Erschließung eines Grundstücks; Bestimmung der Umgebung für das Maß der baulichen Nutzung Orientierungssatz
(1938); Widmungsakte oder Verwaltungsentscheidungen, die die Wegeverbindung förmlich als „öffentliche“ Straße deklarieren, sind auch insoweit nicht bekannt (s. Schriftsatz der Bekl. vom 28.01.2013, S. 2). Randnummer 21 Das planungsrechtliche Erfordernis, dass die Zugänglichkeit der für die Bebauung vorgesehen Fläche des Grundstücks auf Dauer zur Verfügung steht, ist indes auch dann gegeben, wenn unterstellt wird, dass die Wegeverbindung zwischen der … und dem … (Flurstück …) weder förmlich als öffentliche Straße gewidmet worden ist ( § 6 Abs. 1 StrWG ) noch als eine gewidmete Straßenfläche i.S.d. § 57 Abs. 3 StrWG gilt. Die rechtliche Sicherung der Erreichbarkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche folgt - unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles - daraus, dass die Beklagte als Wegeeigentümerin die Nutzung dieser Erschließungsmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht mehr verweigern kann. Randnummer 22 Die Beklagte hat den in ihrem Eigentum stehenden Weg im Zusammenhang mit der „…“ Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts angelegt. Sie hat auch danach Baulastaufgaben im Bereich dieses Weges in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Die Historie des technischen Wegeausbaus konnte (auch) in der mündlichen Verhandlung nicht in allen Details geklärt werden; nach den Angaben der Beklagten ist der schon Anfang der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts angelegte Weg (spätestens) 1977 asphaltiert und mit Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen versehen worden. Diese - wenngleich bescheidene - Ausbauqualität entspricht dem verbreiteten Standard öffentlicher (Verbindungs-)Wege in vorstädtischen Wohnsiedlungen; sie kann auch den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen entsprechen, wie sie in § 11 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19.03.1996 (die kein sog. „Teileinrichtungsprogramm“ vorsieht) enthalten sind. Die Beklagte hat den Weg in der „Rahmenkarte 1274 D“ aus dem Jahr 1951 als „öffentlich gewidmete Verkehrsfläche“ bezeichnet; im sog. Straßenkataster (GIS) ist dies bis heute so. Seit Anlegung des Weges (vor) 1951 hat die Beklagte die Wegenutzung durch jedermann „eröffnet“ und zugelassen. Sie hat den Weg - noch - im angefochtenen Bescheid vom 21.10.2010 als einen „öffentlich gewidmeten“ Weg angesehen. Die Beklagte hat - ferner - die Nutzung des Weges zur Erschließung des rückwärtigen Teils des Grundstücks … zugelassen, wo eine Pkw-Zufahrt angelegt worden ist. Unter diesen - besonderen - Umständen ist auch bei (unterstellt) fehlender Widmung keine „besondere rechtliche Sicherung“ der Erreichbarkeit des für die Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils der Klägerin mehr erforderlich. Die Beklagte kann den über den Verbindungsweg stattfindenden Verkehr nicht mehr unterbinden, nachdem sie ihn über (mindestens) 60 Jahre widerspruchslos zugelassen und durch Wegeausbau- und Verkehrssicherungsmaßnahmen erleichtert hat (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 06.12.2004, 20 CS 04.3108, Juris [Rn. 12]). Randnummer 23 Eine „gesicherte Erschließung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist danach gegeben. Randnummer 24
- Zur planungsrechtlichen Beurteilung ist gem. § 34 Abs. 1 BauGB - weiter - zu fragen, ob sich das Vorhaben der Klägerin nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügt. Das ist der Fall. Randnummer 25 Zwar läge das Vorhaben - aus Richtung der … gesehen - in „zweiter Reihe“ und wäre eine Hinterlandbebauung (vgl. Urt. des Senats v. 06.12.2001, 1 L 50/99, NordÖR 2002, 199). Dieser Blickwinkel ist jedoch nicht maßgeblich, da das Bauvorhaben nicht im „Hinterland“ der …, sondern direkt anliegend an dem Verbindungsweg - Parzelle … - zwischen der … und dem … ausgeführt werden soll. Vom Verbindungsweg aus gesehen befindet sich das Vorhaben