Kündigung im Kleinbetrieb - Gemeinschaftsbetrieb - konzernangehörige Unternehmen Leitsatz Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs setzt einen einheitlichen Leitungsapparat voraus. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Konzernrechtliche Verflechtungen und Vorgaben, die die konzernangehörigen Unternehmen in ihren Betrieben einzuhalten und umzusetzen haben, sind keine hinreichenden Indizien dafür, dass die konzernangehörigen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 14. Juni 2016, 6 Ca 52/16, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2016, Az.: 6 Ca 52/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Randnummer 2 Der 54-jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.11.1996 als Regional Sales Manager zu einem Bruttomonatsgehalt (einschließlich Sachbezüge) von 8.248,88 € im Homeoffice an seinem Wohnort beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der national und international agierenden C.Gruppe, die sich auf das Pooling von Paletten und Behältern spezialisiert hat. Die Beklagte beschäftigt einschließlich des Klägers sechs Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Mit Schreiben vom 23.12.2015, dem Kläger zugegangen am 29.12.2015, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2016 (Bl. 12 f. d. A.). Die Beklagte ist in eine Konzernstruktur eingebunden. Randnummer 3 Der Kläger hat behauptet, Randnummer 4 die Beklagte führe zumindest mit der C. Deutschland GmbH einen gemeinsamen Betrieb. Dies folge bereits daraus, dass beide Unternehmen denselben im Handelsregister eingetragenen Sitz in K. hätten, Herr A. C. - neben anderen - bei beiden Unternehmen Geschäftsführer und der Unternehmensgegenstand jeweils die Herstellung sowie der Groß- und Einzelhandel mit Paletten, Containern und ähnlichen Gegenständen sei (Bl. 51 f., 53 f. d. A.). Zudem sei alleinige Gesellschafterin der Beklagten die B. Services GmbH & Co. KG, die wiederum die C. Deutschland GmbH aufgrund eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag beherrsche (Ziff. 6b des HR-Auszuges, Bl. 54 d. A.). Es gebe keine eigenen Internetauftritte für die Beklagten oder die C. Deutschland GmbH, sondern nur eine gemeinsame Internetseite „www.C..com“, auf der u.a. Folgendes angegeben sei: Randnummer 5 „C., ein B.-Unternehmen, beschäftigt mehr als 14.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 50 Ländern, davon ca. 300 in Deutschland. Randnummer 6 Weltweit hat C. 1340 Service-Center, davon 30 in Deutschland.“ Randnummer 7 Eine Unterscheidung der einzelnen Unternehmen sei gerade nicht gewollt. Es gebe eine einheitliche IT-Abteilung in K. . Es gebe ein einheitliches Beurteilungssystem für alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs. Randnummer 8 Hervorzuheben sei die gemeinsame Leitungsstruktur in dem Gemeinschaftsbetrieb über die B. Ltd. Als Gruppen-Präsident steuere Mr. J. R. weltweit die Unternehmen der C.-Gruppe, mithin auch die Beklagte und die C. Deutschland GmbH. Sämtliche Geschäftsführer der einzelnen C.-Unternehmen würden direkt von der B. Ltd. über Mr. R. gelenkt und gesteuert. Dies bedeute, dass beide Firmen im Sinne der Definition des Gemeinschaftsbetriebs über einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert würden. In Bezug auf den Kläger ergebe sich folgende Befehlskette: Mr. R. als Gruppen-Präsident, Mr. M. als Managing Director, Mrs. N. als Sales Director und damit unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. Die Beklagte mit einer handvoll Vertriebsmitarbeitern sei alleine auch nicht lebensfähig. Es gebe auch gemeinsame Verkaufstrainings. Hilfsweise bestehe mit der vor kurzem zugekauften T.-P. (mit mehr als 10 Arbeitnehmern) mit Sitz in H. ein gemeinsamer Betrieb, da die Beklagte für diese Firma den gesamten Vertrieb erledige. Daraus folge eine miteinander verwobene tägliche Zusammenarbeit der Mitarbeiter beider Firmen. Die Mitarbeiter der T.-P. würden Anrufe bei der Beklagten annehmen und sich unter dem Namen der Beklagten melden. Die Telefonzentrale der Beklagten liege daher inzwischen in H., auch die Abteilung Verkauf und Kundendienst sei inzwischen übernommen worden, die Beklagte übernehme hingegen den Vertrieb auch für die T.-P.. Am 06.01.2015 seien zwei Mitarbeiter des Vertriebs der T.