Schreiben vom 20. September 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuweisung nach § 31 Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die Anschaffung eines neuen Löschgruppenfahrzeugs (LF 10/6). Die voraussichtlichen Gesamtkosten gab die Klägerin
140.000,- Euro an. Randnummer 3
Bescheid vom 07. November 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege der Anteilsfinanzierung eine Zuweisung aus der Feuerschutzsteuer in Höhe von höchstens 49.000 Euro (35% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten). Bestandteile des Bescheides waren u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in Verb.
den jeweils geltenden Rundschreiben. In dem Bescheid heißt es weiter, gemäß 1.4 der Richtlinie seien bei der Durchführung von Beschaffungen die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten. Der Beklagte behalte sich vor, die Zuweisung bei Nichteinhaltung der Vergabevorschriften zurückzufordern.
Schreiben vom 11. Dezember 2007 erklärte sich die Klägerin
dem Bescheid einverstanden. Randnummer 4 Die Beschaffung des Feuerwehrfahrzeugs wurde im März 2008 im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung für die Gemeinden …, … …, … und … beschränkt ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgte in einzelnen Losen. Insgesamt wurden für das Feuerwehrfahrzeug der Klägerin fünf Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Aufträge für das Fahrgestell und den Fahrzeugaufbau wurden am 28. Mai 2008 erteilt. Randnummer 5 In der Zeit vom 06. Oktober bis 05. Januar 2011 wurde die Zuweisung in Höhe von 48.227,46 Euro in drei Raten ausgezahlt. Unter dem 31. August 2010 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Der Beklagte bestätigte
Datum vom
bewerbern bevorzugt behandelt worden, und es habe wettbewerbswidrige Preisabsprachen gegeben. Der Beklagte habe zu prüfen, ob die Gemeinde die Zuweisung zurückzuzahlen habe. Randnummer 7 Auf die Aufforderung des Beklagten nahm die Klägerin am 11. Juli 2013 zum Prüfungsbericht Stellung. Am 17. September 2013 teilte das GPA dem zuständigen Fachdienst des Beklagten
, dass die Stellungnahme der Klägerin nicht geeignet sei, die Beanstandungen auszuräumen, und nunmehr über die Rückforderung der gewährten Zuweisungen entschieden werden sollte.
Schreiben vom
Bescheid vom
dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage, nämlich Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts, die auch unter Ziffer 1.4 der als verbindlich anerkannten Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2003 zwingend gefordert werde, nicht erfüllt. Randnummer 9 Das Gebot der öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 Verdingungsordnung für Leistungen Ausgabe 2006 (VOL/A 2006) in Verb.
VO) und der Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes seien missachtet worden. Es hätte nach § 3 Nr. 2 VOL/A eine öffentliche Ausschreibung stattfinden müssen und nicht eine beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3
arbeiter der Klägerin der Firma … GmbH das Leistungsverzeichnis „
Anregungen für eine beschränkte Ausschreibung“ übersandt und von dort ein sog. Info-Angebot zurückerhalten. Eine andere Firma habe u.a. deshalb von einer Angebotsabgabe abgesehen, weil sich das Leistungsverzeichnis auf einen bestimmten Hersteller bezogen habe. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A dürfe die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen würden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt sei. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürften nach § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausnahmsweise, jedoch nur
dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich sei. Die Firmen … und … hätten nicht aus Kapazitätsgründen von einer Angebotsabgabe abgesehen. Die Firma … habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Leistungsverzeichnis auf einen anderen bestimmten Hersteller beziehe. Randnummer 11 Die Angebotseröffnung am 18. April 2008 sei nach der gefertigten Niederschrift nur von einem
arbeiter des Amtes durchgeführt worden. Nach § 22 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A müsse neben dem Verhandlungsleiter jedoch ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein, der nach § 22 Nr. 4 Abs. 3 VOL/A zusammen
dem Verhandlungsleiter die Niederschrift zu unterzeichnen habe. Randnummer 12 Die Angebotssumme der Firma … GmbH sei nach „rechnerischer Prüfung“ durch einen Verwaltungsmitarbeiter korrigiert worden. Diese Berichtigung finde sich nicht in den eingereichten Unterlagen (Preisangaben in der Leistungsbeschreibung). Stattdessen sei eine nachträglich per Telefax am 22. April 2008 von der Firma übersandte, neu ausgefüllte und unterzeichnete Zusammenfassung der Angebotssumme einschl. neuem Nettobetrag, Rabatt, Umsatzsteuer und Endsumme zu den Unterlagen genommen worden. Dieses nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangene Angebot wäre nach § 23 Nr. 1
den Bietern jedoch nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder Bieter zu beheben. Preisverhandlungen seien nach § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A unzulässig. Randnummer 14 Innerhalb der Zuschlagsfrist, die auf den
den in Betracht kommenden Bietern mündlich vereinbart worden sei, sei als weiterer Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu werten. Nach § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A könne die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen
den in Frage kommenden Bietern verlängert werden, wenn sich der Zuschlag verzögere. Diese Vereinbarung müsse zum Bestandteil des Angebotes gemacht werden. Randnummer 15 Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A sei über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen zeitnah dokumentiere und aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werde. Eine umfassende Dokumentation sei hier nicht vorhanden. Randnummer 16 Nach Erteilung der Aufträge seien Änderungen des Lieferumfangs vorgenommen und weitere nachträgliche Lieferungen teilweise von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Auftrag gegeben worden. Diese Rechtsgeschäfte seien ohne Vertretungsmacht erfolgt und damit unwirksam. Randnummer 17 Die aufgezeigten Verstöße gegen zwingende Vergabevorschriften rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG ermögliche den Widerruf grundsätzlich bei jedem, nicht nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Auflagen. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei in der Regel nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei, wenn
der Gewährung von Zuwendungen verbundene Auflagen nicht erfüllt würden (sog. intendiertes Ermessen). In Fällen dieser Art bedürfe es der Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. So ein atypischer Fall komme u.a. in Betracht, wenn die Bewilligungsbehörde den Verstoß schuldhaft
verursacht habe. Bei der Aussage eines
arbeiters des GPA aus dem August 2007, auf die die Klägerin sich berufe, handele es sich nur um eine einmalige allgemeine Rechtsauskunft, und zwar um einen Verweis auf eine mögliche Ausnahme nach § 3 Nr. 4 VOL/A, ohne dass der
arbeiter detaillierte Kenntnisse gehabt habe. Er habe die Zuweisung nach Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens in Verb.
Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) insoweit zurückzufordern, als die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage nicht eingehalten worden sei. Gemäß Ziffer 8.5 VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO in Verb.
G sei die Zuweisung vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. Da während der Beschaffung gegen die Auflage verstoßen worden sei und somit vor Auszahlung der Zuweisung, beginne die Verzinsung
dem Tag der Auszahlung (09.10.2009). Der Endpunkt der Verzinsung werde auf den 06. Juni 2014 festgelegt (vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens). Die Zinsen für diesen Zeitraum beliefen sich auf 10.215,42 Euro. Randnummer 18
Schreiben vom 15. Oktober 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Rückforderungsbescheid sei verfristet. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG gelte die einjährige Widerrufsfrist des § 116 Abs. 4 LVwG entsprechend. Die Frist habe
Eingang ihrer Stellungnahme am
arbeiters des GPA vom 10. Juli 2007 verlassen, wonach eine öffentliche Ausschreibung nicht erfolgen müsse, wenn ein Vorführfahrzeug beschafft werden solle. Sie wäre daher nach § 3 Nr. 4
arbeiter der Amtsverwaltung unterzeichnet worden sei, stelle einen reinen Formfehler dar, der keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren gehabt habe und - ebenso wie die sonstigen geltend gemachten Dokumentationsmängel - nicht geeignet sei, eine Rückforderung zu rechtfertigen. Randnummer 24 Der Vorwurf, es seien nach Erteilung der Aufträge teilweise Änderungen des Lieferumfangs durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Vertretungsmacht in Auftrag gegeben worden, sei vergaberechtlich unbeachtlich und könne ebenfalls keine Rückforderung rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Nachträge in Abstimmung
dem Bürgermeister erfolgt seien, sei dies nur binnenrechtlich von Bedeutung und berühre nicht die Rechtmäßigkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens. Randnummer 25 Der Beklagte sei zu Unrecht von einem intendierten Ermessen ausgegangen. Bei den beanstandeten Vergaberechtsverstößen handele es sich nicht um schwerwiegende Verfahrensfehler, sondern in erster Linie um Dokumentationsmängel. Selbst wenn bei Verstößen gegen Auflagen hinsichtlich des „ob“ des Widerrufs ein intendiertes Ermessen bestünde, könne dies nicht für die Frage gelten, in welcher Höhe eine Rückforderung erfolge. Aus dem Rückforderungsbescheid sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Höhe der Rückforderung überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Eine Rückforderung in Höhe von 100% sei auch unverhältnismäßig. Die „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten
telverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ („Leitlinien“) sähen Korrektursätze in Höhe von 5%, 10%, 25% und 100% vor. Diese Leitlinien seien auch auf nationale Vergaben in Schleswig-Holstein anzuwenden. Die unterschiedlichen Sätze trügen der Schwere der Unregelmäßigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Als deutlicher Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Verstoß sei es ausweislich der Leitlinien anzusehen, wenn der Verstoß abschreckende Wirkung auf potentielle Bieter habe oder zur Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter führe als an denjenigen, der den Auftrag hätte erhalten sollen. Derartige Verstöße lägen hier nicht vor. Unregelmäßigkeiten rein formeller Art ohne tatsächliche oder formelle Auswirkungen, etwa Dokumentationsfehler, hätten nach den Leitlinien keinerlei Finanzkorrektur zur Folge. Selbst wenn die ihr vorgeworfenen Vergaberechtsverstöße vorlägen, käme höchstens eine Rückforderung in Höhe von maximal 25% in Betracht. Nach Ziffer 11 der Leitlinien seien „diskriminierende technische Spezifikationen“, die den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behinderten,
einem Berichtigungssatz zwischen 5% und 25% zu ahnden. Selbst wenn sie die Anforderungen an die Bieter ohne sachlichen Grund so eng gefasst hätte, dass nur ein beschränkter Kreis für die Angebotsabgabe in Betracht gekommen sei, was nicht der Fall gewesen sei, wäre eine Rückforderung in Höhe von 100% unverhältnismäßig. Wenn ein Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit einräume, sein Angebot während der Bewertung der Angebote zu ändern, könne dies gemäß Ziffer 17 der Leitlinien ebenfalls nur zu einer Rückforderung in Höhe von 5% bis 25% führen. Unzulässige Verhandlungen während einer Ausschreibung könnten gemäß Ziffer 18 der Leitlinien nur eine Berichtigung in Höhe von 5% bis 25% rechtfertigen und das auch nur, wenn die Verhandlungen zu einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen geführt hätten. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da nach den Leitlinien keine Kumulierung von Korrektursätzen stattfinden dürfe, sondern der Korrektursatz bei mehreren Unregelmäßigkeiten anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit zu bestimmen sei, komme vorliegend schon rein rechnerisch keine Rückforderung in Höhe von 100% in Betracht. Randnummer 26 Durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016, zugestellt am 30. März 2016, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte, ergänzend zu seinen Darlegungen im Bescheid vom 14. September 2015, im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe die
dem Bewilligungsbescheid verbundenen Maßgaben, bei der Durchführung der Beschaffung eines LF 10/6 die Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vorschriften der Förderrichtlinien einzuhalten, nicht erfüllt. Die aufgezeigten Verstöße gegen Vergabevorschriften und gegen die Förderrichtlinien des Landes rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides gemäß 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG. Es liege keine Verfristung vor. Die Jahresfrist des § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG in Verb.
