Anforderungen an das Ausscheiden aus einem Schulverband Leitsatz Für das Ausscheiden aus einem (freiwilligen) Zweckverband bedarf es neben der wirksamen Kündigung eines Beschlusses der Verbandsversamm
§ 116Abs. 1 LVw
G zurückgenommen, da die Verbandsumlage nicht gegenüber dem Schuldner, also der Klägerin, sondern gegenüber dem Bürgermeister persönlich ergangen sei. Die Rücknahme habe der Rechtssicherheit gedient; Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten nicht entgegengestanden. Dieser Bescheid sei dem Bürgermeister im Mai 2015 zugestellt worden. Randnummer 28 Der Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 sei auch nicht nach § 113 Abs. 1 LVwG nichtig, denn es liege kein besonders schwerwiegender Fehler vor. Vielmehr habe eine rechtmäßige Korrektur eines vorhergehenden Fehlers stattgefunden. Dass die Rücknahme keine Neubescheidung an den richtigen Adressaten nach sich gezogen habe, begründe keinen schwerwiegenden Fehler. Der Erklärungswert des Bescheides vom 30.01.2015 sei nicht eindeutig gewesen, vielmehr sei er ausdrücklich an den Bürgermeister und nicht an die Klägerin gerichtet gewesen. Zur Zeit des Erlasses und der Bekanntgabe des Bescheides vom 08.05.2015 sei noch keine Klage anhängig gewesen, so dass auch keine Klage durch das Verhalten des Beklagten hätte unterlaufen werden sollen. Es bestehe auch keine Kollision mit dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 1 LVwG , da dieser sich auf rechtmäßige Bescheide beziehe, vorliegend es sich aber bei dem Bescheid vom 30.01.2015 um einen rechtswidrigen handle. Es seien keine Zustellungsvorschriften verletzt worden, da keine Zustellung erforderlich gewesen sei. Der Rücknahmebescheid sei nicht zustellungspflichtig gewesen, weshalb § 110 LVwG und nicht § 152 LVwG einschlägig sei. Es liege insoweit auch kein Ermessensfehler bei dem Beklagten durch die Zustellung an den Bürgermeister vor. Ebenfalls sei keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, da kein besonderer Ausnahmefall oder eine komplexe Rechtssache bestehe. Auch sei keine Selbstverpflichtung des Beklagten erfolgt, zumindest aber Heilung nach § 153 LVwG eingetreten. Daraus folge insgesamt, dass die Bekanntgabe an den Bürgermeister wirksam erfolgt sei und damit der Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 Bestandskraft habe. Randnummer 29 Der Festsetzungsbescheid vom 12.05.2015 habe Regelungswirkung, er sei kein lediglich wiederholender Verwaltungsakt, dies schon deshalb nicht, weil der Bescheid vom 30.01.2015 durch den Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 wirksam zurückgenommen worden sei. Der Bescheid vom 12.05.2015 sei auch nicht Streitgegenstand. Er habe zudem eine eigene Regelungswirkung, da er gegenüber der Klägerin die Schulverbandsumlage 2015 festsetze und zudem konkrete Fälligkeitsregelungen enthalte. Auch dieser Bescheid sei nicht zustellungspflichtig gewesen. Randnummer 30 Im Übrigen fehle es an einer wirksamen Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22.06.