nicht mehr in „zweiter Reihe“, sondern liegt direkt an der (nächsten) Straße an, die ihm eine gesicherte Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt. Das Vorhaben der Klägerin soll ausschließlich über diesen Weg erschlossen werden und nicht über ein „Vordergrundstück“ zur …. Der etwa 65 m lange Verbindungsweg vermittelt dem Vorhabengrundstück eine selbständige Erschließung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen die Straßenrandbebauung von zwei Straßen aufeinandertrifft, das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung oder Einmündung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Urt. des Senats v. 27.09.2001, 1 L 45/01, BRS 64 Nr. 87). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Randnummer 26 Auf die - von der Klägerin verneinte - Frage, ob im vorliegenden Fall eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht wäre (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.05.1992, 11 A 1709/89, NVwZ 1993, 400; Söffker, in: Ernst u.a., BauGB, Stand 2013, § 34 Rn. 57 m.w.N.), kommt es damit für das hier betroffene Bauvorhaben nicht an. Das wäre für diejenigen Grundstücke anders zu beurteilen, die nur an die … bzw. den … angrenzen: Die rückwärtigen Flächen dieser Grundstücke könnten nur über Privatgrundstücke an die nächste öffentliche Straße angeschlossen werden können (z. B. in Form von „Pfeifenstielgrundstücken“); das würde gleichzeitig die Entstehung einer „zweiten Reihe“ entlang der … bzw. des … auslösen, die der bisherigen ungestörten Nutzung rückwärtiger Gartenflächen die Grundlage entziehen würde (vgl. dazu Urt. des Senats v. 10.01.1995, 1 L 113/94, Juris [Rn. 32]). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von den genannten Fällen; die Befürchtung der Beklagten, dass die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung in das Hinterland der zu den Straßen … und … hin orientierten Wohngrundstücke „eindringe“, ist mit Blick auf die Erschließung des Baugrundstücks der Klägerin zur Wegeparzelle … unbegründet. Randnummer 27
- Das Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB schließt auch ein, dass sich das Vorhaben der Klägerin nach dem beabsichtigten Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Beklagte sieht dies nicht als gegeben an, weil sich infolge einer Grundstücksteilung und Bebauung die bisher vorhandene Grundflächenzahl von 0,085 auf 0,17 erhöhen wird. Randnummer 28 Die für das (einfügsame) Maß der baulichen Nutzung relevante Umgebung ist räumlich enger zu begrenzen, als es bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung der Fall ist. Insbesondere ist ein Wechsel der städtebaulichen Struktur in der Umgebung des jeweiligen Bauvorhabens zu berücksichtigen (Söffker, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 45). Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Zahl der Wohnungen oder Wohneinheiten an, sondern auf die nach außen wahrnehmbaren Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere auf dessen Größe - nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe - sowie bei offener Bebauung zusätzlich auf das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (BVerwG, Urt. v. 23.03.1994, 4 C 18.92, BVerwGE 95, 277, bei juris Rn. 7 sowie Beschl. v. 21.06.2007, 4 B 8.07, BauR 2007, 1611; vgl. auch Urt. des Senats v. 19.06.1996, 1 L 262/95, BRS 58 Nr. 42). Die Grundflächenzahl - als solche - hat für die Beurteilung des Maßes nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie ist ein relativer Faktor, weil sie aus dem Verhältnis der überbauten Grundfläche zur Grundstücksgröße abgeleitet ist und deshalb - rechnerisch notwendig - steigen muss, wenn sich die Grundstücksfläche infolge einer Grundstücksteilung reduziert. Die Grundflächenzahl ist - als solche - vor Ort nur schwer ablesbar und für die (verbleibenden) Freiflächen nicht ohne Weiteres wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.2013, 4 B 49.12, ZfBR 2013,