G habe nicht am
ihm gesucht. In allen Gesprächen und Schriftsätzen habe die Klägerin stets neue Aspekte vorgetragen, die zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen gewesen seien. Erst nach dem 12. Juni 2015, dem letzten gemeinsamen Gesprächstermin, seien alle entscheidungsrelevanten Aspekte ausgearbeitet gewesen. Er habe das Anhörungsverfahren nicht abrupt unter Verweis auf eine mögliche Jahresfrist beenden dürfen, ohne zuvor alle relevanten Punkte anzuhören und einer ordnungsgemäßen Bewertung zuzuführen. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe er auch berücksichtigen müssen, ob nicht alternative Entscheidungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen gewesen seien. Die Klägerin habe die im Zuwendungsbescheid,
dem sie sich einverstanden erklärt habe, aufgegebene Maßgabe, das Vergaberecht einzuhalten, mehrfach nicht beachtet. Die im Widerspruch zitierten Entscheidungen von Vergabekammern und Vergabesenaten seien bzgl. der Rückforderung von Zuwendungen nicht von Relevanz. Sie bezögen sich auf Streitigkeiten in einem Zivilverfahren und hätten rechtliche Auswirkungen allein im Verhältnis zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und den Anbietern/potentiellen Auftragnehmern. Die Entscheidungen seien daher vorwiegend im Kontext des Wettbewerbsrechts zu sehen. Das Verhältnis des Zuwendungsgebers zum Zuwendungsempfänger ergebe sich allein aus den Regelungen des - öffentlichen - Zuwendungsrechts (u.a. LVwG, LHO, Zuwendungsrichtlinien), zu dem das Vergaberecht lediglich ein Annex sei. Die im Zuwendungsrecht dem Zuwendungsempfänger aufzuerlegenden Maßgaben hätten die Funktion, die Anwendung bestimmter Vorschriften - hier u.a. des Vergaberechts - gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. Die Regeln des Vergaberechts sollten u.a. erreichen, dass die wirtschaftliche Verwendung der zugewendeten
tel durch verpflichtende Anwendung der Verdingungsordnung und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolge und der Zuwendungsempfänger die Haushaltsmittel so einsetze wie die dem Haushaltsrecht unterworfene zuwendende Körperschaft. Dies gelte umso mehr als auch die Klägerin dem Haushaltsrecht unterworfen sei. Es sei unerheblich, ob sich die Vergabeverstöße als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ darstellten, denn im Zuwendungsrecht komme es nur darauf an, ob objektiv Rechtsverstöße begangen worden seien oder nicht. Hier seien die verbindlichen Vorgaben des öffentlichen Rechts sowie des Vergaberechts mehrfach und z.T. schwerwiegend missachtet worden: Randnummer 27 Es sei unbeachtlich, ob ein
arbeiter des GPA ausgesagt habe, von der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung könne abgesehen werden. Abgesehen davon, dass eine derartige Aussage nicht belegbar sei, entbinde sie die ausschreibende öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht davon, die Voraussetzungen für das Abweichen von der öffentlichen Ausschreibung vorab zu prüfen und diese Prüfung auch aktenkundig zu machen. Beides sei nicht geschehen. Einen sachlichen Grund für das Abweichen von der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 VOL/A habe es nicht gegeben. Es bestehe ein großer Markt für Feuerwehrkraftfahrzeuge aller Art. Das ergebe sich insbesondere aus parallel zu diesem Vergabeverfahren durchgeführten öffentlichen Ausschreibungen desselben Amtes. Eine Markterkundung durch ein „Sich-umhören“ reiche nicht aus. Randnummer 28 In der Zeit vom 17. bis 25. März 2008 habe zwischen dem Amt und der Firma … GmbH eine umfangreiche Korrespondenz stattgefunden, die weitergehend gewesen sei als eine bloße Kontaktaufnahme
dem erklärten Ziel zu erfahren, ob die Firma … GmbH bereit sei, sich an einer beschränkten Ausschreibung zu beteiligen. Die Firma … GmbH sei bereits vor dem Beginn der förmlichen Ausschreibung über deren Inhalt umfassend informiert worden. Dadurch habe die Klägerin gegen die Grundsätze des fairen und gleichberechtigten Wettbewerbs nach § 2 VOL/A in Verb.
GWB verstoßen, weil der Firma ein nicht unerheblicher Wissensvorsprung und Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern eingeräumt worden sei. Randnummer 29 Soweit nur ein
arbeiter der Amtsverwaltung die eingegangenen Angebote geöffnet habe, handele es sich um keinen reinen Formfehler, sondern um immanente Vorgaben eines vergaberechtlichen Verfahrens. Randnummer 30 Die nach § 23 Nr. 2 Satz 1 VOL/A vorzunehmende Prüfung der rechnerischen Richtigkeit des Angebots der Firma … GmbH hätte nur von der prüfenden Stelle in die Angebotsunterlagen selbst eingeführt werden dürfen. Eine nachträgliche Berichtigung durch den Anbieter sei unzulässig. Die Dokumentation der Angebotsprüfung leide folglich an einem erheblichen Mangel und somit an einem Formfehler. Randnummer 31 Zwischen Öffnung des Angebots und Zuschlagserteilung seien
der … GmbH unzulässige Preisverhandlungen geführt worden. Randnummer 32 Da die Verlängerung der Zuschlagsfrist
den in Betracht kommenden Bietern nur mündlich vereinbart worden sei, mangele es an der dem Auftraggeber obliegenden Dokumentationspflicht nach § 30 VOL/A und sei als weiterer Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu werten. Randnummer 33 Bei der unzureichenden Dokumentation des Beschaffungsverfahrens (§ 30 VOL/A) handele es sich nicht nur um einen Formfehler, der keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren habe. Die Beschaffungsstelle habe darauf zu achten, dass der Vergabevermerk den Anforderungen gerecht werde, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk
Urkundscharakter gestellt würden. Der Vergabevermerk habe auch eine materiell-rechtliche Bedeutung. Die unzureichende Dokumentation sei ein objektiver Verstoß gegen die Nachprüfungsrechte, die der Kreis sich in seinem Bescheid vom 07. November 2007 vorbehalten habe. Das ergebe sich aus Ziffern 9 und 11 der Zuwendungsrichtlinien zur Projektförderung (VV-K zu § 44 LHO) bzw. aus Ziffer 8 ANBest-K, die jeweils Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien. Randnummer 34 Indem nach Auftragserteilung von