- Die erhöhten Anforderungen, die § 127 LVwG (§ 16 Verbandssatzung) an die Kündigung stelle, seien weder durch die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Schulverbandsumlage, noch durch die Schließung der Grundschule G. und auch nicht durch die finanzielle Belastung der Klägerin durch Zahlung der Schulverbandsumlage und zusätzlicher Zahlung von Schulkostenbeiträgen für Gastschüler erfüllt. Zudem fehle es an dem zweiten notwendigen Schritt für den Austritt aus dem Schulverband, nämlich an der erforderlichen Satzungsänderung gemäß § 16 GkZ . Der Wortlaut der Vorschrift und die hierzu ergangene Kommentierung sein insoweit eindeutig. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung behandle eine andere landesrechtliche Gesetzeslage. Ein entsprechender Beschluss des Beklagten existiere jedoch nicht. Im Gegenteil: in seiner Sitzung vom 20.11.2014 habe er mit 18 Nein-Stimmen gegenüber zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung gegen die entsprechende Satzungsänderung gestimmt. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klage ist zulässig. Randnummer 33 Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1,
- Alt. VwGO. Denn die Klägerin begehrt die Aufhebung des sie belastenden Festsetzungsbescheides vom 30.01.2015 (in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.05.2015). Dieser ist rechtlich existent und nicht durch den Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 unwirksam geworden. Denn der Rücknahmebescheid ist seinerseits formell unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. Maßgeblich ist nicht, wer nach den Regelungen des materiellen Rechts verpflichtet werden könnte, auch nicht, wer als Empfänger des Verwaltungsaktes bezeichnet worden ist, sondern derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelungen unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden – materieller Adressatenbegriff (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl., § 43, Rn 10). Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob derjenige, der im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts aufgeführt ist, nicht nur der Bekanntgabe-, sondern auch der Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist. Dabei ist die Sicht eines verständigen Empfängers maßgebend. Außerdem sind die Begleitumstände, z. B. vorangegangene Erklärungen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 – 8 L 1823/99 –, juris). Danach ergibt sich für das Gericht, dass der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 seinem materiellen Inhalt nach unmittelbar gegenüber XXX wirken sollte aufgrund der dort als Rücknahmegrund beschriebenen fehlenden persönlichen Schuldnerstellung in Bezug auf die Schulverbandsumlage für das Jahr
- Dieser ist zugleich im Anschriftenfeld und der persönlichen Anrede des Bescheides benannt. Randnummer 34 Dieser Bescheid wurde gegenüber XXX jedoch nicht wirksam bekannt gegeben. Zwar enthält die Bekanntgabevorschrift § 110 Abs. 1 LVwG kein besonderes Formerfordernis. Allerdings schreibt § 110 Abs. 5 LVwG vor, dass Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung unberührt bleiben, d. h. sie haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung, wenn durch Rechtsvorschrift die Zustellung nach §§ 146 ff. LVwG oder dem VwZG zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Knieß in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 09/2016, Landesverwaltungsgesetz, § 110, Tz. 6). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn der Beklagte hat in dem konkreten Fall auf dem Rücknahmebescheid die Zustellung per Postzustellungsurkunde angeordnet, so dass die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 LVwG erfüllt sind. Danach ist nach diesem Gesetz zuzustellen, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ( § 146 Abs. 2 LVwG ). § 148 Abs. 1 LVwG wiederum enthält Vorgaben über die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde und § 152 LVwG über die Zustellung an Bevollmächtigte. Danach können Zustellungen an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat ( § 152 Abs. 1 Satz 1, 2 LVwG ). Diese zwingende Zustellungsvorschrift ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da die schriftliche Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2015 auch für den Bürgermeister der Klägerin galt. Dies ergibt sich nach einer entsprechenden Auslegung der Vollmachtsurkunde, deren Inhalt und Umfang einer Auslegung zugänglich sind. Danach ist maßgebend, wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Das entspricht der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsvorschrift des § 133 BGB (vgl. BVerwG, B. v. 15.01.1988 – 8 C 8/86 –, juris). Hiernach spricht für die Gültigkeit der