-P. in das Vertriebsteam der Beklagten integriert worden, hätten zwischenzeitlich aber gekündigt. Bewerbungsgespräche für Neueinstellungen bei der Beklagten fänden bei T.-P. in H. statt. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 23.12.2015, dem Kläger zugegangen am 29.12.2015, nicht beendet worden ist. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat behauptet, Randnummer 14 sie führe weder mit der C. Deutschland GmbH noch mit der T.-P. einen Gemeinschaftsbetrieb. Der Kläger verwechsle die Begriffe (Gemeinschafts-)Betrieb, Unternehmen und Konzern. Allein aus den Handelsregisterauszügen ergebe sich keine einheitliche Leitungsstruktur. Es bestehe keine einheitliche Leitungsstruktur im Bereich der personellen und sozialen Angelegenheiten und es finde kein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz statt. Der Kläger verkenne zudem, dass der Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei und es nicht auf die im Unternehmen oder Konzern beschäftigten Arbeitnehmer ankomme. Auch der Umstand, dass der Kläger unstreitig Anweisungen von Frau N. von der C. France aus Frankreich erhalten habe, belege keinen Gemeinschaftsbetrieb nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Kläger sei als einziger Außendienstler streng genommen nicht einmal in die betriebliche Struktur der Beklagten, die ihre Büros in D. habe, eingebunden. Er habe von Frau N. seine Weisungen erhalten, dorthin berichtet und ansonsten sei er auf sich allein gestellt gewesen. Er sei bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit weder von eigenen oder Mitarbeitern anderer Unternehmen vertreten worden noch habe er selbst andere Mitarbeiter vertreten. Die Beklagte hat die Durchführung gemeinsamer Vertriebstrainings bestritten. Es sei auch unklar, welche Veranstaltungen gemeint seien. Hinsichtlich der Firma T. P. ergebe sich aus dem vom Kläger als K 11 vorgelegten Organigramm, dass der Kläger gerade nicht für diese Firma arbeite. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die streitige Kündigung sei nicht sozialwidrig gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei der Beklagten selbst mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigt seien. Unstreitig beschäftige die Beklagte weniger als sechs Arbeitnehmer. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte mit der C. Deutschland GmbH einen einheitlichen Betrieb bilde. Ein einzelner gemeinsamer Geschäftsführer belege schon deshalb keinen Gemeinschaftsbetrieb, weil beide Unternehmen noch weitere differierende Geschäftsführer hätten. Auch ein satzungsmäßiger übereinstimmender Firmensitz spiele für die Betriebsorganisation keine Rolle, zumal die Beklagte ihre Büros in D. habe. Auch die Unternehmensgegenstände deckten sich nur teilweise. Die Konzernbindung beider Gesellschaften sei irrelevant für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs. Der Kläger verkenne, dass das Kündigungsschutzgesetz allein betriebsbezogen sei. Es bleibe unklar, mit welchen Betrieben oder Betriebsteilen der C. Deutschland GmbH die Beklagte einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte. Eine konkrete Zusammenarbeit behaupte der Kläger nur mit der Fa. T.-P.. Aber auch in Bezug auf einen Gemeinschaftsbetrieb mit der T.-P. sei der klägerische Vortrag unsubstantiiert. Diese Firma sei in H. ansässig, mithin weit weg von der Tätigkeit des Klägers. Es gebe weder einheitliche Personalentscheidungen noch einen Personalaustausch. Der Kläger trage zudem selbst vor, dass die T. P. nur Telefonzentrale, Verkauf und Kundendienst übernehme, die Beklagte hingegen den Vertrieb. Dabei handele es sich um unterschiedliche Aufgabenbereiche. Ob bei der T.-P. in H. für die Beklagte Bewerbungsgespräche für Neueinstellungen stattfänden, könne dahingestellt bleiben, weil hieraus keine Zusammenarbeit der neu eingestellten Mitarbeiter der Beklagten mit denen der C. Deutschland GmbH folge. Auch der Umstand, dass der Kläger Weisungen von konzernangehörigen Personen aus dem Ausland erhalte, führe nicht zur Anwendbarkeit des deutschen Kündigungsschutzgesetzes. Randnummer 16 Gegen das ihm am 05.