gliedern der Freiwilligen Feuerwehr Rechtsgeschäfte getätigt worden seien, sei gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier gegen die Gemeindeordnung) verstoßen worden, die von der Klägerin einzuhalten gewesen wären. Randnummer 35 Es lägen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG vor. Ob die Behörde von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch mache, stehe in ihrem Ermessen. Die zu beachtenden Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwögen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss/die Zuwendung behalten zu dürfen, und verböten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Gemäß Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens habe die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid
Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise nach § 117 Abs. 3 LVwG unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden sei, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werde. Insoweit sei die Zuweisung zurückzufordern, da die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage - Einhaltung der Vergabevorschriften und weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG von der Klägerin nicht eingehalten worden sei. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Rückforderung stehe ihm kein Ermessen zu. Die Rückforderungssumme betrage stets 100% der Zuwendungssumme. Weder das Haushaltsrecht noch das Zuwendungsrecht würden für die Rückforderung ein Abweichen von der gesamten Höhe der Zuwendungssumme kennen. Dies gelte erst recht nicht, wenn - wie hier - gravierend und wiederholt gegen das Vergaberecht und gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Ähnlich lautende Vorschriften im Beihilferecht besagten ebenso, dass eine gezahlte Beihilfe bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen in Gänze zurückzufordern sei. Auch hier bestehe weder ein Ermessen noch die Möglichkeit einer Abstufung bzgl. der „Schwere des Rechtsverstoßes“. Diese Rechtsfolge sei auf das Zuwendungsrecht übertragbar, da es jeweils um die Sicherung öffentlicher Haushaltsmittel gehe. Folglich liege kein Rechtsgrund vor, wonach er - der Kreis - ein vom intendierten Ermessen abweichendes Ermessen hinsichtlich des Grundes und/ oder der Höhe habe. Randnummer 36 Am 02. Mai 2016 hat die Klägerin Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 37 Bei Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sei die einjährige Widerrufsfrist ( §§ 117 Abs. 3 Satz 2, 116 Abs. 4 LVwG ), deren Lauf am 09. Mai 2014
Vorliegen der Entscheidungsreife begonnen habe, abgelaufen gewesen. Die Jahresfrist nach § 48 VwVfG bzw. § 116 Abs. 4 LVwG sei eine Ausschlussfrist, die nicht von der Behörde verlängert werden könne. Nach Ablauf der Jahresfrist trete der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Rechtssicherheit zurück. Auf den Grundsatz der Rechtssicherheit könnten sich auch Hoheitsträger berufen. Sie habe ein gesteigertes Interesse an der Rechtssicherheit gehabt, da sie sich Klarheit über ihre finanziellen Planungsgrundlagen habe verschaffen müssen. Zugleich diene die Rücknahmefrist auch dem Vertrauensschutz. Die Behörde habe es daher nicht in der Hand, durch ein weiteres Betreiben des Anhörungsverfahrens den Fristbeginn immer weiter hinauszuschieben. Es liege vielmehr sogar treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben habe, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorliege, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung berufe. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe das Amt nicht nach Abgabe der Stellungnahme eigeninitiativ Angaben zum Sachverhalt nachgeliefert. Nachdem der Beklagte bereits im Juni 2014 angekündigt habe, eine Rückforderung vornehmen zu wollen, habe sich erst im Januar 2015 der Landrat beim Kreisvorsitzenden des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, der zugleich auch Leitender Verwaltungsbeamter des Amtes … sei, gemeldet und ihm als politische Lösung vorgeschlagen, die kreisweit anstehenden 100%igen Rückforderungen in 50%ige Rückforderungen umzuwandeln, wenn alle betroffenen Gemeinden dafür ihr Einverständnis geben würden. Die Beteiligten hätten daraufhin zunächst versucht, einvernehmlich eine politische Lösung für alle im Kreis von dieser Problematik betroffenen Gemeinden zu finden. Es habe sich aber nicht um Vergleichsgespräche, insbesondere zur Verhandlung eines auf den Einzelfall ausgerichteten Vergleichsvertrages nach § 55 VwVfG bzw. § 122 LVwG gehandelt. Auch um eine weitere Erläuterung oder Aufklärung des Sachverhalts sei es nicht gegangen. Sie sei im Übrigen an den Gesprächen, die auf Verbandsebene geführt worden seien, nicht beteiligt gewesen. Eine solche Beteiligung könne nicht aus der Doppelfunktion beteiligter Personen hergeleitet werden. Randnummer 38 Es lägen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Vergaberecht vor. Es sei nicht ersichtlich, warum die vergaberechtliche Rechtsprechung nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden solle, ob ein objektiver Verstoß gegen Vergaberecht vorliege. Auch in einer wettbewerbsrechtlichen Konstellation werde zunächst immer der objektive Verstoß gegen das Vergaberecht und erst in einem zweiten Schritt die Rechtsverletzung des Konkurrenten geprüft. Eine Trennung von „originärem“ und „zuwendungsrechtlichem“ Vergaberecht würde zu unkalkulierbaren Risiken für den Zuwendungsempfänger führen. Von einer Einheit der vergaberechtlichen Grundsätze im Vergaberecht und im Zuwendungsrecht sei auch der Zuwendungsgeber ausgegangen. Im Übrigen ließen sich auch haushaltsrechtliche Ziele nicht von den wettbewerbsrechtlichen Zielen trennen. Randnummer 39 Sie habe nicht gegen das Gebot der öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 VOL/A in Verb.
VO verstoßen. Es habe gemäß § 3 Nr. 3 a) VOL/A 2006 eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden dürfen. Die vor der Beschaffung durchgeführte Markterkundung habe ergeben, dass es nur einen überschaubaren Kreis potentieller Bieter gebe. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht alle Hersteller von Fahrgestellen
den Aufbauten der ebenfalls von dem Beklagten genannten Aufbauherstellern kombinierbar seien. Daher reduziere sich der Anbieterkreis für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen deutlich und sei nicht so vielfältig wie der Beklagte meine. Die Behauptung des Beklagten, es könnten keine spezifischen Anforderungen an das Fahrzeug herangezogen werden, um von einer öffentlichen Ausschreibung abzuweichen und eine beschränkte Ausschreibung vorzunehmen, sei unzutreffend. Im Vorfeld der Ausschreibung sei im Rahmen der Markterkundung auch ein Kontakt zur Firma … hergestellt worden. Diese sei aber nicht anders behandelt worden als die anderen Bieter. Sie habe das Angebot der Firma … auch deshalb annehmen dürfen, weil es um mehr als 25% günstiger gewesen sei als das Ausschreibungsergebnis der Nachbargemeinde …. Das Angebot der Firma … vom 17. April 2008 habe einschl. Fahrgestell 137.792,71 Euro betragen, während das etwa zeitgleich in der Nachbargemeinde bezuschlagte Angebot