Vollmachtsurkunde (auch) für Angelegenheiten betreffend den Bürgermeister XXX, dass diese durch XXX unterzeichnet wurde. Zudem kann die Funktion des Bürgermeisters im Rahmen des Schulverbandes nicht sinnvoll unterteilt werden in eine persönliche Organwalterstellung einerseits und eine Behördenleiterfunktion andererseits, denn der Bürgermeister handelt für die Gemeinde und nicht in eigenem Namen, wie sich z. B. auch aus § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ergibt, wonach die Schulverbandsversammlung aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden besteht. Die Vollmachtsurkunde enthält auch keine ausdrückliche persönliche oder gegenständliche Beschränkung nur auf die Gemeinde, d. h. ohne Berücksichtigung des Bürgermeisters, wenngleich es in der Kopfzeile heißt „Vollmacht erteilt in Sachen Gemeinde G. ./. Schulverband B. wegen…“. Dies korrespondiert in der Zusammenschau der Einreichung der Vollmacht mit dem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.01.2015 und der dortigen ausdrücklichen Erklärung, dass zukünftige Korrespondenz in dieser Angelegenheit über den Prozessbevollmächtigten geführt werden soll. Auch inhaltlich wurde in diesem Widerspruchsschreiben auf den Bürgermeister als Adressaten des Festsetzungsbescheides eingegangen und er wurde dort namentlich als Vertretungsperson der Klägerin benannt. Dadurch wird deutlich, dass sowohl der unterzeichnende Bürgermeister (als vermeintlicher Adressat des Bescheides vom 30.01.2015) als auch die ausdrücklich genannte Gemeinde sich durch den Prozessbevollmächtigten in der gesamten Angelegenheit betreffend die Kündigung der Mitgliedschaft und die Verbandsumlage des Beklagten vertreten lassen wollten. Die frühere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten umfasste gerade auch das Auftreten für die Gemeinde und den Bürgermeister in der gesamten Angelegenheit um die Kündigung der Mitgliedschaft im Schulverband, wie es sich z. B. aus den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2014 und 08.10.2014 sowie der Erwiderung des Beklagten vom 13.10.2014 ergibt und aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass auf Beklagtenseite die Bevollmächtigung des Klägervertreters und dessen ausschließliches Auftreten bekannt war und welches denklogisch nicht unterteilt werden konnte in die Vertretung der Gemeinde einerseits und den Bürgermeister andererseits. Randnummer 35 Hat danach der Bürgermeister XXX dem Beklagten im Februar 2015 schriftliche Vollmacht vorgelegt, war der Rücknahmebescheid vom 08.05.
§ 152Abs. 1 Satz 2 LVw
G zwingend an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, was unstreitig tatsächlich nicht geschehen ist. Vielmehr erfolgte gemäß des eingereichten Empfangsbekenntnisses des Bürgermeisters vom 30.06.2015 – nach Angaben des Beklagten als Ersatz für die aufgrund Poststreiks nicht zurückgesandte Postzustellungsurkunde – die Zustellung ihm gegenüber im Mai
- Eine Missachtung der Zustellungsverpflichtung an den Bevollmächtigten führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, d. h. der tatsächliche Empfänger wird so gestellt, als hätte er das Dokument nicht erhalten. Dieser Zustellungsmangel wurde auch nicht gemäß § 153 LVwG geheilt, der vorsieht, dass für den Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Eine fehlerhafte Zustellung an einen Ersatzempfänger ist nicht heilbar, weil dieser nicht der eigentliche Empfänger des Dokumentes ist. Denn es bedarf in jedem Fall eines Zustellungswillens der Behörde, der nur dann anzunehmen ist, wenn die Übergabe durch die Behörde an den Empfangsberechtigten erfolgt (vgl. BVerwG, B. v. 15.01.1988 – a.a.O.; Fischer in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 153 LVwG ; Tz. 3; Sadler, VwVG/VwZG,
- Aufl., Rn. 7). Eine solche – heilende – willentliche Übergabe des zuzustellenden Rücknahmebescheides vom 08.05.2015 an den Prozessbevollmächtigten des Bürgermeisters durch den Beklagten erfolgte unstreitig nicht. Randnummer 36 Daraus folgt, dass der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 formell unwirksam ist und damit der hier streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 30.01.2015 seine Wirksamkeit nicht verloren hat, mithin tauglicher Streitgegenstand für die vorliegende Anfechtungsklage ist, die folglich statthaft ist. Randnummer 37 Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich daraus, dass sie Adressatin des angefochtenen belastenden Festsetzungsbescheides vom 30.01.2015 ist und damit aus der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG). Denn in Anlehnung an die oben dargestellten Kriterien für die Bestimmung des Inhaltsadressaten eines Bescheides steht für das Gericht außer Zweifel, dass die Klägerin und nicht der