Schreiben vom 25. September 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuweisung nach § 31 Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die Anschaffung eines neuen Staffellöschfahrzeugs (StLF 10/6 schwer). Die voraussichtlichen Gesamtkosten gab die Klägerin
160.000,- Euro an. Randnummer 3
Bescheid vom 13. Januar 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege der Anteilsfinanzierung eine Zuweisung aus der Feuerschutzsteuer in Höhe von höchstens 27.500,- Euro (25% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 110.000,- Euro). Bestandteile des Bescheides waren u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in Verb.
den jeweils geltenden Rundschreiben. In dem Bescheid heißt es weiter, gemäß 1.4 der Richtlinie seien bei der Durchführung von Beschaffungen die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten. Der Beklagte behalte sich vor, die Zuweisung bei Nichteinhaltung der Vergabevorschriften zurückzufordern.
Schreiben vom 25. März 2010 erklärte sich die Klägerin
dem Bescheid einverstanden. Randnummer 4 Die Klägerin beteiligte sich zusammen
zwei weiteren amtsangehörigen Gemeinden an einem landesweiten, von der Gebäudemanagement … (…) durchgeführten Ausschreibungsverfahren für Feuerwehrfahrzeuge. Die Beschaffung wurde im sog. offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 Abs. 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) europaweit ausgeschrieben. In ihrer Sitzung am
Datum vom
, dass die Stellungnahme der Gemeinde nicht geeignet sei, die Beanstandungen auszuräumen, und nunmehr über die Rückforderung der gewährten Zuweisungen entschieden werden sollte.
Schreiben vom
Bescheid vom
dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage, nämlich die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts, die auch unter Ziffer 1.4 der als verbindlich anerkannten Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2003 zwingend gefordert werde, nicht erfüllt. Randnummer 9 Das Leistungsverzeichnis enthalte unzulässige bzw. es fehlten zulässige Formulierungen. Nach § 8a Nr. 5 VOL/A dürfe in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sei, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen würden. Solche Verweise seien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden könne. Solche Verweise seien
dem Zusatz „oder gleichwertig” zu versehen. In dem Leistungsverzeichnis fänden sich dagegen bei einigen Positionen vereinzelte Zusätze wie „… oder ähnlich“ bzw. „vergleichbar…“. Ein anderer Wortlaut des Zusatzes sei unzulässig. Die im Leistungsverzeichnis verwendeten Begriffe seien nicht identisch
dem Begriff „gleichwertig“. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, dass die ein rechtskonformes Leistungsverzeichnis erstellen würde, weil nach den vertraglichen Vereinbarungen
der … das Amt ... als Bedarfsstelle für die Klägerin die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt habe. Randnummer 10 Ein Auftrag an die Firma … GmbH sei erteilt worden, obwohl ein zwingender Ausschlussgrund vorgelegen habe. Die … habe eine Auswertung der Angebote nach Prüfung der Vollständigkeit der Angebotsunterlagen sowie evtl. daraus resultierender zwingender und fakultativer Ausschlussgründe nach § 25 Nr. 1 VOL/A übersandt. Danach habe die Firma … bei ihrem Angebot keine Angaben zur nächst gelegenen Service-Werkstatt gemacht, obwohl auf dem Formblatt eine Entfernungsangabe in Kilometer vom Standort der Gemeinde einzutragen gewesen sei. Das Angebot der Firma habe auf dem verbindlich auszufüllenden Formblatt lediglich die Eintragung „diverse“ sowie den Firmenstempel
Name und Anschrift des Firmensitzes enthalten. In einem Begleitschreiben habe die Firma erwähnt, dass ein Kundendienst an „… unserem Standort…“ vorgehalten werde. Diese Angabe der Entfernung zur nächstgelegenen Service-Werkstatt habe nach der für die Wertung der Angebote erstellten Bewertungsmatrix einen hohen Stellenwert gehabt (30 Wertungspunkte). Im Rahmen der Angebotsauswertung seien der Firma folgerichtig null Wertungspunkte vergeben worden
der Folge, dass ein
bewerber
einer höheren Gesamtpunktzahl den Zuschlag hätte erhalten müssen. Die … habe
Schreiben vom 04. August 2010 richtigerweise darauf hingewiesen, dass wegen der unzureichenden Entfernungsangaben das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) in Verb.
1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der Wertung hätte ausgeschlossen werden müssen. Bei Mängeln in den Angeboten sei der Wille des Bieters zu erforschen, wobei hierüber geführte Verhandlungen nur nach Maßgabe des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A zulässig und zu dokumentieren seien. Die von der Verwaltung im sog. Vergabevermerk vom 20. August 2010 formulierte Aussage, die fehlende Entfernungsangabe sei „…lediglich ein Formfehler…“, sei bloße Spekulation. Dem Aktenvorgang sei nicht zu entnehmen, ob
dem Bieter schriftlich Kontakt aufgenommen worden sei, um Zweifel hinsichtlich der Entfernungsangabe zu klären. Stattdessen seien im Rahmen der fachlichen Wertung der Angebote von Seiten der Gemeinde/Freiwilligen Feuerwehr eigenmächtig Ermittlungen zur Entfernung vom Standort des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Service-Werkstatt angestellt worden. Danach habe das Angebot der Firma … dann weitere 30 Punkte erhalten. Da das Angebot der Firma … von der Wertung hätte ausgeschlossen werden müssen und nach der fachlichen Prüfung auf die Angebote der übrigen Bieter aus anderen Gründen kein Zuschlag hätte erteilt werden können, hätte auch eine (Teil-)Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 a) und c) in Verb.