entsprechender Ausstattung 189.389,53 Euro betragen habe. Sie habe das Angebot daher als „vorteilhafte Gelegenheit“ behandeln und den Auftrag gemäß § 3 Nr. 4 m) VOL/A im Wege der freihändigen Vergabe erteilen dürfen. Der besonders günstige Preis sei von dem Anbieter gewährt worden, um seinen Markteintritt in Norddeutschland zu erleichtern. Es habe sich um ein sog. „Vorführfahrzeug“ gehandelt, das sie im Gegenzug für den günstigen Preis für Besichtigungen habe bereithalten sollen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass dieses Angebot nicht beliebig oft unterbreitet würde. Hätte sie nicht im Vorfeld der Beschaffung Kontakt
dem Anbieter gehabt, hätte sie nicht von der vorteilhaften Gelegenheit erfahren. Sie habe daher hinsichtlich des Fahrzeugaufbaus auch keine anderen Bieter zur Abgabe von Angeboten auffordern müssen. Der zuständige
arbeiter des GPA habe diesen Sachverhalt ebenfalls als einmalig günstige Gelegenheit gemäß § 3 Nr. 4 m) VOL/A angesehen (Vermerk vom 10.07.2007, Bl. 55 GA). Obwohl dies aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich gewesen sei, habe sie drei weitere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Vorgabe, die Abgaswerte der Euro-V-Norm einzuhalten, stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung dar. Sollte darin eine produktspezifische Beschreibung zu sehen sein, wäre diese vergaberechtlich zulässig. Die Öffnung der Angebote hätten zwei
arbeiter der Klägerin vorgenommen. Versehentlich sei die Niederschrift nur von einem
arbeiter unterzeichnet worden. Eine unvollständige Dokumentation, die im Übrigen einen reinen Formfehler darstelle, könne nachgeholt werden. Das Angebot sei von der Firma … auch nicht nachträglich korrigiert worden. Vielmehr sei die Firma lediglich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Angebot aufgrund eines offenkundigen Rechenfehlers korrigiert worden sei. Soweit der Beklagte eine angeblich unzulässige Preisverhandlung beanstande, berücksichtige er nicht, dass sie berechtigt gewesen sei, den Auftrag freihändig zu vergeben. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten mute es eigenartig an, wenn der Beklagte Zuwendungen zurückfordere, weil sie den Preis habe reduzieren können und zur Sparsamkeit der Haushaltsführung beigetragen habe. Die Verlängerung der Zuschlagsfrist sei mündlich
den Bietern in zulässiger Weise vereinbart worden. Die Forderung des Beklagten, es müsse sichergestellt sein, dass die Vereinbarung über die Änderung der Zuschlagsfrist zum Bestandteil des Angebots gemacht werde, gehe daher ins Leere. Soweit nach Zuschlagserteilung geringfügige Änderungen am Lieferumfang vorgenommen worden seien, bewegten sich diese innerhalb der strengen Grenzen zur Zulässigkeit von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit und seien als unwesentlich anzusehen. Im Rahmen der Ermessensausübung habe der Beklagte verkannt, dass ein sog. intendiertes Ermessen höchstens bei einer Zweckverfehlung der Zuwendung in Betracht komme, nicht aber bei einem Verstoß gegen Auflagen. Das ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens. Dass die Zuwendungen nicht ihrem Zweck entsprechend worden seien, habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit oder gar eine Verpflichtung zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen Auflagen sehe Ziffer 8 der VV-K zu § 44 LHO nicht vor. Auch in Ziffer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sei ein intendiertes Ermessen für einen Verstoß gegen Auflagen nicht vorgesehen. Vielmehr sehe Ziffer 9.3 in Verb.
9.3.2 ausdrücklich eine freie Ermessensentscheidung vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen betreffe ebenfalls ausschließlich Fälle, in denen Zuwendungen nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien (BVerwG, Urteile vom 03.03.2011 - 3 C 19/10 - und vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - ). Das sei auch sachgerecht, da die Zuwendungsgewährung bei einem Auflagenverstoß anders als bei der Verfehlung des Zuwendungszwecks nicht grundlos erfolge. Jedenfalls lägen im Hinblick darauf, dass die Vergabe in enger Abstimmung
dem GPA erfolgt sei, atypische Gegebenheiten vor. Sie habe sich auf die Auskünfte verlassen. Sofern sich daraus Verstöße gegen das Vergaberecht ergeben hätten, habe der Beklagte diese jedenfalls schuldhaft
verursacht. Durch die Rückforderung der Zuwendung stelle sich der Beklagte in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Das hätte bei der Entscheidung über die Rückforderung berücksichtigt werden müssen. Soweit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid
geteilt habe, hinsichtlich der Höhe der Rückforderung stehe ihm kein Ermessen zu, die Rückforderung müsse stets 100% betragen, sei dies
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar und widerspreche § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG , wonach auch ein teilweiser Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes möglich sei. Nach den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten
telverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ müsse sich die Höhe der Rückforderung an der Schwere des Vergaberechtsverstoßes orientieren. So dürfe gemäß Ziffer 17 der Leitlinien eine Rückforderung in Höhe von höchstens 25% erfolgen, wenn ein Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit einräume, sein Angebot während der Bewertung der Angebote zu ändern. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt, Randnummer 41 den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom
G gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Verhältnis zwischen Behörden. Jedenfalls sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Denn die Jahresfrist habe erst
Abschluss des Anhörungsverfahrens am
Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin sich bei Fragen zum Vergabeverfahren
einem zuständigen
arbeiter des GPA abgestimmt habe. Der von der Klägerin vorgelegte Vermerk vom 10. Juli 2007 betreffe einen anderen Fall. Im Übrigen habe die Frage eines „Vorführfahrzeugs“ nicht zur Debatte gestanden. Randnummer 46 Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 3 Satz 1 LVwG in Verb.
Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO und der Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens sowie den ANBest-K lägen vor. Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage (Einhaltung der Vergabevorschriften sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften) nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG habe die Klägerin nicht eingehalten. Es sei ohne nachvollziehbare und aktenkundige Begründung von der vorgeschriebenen Vergabeart in unzulässiger Weise abgewichen worden. Der Markt für Feuerwehrkraftfahrzeuge sei zwar überschaubar. Daraus könne jedoch nicht per se geschlossen werden, es sei gleichsam ein nur beschränkter Bieterkreis vorhanden. Es gebe mehrere auf diesem Markt tätige Unternehmen, z.B. … GmbH, … GmbH, ... GmbH & Co KG und … GmbH. In zwei ähnlich gelagerten Verwaltungsrechtsstreitigkeiten desselben Amtes (Az. 12 A 134/16 und 135/16) seien Firmen bei den Ausschreibungen beteiligt worden, die hier gar nicht erst in Erwägung gezogen worden seien. Der Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung sei dadurch verletzt worden, dass die Klägerin lediglich von zwei Kraftfahrzeuganbietern angenommen habe, sie würden die in der Leistungsbeschreibung geforderte Euro-V-Norm des Kraftfahrzeugs erfüllen. Dabei habe die Klägerin ein Eignungskriterium festgelegt, obwohl die Euro-V-Norm ein reines Leistungskriterium sei. Wäre die Euro-V-Norm als (Leistungs-)Merkmal gewünscht gewesen, hätte dies erst im Rahmen der Bewertungsmatrix dazu führen müssen, die Firmen auszuschließen oder
null Punkten zu bewerten, die dieses Leistungskriterium nicht anbieten könnten. Darüber hinaus werde die Tatsachenkenntnis über geeignete Bieter erst durch eine öffentliche Ausschreibung gewonnen. Da das Fahrzeuggestell getrennt vom Fahrzeugaufbau beschafft werden könne, hätte die Möglichkeit bestanden, den Fahrzeugunterbau
einer Euro-V-Norm zu versehen, unabhängig vom geforderten Fahrzeugaufbau. Ob Firmen dies angeboten hätten, habe die Klägerin nicht gewusst. Es habe eine herstellerbezogene Ausschreibung stattgefunden. Vor Beginn der öffentlichen Ausschreibung sei von der Firma … GmbH ein sog. Informationsangebot eingeholt worden. Damit sei in vergaberechtswidriger Weise dieser Bieter bevorzugt und gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, wonach wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen seien, verstoßen worden. Nur ein gesunder Wettbewerb gebe dem öffentlichen Auftraggeber die größtmögliche Gewähr für eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Informationsangebote, Vergleichsanschläge, Markterkundung) seien nach § 16 Nr. 2 VOL/A unzulässig. Es seien unzulässige Preisverhandlungen geführt worden. Bei der Angebotseröffnung am 18. April 2008 sei eine Angebotssumme der Firma BAI GmbH in Höhe von 93.547,72 Euro festgehalten worden. Drei Tage später habe die Firma der Klägerin ein neues Preisblatt zugefaxt, in dem die Angebotssumme nunmehr
92.715,92 Euro angegeben worden sei (bei gleichzeitiger Reduzierung der Netto-Angebotssumme). Damit sei das nachgereichte Preisblatt nicht originaler Bestandteil der Angebotsunterlagen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung gewesen. Aus welchem Grund ein weiteres Preisblatt nachgereicht und zur Vergabeakte genommen worden sei, ergebe sich nicht aus der Dokumentation. Das neue Preisblatt hätte dazu führen müssen, die Firma … GmbH vom weiteren Verfahren auszuschließen. Randnummer 47 Das grundsätzlich freie Widerrufsermessen habe sich hier zu einem intendierten Ermessen verdichtet. „Zweckverfehlung“ nach Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO meine nicht allein den inhaltlichen Zweck, die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Gemeint sei auch die „Beachtung der Auflagen“ des Zuwendungsbescheides. Denn die VV-K zu § 44 LHO habe ihre maßgebliche Grundlage im Haushaltsrecht. Dort überlagere der allgemeine Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das gesamte Haushaltsrecht der jeweiligen Kommune. „Zweck“ im Sinne dieser Regelung sei letztendlich die rechtskonforme Beschaffung von Dienstleistungen oder Gegenständen und die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen
tel nach Maßgabe des Vergabe- oder Haushaltsrechts im Rahmen eines transparenten Verfahrens. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Rückforderungssumme habe ihm kein Ermessen zugestanden. Die Rückforderungssumme betrage stets 100% der Zuwendungssumme. Weder das Haushaltsrecht noch das Zuwendungsrecht würden für die Rückforderung ein Abweichen von der gesamten Höhe der Zuwendungssumme kennen. Dies gelte erst recht nicht in den Fällen, in denen - wie hier - gravierend und wiederholt gegen das Vergaberecht sowie gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Es könne und dürfe nicht zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Rechtsverstößen unterschieden werden. Die Gemeinde, die keine Beratung einkaufe, Vergabefehler bewusst einkalkuliere und sodann „nur“ 10% der Zuwendungssumme zurückzahlen müsse, würde besser behandelt als die Gemeinde, die alle Auflagen beachte, weil sie sich z.B. das Vergabeverfahren auf dem Beratungsmarkt zu nicht unerheblichen Kosten einkaufe. Würde man eine Abstufung bzgl. der Rückforderungssumme vornehmen, käme dies einem Abkauf eines Rechtsverstoßes gleich. Im Übrigen sei auch dem europäischen Beihilferecht eine derartige Abstufung der zurückzufordernden Beihilfesumme unbekannt. Schließlich sei die Zuwendungssumme dem Fördertopf zur Bedarfsbeschaffung für Feuerwehrfahrzeuge entnommen worden. Es könnten jedoch nicht alle Antragsteller unterjährig aus diesem Fördertopf bedient werden, sondern nur diejenigen
dem vordringlichsten Bedarf und nur solange, wie der Fördertopf Zuwendungsmittel enthalte. Würden Missachtungen der Auflagen nicht zu einer Rückforderung in Höhe von 100% der Zuwendungssumme führen, wäre die Kommune benachteiligt, die nur deswegen nicht zum Zug gekommen sei, weil sie in der Reihenfolge hinter der zugewandten Gemeinde gestanden habe. Die sich nicht rechtskonform verhaltende Gemeinde würde somit doppelt bevorzugt sein, sollte die Zuwendungssumme nur anteilig zurückgefordert werden. Da sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft auch nicht auf Entreicherung berufen könne, bleibe für eine abgestufte Rückforderung der Zuwendungssumme kein Raum. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 50 Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 2010 und die Rückforderung der Zuweisung aus
teln der Feuerschutzsteuer in Höhe von 48.227,46 Euro sind §§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 117a Abs. 1 LVwG . Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch
Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat ( § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG ). Soweit ein Verwaltungsakt
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten ( § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG ). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ( § 117a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Randnummer 51
dem Bewilligungsbescheid vom 07. November 2007 war eine Auflage nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verbunden, d.h. einer Bestimmung, durch die der Gemeinde ein Tun, nämlich die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts, vorgeschrieben wurde. Die Verpflichtung, die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten, wird in der Rechtsprechung allgemein als eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage angesehen (OVG Koblenz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 - zitiert nach juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - zitiert nach juris Rn. 58ff; Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 - zitiert nach juris Rn. 3ff), und nicht als eine - auflösende - Bedingung, wovon der Beklagte im Verwaltungsverfahren zunächst ausgegangen ist. Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängt ( § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG ). Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen,
anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem „Ereignis“ um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der semantische Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten - für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte - gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15/14 - zitiert nach juris Rn. 12). Ob der Zuweisungsempfänger die Vorschriften des Vergaberechts eingehalten hat, lässt sich nur im Rahmen einer Überprüfung des Vergabeverfahrens feststellen, die neben einer Tatsachenfeststellung auch rechtliche Bewertungen erfordert. Es handelt sich dabei nicht um eine äußere Tatsache, deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von den Beteiligten ohne weiteres wahrgenommen werden kann, und damit nicht um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung. Randnummer 52 Auf die Verpflichtung, bei Durchführung der Anschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten ist die Klägerin in dem Bewilligungsbescheid,
dem sie sich einverstanden erklärt hat, ausdrücklich hingewiesen worden. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts auch aus Ziffer 1.4 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2003 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 1003) sowie aus Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Verb.