Bürgermeister persönlich Inhaltsadressat dieses Bescheides ist. Bereits die Adressierung des Bescheides erfolgte nicht an „Herrn XXX“ (so jedoch der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015), sondern an den „Bürgermeister XXX“ an die Anschrift des Bürgerhauses in der Gemeinde G., woraus deutlich wird, dass XXX in seiner Funktion als Behördenvertreter der Klägerin angesprochen wurde. Auch aus den Vorschriften des § 151 Abs. 2 Satz 2 LVwG und § 5 Abs. 1 Verbandsatzung ergibt sich die Vertreterstellung des Bürgermeisters in der Verbandsangelegenheit. In der gesamten (Vor-)Korrespondenz im Hinblick auf die Schulverbandsumlage, die insbesondere auch Grundlage für die ausgesprochene Kündigung der Klägerin gewesen ist, ist XXX als Behördenvertreter für die Klägerin aufgetreten und nicht in persönlicher Funktion als Organwalter. Materiell-inhaltlich konnte offensichtlich allein gegen die Klägerin als Mitglied des Schulverbandes ein Anspruch auf die Umlage geltend gemacht werden, was vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (und deren Willen dazu) dafür spricht, dass diese durch den Festsetzungsbescheid auch in Anspruch genommen werden sollte. Zudem wird in dem Bescheid inhaltlich Bezug genommen auf den Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 20.11.2014 über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 und die Verteilungsvorschrift der Umlage, wo insbesondere auf die durchschnittlichen Schülerzahlen und die Finanzkraft der Gemeinde abgestellt wurde, mithin auf die Klägerin als Verbandsmitglied. Randnummer 38 Gegen die Einhaltung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Randnummer 39 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 40 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schulverbandsumlage gegenüber der Klägerin ist vorliegend § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 10 örV i.V.m. § 12 Abs. 1, 2 Verbandssatzung vom 24.08.2006 i.d.F. der
- Änderungssatzung vom 26.01.
- Randnummer 41 Die aktuelle Verbandssatzung vom 20.11.2014 ist nach deren § 20 erst am 29.01.
§ 5des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Gk
Z) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 122) i.d.F. vom 22.03.2012 genehmigt und am 24.02.2015 vom Verbandsvorsteher unterzeichnet sowie anschließend bekannt gemacht worden. Damit ist sie erst nach dem Erlass des streitigen Bescheides in Kraft getreten, so dass für die Festsetzung der Verbandsumlage noch auf die Vorgängerfassung vom 24.08.2006 i.d.F. der
- Änderung vom 26.01.2010 abzustellen ist. Randnummer 42 Nach § 56 Abs. 2 SchulG werden in Schulverbänden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt, sofern nicht die Verbandssatzung einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt. § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung in der o. g. Fassung lautet: „Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.“ Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird der Verteilungsmaßstab in Abweichung zu § 56 Abs. 2 SchulG der Gestalt festgelegt, dass die mit dem Schulverband verbundenen Lasten zu 50 % nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schule besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler und zu 50 % nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden. Randnummer 43 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde die fehlende Anhörung vor Erlass des Festsetzungsbescheides durch das Widerspruchsverfahren, in dem auf die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin abgestellt wurde, geheilt ( § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 LVwG ). Randnummer 44 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der Verbandsumlage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Randnummer 45 Denn die Klägerin ist weiterhin Mitglied in dem beklagten Schulverband und damit dem Grunde nach umlagepflichtig. Sie hat zwar unstreitig mit Schreiben vom 18.12.2013 nach Beschlussfassung des Gemeinderates vom 05.12.2013 gegenüber dem Beklagten die Kündigung ihrer Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12.2014 ausgesprochen und dieses mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2014 näher begründet. Das Gericht hat jedoch erhebliche Bedenken, ob der Klägerin tatsächlich ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Seite steht. Randnummer 46 Grundlage für die Kündigung ist § 17 Abs. 1 S. 1 Verbandssatzung, wonach jedes Verbandsmitglied den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen kann. § 127 Abs. 1 Satz 1 LVwG enthält folgende Vorgabe: „Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.