Nr. 2
maximal 30 v.H. Wertungspunkten versehen worden sei. Bei einem vorab festgelegten und bekannt gegebenen Wertungskriterium sei ein Angebot auszuschließen, wenn zu dem zwingenden Wertungskriterium seitens des Bieters keine Angaben gemacht würden und keine Aufklärung durch den Bieter - nicht eigenmächtig seitens der Verwaltung - erfolge. Wenn sämtliche Angebote nicht gewertet werden könnten, bleibe für eine Ermessensentscheidung nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A über die Aufhebung der Ausschreibung kein Raum mehr, weil aufgrund des § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A insoweit eine Ermessensreduzierung vorliege. Randnummer 11 Ferner seien die Festlegung und Wertigkeit der Zuschlagskriterien zu beanstanden. Die Zuschlagskriterien seien wie folgt bewertet worden: Preis: 65 Wertungspunkte, Stützpunkt für Werkstatt, Gewährleistung und Wartung: 30 Wertungspunkte und Garantiezeitraum über die gesetzliche Frist hinaus: 5 Wertungspunkte. Die … habe unter dem 08. April 2010 in einer Beispielrechnung erläutert, dass ein Bieter B, der in den Kriterien „Stützpunkt für Werkstatt, Gewährleistung und Wartung“ und „Garantie“ keine volle bzw. keine Punktzahl erreiche, im Preis schon um mehr als 10% günstiger als Bieter A sein müsse, um auf Rang 1 in der Wertung zu kommen. Je mehr die Gewichtung „Preis“ herabgesetzt werde, umso größer werde die Spanne, die ein Bieter im Preis nach unten gehen müsse, um für eine Zuschlagserteilung in Betracht zu kommen. Dies würde ein unangemessenes Verhältnis bedeuten. Auch dürfe kein Bieter benachteiligt werden, weil er in bestimmten Kriterien keine volle Punktzahl erreichen könne. Bei Preisspannen von mehr als 10% sei auch zu prüfen, ob ein ungewöhnlich niedriger Preis oder ein Missverhältnis Preis/Leistung vorlägen. Die Bieter sollten nicht in Versuchung gebracht werden, den Preis nach unten zu drücken, weil sie die anderen Kriterien nicht oder nicht voll erfüllen könnten. Trotz der Hinweise der … hätten die Klägerin und das Amt an der prozentualen Gewichtung der Zuschlagskriterien festgehalten. Randnummer 12 Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A sei über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen zeitnah dokumentiere und aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werde. Eine umfassende Dokumentation sei hier nicht vorhanden. Randnummer 13 Nach Erteilung der Aufträge seien Änderungen des Lieferumfangs vorgenommen und weitere nachträgliche Lieferungen teilweise von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Auftrag gegeben worden. Diese Rechtsgeschäfte seien ohne Vertretungsmacht erfolgt und damit unwirksam. Randnummer 14 Die aufgezeigten Verstöße gegen zwingende Vergabevorschriften rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG ermögliche den Widerruf grundsätzlich bei jedem, nicht nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Auflagen. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei in der Regel nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei, wenn
der Gewährung von Zuwendungen verbundene Auflagen nicht erfüllt würden (sog. intendiertes Ermessen). In Fällen dieser Art bedürfe es der Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. Ein atypischer Fall komme in Betracht, wenn die Bewilligungsbehörde den Verstoß schuldhaft
verursacht habe. Bei der Aussage eines
arbeiters des GPA vom 12. März 2010, auf die die Klägerin sich in ihrer Anhörung bezogen habe, handele es sich nur um eine einmalige allgemeine Rechtsauskunft, ohne dass der
arbeiter detaillierte Kenntnisse gehabt habe. Randnummer 15 Er habe die Zuweisung nach Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens in Verb.
Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) insoweit zurückzufordern, als die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage nicht eingehalten worden sei. Gemäß Ziffer 8.5 VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO in Verb.
G sei die Zuweisung vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. Da während der Beschaffung gegen die Auflage verstoßen worden sei und somit vor Auszahlung der Zuweisung, beginne die Verzinsung
dem Tag der Auszahlung (29.12.2011). Der Endpunkt der Verzinsung werde auf den 06. Juni 2014 festgelegt (vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens). Die Zinsen für diesen Zeitraum beliefen sich auf 3.405,84 Euro. Randnummer 16
Schreiben vom 15. Oktober 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Rückforderungsbescheid sei verfristet. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG gelte die einjährige Widerrufsfrist des § 116 Abs. 4 LVwG entsprechend. Die Frist habe
Eingang ihrer Stellungnahme am
1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A gefehlt hätten, wäre die Gemeinde nicht zum Ausschluss verpflichtet gewesen. Zudem sei anerkannt, dass der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, den wahren Willen des Bieters durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung von Angeboten gehe deren Ausschluss vor. Die Firma … habe zwar nicht die Entfernung von der Gemeinde zur nächstgelegenen Service-Werkstatt als Zahl angegeben, das entsprechende Feld jedoch
einem Stempel versehen, der die Adresse der nächstgelegenen Werkstatt enthalten habe. Der Erklärungsgehalt der Angaben des Bieters sei quasi identisch
dem derjenigen Bieter gewesen, die eine Kilometerzahl eingetragen hätten. Randnummer 19 Es sei nicht fehlerhaft gewesen, qualitative Kriterien
insgesamt 35 Wertungspunkten und den Preis
65 Wertungspunkten zu versehen. Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sei der Auftraggeber grundsätzlich frei. Gewichtungen, die ein qualitatives Kriterium für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots auf ein unbedeutendes Maß herabstuften, so dass sich die Vergabeentscheidung faktisch allein nach dem Angebotspreis richte, seien unzulässig. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 97 Abs. 5 GWB, wonach der Preis bei einer Ausschreibung auf das wirtschaftlichste Angebot keine unwesentliche, aber auch keine (faktisch) absolute Bedeutung haben dürfe, komme bei einer Gewichtung von 65 zu 35 Wertungspunkten nicht in Betracht. Randnummer 20 Die geltend gemachten Dokumentationsfehler stellten reine Formfehler dar, die keinen Einfluss auf das Verfahren hätten und nicht geeignet seien, eine Rückforderung zu rechtfertigen. Randnummer 21 Der Vorwurf, es seien nach Erteilung der Aufträge teilweise Änderungen des Lieferumfangs durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Vertretungsmacht in Auftrag gegeben worden, sei vergaberechtlich unbeachtlich und könne ebenfalls keine Rückforderung rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Nachträge in Abstimmung
dem Bürgermeister erfolgt seien, sei dies nur binnenrechtlich von Bedeutung und berühre nicht die Rechtmäßigkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens. Randnummer 22 Der Beklagte sei zu Unrecht von einem intendierten Ermessen ausgegangen. Bei den beanstandeten Vergaberechtsverstößen handele es sich nicht um schwerwiegende Verfahrensfehler, sondern in erster Linie um Dokumentationsmängel. Selbst wenn bei Verstößen gegen Auflagen hinsichtlich des „ob“ des Widerrufs ein intendiertes Ermessen bestünde, könne dies nicht für die Frage gelten, in welcher Höhe eine Rückforderung erfolge. Aus dem Rückforderungsbescheid sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Höhe der Rückforderung überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Eine Rückforderung in Höhe von 100% sei auch unverhältnismäßig. Die „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten
telverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ („Leitlinien“) sähen Korrektursätze in Höhe von 5%, 10%, 25% und 100% vor. Diese Leitlinien seien auch auf nationale Vergaben in Schleswig-Holstein anzuwenden. Die unterschiedlichen Sätze trügen der Schwere der Unregelmäßigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Als deutlicher Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Verstoß sei es ausweislich der Leitlinien anzusehen, wenn der Verstoß abschreckende Wirkung auf potentielle Bieter habe oder zur Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter führe als an denjenigen, der den Auftrag hätte erhalten sollen. Derartige Verstöße lägen hier nicht vor. Unregelmäßigkeiten rein formeller Art ohne tatsächliche oder formelle Auswirkungen, etwa Dokumentationsfehler, hätten nach den Leitlinien keinerlei Finanzkorrektur zur Folge. Selbst wenn die der Klägerin vorgeworfenen Vergaberechtsverstöße vorlägen, käme höchstens eine Rückforderung in Höhe von maximal 25% in Betracht. Eine fehlerhafte Gewichtung der Zuschlagskriterien sei nach den Leitlinien nicht sanktioniert. Nach Ziffer 11 der Leitlinien seien „diskriminierende technische Spezifikationen“, die den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behinderten,
einem Berichtigungssatz zwischen 5% und 25% zu ahnden. Selbst wenn sie unzulässige Formulierungen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen hätte, wäre eine Rückforderung in Höhe von 100% unverhältnismäßig. Die Änderung eines Angebots während der Bewertung könne gemäß Ziffer 17 der Leitlinien nur zu einer Rückforderung in Höhe von 5% bis 25% führen, setze aber zudem voraus, dass der öffentliche Auftraggeber einem Bieter erlaube, sein Angebot während der Bewertung zu ändern. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da das Angebot eines Bieters lediglich ausgelegt worden sei. Da nach den Leitlinien keine Kumulierung von Korrektursätzen stattfinden dürfe, sondern der Korrektursatz bei mehreren Unregelmäßigkeiten anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit zu bestimmen sei, komme vorliegend schon rein rechnerisch keine Rückforderung in Höhe von 100% in Betracht. Randnummer 23 Durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016, zugestellt am 30. März 2016, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte, ergänzend zu seinen Darlegungen im Bescheid vom 14. September 2015, im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe die
dem Bewilligungsbescheid verbundenen Maßgaben, bei der Durchführung der Beschaffung eines LF 10/6 die Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vorschriften der Förderrichtlinien einzuhalten, nicht erfüllt. Die aufgezeigten Verstöße gegen Vergabevorschriften und gegen die Förderrichtlinien des Landes rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides gemäß 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG. Es liege keine Verfristung vor. Die Jahresfrist des § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG in Verb.