HVO) in der bis
der Folge, dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen war (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 VOL/A). Dass hier die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 SHVgVO in Verb.
VO in Verb.
4 VOL/A (betr. freihändige Vergabe) vorlagen, die im Übrigen nach § 3 Nr. 5 VOL/A vor der Vergabe hätten aktenkundig gemacht werden müssen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2009 - 7 K 1371/05 - zitiert nach juris Rn. 90ff), konnte die Klägerin nicht belegen, obwohl ihr dafür die Beweislast obliegt (EuGH, Urteil vom 13.01.2005 - C-84/03 - zitiert nach juris Rn. 48, 58). Randnummer 54 Gemäß § 3 Nr. 3 a) VOL/A kann eine beschränkte Ausschreibung stattfinden, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich sind. Dass nur zwei Firmen (Mercedes-Benz und MAN) bei dem Fahrgestell die Euro-V-Norm und nur drei Firmen ( …, … und …) den beim Fahrzeugaufbau gewünschten technischen Standard erfüllen konnten, wie die Klägerin in ihrem nach der Ausschreibung erstellten Vermerk vom
dem Aufbau eines anderen Herstellers kombiniert werden kann. Hier spricht jedoch viel dafür, dass die Klägerin von vornherein eine öffentliche Ausschreibung vermeiden wollte. Bezeichnend ist insoweit ein E-Mail-Verkehr zwischen einem
glied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde … und dem Amt vom 07. November 2007 (Blatt 97 „A“ in 12 A 135/16), in dem von einer „Trickkiste“ und der nicht zulässigen Umgehung der öffentlichen Ausschreibung gesprochen wird. Randnummer 55 Selbst wenn es auf dem Markt für Feuerwehrfahrzeuge reine „Vorführfahrzeuge“ geben sollte, hätte die Klägerin vorab einen Preisvergleich
anderen gleichwertigen, gebrauchten Feuerwehrfahrzeugen vornehmen müssen, um die „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne von § 3 Nr. 4 m) VOL/A festzustellen, die eine freihändige Vergabe ermöglicht hätte. Ein Vergleich des sog. „Vorführfahrzeugs“
Neuwagen gleicher Ausstattung aus den Listenpreisen war nicht zulässig, um die günstige Gelegenheit zu begründen. Darauf weist der Beklagte in seiner Klagerwiderung zutreffend hin. Randnummer 56 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe das Angebot der Firma … als „vorteilhafte Gelegenheit“ behandeln und den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 4 m) VOL/A erteilen dürfen, muss sie sich auch entgegenhalten lassen, dass sie in ihrem Vergabevermerk vom 29. Juni 2010 angegeben hat, die Beschaffung des Fahrzeugs im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung vorgenommen zu haben. Von einer freihändigen Vergabe war dort
keinem Wort die Rede. Ein unzulässiges Vergabeverfahren kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart zulässig gewesen wäre. Zumindest wäre auch insoweit zu verlangen gewesen, die Gründe für das Absehen von einer beschränkten Ausschreibung zugunsten einer freihändigen Vergabe gemäß § 3 Nr. 5 VOL/A aktenkundig zu machen, um Manipulationen am Ausschreibungsverfahren zu verhindern. Daran fehlt es hier. Randnummer 57 Darüber hinaus versucht die Klägerin nunmehr den Eindruck zu erwecken, es habe ein Angebot der Firma … gegeben, wonach das Fahrzeug einschl. Fahrgestell 137.792,71 Euro habe kosten sollen, was als „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne von § 3 Nr. 4 m) VOL/A anzusehen sei. Das Fahrgestell wurde jedoch von der Firma Daimler Chrysler über die Firma … GmbH zum Preis von 54.029,81 Euro im Wege der beschränkten Ausschreibung beschafft. Das ergibt sich aus dem Vergabevermerk in Verbindung
dem Verwendungsnachweis. Lediglich die Aufträge für den Aufbau und die Beladung wurden der Firma … erteilt. Hinsichtlich des Fahrgestells bleibt festzuhalten, dass die Klägerin, wie ausgeführt, insoweit nicht belegen konnte, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Vergabe vorlagen. Von einer freihändigen Vergabe war hier nie die Rede. Dass die Klägerin den Auftrag für den Aufbau und die Beladung freihändig vergeben durfte, weil es sich um eine „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne von § 3 Nr. 4 m) VOL/A handelte, hat sie schon deshalb nicht belegen können, weil sie von vornherein davon ausging, dass der von ihr gewünschte Aufbau nur von den im Vergabevermerk genannten Firmen geliefert werden könne. Da es insoweit, wie ausgeführt, an der erforderlichen Markterkundung fehlte, wäre es durchaus denkbar gewesen, dass auch andere im Vergabevermerk nicht genannte Firmen den gewünschten Aufbau zu einem besonders günstigen Preis hätten anbieten können. Gerade
ihrem Vorbringen im Klageverfahren macht die Klägerin im Übrigen deutlich, dass eine umfassende zeitnahe Dokumentation des Vergabeverfahrens (§§ 3 Nr. 5, 30 VOL/A) unerlässlich ist, um den Ablauf transparent und nachprüfbar zu machen. Nachgereicht wurde eine den Anforderungen des Vergaberechts genügende Dokumentation bis heute nicht. Schließlich kann sich die Klägerin als Rechtfertigung für die Vergabe des Auftrags an die Firma … auch nicht auf die - im Übrigen sehr allgemein gehaltene - telefonische Auskunft einer
arbeiterin des GPA vom 10. Juli 2007 stützen, wonach eine öffentliche Ausschreibung nicht erfolgen müsse, wenn ein Vorführfahrzeug beschafft werden solle (s. Vermerk vom 10.07.2007, Bl. 55). Denn die
arbeiterin des GPA verstand den Begriff „Vorführfahrzeug“ offenbar anders als die Klägerin ihn nunmehr verstanden wissen will. Unter einem „Vorführfahrzeug“ wird üblicherweise ein Fahrzeug verstanden, das beim Händler zur Ansicht steht und der Vorführung gegenüber interessierten Kunden dient, und nicht ein Fahrzeug, das nach dem Erwerb durch den Kunden bei diesem von anderen Interessenten besichtigt werden kann, wie die Klägerin im Klageverfahren geltend macht. Die Klägerin kann der Auskunft nicht nunmehr einen Inhalt beimessen, den sie auch für die Klägerin erkennbar nicht hatte, um nachträglich einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu rechtfertigen. Randnummer 58 Indem die Klägerin zwecks Beschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs statt der gebotenen öffentlichen Ausschreibung eine beschränkte Ausschreibung durchführte, verstieß sie somit gegen vergaberechtliche Vorschriften, zu deren Einhaltung sie verpflichtet war. Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits im Regelfall den Widerruf einer Zuweisung, ohne dass der Zuweisungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen
telverwendung zu belegen (OVG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/09 - zitiert nach juris Rn. 96, 106), was im Übrigen praktisch auch kaum durchführbar wäre (OVG Koblenz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 - zitiert nach juris Rn. 40). Vielmehr indiziert die Missachtung des Vergaberechts, das auch die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll, die Unwirtschaftlichkeit (Attendorn, NVwZ 2006, S. 991, 994
weit. Nachw.). Der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig
einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 - zitiert nach juris Rn. 7). Von einem Verstoß lediglich gegen Dokumentationspflichten, wie die Klägerin meint, kann keine Rede sein. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin noch gegen weitere Vorschriften des Vergaberechts und der Gemeindeordnung oder gegen Förderrichtlinien verstoßen hat und inwieweit ggf. vorliegende weitere Rechtsverstöße ebenfalls den Widerruf des Bewilligungsbescheides rechtfertigen. Randnummer 59 Von der danach gegebenen Widerrufsmöglichkeit des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ermessensfehler liegen nicht vor. Randnummer 60 Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht (sog. gelenktes bzw. intendiertes Ermessen), so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - zitiert nach juris Rn. 14; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - zitiert nach juris Rn. 36; OVG Münster, a.aO., Rn. 109). Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (OVG Münster, a.a.O., Rn. 111
weit. Nachw.). Randnummer 61 Der Beklagte hat erkannt, dass es sich bei dem Widerruf des Bewilligungsbescheides um eine Ermessensentscheidung handelt, und zu Recht das Vorliegen atypischer Gegebenheiten verneint. Insbesondere ist nicht belegt, dass die Vergabe in enger Abstimmung
dem GPA erfolgte. Zwar kann im Rahmen der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zukommen, dass der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche
verantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist (VGH Mannheim, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12 - zitiert nach juris Rn. 70). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die bereits genannte Auskunft, die ein
arbeiter des GPA am
dem Hinweis auf die „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten
telverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ („Leitlinien“), rechtfertigen, wie die Klägerin meint. In den Leitlinien werden Korrektursätze in unterschiedlicher Höhe vorgeschlagen, die auf die Ausgaben im Rahmen eines Auftrags angewendet werden. Sie tragen der Schwere der Unregelmäßigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Dabei wird die Schwere einer Unregelmäßigkeit anhand der Faktoren Ausmaß des Wettbewerbs sowie Transparenz und Gleichbehandlung geprüft. Wenn der betreffende Verstoß abschreckende Wirkung auf potenzielle Bieter hat oder der Verstoß zur Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter als denjenigen führt, der den Vertrag hätte erhalten sollen, ist dies nach den Leitlinien ein deutlicher Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Verstoß. In den schwerwiegendsten Fällen - etwa wenn die Unregelmäßigkeit bestimmte Bieter bzw. Bewerber begünstigt - kann danach eine Finanzkorrektur in Höhe von 100% vorgenommen werden (Ziffer 1.3 der Leitlinien). Vorliegend wäre auch nach den genannten Leitlinien eine 100%ige Rückforderung der zugewendeten
tel gerechtfertigt. Denn indem die Klägerin im Wege der beschränkten Ausschreibung nur fünf Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufforderte, begünstigte sie diese gegenüber weiteren für die Auftragsvergabe in Betracht kommenden Firmen. Die hier gebotene öffentliche Ausschreibung hätte durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt gemacht werden müssen (§ 17 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Dies ist unterblieben. Wurde die Auftragsbekanntmachung nicht veröffentlicht, beträgt der Berichtigungssatz auch nach den Leitlinien 100% (Nr. 1 zu Ziffer 2.1). Randnummer 64 Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung für die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht eine besondere Härte darstellt, ergeben sich aus ihrem Vorbringen nicht. Randnummer 65 Schließlich steht auch die Jahresfrist (§ 117 Abs. 3 Satz 2 in Verb.
G ) dem Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht entgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ( § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG , entspr. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies gilt entsprechend für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt ( § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG ). In der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 08.12.1965 - V C 21.64 - zitiert nach juris Rn. 26; Urteil vom 20.06.1967 - V C 175.66 - zitiert nach juris Rn. 19; Beschluss vom 29.04.1999 - 8 B 87/99 - zitiert nach juris Rn. 4; Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23/05 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2011 - 2 A 10895/10 - zitiert nach juris Rn. 44) und Literatur (Sachs, in. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rn. 202; Müller, in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 104) wird die Ansicht vertreten, die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (entspr. § 116 Abs. 4 LVwG ) diene dem Vertrauensschutz und finde schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung. Nach anderer Ansicht (OVG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 2005/10 - zitiert nach juris Rn. 56) dient die Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist nicht allein dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern auch dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gedanken der Rechtssicherheit
der Folge, dass sich auch Hoheitsträger auf diesen berufen können. Selbst wenn der Klägerin danach die Berufung auf die Jahresfrist für den Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht verwehrt wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn die einjährige Widerrufsfrist war bei Erlass des Widerrufsbescheides im September 2015 noch nicht abgelaufen. Randnummer 66 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme - bzw. den Widerruf - des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - zitiert nach juris Rn. 17, 19, 22). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 - zitiert nach juris Rn. 13). Die Stellungnahme der Klägerin zu dem von dem Beklagten beabsichtigten Widerruf der Zuwendung ging zwar bereits am
dem Erlass eines Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheides dem drohenden Ablauf der Jahresfrist zuvorzukommen. Randnummer 67 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Zuweisung in Höhe von 48.227,46,- Euro ist § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG . Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Randnummer 68 Die von dem Beklagten geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 10.215,42 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 117a Abs. 3 Satz 1 LVwG in Verb.
Ziffer 9.4 ANBest-K und Ziffer 8.5 Satz 1 VV-K zu § 44, die über Ziffer 7.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden sind. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb.
11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001299293
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