“ Nach § 127 Abs. 2 LVwG bedarf die Kündigung der Schriftform; die Kündigung soll zudem begründet werden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend den Grundsätzen zur Geschäftsgrundlage dann anzunehmen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss sich die Änderung auf die vertraglich relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände beziehen. Zweitens muss es sich um Änderungen handeln, mit denen die Vertragspartner nicht gerechnet haben, und die drittens so erheblich sind, dass davon auszugehen ist, dass der Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten Chancen und Risiken der Vereinbarung im Rahmen der Verfolgung von Eigeninteressen einkalkulieren und dafür auch die Verantwortung tragen. Deshalb kommen Kündigung bzw. Anpassung nur in Betracht, wenn und soweit es sich um grundlegende Änderungen handelt, die den Risikorahmen derart überschreiten, dass ein Festhalten am Vertrag zu einem für den betroffenen Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnis führt. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages entfällt dabei nicht schon dann, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss einwilligen würde; erforderlich ist vielmehr, dass die Vertragspartner bestimmte, später weggefallene Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und vorausgesetzt haben (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 60, Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 47 Dies vorausgeschickt, spricht nach Auffassung des Gerichts überwiegendes dafür, dass die von der Klägerin angeführten Kündigungsgründe diese hohen Anforderungen an eine unzumutbare wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht erfüllen. Randnummer 48 Soweit die Klägerin allgemein vorträgt, dass die hohen finanziellen Belastungen durch die Zahlung an den Schulverband diese Voraussetzung erfüllen würde, kann dem deshalb nicht gefolgt werden, da die Klägerin an der finanziellen Entwicklung des Verbandes beteiligt gewesen ist. Sie hat die Entscheidungen durch ihr Abstimmungsverhalten in den Schulverbandsversammlungen mitgetragen. Insofern waren diese Belastungen, wie z. B. getätigte Investitionen für den baulichen Ausbau des Schulzentrums B., für sie auch nicht unvorhersehbar. Randnummer 49 Auch die Schließung der Grundschule G. vermag für das Gericht keinen wichtigen Grund in dem oben skizzierten Sinne darstellen, auch wenn sich die Entwicklung nach Angaben der Klägerin erst in der Zeit Mai bis Juli 2009 rasant und zuvor nicht absehbar aufgezeigt hat. Denn es spricht einiges dafür, dass die grundsätzliche Thematik der Möglichkeit der Schließung dieses Schulstandortes bereits bei der Aufnahme in den Schulverband bekannt gewesen ist. Dies lässt sich für das Gericht sowohl aus § 2 Abs. 3 örV entnehmen, der bereits Vorgaben für die Rückabwicklung im Falle der Schließung der Grundschule G. enthält, als auch aus dem Protokoll (Punkt 5) der Schulkonferenz der Grundschule G. vom 14.03.2006 – mithin vor Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages –, woraus hervorgeht, dass der Schulleiter darauf hingewiesen hat, dass es keine Standortgarantie geben kann. Randnummer 50 Im Übrigen sind die zusätzlich zu zahlenden Schulkostenbeiträge für den Besuch von Schulen außerhalb des Verbandsgebietes (vorliegend z. B. für den Besuch der Grundschulen in S. und M.) eine Ausprägung der Schulwahlfreiheit und stellen sich als ein Risiko dar, das jeden Schulträger gleichermaßen betrifft. Randnummer 51 Die von der Klägerin angeführte finanzielle Mehrbelastung durch Verpflichtung zur Zahlung der Verbandsumlage und von Schulkostenbeiträge tragen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht. Die Schulkostenbeiträge haben ihre Grundlage in §§ 111 , 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchulG . Die Höhe bestimmt sich aufgrund der laufenden Kosten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchulG sowie der Verwaltungskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielte Einnahmen umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind, zuzüglich einer Investitionskostenpauschale. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 SchulG erforderlich sind. Die Höhe des Investitionskostenanteils beträgt je Schülerin und Schüler 325 € (seit dem 01.01.2016, zuvor: 250 €). Abschreibungen und Tilgungen für Investitionen dürfen für die Berechnung des Schulkostenbeitrages nicht in Ansatz gebracht werden. Daraus folgt, dass eine unterschiedliche Höhe der Schulkostenbeiträge gegenüber der Umlage sich aus dem zugrunde liegenden System der Berechnung ergeben. Wird z. B. der Investitionskostenanteil durch tatsächlich getätigte Investitionen und daraus resultierender Abschreibungen und Tilgungen überschritten, erhöht sich automatisch der Schulkostenbeitrag. Hieraus resultiert auch die um ca. 