Verjährung des Erstattungsanspruchs für erforderliche Schallschutzmaßnahmen in einem Gebäude – hier: Einbau von Lärmschutzfenstern Orientierungssatz Der Erstattungsanspruch für erforderliche Schallschutzmaßnahmen in einem Gebäude verjährt nach zehn Jahren. Ein Anspruch auf Feststellung eines dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen, d.h. eines auf der ersten Stufe eines Entschädigungsverfahrens angesiedelten und als im Grundsatz entstandenen, aber infolge berechtigter Einrede der Verjährung untergegangenen Anspruchs, ist analog § 199 Abs 4 BGB nicht (mehr) durchsetzbar. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 10. Oktober 2016, 6 A 43/15, Urteil Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 10.10.2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts, dass ihr, der Klägerin, nach Straßenumbaumaßnahmen in den Jahren 2000 bis 2002/2003 dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte für erforderliche Schallschutzmaßnahmen in ihrem Gebäude … / … in … (Einbau von Lärmschutzfenstern) zustehe. Randnummer 2 Eine von der Beklagten im Zuge des Straßenumbaus, dessen Zulassung nicht durch Planfeststellung, Plangenehmigung oder aufgrund eines Bebauungsplanes erfolgt war, in Auftrag gegebene Lärmtechnische Untersuchung vom 04.07.2002 war zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Immissionspegel an der Nordseite des klägerischen Gebäudes … durch den Um- und Ausbau der Straße um 4,1 bis 4,4 dB(A) auf bis zu 63,2 dB(A) tags und 55,9 dB(A) nachts erhöhen werde. Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte einem der beiden Gesellschafter der Klägerin mit, dass für das Gebäude … / Nordseite ein Anspruch auf den Einbau von Lärmschutzfenstern in vier Stockwerken bestehe, da durch den Straßenausbau eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Es müssten von der Klägerin Angebote dreier Firmen zur Prüfung vorgelegt werden; sodann erhalte sie vom Tiefbauamt der Beklagten eine Entschädigungsvereinbarung über die geprüfte Summe, die nach Einbau der Fenster ausgezahlt werde. Randnummer 3 Nach letztmaligem telefonischen Kontakt im September 2002 berief sich die Klägerin sodann per E-Mail vom 29.08.2013 gegenüber dem Tiefbauamt der Beklagten auf die „Förderungszusage“ aus dem Jahr 2002 und erklärte, noch im Jahr 2013 die Fenster im Gebäude … auswechseln lassen zu wollen; nunmehr sei das Procedere der Verrechnung zu klären. Randnummer 4 Die Beklagte reagierte hierauf unter dem 02.09.2013 mit einem schriftlichen Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nach § 42 BImSchG i.V.m. §§ 195 ff. BGB. Jener Anspruch sei im Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der geänderten öffentlichen Straße entstanden und jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Randnummer 5 Den hiergegen am 09.12.2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 als unzulässig zurück; der angefochtenen Verfügung fehle mangels regelnder Wirkung die Verwaltungsaktqualität. Nach daraufhin am 04.03.2015 erhobener Klage änderte die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 durch Bescheid vom 04.05.2015 und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie sprach dem Schreiben vom 02.09.2013 feststellenden Charakter zu, machte in der Sache indessen weiterhin die Einrede der Verjährung geltend. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat die auch den Änderungsbescheid vom 04.05.2015 einbeziehende Klage durch Urteil vom 10.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten erstrebte Verpflichtungsausspruch zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts bestehe nicht. Die Kammer neige dazu, in § 42 BImSchG eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren zu erkennen. Jene Norm sehe ein zweistufiges Verfahren vor, im Zuge dessen zunächst zwischen Betroffenem und Straßenbaulastträger geklärt werden könne, ob ein Anspruch dem Grunde nach bestehe, bevor man sich im Folgenden über die Höhe des Erstattungsanspruchs einige bzw. das Verfahren nach § 42 Abs. 3 BImSchG bestreite. Bei einer derartigen Verfahrensgestaltung müsse der Einzelne die Möglichkeit haben, eine rechtlich wirksame behördliche Feststellung über den Abschluss bzw. das Ergebnis des jeweiligen Verfahrensschrittes zu erhalten. Diese Frage müsse allerdings nicht abschließend entschieden werden, da ein solcher Anspruch nur dann gegeben sein könne, wenn der Anspruch auf Aufwendungserstattung dem Grunde nach bestehe und durchsetzbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen sei zwar dem Grunde nach entstanden (§§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG); er sei jedoch aufgrund der von der Beklagten berechtigterweise erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Der Anspruch nach § 42 BImSchG sei unter analoger Anwendung der §§ 195 ff. BGB in ihrer aktuellen Fassung verjährt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners verjährten andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 4 BGB analog in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Hier sei der dem Grunde nach geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits am 04.07.2002 entstanden, als aufgrund der gutachterlichen Lärmprognose festgestanden habe, dass eine durch den Ausbau der … verursachte Überschreitung der nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionswerte am klägerischen Gebäude konkret zu erwarten sei. Die Fertigstellung oder Freigabe der Straße für den Verkehr sei für die Anspruchsentstehung demgegenüber nicht entscheidend. Die Beklagte sei insbesondere auch nicht gehindert gewesen, dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegen zu halten. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten gegenüber einem der Gesellschafter erklärt habe, der Erstattungsanspruch könne 30 Jahre lang geltend gemacht werden, liege darin keine rechtlich bindende Zusicherung oder Zusage. Jener Erklärung mangele es bereits an der nach § 108 a Abs. 1 LVwG notwendigen Schriftform. Zudem sei aus objektiver Perspektive nicht erkennbar, dass der benannte Mitarbeiter der Beklagten für diese eine Selbstverpflichtung habe begründen wollen. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei gemessen an den Maßstäben einer Ermessensprüfung zudem weder fehlerhaft noch erscheine sie rechtsmissbräuchlich. Soweit die Klägerin geltend mache, hilfsweise bestehe ein Schadensersatzanspruch aufgrund falscher Auskunft des Mitarbeiters der Beklagten, sei eine dahingehende Prüfung aufgrund der Regelung von § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 GG dem Verwaltungsgericht entzogen. Randnummer 7 Gegen das ihr am 19.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2016 - einem Montag - die Zulassung der Berufung beantragt. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Darüber hinaus werde zu prüfen sein, ob auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensmangel vorliege. II. Randnummer 8 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 9 1. Der innerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellte und fristgerecht begründete Zulassungsantrag genügt insbesondere auch den formellen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diesem Darlegungserfordernis ist Genüge getan, wenn der Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und näher erläutert, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben erachtet. Dabei entspricht es dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), den Zugang zur Berufungsinstanz nicht unzumutbar zu erschweren. Die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, juris [Rn. 14]). Das Zulassungsvorbringen ist dementsprechend angemessen zu würdigen, um zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - BvR 2011/10 -, juris [Rn. 25]). Randnummer 10 Gemessen hieran hat die Klägerin die Darlegungsanforderungen erfüllt. Die Klägerin nennt einleitend die von ihr (zunächst) geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO, stellt sie in ihrer nachfolgenden Begründung den jeweiligen Ausführungen indessen nicht nochmals ausdrücklich voran. Gleichwohl lässt sich anhand der gedanklichen Abfolge ihrer Argumentation, die mit einer Rüge hinsichtlich der erstinstanzlich angenommenen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs beginnt, sodann aus der Komplexität der Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten ableitet und schließlich auf die Grundsatzbedeutung der Sache eingeht, eine hinreichend deutliche Zuordnung des jeweiligen Vortrags zu jenen drei Zulassungsgründen entnehmen. Überdies nennt die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und bezieht sich insoweit auf Aspekte des Übergehens von Beweisangeboten und eine mangelnde Auseinandersetzung mit erstinstanzlich vorgebrachter Argumentation. Randnummer 11 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen indessen nicht durch. Randnummer 12
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