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 05.10.2016 am 05.10.2016 begründet. Randnummer 17 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen Randnummer 18 seinen erstinstanzlichen Vortrag. Bereits der Umstand, dass neben jeweils zwei weiteren unterschiedlichen Geschäftsführern sowohl die Beklagte als auch die C. Deutschland GmbH Herrn C. als weiteren Geschäftsführer hätten, reiche für die Annahme einer einheitlichen Leitung aus. Die einheitliche Leitung des Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten und der C. Deutschland GmbH trage indessen Mr. R. von der B. Ltd. Das Arbeitsgericht habe mit seiner Sichtweise das Territorialprinzip überdehnt. Zwar könnten sich weder Mr. R. noch Frau N. auf den deutschen Kündigungsschutz berufen, aber sie seien bei der Bewertung der Frage der einheitlichen Leitung nicht ausgeschlossen. Die Leitungsmacht, die sich im Ausland befinde bzw. die Steuerung des deutschen Gemeinschaftsbetriebs aus dem Ausland vornehme, ändere nichts daran, dass sich der Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der C. Deutschland GmbH auf deutschem Grund und Boden befinde. Der Kläger bestreitet, dass sich der Betrieb der Beklagten in D. befindet. Er selbst habe von seinem Homeoffice aus und die Geschäftsführung habe in K. gearbeitet. Aus den zumindest teilweise gleichen Unternehmenszwecken folge ohne weiteres, dass die Beklagte und die C. Deutschland GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielten. Zudem habe das Arbeitsgericht den Vermutungstatbestand übersehen, dass alleinige Gesellschafterin der Beklagten die B. Services GmbH & Co. KG sei und letztere die C. Deutschland GmbH beherrsche. Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs werde sekundiert durch den gemeinsamen Internetauftritt der Beklagten und der C. Deutschland GmbH. Auch die bereits erstinstanzlich aufgezeigte Befehlskette belege den Gemeinschaftsbetrieb. Es bestehe aber auch ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten und der T.-P. in H.. Die Beklagte habe ihren Betriebsteil in D. aufgelöst und alle verbliebenen Mitarbeiter nach H. zu der Fa. T.-P. versetzt, wo diese in den gemeinsamen Räumen der T.-P. allein die Funktion des Vertriebs für den Gemeinschaftsbetrieb ausübten. Die Mitarbeiter seien damit vollständig in der Fa. T.-P. aufgegangen, sodass von einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht ausgegangen werden müsse. Auch die T.-P. werde von Mr. R. von der B. Ltd. geleitet. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.06.2016, Az. 6 Ca 52/16, festzustellen, dass die Kündigung vom 23.12.2015 unwirksam ist. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte verteidigt Randnummer 24 das angefochtene Urteil. Randnummer 25 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.01.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Randnummer 27 In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zutreffend abgewiesen. Die hiergegen seitens des Klägers erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Feststellungsantrag ist - nach entsprechender Auslegung - zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der Kläger genießt keinen Kündigungsschutz gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (1.). Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte mit der C. Deutschland GmbH oder der T. P. einen Gemeinschaftsbetrieb unterhält (2.). Randnummer 29 I. Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 256 ZPO, 4 Satz 1 KSchG zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger entgegen seinem erstinstanzlichen Antrag nunmehr die Feststellung begehrt, dass „die Kündigung vom 23.12.2015 unwirksam ist“. Nach dem Wortlaut des Antrags begehrt er nicht die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (Bestand des Arbeitsverhältnisses), sondern ein Rechtsgutachten über die Wirksamkeit der Kündigung. Der Antrag ist indessen als Kündigungsschutzantrag i. S. v. § 4 Satz 1 KSchG - wie er auch erstinstanzlich gestellt worden ist - auszulegen. Für eine Auslegung zugunsten eines zulässigen Kündigungsschutzantrages ist bereits ausreichend, wenn sich ergibt, dass der Arbeitnehmer mit einer näher bezeichneten Kündigung nicht einverstanden ist. Dies ist hier eindeutig der Fall. Randnummer 30 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 31 1. Die streitgegenständliche Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger genießt auch nach seinem eigenen Vortrag keinen Kündigungsschutz gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Randnummer 32
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