1.000 € erhöhte Umlage der Schulverbandsmitglieder pro Schüler in den verbandsangehörigen Schulen (gegenüber den Schulbeiträgen für den Besuch verbandsfremder Schulen) durch die oben benannte Sanierung und Erweiterung des Schulzentrums B. in den vergangenen Jahren. Randnummer 52 Ob die hohen rechtlichen Anforderungen an eine unzumutbare wesentliche Änderung der Verhältnisse für eine wirksame Kündigung tatsächlich erfüllen sind, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn unabhängig hiervon bedarf es zum Ausscheiden aus dem Schulverband eines notwendigen weiteren Aktes. Dies ergibt sich aus § 16 Satz 1 GkZ , der vorliegend Anwendung findet. Denn gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchulG können Gemeinden sich zu einem Zweckverband (Schulverband) als Schulträger zusammenschließen; mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 GkZ findet das GkZ Anwendung. Es handelt sich um einen freiwilligen Zusammenschluss durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (sog. Freiverband), § 2 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 GkZ . Demgemäß formuliert § 1 Abs. 1 örV, dass die dort aufgezählten Gemeinden entsprechend dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit einen Schulverband mit dem Namen „Schulverband B.“ errichten. Bereits daraus ergibt sich, dass der von der Klägerin angeführte § 18 Abs. 3 GkZ vorliegend keine Anwendung findet, weil diese Vorschrift sich im Dritten Teil des Gesetzes über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung befindet, die die Übertragung bestimmter kommunaler Aufgaben regelt. Diese steht selbstständig und rechtlich gleichwertig neben dem im Zweiten Teil normierten Zweckverband. Bei der Errichtung eines Zweckverbandes entsteht ein neuer Aufgabenträger mit körperschaftlicher Ausgestaltung, während die öffentlich-rechtliche Vereinbarung lediglich zu einer Kompetenzverschiebung zwischen vorhandenen kommunalen Aufgabenträgern führt (vgl. Dehn in: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ, Stand 11/2016, § 18, Erl. 1). Randnummer 53 § 16 GkZ lautet: Randnummer 54 „Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbands, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung beschlossen werden. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass diese Änderungen außerdem der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedürfen. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit.“ Randnummer 55 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bedarf es danach für das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern eines Beschlusses der Verbandsversammlung, und zwar mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Damit vollzieht sich das Ausscheiden aus dem Zweckverband in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst bedarf es der Kündigung des der Mitgliedschaft zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages, was nur unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG möglich ist. Sodann bedarf es im Zweiten Schritt des Verbandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Unabhängig von der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages scheidet das Mitglied erst mit dem In-Kraft-Treten der Satzungsänderung aus dem Zweckverband aus (vgl. Dehn in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 16, Erl. 3.1; von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig Holstein, Bd. 2,
- Aufl., Erl. zu § 16 GkZ ). Randnummer 56 Dieses Normverständnis ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (Beschluss vom 20.12.1973 - VII B 70.73 -, Buchholz 11 Art 28 GG Nr 28) ausgeführt, dass Vorschriften (in Gesetzen über die kommunale Zusammenarbeit und nachgebildetem Satzungsrecht) das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht dadurch verletzen, dass sie eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Verbandsversammlung (Freiverband) für das Ausscheiden eines Mitgliedes erforderlich machen. Die Vorschriften seien von vernünftigen Überlegungen getragen. Sie bezweckten offenbar, dass die Verbandsmitglieder nur unter erschwerten Voraussetzungen und mit Zustimmung der weit überwiegenden Mehrheit aus dem Verband, den sie freiwillig zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe gebildet hätten, ausscheiden könnten; eine solche Regelung dürfe der Gesetzgeber treffen, um die notwendige Stetigkeit bei der Erfüllung freiwillig übernommener gemeinsamer Aufgaben sicherzustellen und damit auch die übrigen Verbandsmitglieder weitgehend vor dem überraschenden Ausscheiden einzelner Partner zu sichern, das möglicherweise den Bestand des Verbandes und damit ihre eigenen Interessen entscheidend gefährden könnte. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 25.06.1962 (- 1 A 21/62 -, AS RP-SL 8, 368) ausgeführt, dass der Zusammenschluss zu einem (freiwilligen) Zweckverband nach dem Willen aller Beteiligten ein dauernder sein soll, so dass in der Regel kein Mitglied ohne Zustimmung des Zweckverbandes aus dem Verband ausscheiden dürfe, solange die vom Verband übernommene Aufgabe fortbestehe. Danach könne der Zweckverband nicht verpflichtet werden, dem Austritt des Verbandsmitglieds zuzustimmen; vielmehr sei dies seiner freien Entscheidung überlassen. Er dürfe selbst dann, wenn das Mitglied ein Recht zum Austritt haben sollte, dessen Verbleiben im Verband aus Zweckmäßigkeitsgründen für besser halten. Das Recht des Mitglieds würde hierdurch nicht beeinträchtigt. Randnummer 57 Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass es für den Austritt einer Mitwirkung der übrigen Verbandsmitglieder nicht bedarf, auf Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2011 (15 A 1544/11-, juris) beruft, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Randnummer 58 In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass das einseitig erklärbare Austrittsrecht nach der Verbandssatzung nicht gegen § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – verstoße, wonach Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfe, „falls die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt“. Aus letztgenanntem Zusatz folgert das OVG Nordrhein-Westfalen, dass dieser Satzungsvorbehalt in Bezug auf das Ausscheiden eines Zweckverbandsmitglieds dahingehend weit zu verstehen sei, dass er eine Regelung in der Verbandssatzung erlaube, die das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds durch einseitige Erklärung ermögliche mit der Folge, dass der wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 GkG erforderliche satzungsändernden Beschluss der Verbandsversammlung diese Änderung im Mitgliederbestand nicht selbst herbeiführe, sondern nur noch nachzeichne (Rn. 58). Dies ergebe sich auch daraus, dass dem GkG ein Ausscheiden durch einseitige Erklärung eines Mitglieds nicht fremd sei, so zum Beispiel das zeitlich befristete einseitige Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Zweckverband, wenn die Gründe für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen seien und dieser als Freiverband fortbestehe (§ 20 Abs. 3 Satz 3 GkG, Rn. 59). Diese rechtliche Situation unterscheidet sich von der in Schleswig Holstein maßgeblich, denn in § 16 GkZ ist bereits kein vergleichbarer Satzungsvorbehalt enthalten und auch die nachfolgende Begründung im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 3 GkG trägt nicht, weil das GkZ ebenfalls keine Entsprechung hat. Randnummer 59 Bedarf es danach gem. § 16 Satz 1 GkZ für den Austritt aus dem Zweckverband eines positiven Beschlusses der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Verbandsversammlung, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Ein solcher Beschluss der Verbandsversammlung existiert nämlich unstreitig nicht. Im Gegenteil: in der Sitzung vom 20.11.2014 stimmte die Versammlung mit 18 Nein-Stimmen gegenüber zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung ausdrücklich gegen den Austritt der Klägerin aus dem Schulverband. Somit konnte ihr gegenüber auch die Verbandsumlage als Schuldnerin dem Grunde nach festgesetzt werden. Randnummer 60 Aber auch die Höhe der Umlagenfestsetzung mit 219.343 € unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. § 12 Abs. 2 Verbandssatzung in der maßgeblichen Fassung lautet: Randnummer 61 „Die mit dem Schulverband verbundenen Lasten werden zu 50 % nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schule besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler und zu 50 % nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes auf die einzelnen Mitglieder verteilt.“ Randnummer 62 Der Bescheid vom 30.01.2015 führt wörtlich die vorgenannten Vorgaben als Grundlage zur Ermittlung der Umlage an. Nach den dem Gericht auf Anforderung vorgelegten Unterlagen gibt es eine Beschlussfassung über ein Gesamtausgabe und -einnahmevolumen des Schulverbandes im Verwaltungshaushalt in Höhe von 3.545.300 € und im Vermögenshaushalt in Höhe von 852.100 €. Die Verbandsumlage beträgt für das Haushaltsjahr 2015 zunächst 2.040.400 €. Gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Verbandssatzung erfolgte die Verteilung der Umlage zu 50 % nach den durchschnittlichen Schülerzahlen der letzten 3 Jahren (75 = 9,56 % = 97.531,12 €) und zu 50 % nach der Finanzkraft der Gemeinde (1.421.731 € = 11,94 % = 121.811,88 €). Die Schulumlage für das Jahr 2015 beträgt für die Klägerin danach rechnerisch 219.343 €. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001300198