G habe nicht am
ihm gesucht. In allen Gesprächen und Schriftsätzen habe die Klägerin stets neue Aspekte vorgetragen, die zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen gewesen seien. Erst nach dem 12. Juni 2015, dem letzten gemeinsamen Gesprächstermin, seien alle entscheidungsrelevanten Aspekte ausgearbeitet gewesen. Er habe das Anhörungsverfahren nicht abrupt unter Verweis auf eine mögliche Jahresfrist beenden dürfen, ohne zuvor alle relevanten Punkte anzuhören und einer ordnungsgemäßen Bewertung zuzuführen. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe er auch berücksichtigen müssen, ob nicht alternative Entscheidungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen gewesen seien. Die Klägerin habe die im Zuwendungsbescheid,
dem sie sich einverstanden erklärt habe, aufgegebene Maßgabe, das Vergaberecht einzuhalten, mehrfach nicht beachtet. Die im Widerspruch zitierten Entscheidungen des Vergabesenats des OLG Düsseldorf seien bzgl. der Rückforderung von Zuwendungen nicht von Relevanz. Sie bezögen sich auf Streitigkeiten in einem Zivilverfahren und hätten rechtliche Auswirkungen allein im Verhältnis zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und den Anbietern/potentiellen Auftragnehmern. Die Entscheidungen seien daher vorwiegend im Kontext des Wettbewerbsrechts zu sehen. Die im Zuwendungsrecht dem Zuwendungsempfänger aufzuerlegenden Maßgaben hätten die Funktion, die Anwendung bestimmter Vorschriften - hier u.a. des Vergaberechts - gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. Die Regeln des Vergaberechts sollten u.a. erreichen, dass die wirtschaftliche Verwendung der zugewendeten
tel durch verpflichtende Anwendung der Verdingungsordnung und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolge und der Zuwendungsempfänger die Haushaltsmittel so einsetze wie die dem Haushaltsrecht unterworfene zuwendende Körperschaft. Dies gelte umso mehr als auch die Klägerin dem Haushaltsrecht unterworfen sei. Es sei unerheblich, ob sich die Vergabeverstöße als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ darstellten, denn im Zuwendungsrecht komme es nur darauf an, ob objektiv Rechtsverstöße begangen worden seien oder nicht. Die Klägerin habe mehrfach gegen relevante Vergaberechtsregeln objektiv verstoßen. Randnummer 24 Durch die Verwendung der Synonyme „vergleichbar“ oder „ähnlich“ könne nicht sichergestellt werden, dass andere Bieter nicht durch die Beschränkung auf ein bestimmtes Fabrikat oder die Festlegung bestimmter Spezifikationen von der Abgabe eines Angebotes abgehalten würden. Weder semantisch noch etymologisch vermöge die Verwendung der Worte „vergleichbar“ oder „ähnlich“ synonym
dem Wort „gleichwertig“ zu sein. „Gleichwertig“ meine, bezogen auf das angebotene Produkt, mehr als nur „vergleichbar“ oder „ähnlich“. „Gleichwertig“ schränke sowohl aus der Sicht des Leistungserstellers als auch aus der Sicht des Anbieters auf der einen Seite die anzubietende technische Spezifikation ein, während es andererseits den Beteiligten noch genügend Raum lasse, die „Gleichwertigkeit“ anhand des Produktes zu definieren und zwar über die technische, objektiv nachprüfbare Beschaffenheit des Produktes. Lediglich „vergleichbare“ oder „ähnliche“ Produkte würden hingegen den Raum derart vergrößern, dass es zu Lasten der Objektivität ginge. Was ein Einzelner unter vergleichbar oder ähnlich verstehe, möge unterschiedlich sein. Dies sei aber gerade bei technischen Anforderungen nicht gewollt und daher auch nicht zulässig. Die Bewertung der angebotenen Produkte und Leistungen müsse objektiv nachvollziehbar erfolgen können, anhand eines objektiven und nachvollziehbaren Bewertungsmaßstabes, den § 8a Nr. 5 VOL/A vorschreibe. Randnummer 25 Ein Auftrag sei trotz zwingenden Ausschlussgrundes vergeben worden. Die Nichtabgabe der förmlichen Erklärung zur nächstgelegenen Service-Werkstatt hätte gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) in Verb.
