Außerordentliche Kündigung - Beleidigung eines Geschäftsführers - Fehlen einer Entschuldigung Leitsatz Die Bezeichnung der Geschäftsführer als "soziale Arschlöcher" kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 11. August 2016, 2 Ca 244 c/16, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.08.2016 – Az. 2 Ca 244 c/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 19.02.2016 mit dem Vorwurf der Beleidigung des Geschäftsführers und des ehemaligen Geschäftsführers. Randnummer 2 Der Kläger ist am ...1954 geboren, war bei der Kündigung also 62 Jahre alt. Er ist verheiratet. Seit dem 28.10.1992 ist er bei der Beklagten als Geselle im Bereich der Gas- und Wasserinstallation in N... beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt durchschnittlich 3.315,42 EUR. Randnummer 3 Im Betrieb der Beklagten sind unter Einschluss des Klägers insgesamt drei Gesellen und die Mutter der Geschäftsführer als Büroangestellte beschäftigt, außerdem ein Auszubildender. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 31.01.2007 (Anl. K1, Bl. 6-11 d.A.). Randnummer 4 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Anl. K3, Bl. 18 f d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie vorsorglich ordentlich und vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Kündigungstermin, das ist der 30.09.2016. Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 5 Am Ende eines Arbeitstages suchte der Kläger das Büro der beiden Geschäftsführer der Beklagten auf, um zwei auf einer aktuellen Baustelle aufgetauchte Fragen zu klären. Dort befand sich auch der Vater der beiden, der ehemalige (Senior)-Geschäftsführer H... B.. Da der Geschäftsführer F... B. telefonierte, wandte sich der Kläger an den Vater. Er fragte ihn, wie er eine Steuerleitung (Pneumaschlauch) verlängern könne, da sich die Pumpe und der dazugehörige Schaltschrank nicht in einem Raum befanden und Originalteile nicht vorhanden waren. Der Senior verwies ihn - mit welcher Tonlage auch immer - zunächst u.a. an vorhandene Teile. Ob er auch gesagt hat, zur Not solle sich der Kläger was „schnitzen“, ist streitig. Unstreitig gab er dem Kläger im Verlaufe des Gesprächs aber auch Recht, dass er vor einem objektiv bestehenden, vom Lieferanten ungelösten Problem stehe. Auf die weitere Frage des Klägers, wie er den Schwimmer der Pumpe besser gegen „Absturz“ sichern könne, antwortete der ehemalige Geschäftsführer, dass dieser doch als ehemaliger Seemann verschiedene Knoten könne. Das empfand der Kläger als sarkastische Provokation, weil s. E. ein Knoten in einem Stahlseil nicht hält und er die Anspielung auf die Seemannstätigkeit unpassend fand. Der weitere Verlauf ist streitig. Der Kläger sah das Gespräch dann mangels sachlich zutreffender Lösungsmöglichkeit als beendet an. Als er grußlos und mit nicht näher bezeichneten Worten den Raum verlassen wollte, kommentierte der ebenfalls anwesende Geschäftsführer F... B. das Ganze noch hörbar für den Kläger sinngemäß als „Kinderkram/ Sind wir hier im Kindergarten?“ Randnummer 6 Am Morgen des 16.02.2016 betrat der Kläger das Büro. Sowohl er als auch die anwesenden Geschäftsführer waren angespannt und gereizt. Der Kläger brachte zum Ausdruck, dass von ihm das Gespräch vom Vortag keineswegs als „Kinderkram“ verstanden werde. Der Kläger beschwerte sich auch über eine Abmahnung vom 16.11.2015 aus Anlass einer von ihm verlangten, aber verweigerten Nachschulung (Bl. 24 d. A.). Dann kam es zu einem Wortgefecht. Der Verlauf ist streitig. Der Kläger äußerte unstreitig nach eigenem Vorbringen mindestens auch, dass F.... B. gerne den Chef raushängen lasse und dass sein Vater sich am Vortag ihm gegenüber wie ein „Arsch“ verhalten hätte. Der Geschäftsführer F... B. sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen (Kläger-Schriftsatz vom 04.04.2016 - Bl. 34 d. A.). Des Weiteren sagte der Kläger mindestens: „Dann kündigt mich doch“ (Bl. 52 d.A.), worauf der GF F... B... erwiderte: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen“. Er erwähnte auch eine zurückliegende Tätigkeit des Klägers als „Taxifahrer“. Der Kläger erwiderte unstreitig, dass die Firma dies bereits sowieso schon sei (Bl. 34 d. A.). Darauf beendete der Geschäftsführer das Gespräch. Der Kläger nahm die Arbeit auf und wurde abends telefonisch zum Abbau von Arbeitszeitguthaben für drei Tage freigestellt. Anschließend wurde ihm bis zum 24.2.2016 Urlaub gewährt. Randnummer 7 Die Beklagte betrachtete die Äußerungen des Klägers insbesondere vom 16.02.2016 als Beleidigung. Die Geschäftsführer warteten noch drei Tage ab, ob der Kläger sich entschuldigend an sie herantrete, was nicht geschah. Schließlich sprach die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2016, zugegangen am 23.02.2016, die