- Randnummer 29 Das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung ist aus der Umgebung des Vorhabens am Verbindungsweg zwischen … und … abzuleiten. Randnummer 30 Auch wenn infolge der von der Klägerin beabsichtigten Bebauung an diesem Weg eine - gegenüber dem jetzigen Zustand - Erhöhung der baulichen Nutzung im Sinne einer „Verdichtung“ bewirkt wird, kann sich daraus für die nördlich und südlich (nur) an die … bzw. an den … angrenzenden Grundstücke hinsichtlich des Maßes der einfügsamen Bebauung keine planungsrechtlich relevante Folgewirkung ergeben, weil das Hinterland dieser Grundstücke, die nur von den genannten Straßen aus erschlossen sind, schon nach der überbaubaren Fläche einer Bebauung entzogen ist. Randnummer 31 Das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben soll eine Grundfläche von knapp 72 m 2 haben. Eine solche - auf einem ca. 420 m 2 großen Baugrundstück realisierte - Bebauung lässt in der (näheren) Umgebung am Wegeflurstück … noch genügend Freiflächen für eine gelockerte offene Bebauung. Das künftige Baugrundstück selbst wird noch (418 m² - 72 m² =) 346 m² Freiflächen aufweisen, die wiederum an benachbarte Freiflächen angrenzen. Randnummer 32 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 19.04.1995 (1 L 168/94, Juris [Rn. 27]) entschieden hat, dass die Geschossflächenzahl ein „nur bedingt geeignetes“ Maßkriterium des Einfügens sei, was für die Grundflächenzahl - bei im wesentlichen gleich großen Grundstücken - anders zu beurteilen sei, lässt sich daraus im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung ableiten: Maßgeblich war auch in jenem Fall die „deutlich sichtbare“ Verdichtung der Bebauung in der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Umgebung; eine solche „Sichtbarkeit“ ist vorliegend nicht gegeben. Randnummer 33 Soweit für die noch nicht bebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile am Verbindungsweg (Flurstück … .und Flurstück …: …) eine entsprechende Bebauung möglich ist, werden auch dadurch keine relevanten bodenrechtlichen Spannungen hervorgerufen. In dem „Straßengeviert aus Lehmkuhlenweg, Kohlbreite und Karpfenbruchwiese sowie dem Verbindungsweg (Flurstück …) wird eine - insgesamt - einfügsame bauliche Nachverdichtung ermöglicht, die - ersichtlich - zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Freiflächen oder der Durchlüftung des Baugebietes führt. Randnummer 34
- Das Vorhaben der Klägerin fügt sich - entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragenen Ansicht der Beklagten - auch nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung ein. Auch wenn insoweit die Bebauung entlang der … in die Beurteilung einbezogen wird, folgt aus dem Umstand, dass dort ausschließlich Doppelhäuser errichtet worden sind, nicht die Unzulässigkeit des von der Klägerin an dem Verbindungsweg geplanten Einzelhauses. Was sich - im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - nach der „Bauweise“ einfügt, ist anhand der Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Eigenart der näheren Umgebung eine offene oder geschlossene Bauweise ausweist; hieran ist das Vorhaben gebunden (Söfker, in Ernst u. a., a.a.O., § 34 Rn. 46). Eine offene Bauweise lässt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern oder von Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand zu. Die Bauweise (offen/geschlossen) kann also durch verschiedene Hausformen verwirklicht werden. Ob die Hausform „Einzelhaus“ oder „Doppelhaus“ realisiert wird, hat mit dem Vorliegen einer offenen Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO nichts zu tun. Das von der Klägerin beabsichtigte Einzelhaus weicht somit von der offenen Bauweise in der (erweiterten) Umgebung nicht ab. Randnummer 35
- Der Berufung der Klägerin ist nach alledem stattzugeben; unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zur Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides zu verpflichten. Randnummer 36 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 37 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001300925