Überstundenvergütung - Bereitschaftsdienst - Rettungsdienst - Wochenarbeitszeit Leitsatz
(1)) haben die Vertragsparteien in § 1 S. 2 des Arbeitsvertrags nicht vereinbart, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers 48 Stunden beträgt. Eine dahingehende Formulierung enthält der Arbeitsvertrag nicht. Er spricht vielmehr von einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Soweit das Arbeitsverhältnis auf den Klammerzusatz in § 1 S. 2 des Arbeitsvertrags abstellen will, heißt es dort nicht, dass mit dem Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vereinbart ist. Vielmehr steht dort nur, dass die regelmäßige Arbeitszeit zurzeit 48/48 Stunden entspricht. Dies kann sich, etwa wenn der Kläger nicht mehr im Bereitschaftsdienst tätig sein sollte, ändern. Daraus erklärt sich auch S. 3 des § 1, wonach der Kläger grundsätzlich auch zur Ableistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet ist. Durch den Teiler 48 weist die Beklagte bereits im Arbeitsvertrag darauf hin, dass sie - wie im Rettungsdienst allgemein üblich und im Anhang zu § 9 Teil B TVöD ausdrücklich vorgesehen - von der Möglichkeit zur Faktorisierung der Arbeitszeit Gebrauch macht (vgl. Anhang zu § 9 Teil B, Abs. 1, S. 2 - 5 TVöD). Randnummer 48
- bb)Mit diesem Inhalt wird der Vertrag auch der Interessenlage der Parteien gerecht. Für Mitarbeiter im Rettungsdienst fallen typischerweise Zeiten der Vollarbeit und Zeiten des Bereitschaftsdienst an. Dies haben auch die Tarifvertragsparteien gesehen, wie die Sonderregelung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst im Anhang zu § 9 TVöD zeigt. Die Beklagte könnte ihre Mitarbeiter gar nicht effektiv einsetzen, wenn sie mit diesen (tarifwidrig, wie das Arbeitsgericht meint) eine volle Arbeitsleistung für 48 Stunden vereinbaren würde. Der Arbeitnehmer stünde dann für Bereitschaftsdienst gar nicht mehr zur Verfügung. Die Beklagte müsste ein völlig neues, wesentlich teureres Dienstplansystem einführen. Der Kläger konnte diese Interessenlage der Beklagten auch ohne weiteres erkennen. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür davon auszugehen, die Beklagte wolle ihn tarifwidrig regelmäßig 48 Wochenstunden in Vollarbeit heranziehen. Randnummer 49
- b)In diesem Vollzeitarbeitsverhältnis leistet der Kläger tariflich zulässig Vollarbeit und Bereitschaftszeiten im Umfang von 48 Wochenstunden. Die Voraussetzungen des Anhangs zu § 9 Teil B I S. 1 TVöD liegen vor. Für die Beschäftigten bei der Beklagten, darunter den Kläger, fallen regelmäßig und nicht in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten an. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Diese Bereitschaftszeiten müssen vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Bereitschaftszeiten für den Personenkreis des Anhangs zu § 9 TVöD ergeben sich vielmehr aus der Art der Tätigkeit selbst. Diese spezielle Arbeitszeitregelung ist bereits dann anzuwenden, wenn Bereitschaftszeiten anfallen und ggf. aufgrund von Erfahrungswerten festgestellt oder bei Fehlen solcher Werte im Wege der Prognose geschätzt werden können (BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - Juris, Rn 34). Randnummer 50 Bei der Frage, ob regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwischen den einzelnen Schichten zu differenzieren. Das folgt daraus, dass im Anhang zu § 9 Teil B Abs. 1 S. 1 ausdrücklich auf die Tätigkeit der Beschäftigten abgestellt wird. Da keine weitere Differenzierung im Tarif vorgesehen ist, ist damit die gesamte Tätigkeit des Mitarbeiters im Bereitschaftsdienst gemeint. Eine Differenzierung nach Tag- und Nachtschichten oder nach anderen Kriterien der Menge des Arbeitsanfalls ist tariflich nicht vorgesehen. Vielmehr ist für die Frage, ob die Mitarbeiter zulässigen Bereitschaftsdienst leisten oder unzulässig zur Vollarbeitszeit herangezogen werden und damit regelmäßig die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreiten, auf die Tätigkeit im Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 TVöD abzustellen. Randnummer 51 Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht auch, dass ein im Bereitschaftsdienst tätiger Mitarbeiter, der Überstundenvergütung verlangt, darlegen muss, dass unter Berücksichtigung des festgelegten tariflichen Faktors von 0,5 für Bereitschaftszeiten in der Summe von Vollarbeit und Bereitschaftszeit unter Beachtung des Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD durchschnittlich mehr als 39 Stunden wöchentlich gearbeitet worden ist (BAG, a. a. O., Rn 38). Randnummer 52 Damit sind die Zahlungsansprüche des Klägers aus mehreren Gründen unbegründet. Die von ihm eingereichten Aufstellungen für einzelne Tage (Anlage K4, Bl. 67 - 70 d. A.; S. 3 - 7 d. Schriftsatzes vom 22.12.2015, Bl. 85 - 89 d. A.) genügen diesen Darlegungen nicht. Der Kläger legt keine wochenweisen Zusammenstellungen vor und legt insbesondere nicht dar, dass er in den Wochen mehr als 39 Wochenstunden in Vollarbeit geleistet hat. Randnummer 53 Erst recht nicht dargelegt ist, dass eine etwaige Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 39 Wochenstunden im Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen worden ist. Bei der Beklagten beträgt der Ausgleichszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 TVöD i. V. m. § 2 B der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit in der RKiSH“ zwei Jahre, innerhalb derer die zulässige Arbeitszeit erreicht werden muss. Auf diesen Ausgleichszeitraum ist für die Ermittlung, ob zuschlagspflichtige Mehrarbeit angefallen ist, abzustellen (so auch LAG Schl.-Holst., Urt. v. 25.09.2008 - 4 Sa 382/07 - Juris, Rn 31). Entsprechende Darlegungen fehlen. B. Randnummer 54 Die zulässigen Feststellungsanträge des Klägers - sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag - sind nach vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet. Für die vom Kläger begehrte Feststellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Auf die obigen Ausführungen zur Auslegung des Anhangs zu § 9 Teil B, Abs. 1 S. 1 TVöD wird Bezug genommen. C. Randnummer 55 Der Kläger trägt gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001303404