1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A zum Ausschluss des Angebotes von der Wertung führen müssen, um keine Ungleichbehandlung
anderen Anbietern herbeizuführen. Damit sei das Ermessen auf null reduziert gewesen. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt. Sie sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, eigene Vermutungen, Kenntnisse oder Nachprüfungen anzustellen, um ein unvollständiges Angebot in der Wertung zu erhalten. Es sei nicht dokumentiert, ob und wie sich der Auftraggeber
der Frage des möglichen Ausschlusses eines Angebotes auseinandergesetzt habe. In diesem Fall habe es sich der Auftraggeber zu leicht gemacht und insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt. Es könne sogar ein gewillkürtes Handeln nicht ausgeschlossen werden. Obwohl die … bereits schriftlich auf den zwingenden Ausschluss des Angebotes der Firma … hingewiesen habe, sei die Klägerin dieser Empfehlung ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt. Randnummer 26 Der Preis stelle ein gewichtiges Merkmal dar, das vom Auftraggeber in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wertungskriterien zu bringen sei. Bei einem Unterschreiten von mindestens 10% des angebotenen Preises - im Vergleich zu dem angebotenen Preis des Anbieters, der in der Kategorie „Stützpunkt für Werkstatt, Gewährleistung und Wartungen“ und „Garantie“ auf Rang 1 liege, um zu ihm aufzuholen - liege kein angemessenes Verhältnis mehr zwischen den Wertungskriterien vor. Die Bewertungsmatrix habe zu einem eklatanten Missverhältnis zwischen Preis und Leistung geführt, was wiederum ein wettbewerbsverzerrendes Ergebnis bedingt habe. Bei der Festlegung der Bewertungsmatrix sei darauf zu achten, dass es zu keinem „Wettlauf um den günstigsten angebotenen Preis“ komme. Randnummer 27 Bei der unzureichenden Dokumentation des Beschaffungsverfahrens (§ 30 VOL/A) handele es sich nicht nur um einen Formfehler, der keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren habe. Die Beschaffungsstelle habe darauf zu achten, dass der Vergabevermerk den Anforderungen gerecht werde, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk
Urkundscharakter gestellt würden. Der Vergabevermerk habe auch eine materiell-rechtliche Bedeutung. Die unzureichende Dokumentation sei ein objektiver Verstoß gegen die Nachprüfungsrechte, die der Kreis sich in seinem Bescheid vom 13. Januar 2010 vorbehalten habe. Das ergebe sich aus Ziffern 9 und 11 der Zuwendungsrichtlinien zur Projektförderung (VV-K zu § 44 LHO) bzw. aus Ziffer 8 ANBest-K, die jeweils Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien. Randnummer 28 Indem nach Auftragserteilung von
gliedern der Freiwilligen Feuerwehr Rechtsgeschäfte getätigt worden seien, sei gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier gegen die Gemeindeordnung) verstoßen worden, die von der Klägerin einzuhalten gewesen wären. Randnummer 29 Es lägen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG vor. Ob die Behörde von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch mache, stehe in ihrem Ermessen. Die zu beachtenden Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwögen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss/die Zuwendung behalten zu dürfen, und verböten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Gemäß Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens habe die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid
Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise nach § 117 Abs. 3 LVwG unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden sei, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werde. Insoweit sei die Zuweisung zurückzufordern, da die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage - Einhaltung der Vergabevorschriften und weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG von der Gemeinde nicht eingehalten worden sei. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Rückforderung stehe ihm kein Ermessen zu. Die Rückforderungssumme betrage stets 100% der Zuwendungssumme. Weder das Haushaltsrecht noch das Zuwendungsrecht würden für die Rückforderung ein Abweichen von der gesamten Höhe der Zuwendungssumme kennen. Dies gelte erst recht nicht, wenn - wie hier - gravierend und wiederholt gegen das Vergaberecht und gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Ähnlich lautende Vorschriften im Beihilferecht besagten ebenso, dass eine gezahlte Beihilfe bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen in Gänze zurückzufordern sei. Auch hier bestehe weder ein Ermessen noch die Möglichkeit einer Abstufung bzgl. der „Schwere des Rechtsverstoßes“. Diese Rechtsfolge sei auf das Zuwendungsrecht übertragbar, da es jeweils um die Sicherung öffentlicher Haushaltsmittel gehe. Folglich liege keine Rechtsgrundlage vor, wonach er - der Kreis - ein vom intendierten Ermessen abweichendes Ermessen hinsichtlich des Grundes und/oder der Höhe habe. Randnummer 30 Am
Eingang der Stellungnahme der Klägerin bei dem Beklagten am 09. Mai 2014 habe dieser hinsichtlich des Ablaufs des Vergabeverfahrens die entscheidungserhebliche Tatsachenkenntnis gehabt. Das Streben der Beteiligten nach einer einvernehmlichen politischen Lösung sei unabhängig von der Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts zu betrachten und für den Fristbeginn unbeachtlich. Die Unanwendbarkeit der Jahresfrist ergebe sich auch nicht daraus, dass sich zwei Träger öffentlicher Gewalt nicht untereinander auf Vertrauensschutz berufen könnten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse außer Acht, dass die Jahresfrist auch der Rechtssicherheit diene. Auf diesen Grundsatz könnten sich auch Hoheitsträger berufen. Es lägen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Vergaberecht vor. Es sei nicht ersichtlich, warum die vergaberechtliche Rechtsprechung nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden solle, ob ein objektiver Verstoß gegen Vergaberecht vorliege. Auch in einer wettbewerbsrechtlichen Konstellation würde zunächst immer der objektive Verstoß gegen das Vergaberecht und erst in einem zweiten Schritt die Rechtsverletzung des Konkurrenten geprüft. Die Art und Schwere eines - objektiven - Verstoßes habe auf der Rechtsfolgenseite Einfluss auf den Umfang der Rückforderung. An die im Vergaberecht getroffenen Wertungen müsse auch das Zuwendungsverhältnis gebunden sein, denn eine „Entkoppelung“ des Vergabe- und des Zuwendungsrechts führe zu einer verfälschten Betrachtung. Von einer Einheit der vergaberechtlichen Grundsätze im Vergaberecht und im Zuwendungsrecht sei auch der Zuwendungsgeber ausgegangen, indem er lediglich einen allgemeinen Verweis auf die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemacht habe. Wäre eine Unterscheidung zwischen dem „originären“ Vergaberecht und einem „zuwendungsrechtlichen“ Vergaberecht gewollt gewesen, hätte ein anders lautender Bezug auf vergaberechtliche Vorschriften erfolgen müssen. Durch die Schaffung von Wettbewerb solle eine sparsame und wirtschaftliche
telverwendung gesichert werden. Das Unterschwellenvergaberecht diene somit neben haushaltsrechtlichen Zwecken auch wettbewerblichen Zwecken. Eine strikte Trennung der verschiedenen Zielsetzungen sei nicht möglich Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Dienstleister … für die Begleitung der Ausschreibung eingesetzt habe und sich bei Fragen zum Vergaberecht
dem zuständigen
arbeiter des GPA abgestimmt habe. Das Leistungsverzeichnis enthalte keine unzulässigen Formulierungen. Die an dem Vergabeverfahren beteiligten Bieter hätten die von der Gemeinde verwendeten Begrifflichkeiten in der Leistungsbeschreibung als Synonym des Begriffes „gleichwertig“ verstanden und entsprechende Angebote abgegeben. Da die Begriffe „vergleichbar“ und „ähnlich“ sogar weiter gefasst seien als die Bezeichnung „gleichwertig“, würden den Bietern bei Interpretation des Beklagten weniger strenge Vorgaben hinsichtlich der zu erfüllenden technischen Spezifikationen gemacht. Das zu erfüllende Maß an technischen Spezifikationen würde über die Vorgaben der Leistungsbeschreibung hinreichend bestimmt. So wäre auch eine objektive Bewertbarkeit der Angebote sichergestellt. Durch eine weitere Fassung der technischen Vorgaben würde es weiteren Bietern ermöglicht,
