf dem der Rückruf beruhe, ihm gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam sei. Das Kraftfahrtbundesamt versuche durch die Zwischenschaltung der ... befehlende Anordnung an ihn zu richten, ohne ihm die Prüfung des Bescheides zu ermöglichen. Als Maßnahme der Durchsetzung sehe das Kraftfahrtbundesamt vor, die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern,
§ 5FZV wegen Nichtteilnahme an dem Rückruf einzuleiten.
Eine solche Mitteilung sei unzulässig, weil der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes ihm gegenüber - solange er nicht bekanntgegeben werde, keine Wirkungen entfalten könne. Es sei Praxis des Kraftfahrtbundesamtes, die Zulassungsbehörden zu Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an einem Rückruf aufzufordern (KBA-Kodex). Randnummer 14 Der Kläger beantragt: Randnummer 15
- Ich beantrage den Bescheid des KBA vom 6.11.2015 Az. 400-25/001#004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 Az. 132100.04/007#004-002 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, den an die ... gerichteten Bescheid mit dem Inhalt Anordnung Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren, soweit er meinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ... betrifft, an mich nach § 41 VwVfG bekannt zu geben. Randnummer 16
- Hilfsweise beantrage ich die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, es zu unterlassen die Zulassungsbehörde des Kreises ... aufzufordern, mir gegenüber Maßnahmen nach § 5 FZV wegen Nichtteilnahme an dem von der ... durchgeführten Rückruf wegen NOx Abweichung bei EA 189 Motoren einzuleiten, solange der Bescheid des KBA, auf dem der Rückruf beruht, mir gegenüber nicht nach § 43 VwVfG wirksam ist. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 20 Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Randnummer 21 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Bescheides vom 11.12.2015, da er nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei, und mangels Betroffenheit auch nicht hätte beteiligt werden müssen. Der -inzwischen bestandskräftige- Bescheid vom 11.12.2015 sei an die ... gerichtet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Nach dem maßgebenden materiellen Recht und dem Schutzzweck der jeweiligen Norm sei der Kläger nicht von diesem Verwaltungsakt betroffen. Die Anordnung der Beklagten gegenüber der ... finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 EG-FGV. Diese Befugnisnorm gebe der Beklagten als Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber Genehmigungsinhabern zu treffen, falls diese die ihnen obliegenden Pflichten als Typgenehmigungsinhaber verletzten und es dadurch zu Abweichungen von dem genehmigten Typ komme. Die EG-FGV insgesamt diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Randnummer 22 Rates vom
- September 2007 (Rahmenrichtlinie), wonach die Übereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung zu gewährleisten sei. Damit solle Risiken für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt begegnet werden. In materielle Rechte des Klägers werde damit nicht eingegriffen. Rein wirtschaftliche oder ideelle Interessen begründeten keine Betroffenheit in dem genannten Sinne. Auch die bloße tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung subjektiver öffentlicher Rechte nicht aus. Randnummer 23 Der Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Kraftfahrtbundesamt habe über die Zulassungsbehörden der Länder keine Weisungsbefugnis. Die Zulassungsstellen würden eigenständig darüber entscheiden, ob Maßnahmen nach § 5 FZV getroffen würden. Randnummer 24 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 25 Der Kläger hat einen Beiladungsantrag (Beiladung des Kreises ) gestellt, der abgelehnt wurde. Randnummer 26 Der Kläger hat ferner drei Beweisanträge gestellt, die abgelehnt wurden, weil sie ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nicht weiterführend waren. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte 3 A 342/16 . Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 29 Der im Wege der Leistungsklage verfolgte Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe eines Bescheides an den Kläger ist unzulässig mangels Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung unter Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift ist auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend anwendbar (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl. 2016, § 42 Rn. 62 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend setzt die Klagebefugnis auch vorliegend voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die unterbliebene Bekanntgabe des Bescheides in eigenen Rechten verletzt zu sein, und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, 6 C 8/01). Maßgebend ist daher, ob der Kläger den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem hier enthaltenen Entscheidungsprogramm möglicherweise einen Anspruch des Klägers begründet. Randnummer 30 Das ist nicht der Fall. Randnummer 31 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf § 41VwVfG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen „Beteiligten“ bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Aus dieser Vorschrift lassen sich offensichtlich keine Rechtsansprüche des Klägers ableiten, da er unstreitig nicht Beteiligter des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der ... war. Randnummer 32 Wer die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens und damit auch im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG sind, ergibt sich aus § 13 VwVfG. Danach sind Beteiligte Randnummer 33
- Antragsteller und Antragsgegner, Randnummer 34