streitbefangene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus (Anlage K 3, Bl. 18 f. d. A.), gegen die der Kläger am 24.02.2016 Klage erhob. Den Versuch einer Entschuldigung unternahm der Kläger erstmals nach eindringlichem Anraten des Arbeitsgerichts im Kammertermin am 11.08.2016 im Rahmen einer Unterbrechung der Verhandlung. Randnummer 8 Der Kläger hat stets die Ansicht vertreten, er sei vom Seniorgeschäftsführer der Beklagten zu den Äußerungen provoziert worden. Am Folgetag, dem 16.02.2016 habe er sich auch aufgrund der Äußerungen des Vortages in die Ecke gedrängt gefühlt, weswegen in ihm die Emotionen hochgekocht seien. Die Äußerung sei ein Augenblicksversagen, und ihm hätten die Worte, nachdem er sie ausgesprochen hätte, sofort leidgetan. Das Gespräch sei weiter eskaliert. Das sei aber nicht ihm anzulasten. Randnummer 9 Die Äußerungen, die ihm vorgehalten werden, seien aus einem Affekt heraus getätigt worden, verursacht durch Provokationen der aktuellen wie des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten. Es liege insoweit auch keine schwerwiegende Beleidigung vor, sondern nur eine noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung zum Verhalten der Firma gegenüber ihrem langjährigen Mitarbeiter. Auch die Tatsache, dass er, der Kläger, nach dieser Diskussion noch seiner Arbeit habe nachgehen können und nicht umgehend freigestellt worden sei, mache deutlich, dass es der Beklagten zumutbar sei, ihn, den Kläger, weiter zu beschäftigen. Randnummer 10 Die Beklagte hat stets vorgetragen, sie habe den Kläger nicht provoziert. Beide Geschäftsführer hätten dem Kläger am 16.02.2016 deutlich gemacht, dass sie das vom Kläger am Vortag dem Vater gegenüber an den Tag gelegte Verhalten nicht akzeptieren würden. Daraufhin sei der Kläger sehr unvermittelt massiv ausfällig geworden. Ein Augenblicksversagen sei schon deshalb nicht gegeben, weil eine mehrstündige Unterbrechung zwischen der angeblichen Provokation vom 15.02.2016 und den Beleidigungen am Folgetag läge. Die Wortwahl des Klägers stelle eine drastische persönliche Beleidigung sowohl eines der Geschäftsführer wie auch dessen Vaters dar und sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt; der Kläger habe durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.08.2016 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Randnummer 12 Gegen diese dem Kläger am 22.08.2016 zugestellte Entscheidung hat er am 16.09.2016 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 24.11.2016 am 03.11.2016 begründet wurde. Randnummer 13 Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des am 11.08.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster, Aktenzeichen 2 Ca 244 c/16, Randnummer 16 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.02.2016 nicht aufgelöst worden ist; Randnummer 17 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.02.2016 aufgelöst werden wird; Randnummer 18 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 19.02.2016 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Geselle „Gas- und Wasserinstallateur“ in N... weiterzubeschäftigen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 22 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 24 Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger den Geschäftsführer F... B... und dessen Vater, den ehemaligen Geschäftsführer H... B..., ohne Vorhandensein einer Affektsituation nachhaltig beleidigt hat, ohne sich hierfür aufrichtig entschuldigen zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 25 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. nur BAG vom 23.06.2009 – 2 AZR 103/08 - zitiert nach Juris Rz. 18 m.w.N.; BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – zitiert nach Juris Rz. 16 m.w.N.). Randnummer 26 2. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kommt es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen ist, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Zweck einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung darf regelmäßig nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung sein. Die Kündigung dient der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen. Das ist unter dem Gesichtspunkt der negativen Zukunftsprognose zu betrachten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes trägt der Arbeitgeber (BAG a.a.O.). Randnummer 27 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.02.2016 wirksam. Die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe rechtfertigen eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallsituation ist der Beklagten als Kleinbetrieb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auslaufen der siebenmonatigen Kündigungsfrist unzumutbar. Randnummer 28
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