ihren Produkten am Vergabeverfahren teilzunehmen. Das Angebot der Firma … hätte nicht von der Wertung ausgeschlossen werden müssen. Die … habe das Angebot der Firma unproblematisch zur Wertung zugelassen (E-Mail vom 06.08.2010, Bl. 50 GA). Von einem gewillkürten Vergabeverstoß könne keine Rede sein. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A regele keine zwingenden Ausschlussgründe, sondern lege fest, in welchen Fällen ein Ausschluss im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers stehe. Es habe auch keine Ermessensreduzierung auf „null“ vorgelegen. Die Firma … habe im Rahmen der Angebotswertung keine Wertungspunkte für das Entfernungskriterium erhalten. Dies belege aber nicht die Unzulässigkeit des unterbliebenen Angebotsausschlusses. Es sei in einem Vergabeverfahren nicht unüblich, dass eine weniger gute Wertung eines Zuschlagskriteriums durch eine gute Wertung für ein oder mehrere andere Zuschlagskriterien ausgeglichen werden könne. Maßgeblich für den Zuschlag sei allein die Gesamtbewertung der Angebote. Die im Rahmen der Auslegung des Angebotes vorgenommenen Handlungen bzw. Überlegungen seien auch genügend dokumentiert. Randnummer 32 Die Zuschlagskriterien seien nicht fehlerhaft festgelegt worden. Die Behauptung des Beklagten, der Auftraggeber habe „bei der Festlegung der Bewertungsmatrix … darauf zu achten, dass es zu keinem Wettlauf um den günstigsten angebotenen Preis“ komme, sei angesichts der Zielsetzung des Vergaberechts, eine möglichst wirtschaftliche Beschaffung zu ermöglichen, geradezu abwegig. Es sei die Grundidee jedes Vergabeverfahrens, dass die Bieter die von ihnen angebotenen Leistungen oder Waren zu einem möglichst günstigen Preis anbieten sollten. Das zeige sich bereits daran, dass es dem Auftraggeber auch freistehe, als Zuschlagskriterium lediglich den günstigsten Preis heranzuziehen. Hier sei es ihr gerade auch auf eine qualitativ besonders hochwertige Leistung angekommen, so dass sie auch qualitative Gesichtspunkte in die Wertung einbezogen habe. Es obliege nicht der Beurteilung des Beklagten, ob die Zuschlagskriterien untereinander ein angemessenes Verhältnis aufwiesen, sondern allein ihrer Beurteilung als Auftraggeberin. Ob sie der Empfehlung der … gefolgt sei, sei für die Frage der Zulässigkeit der Gewichtung der Zuschlagskriterien irrelevant. Was die Nachträge zu den erteilten Aufträgen anbelange, habe der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid selbst dargelegt, dass dieses Vorgehen „vergaberechtlich nicht von Bedeutung“ sei. Es könne daher auch nicht herangezogen werden, um die Rückforderung der Zuwendung zu begründen. Randnummer 33 Hinsichtlich der Dokumentation des Vergabeverfahrens sei darauf hinzuweisen, dass nicht „ein“ Vergabevermerk erforderlich sei. Die Dokumentation eines Vergabeverfahrens könne aus vielen verschiedenen Dokumenten bestehen. Dass die Vergabeakte nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, habe der Beklagte nicht belegt. Randnummer 34 Es habe keine unzulässigen Nachträge gegeben. Ziffer 3 des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 2010 habe die Regelungen der Gemeindeordnung nicht wirksam zum Gegenstand des Bewilligungsbescheides gemacht. Der pauschale Hinweis auf „geltende Normen und Richtlinien“ sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 108 Abs. 1 LVwG , insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen diese Normen und Richtlinien eine Rückforderung der Zuwendung zur Folge haben könne. Randnummer 35 Der Verwendungsnachweis sei nicht lückenhaft. Dass spätere Änderungen des Leistungsumfangs Mehrkosten in Höhe von 10.487,34 Euro bewirkt hätten, sei für die Höhe und Rechtmäßigkeit der Zuwendung irrelevant, da die ursprünglich veranschlagten Kosten in Höhe von 160.673,80 Euro in jedem Fall für die Anschaffung des Feuerwehrfahrzeugs verausgabt worden seien. Der Beklagte führe in seinem Prüfbericht für die Haushaltsjahre 2006 - 2011 selbst aus, dass das Fahrzeug im Übrigen aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Gemeinde finanziert worden sei. Randnummer 36 Soweit der Beklagte rüge, sie habe gegen das Haushaltsrecht ( §§ 77 , 78 und 84 Gemeindeordnung (GO) in Verb.
1 VOL/A) verstoßen, weil sie für die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs im Jahr 2010 keine Haushaltsmittel bereitgestellt habe, obwohl sie im Jahr 2009 den Beschluss für die Anschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs getroffen habe, sei dies irrelevant, da allein die in den Bewilligungsbescheid wirksam einbezogenen Regelungen den Rechtmäßigkeitsmaßstab darstellten. Randnummer 37 Im Rahmen der Ermessensausübung habe der Beklagte verkannt, dass ein sog. intendiertes Ermessen höchstens bei einer Zweckverfehlung in Betracht komme, nicht aber bei einem Verstoß gegen Auflagen. Das ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens. Von einer Zweckbestimmung sei auch nicht, wie der Beklagte meine, die Einhaltung von Auflagen erfasst. Eine solche Interpretation ginge über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und würde dieser einen nahezu uferlosen Anwendungsbereich verschaffen. Selbst wenn die Einhaltung des Vergaberechts unter die Zweckbestimmung in Ziffer 8.2.3 zu § 44 LHO falle, würde den haushaltsrechtlichen Grundsätzen jedenfalls nur im Falle von schweren Vergaberechtsverstößen nicht genügt werden, d.h. wenn
öffentlichen
teln unwirtschaftlich umgegangen werde. Dies sei etwa bei freihändigen Vergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen, einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs sowie vorsätzlichem oder fahrlässigem Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten Bekanntmachung anzunehmen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Möglichkeit oder gar eine Verpflichtung zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen Auflagen sehe Ziffer 8 der VV-K zu § 44 LHO nicht vor. Ein intendiertes Ermessen für einen Verstoß gegen Auflagen ergebe sich auch nicht aus Ziffer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Vielmehr sehe Ziffer 9.3 in Verb.
9.3.2 ausdrücklich eine freie Ermessensentscheidung vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen betreffe ebenfalls ausschließlich Fälle, in denen Zuwendungen nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien (BVerwG, Urteile vom 03.03.2011 - 3 C 19/10 - und vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - ). Das sei auch sachgerecht, da die Zuwendungsgewährung bei einem Auflagenverstoß anders als bei der Verfehlung des Zuwendungszwecks nicht grundlos erfolge. Jedenfalls lägen hier atypische Gegebenheiten vor. Die Klägerin habe zum einen den Dienstleister …
der Begleitung der Ausschreibung beauftragt und habe sich darauf verlassen dürfen, dass dieser das Verfahren vergaberechtskonform gestalten bzw. sie auf etwaige Vergabefehler hinweisen würde. Ihr fehlendes Verschulden hinsichtlich etwaiger Vergaberechtsverstöße hätte der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Zudem sei die Vergabe in enger Abstimmung
dem GPA erfolgt. Sie habe dort bei Unsicherheiten hinsichtlich des vergaberechtlich korrekten Vorgehens Rat eingeholt und sich auf die Auskünfte verlassen, die die
arbeiter des GPA ihr erteilt hätten. Sofern sich daraus Verstöße gegen das Vergaberecht ergeben hätten, habe der Beklagte diese jedenfalls schuldhaft
verursacht und stelle sich durch die Rückforderung der Zuwendung in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dies hätte der Beklagte zwingend bei der Entscheidung über die Rückforderung berücksichtigen müssen. Soweit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid
geteilt habe, hinsichtlich der Höhe der Rückforderung stehe ihm kein Ermessen zu, die Rückforderung müsse stets 100% betragen, sei dies
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar und widerspreche § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG , wonach auch ein teilweiser Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes möglich sei. Nach den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten
telverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ müsse sich die Höhe der Rückforderung an der Schwere des Vergaberechtsverstoßes orientieren. So dürfe gemäß Ziffer 17 der Leitlinien eine Rückforderung in Höhe von höchstens 25% erfolgen, wenn ein Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit einräume, sein Angebot während der Bewertung der Angebote zu ändern. Auf nationaler Ebene trügen sowohl die Rechtsprechung als auch potentielle Zuwendungsgeber der Schwere einer möglichen Verfehlung Rechnung (s. Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 und „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des bayerischen Finanzministeriums vom 23.11.2006). Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, im Wesentlichen vor: Randnummer 43 Es liege keine Verfristung des Rückforderungsbescheides vor. Die primär dem Vertrauensschutz dienende Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG in Verb.
G gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Verhältnis zwischen Behörden. Jedenfalls sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Denn die Jahresfrist habe erst
Abschluss des Anhörungsverfahrens am
Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO und der Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens sowie den ANBest-K lägen vor. Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage (Einhaltung der Vergabevorschriften sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften) nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG habe die Klägerin nicht eingehalten. Randnummer 45 Dass die Klägerin die …
der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt habe, entbinde sie nicht von der Verantwortung für die Einhaltung des Vergaberechts. Im Übrigen habe die … die Klägerin auf die fehlerhafte Bewertung einzelner Punkte des Ausschreibungsverfahrens hingewiesen, so z.B. in der E-Mail vom 08. April 2010. Es werde
Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin bzw. die … bei Fragen zum Vergaberecht
einem
arbeiter des GPA abgestimmt habe. Allenfalls sei vorstellbar, dass abstrakt und ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls über vergaberechtliche Probleme
einem seiner
arbeiter gesprochen worden sei. Es könne sich dabei aber nur um allgemeine Rechtsauskünfte handeln. Konkrete Aussagen hätten nach einem umfangreichen Vortrag des Sachverhalts schriftlich fixiert werden müssen. Jede andere telefonische Auskunft hätte die Klägerin nicht von der Verantwortung entbunden, selbst zu überprüfen, ob man vergaberechtlich korrekt handele. Randnummer 46 Der Auftrag sei vergeben worden, obwohl ein zwingender Ausschlussgrund vorgelegen habe. Zwar könne der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung auch verpflichtet sein, den wahren Willen des Bieters durch Auslegung zu ermitteln. Hier sei es jedoch nicht mehr um eine Auslegung des vermeintlichen Willens des Auftragnehmers gegangen. Denn nach Prüfung der Vollständigkeit der Angebotsunterlagen durch die … sei festgestellt worden, dass die Firma … bei ihrem Angebot überhaupt keine Angaben zur nächstgelegenen Service-Werkstatt gemacht habe. Damit sei der Wille des potentiellen Auftragnehmers eindeutig und nicht mehr zu ermitteln gewesen. Obwohl die …
Schreiben vom
tels einer Niederschrift zu dokumentieren. Randnummer 48 Der von der Klägerin vorgelegte Verwendungsnachweis sei lückenhaft und irreführend gewesen. Nach den Angaben im Verwendungsnachweis habe die Maßnahme 160.673,80 Euro gekostet. Auf diesen - förderfähigen - Betrag hin sei die anteilige Zuweisung in Höhe von 27.500,- Euro erteilt worden. Bei der Prüfung durch das GPA habe sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahme insgesamt 171.161,23 Euro gekostet habe. Weitere Kosten in Höhe von 10.487,34 Euro seien im Verwendungsnachweis somit nicht aufgetaucht. Ob die weiteren Kosten förderfähig gewesen wären oder als nicht erforderlich hätten bewertet werden müssen, was zu einer Reduzierung der Gesamtfördersumme geführt hätte (denn die zu fördernde Gesamtsumme habe den Betrag von 160.000,- Euro nicht übersteigen sollen), sei nicht bekannt. Die Klägerin habe somit eine weitere Auflage des Zuwendungsbescheides verletzt. Randnummer 49 Schließlich habe die Klägerin gegen das Haushaltsrecht verstoßen. Sie habe für die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs im Jahr 2010 keine Haushaltsmittel bereitgestellt, obwohl sie im Jahr 2009 den Beschluss für die Anschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs getroffen habe. Damit habe sie gegen §§ 77 , 78 und 84 Gemeindeordnung (GO) in Verb.
1 VOL/A verstoßen. Randnummer 50 Das grundsätzlich freie Widerrufsermessen habe sich hier zu einem intendierten Ermessen verdichtet. „Zweckverfehlung“ nach Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO meine nicht allein den inhaltlichen Zweck, die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Gemeint sei auch die „Beachtung der Auflagen“ des Zuwendungsbescheides. Denn die VV-K zu § 44 LHO habe ihre maßgebliche Grundlage im Haushaltsrecht. Dort überlagere der allgemeine Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das gesamte Haushaltsrecht der jeweiligen Kommune. Dazu gehöre nicht nur die inhaltliche Zweckbeachtung, dass nur der Gegenstand beschafft werde, für den eine Zuwendung erfolgen solle, sondern auch, dass der Beschaffungsvorgang selbst wirtschaftlich und sparsam zu erfolgen habe. Dies meine u.a. die Beachtung des Vergaberechts als einen weiteren Ausfluss des wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungshandelns. Randnummer 51 Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Rückforderungssumme habe ihm kein Ermessen zugestanden. Die Rückforderungssumme betrage stets 100% der Zuwendungssumme. Weder das Haushaltsrecht noch das Zuwendungsrecht kennten für die Rückforderung ein Abweichen von der gesamten Höhe der Zuwendungssumme. Dies gelte erst recht nicht in den Fällen, in denen - wie hier - gravierend und wiederholt gegen das Vergaberecht sowie gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Es könne und dürfe nicht zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Rechtsverstößen unterschieden werden. Die Gemeinde, die keine Beratung einkaufe, Vergabefehler bewusst einkalkuliere und sodann „nur“ 15% der Zuwendungssumme zurückzahlen müsse, würde besser behandelt als die Gemeinde, die alle Auflagen beachte, weil sie sich z.B. das Vergabeverfahren auf dem Beratungsmarkt zu nicht unerheblichen Kosten einkaufe. Würde man eine Abstufung bzgl. der Rückforderungssumme vornehmen, käme dies einem Abkauf eines Rechtsverstoßes gleich. Im Übrigen sei auch dem europäischen Beihilferecht eine derartige Abstufung der zurückzufordernden Beihilfesumme unbekannt. Schließlich sei die Zuwendungssumme dem Fördertopf zur Bedarfsbeschaffung für Feuerwehrfahrzeuge entnommen worden. Es könnten jedoch nicht alle Antragsteller unterjährig aus diesem Fördertopf bedient werden, sondern nur diejenigen
dem vordringlichsten Bedarf und nur solange, wie der Fördertopf Zuwendungsmittel enthalte. Würden Missachtungen der Auflagen nicht zu einer Rückforderung in Höhe von 100% der Zuwendungssumme führen, wäre die Kommune benachteiligt, die nur deswegen nicht zum Zug gekommen sei, weil sie in der Reihenfolge hinter der zugewandten Gemeinde gestanden habe. Die sich nicht rechtskonform verhaltende Gemeinde würde somit doppelt bevorzugt sein, sollte die Zuwendungssumme nur anteilig zurückgefordert werden. Da sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft auch nicht auf Entreicherung berufen könne, bleibe für eine abgestufte Rückforderung der Zuwendungssumme kein Raum. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 54 Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 2010 und die Rückforderung der Zuweisung aus
teln der Feuerschutzsteuer in Höhe von 27.500,- Euro sind §§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 117a Abs. 1 LVwG . Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch
Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat ( § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG ). Soweit ein Verwaltungsakt
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten ( § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG ). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ( § 117a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Randnummer 55
dem Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2010 war eine Auflage nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verbunden. Die Klägerin war verpflichtet, bei Durchführung der Anschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten. Darauf ist sie in dem Bewilligungsbescheid,
dem sie sich einverstanden erklärt hat, ausdrücklich hingewiesen worden. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts auch aus Ziffer 1.4 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in der bis zum
anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem „Ereignis“ um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der semantische Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten - für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte - gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15/14 - zitiert nach juris Rn. 12). Ob der Zuweisungsempfänger die Vorschriften des Vergaberechts eingehalten hat, lässt sich nur im Rahmen einer Überprüfung des Vergabeverfahrens feststellen, die neben einer Tatsachenfeststellung auch rechtliche Bewertungen erfordert. Es handelt sich dabei nicht um eine äußere Tatsache, deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von den Beteiligten ohne weiteres wahrgenommen werden kann, und damit nicht um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung. Randnummer 57 Zwar hat die Klägerin bei der Beschaffung des Feuerwehrlöschfahrzeugs gegen Vergabevorschriften verstoßen und damit eine Auflage des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt. Jedoch rechtfertigen die festgestellten Verstöße nicht den vollständigen Widerruf des Bewilligungsbescheides vom
einander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Soweit die technischen Anforderungen in der Leistungsbeschreibung unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen formuliert werden oder in den technischen Anforderungen ausnahmsweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen wird, ist jede Bezugnahme bzw. jeder Verweis
dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen (§ 8 EG Abs. 2 und Abs. 7 VOL/A). Denn die Beschreibung technischer Merkmale und damit auch die Wahl eines bestimmten technischen Verfahrens oder einer bestimmten Technologie darf grundsätzlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt (begünstigt) oder ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - VII-Verg 42/09 - zitiert nach juris Rn. 29). Zuzugeben ist dem Beklagten, dass die Klägerin sich in der Leistungsbeschreibung für den Aufbau nicht durchgängig an diese in der VOL/A geforderte Formulierung gehalten hat. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie von der … beraten worden sei, denn das Leistungsverzeichnis wurde vom Amt ... zur Verfügung gestellt. Die Begriffe „ähnlich“ und „vergleichbar“ haben auch nicht den gleichen Wortsinn wie der Begriff „gleichwertig“. Aus Sicht der Kammer war durch die Verwendung der Begriffe „ähnlich“ bzw. „vergleichbar“ jedoch deutlich gemacht, dass den Bietern auch das Anbieten eines anderen Produkts möglich war, sofern dieses den gleichen technischen Anforderungen wie das im Leistungsverzeichnis spezifizierte Produkt genügte, was im Übrigen von den Bietern nachzuweisen war (§ 8 EG Abs. 3 und 4 Sätze 2 und 3 VOL/A). Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es durch eine weite Fassung der technischen Vorgaben weiteren Bietern ermöglicht wird,
ihren Produkten am Vergabeverfahren teilzunehmen. Der Bieterkreis wird also nicht eingeschränkt, sondern eher erweitert. Randnummer 60 Das Angebot der Firma … für den Fahrzeugaufbau war auch nicht von vornherein von der Wertung auszuschließen, weil die Firma keine Angabe zur nächstgelegenen Service-Werkstatt gemacht hatte. Gemäß § 19 EG Abs. 3 Buchst.
Namen und Anschrift des Firmensitzes in … beifügte, war hinreichend kenntlich gemacht, dass die nächstgelegene Werkstatt in … sein sollte. Die Entfernung zwischen der Werkstatt und der Gemeinde … ließ sich ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen feststellen. Die fehlende Entfernungsangabe hätte auch nicht notwendig zum sofortigen Ausschluss des Angebotes führen müssen. Vielmehr stand es im Ermessen der Klägerin als Auftraggeberin, die Firma … zuvor zu einer Vervollständigung ihres Angebotes aufzufordern (§ 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A; Wagner, in: Heimermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 16 VOL/A 2009 Rn. 34). Die … hatte im Übrigen in der E-Mail vom 06. August 2010 die Ansicht vertreten, dass „aus vergaberechtlicher Sicht … nur dem Bieter … der Zuschlag erteilt werden“ könne, letztlich also wohl keinen Ausschluss des Angebotes empfohlen. Randnummer 61 Der Widerruf des Bewilligungsbescheides kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die von der KIägerin zugrunde gelegte Bewertungsmatrix zu einem eklatanten Missverhältnis zwischen Preis und Leistung geführt habe. Nach § 9 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A hat der Auftraggeber die Zuschlagskriterien zu gewichten. Die Gewichtung ist in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben (§ 9 EG Abs. 1
der Begründung beanstandet, dass ein Bieter, der in den Kriterien „Stützpunkt für Werkstatt, Gewährleistung und Wartung“ und „Garantie“ keine volle bzw. keine Punktzahl erreiche, im Preis schon um mehr als 10% günstiger sein müsse als Bieter A, um auf Rang 1 in der Wertung zu kommen. Je mehr die Gewichtung des Kriteriums „Preis“ herabgesetzt werde, umso größer werde die Spanne, die ein Bieter im Preis nach unten gehen müsse, um für eine Zuschlagserteilung in Betracht zu kommen. Dies würde ein unangemessenes Verhältnis bedeuten. Es dürfe kein Bieter benachteiligt werden, weil er in bestimmten Kriterien keine volle Punktzahl erreichen könne. Bei Preisspannen von mehr als 10% sei zu prüfen, ob ein ungewöhnlich niedriger Preis oder ein Missverhältnis zwischen dem Preis und der Leistung vorlägen. Dementsprechend heißt es in § 19 EG Abs. 6 VOL/A, dass die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen, wenn ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint (Satz 1). Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden (Satz 2). Randnummer 63 In Bezug auf Unterkostenangebote dient die Regelung des § 19 EG Abs. 6 VOL/A (entspr. § 16 Abs. 6 VOL/A) in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos. Er soll davor bewahrt werden, Verträge
Auftragnehmern eingehen zu müssen, bei denen aufgrund ihrer Preiskalkulation die Gefahr einer unzureichenden Leistungserbringung droht (Wagner, in: Heiermann/Zeiss, a.a.O., § 16 VOL/A 2009 Rn. 188). Beim Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ist der Angebotspreis neben anderen Merkmalen ein bedeutendes Kriterium der Angebotswertung, das - negativ ausgedrückt - nicht am Rande der Bewertung stehen darf. Wird der Preis neben anderen Wirtschaftlichkeitskriterien
- wenigstens - 50 Prozent gewertet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Verg 20/13 - zitiert nach juris Rn. 34ff). Danach ist auch eine Gewichtung des Preises
65% grundsätzlich als zulässig anzusehen. Wann ein unangemessen niedriger Preis anzunehmen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Mehrheitlich wird angenommen, dass der Auftraggeber erst dann zur Preisprüfung verpflichtet ist, wenn zwischen dem Angebotspreis des Bestbieters und dem nächstplazierten Bieter eine Preisdifferenz von mehr als 20% besteht (sog. Aufgreifschwelle; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - VII-Verg 61/11 - zitiert nach juris Rn. 40; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2011 - 13 Verg 6/11 - zitiert nach juris Rn. 31