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, Randnummer 35
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, Randnummer 36
- diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Randnummer 37 Im Falle des Klägers liegt keine der aufgezählten Alternativen einer Verfahrensbeteiligung vor. Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und zugleich Adressat des Bescheides vom 11.12.2015 war allein die ... . Der Kläger ist zu jenem Verfahren auch nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen worden. Damit kommt der Kläger als möglicher Rechtsinhaber von Ansprüchen nach § 41 VwVfG nicht in Betracht. Randnummer 38 Zwar wird in der Kommentarliteratur der Standpunkt vertreten, § 41 Abs. 1 VwVfG sei auch für übergangene Betroffene anzuwenden, die somit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an sich verlangen und durch eine Leistungsklage erzwingen könnten (u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2016, § 41 Rn. 33). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, denn sie lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Übereinstimmung bringen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf übergangene Betroffene kommt nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes fehlt. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Anregung zu einer weitergehenden Fassung des Gesetzes in diesem Punkt nicht durchgesetzt, so dass die enge Fassung eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs,
- Aufl. 2014, § 41 Rn. 33). Randnummer 39 Selbst wenn man jedoch § 41 Abs. 1 VwVfG entsprechend für übergangene Betroffene anwenden würde, ergäben sich daraus keine Rechtsansprüche für den Kläger, da der Kläger nicht als übergangener Betroffener angesehen werden kann. Randnummer 40 Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren, sondern lediglich einen Antrag auf Bekanntgabe des Bescheides vom betreffend den „ ... " gestellt; dieser Antrag bezieht sich bei verständiger Betrachtung - wie der Kläger richtig vorträgt- wegen der Erwähnung des in Rede stehenden Fahrzeuges ( ... ) auf den Bescheid vom 11.12.2015, in dem es um Fahrzeuge der Marke ... geht. Dieser Bescheid beinhaltet nur Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der ... , lässt die der ... zuvor erteilte Typgenehmigung jedoch unberührt. In Rechte des Klägers wird daher auch unter Zugrundelegung seines Verständnisses von der Bedeutung der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung nicht eingegriffen. Jedenfalls mit Erlass dieses Bescheides stand fest, dass das Verwaltungsverfahren keine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hatte und dass auch rechtliche Interessen Dritter nicht unmittelbar berührt wurden. Daher ist die Nichtbeteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren mit Blick auf § 13 Abs. 2 VwVfG offensichtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Es kann daher dahinstehen, ob § 41 VwVfG überhaupt aus sich heraus eine klagefähige Position vermittelt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 29.04.1993, 7 A 2/92). Randnummer 42 Somit kommt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, so dass der Klage die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzusprechen ist. Bei dieser Sachlage kommt auch keine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Betracht, mit dem der Antrag des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt wird. Randnummer 43 Auch der auf Unterlassung gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist mangels Klagebefugnis anlag § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da kein Unterlassungsanspruch ersichtlich ist, auf den eine solche Klage gestützt werden könnte. Ein möglicher Eingriff in Rechte des Klägers aufgrund der befürchteten Aufforderung ist nicht ersichtlich. Randnummer 44 Im Übrigen zielt der Hilfsantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz ab, denn die begehrte Unterlassung soll letztlich verhindern, dass die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV erlässt, weil dieser über ein Fahrzeug mit einem betroffenen E 189-Motor verfügt und nicht bereit ist, an der Rückrufaktion der teilzunehmen. Eine solche Klage zur Abwehr möglicher künftiger Eingriffe ist nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). Diese Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz liegen nicht vor. Sollte die Zulassungsbehörde des Kreises gegenüber dem Kläger Maßnahmen nach § 5 FZV anordnen, so kann der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungsklage bzw. mit Rechtsbehelfen des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise wahren. Die vom Kläger befürchtete Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes an die Zulassungsbehörde des Kreises ... ,
§ 5
FZV zu ergreifen, beinhaltet dagegen keine bereits aktuelle Rechtsverletzung, die es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, bereits hiergegen vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Das Kraftfahrtbundesamt ist gegenüber der Zulassungsbehörde des Kreises nicht weisungsberechtigt, so dass die vom Kläger befürchtete Aufforderung, sollte es dazu kommen, unerheblich ist. Sollte es zu einer als unzulässig zu bewertenden Mitwirkung des Kraftfahrtbundesamtes in einem bei der Zulassungsbehörde des Kreises anhängigen Verwaltungsverfahren mit Beteiligung des Klägers kommen, kann der Kläger dies in einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Es widerspricht dagegen auch dem Prinzip des § 44 a VwGO, vorbeugend Rechtsschutz bzgl. eventueller unselbständiger Verfahrungshandlungen einer Behörde zu bieten. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001298171