weit. Nachw. aus der Rspr.; Wagner, in: Heiermann/Zeiss, a.a.O. § 16 VOL/A 2009 Rn. 190). Danach war nicht bereits bei einer - unter Zugrundelegung der von der Klägerin gewählten Bewertungsmatrix möglichen - Preisdifferenz von mehr als 10% automatisch von einem unangemessenen Verhältnis zwischen Preis und Leistung auszugehen, wie es die … angenommen hat. Hinzu kommt, dass sogar eine Abweichung von mehr als 20% keineswegs automatisch zum Ausschluss des Angebots führt. Vielmehr ist dem Bieter in diesem Fall Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu dem angebotenen Preis ordnungsgemäß zu erbringen (Wagner, in: Heiermann/Zeiss, a.a.O., § 16 VOL/A 2009, Rn. 192). Schließlich muss sich der Beklagte fragen lassen, warum es nicht zu einem „Wettlauf um den günstigsten Preis“ kommen soll, wie es im Widerspruchsbescheid heißt. Gerade den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit würde zur Durchsetzung verholfen, wenn die Beschaffung möglichst preisgünstig ist. Darauf weist die Klägerin zu Recht hin. So begründet der Beklagte denn seine Beanstandung der Bewertungsmatrix auch damit, dass diese zu wettbewerbsverzerrenden Ergebnissen führe. Fraglich ist jedoch, inwieweit eine Rückforderung von Fördergeldern die Prinzipien des Wettbewerbs- und Bieterschutzes wiederherstellt. Denn eine Rückforderung dürfte den unterlegenen Bietern weder unmittelbar noch
telbar zugutekommen. Dem Widerruf eines Bewilligungsbescheides dürfte daher in erster Linie Sanktionscharakter zukommen (s. Martin-Ehlers, Die Rückforderung von Zuwendungen wegen der Nichteinhaltung von vergaberechtlichen Auflagen, NVwZ 2007, S. 289, 292). Randnummer 64 Die Kammer hält es im Übrigen für sachgerecht, hinsichtlich der Beantwortung der Frage, inwieweit die Klägerin bei der Beschaffungsmaßnahme gegen Vergabevorschriften verstoßen hat, die Rechtsprechung der entsprechenden Fachgerichte zu berücksichtigen. Dies hat offensichtlich auch die … hinsichtlich der Festlegung der Wertungskriterien getan, indem sie unter dem
glieder der Freiwilligen Feuerwehr Rechtsgeschäfte getätigt hätten, liegt darin kein Verstoß gegen eine Auflage. Der Beklagte selbst sieht in den angefochtenen Bescheiden lediglich die Einhaltung der Vergabevorschriften als Auflage an. Indem der Bewilligungsbescheid unter Nr. 3) auf der ersten Seite u.a. „die für das Vorhaben geltenden Normen und Richtlinien“ zu Bestandteilen der Verfügung erklärt, wozu auch die Vorschriften der Gemeindeordnung gehören dürften, werden diese nicht automatisch in ihrer Gesamtheit zu Auflagen im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG . Wenn ein Verstoß gegen Vorschriften der Gemeindeordnung eine so weit reichende Rechtsfolge wie den Widerruf der Zuweisung hätte rechtfertigen sollen, hätte darauf aus Gründen der Rechtssicherheit im Bewilligungsbescheid ebenso ausdrücklich hingewiesen werden müssen, wie dies hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin zur Einhaltung der Vergabevorschriften geschehen ist. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich des erstmals in der Klagerwiderung erhobenen Vorwurfs, die Klägerin habe gegen die Gemeindeordnung und das Haushaltsrecht verstoßen, indem sie für die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs im Jahr 2010 keine Haushaltsmittel bereitgestellt habe, obwohl sie im Jahr 2009 den Beschluss für die Anschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs getroffen habe. Inwieweit dies ein Einschreiten der Kommunalaufsicht rechtfertigen könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit sich der Beklagte bzgl. der fehlenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln auf § 16 Abs. 1 VOL/A - gemeint ist wohl die VOL/A 2006 - beruft, wonach der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebene Frist ausgeführt werden kann, fehlt es - soweit ersichtlich - an einer entsprechenden Bestimmung sowohl in den §§ 1 ff VOL/A 2009 als auch in den hier einschlägigen §§ 1 EG ff VOL/A
weit. Nachw.). In diesem Fall ist regelmäßig von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne auszugehen. Es müssen dann besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - zitiert nach juris Rn. 14; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - zitiert nach juris Rn. 36; OVG Münster, a.a.O., Rn. 109). Die Verstöße, die der Klägerin zur Last gelegt werden können, also unklare Formulierungen in einem Teil des Leistungsverzeichnisses, die fehlende Aufforderung an Firma …, das Angebot hinsichtlich der Entfernungsangabe zu vervollständigen, und die unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens, sind im Vergleich zur Wahl der falschen Vergabeart als eher geringfügig einzustufen. Inwieweit gerade diese Verstöße gegen Vergaberecht zu einer Missachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt haben sollen, die der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen in den Vordergrund stellt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist bei Vergaberechtsverstößen von eher geringem Gewicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen, ob ein nur teilweiser Widerruf des Bewilligungsbescheides in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 - zitiert nach juris Rn. 36). Randnummer 69 Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Ermessenentscheidung schließlich auch nicht auf Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO berufen. Danach hat die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid
Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise nach § 117 Abs. 3 LVwG unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Hier liegt keine Zweckverfehlung vor, denn die Klägerin hat die Zuweisung zweckentsprechend verwendet, nämlich zur Anschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs. „Zweck“ im Sinne der genannten Verwaltungsvorschrift ist nicht, wie der Beklagte meint, die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts. Randnummer 70 Anzumerken ist, dass die Jahresfrist (§ 117 Abs. 3 Satz 2 in Verb.
G ) einem Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht entgegenstehen dürfte. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ( § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG , entspr. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies gilt entsprechend für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt ( § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG ). In der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 08.12.1965 - V C 21.64 - zitiert nach juris Rn. 26; Urteil vom 20.06.1967 - V C 175.66 - zitiert nach juris Rn. 19; Beschluss vom 29.04.1999 - 8 B 87/99 - zitiert nach juris Rn. 4; Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23/05 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2011 - 2 A 10895/10 - zitiert nach juris Rn. 44) und Literatur (Sachs, in. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rn. 202; Müller, in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 104) wird die Ansicht vertreten, die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (entspr. § 116 Abs. 4 LVwG ) diene dem Vertrauensschutz und finde schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung. Nach anderer Ansicht (OVG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 2005/10 - zitiert nach juris Rn. 56) dient die Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist nicht allein dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern auch dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gedanken der Rechtssicherheit
der Folge, dass sich auch Hoheitsträger auf diesen berufen können. Selbst wenn der Klägerin danach die Berufung auf die Jahresfrist für den Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht verwehrt wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn die einjährige Widerrufsfrist war bei Erlass des Widerrufsbescheides im September 2015 noch nicht abgelaufen. Randnummer 71 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme - bzw. den Widerruf - des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - zitiert nach juris Rn. 17, 19, 22). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 - zitiert nach juris Rn. 13). Die Stellungnahme der Klägerin zu dem von dem Beklagten beabsichtigten Widerruf der Zuwendung ging zwar bereits am
dem Erlass eines Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheides dem drohenden Ablauf der Jahresfrist zuvorzukommen. Randnummer 72 Der Klage ist daher
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb.
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