Schmerzensgeld - Mobbing Leitsatz Eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbings scheidet regelmäßig aus, wenn sich das gerügte Verhalten des Arbeitgebers als eine Reaktion auf eine Provokation des Arbeitnehmers darstellt. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel,
(7)Bezug genommen. Randnummer 89 Die E-Mail des Klägers vom 12.02. 08:57 Uhr hat Herr W. am selben Tag um 14:25 Uhr beantwortet. Seine Antwort lässt keinen Hinweis auf Herabwürdigung, Einschüchterung oder Anfeindung des Klägers erkennen. Auf die Nachfragen des Klägers vom 14.02.2014, 14:27 Uhr und 25.02.2014 08:01 Uhr antwortete Herr W. am 25.02.2014 um 12:44 Uhr. Seine Antwort ist klar und deutlich, aber sachlich. Der Arbeitsstil des Klägers ist offensichtlich ein anderer als der von Herrn W.. Dass es hier zu Arbeitsplatzkonflikten kommt, liegt nahe, überschreitet aber in diesem Punkt jedenfalls nicht die Grenzen eines sozial/rechtsadäquaten Verhaltens im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung. Randnummer 90 Als Anfeindung im oben genannten Sinne kann allein angesehen werden, wenn Herr W. tatsächlich, wie vom Kläger für den 30.10.2014 behauptet, tatsächlich erklärt haben sollte, E-Mails des Klägers bedürften grundsätzlich keiner Beantwortung. Dies hat die Berufungskammer bei ihrer Entscheidung zugunsten des Klägers angenommen und sie im Rahmen der Gesamtwürdigung, auf die verwiesen wird, in ihre Entscheidung einbezogen. Randnummer 91
- f)Die Behauptung des Klägers, Herr W. habe ihm gegenüber Ende April/Anfang Mai 2013 erklärt, die Geschäftsführung werde den Druck ihm gegenüber aufrechterhalten und er solle sich lieber einen neuen Job suchen, den die Kammer grundsätzlich als Anfeindung bewertet, hat der Kläger nicht bewiesen. Der Zeuge W. hat bei seiner Befragung durch das Gericht angegeben, eine entsprechende Äußerung nicht abgegeben zu haben. Die Beklagte zu 1) selbst hat die Vermutung geäußert, der Kläger unterliege insofern einer Verwechslung. Der Zeuge W. hat eindeutig ausgeführt, dass er nur auf einen bei ihm an der Wand bereits hängenden Spruch in englischer Sprache hingewiesen habe und diesen wiederholt habe, nämlich die Worte „love it, change it or leave it“. Das bedeutet aber nichts anderes, als das was der Zeuge damit auch nach seiner Erklärung im Termin verbinden wollte, nämlich dass der Kläger sich mit den Verhältnissen abfinden solle, die er nicht ändern könne. Randnummer 92
- g)Die Kammer kann aus dem Vortrag des Klägers zur „Degradierung“ durch die Vorlage einer Stellenbeschreibung durch Herrn W., in der der Kläger als Teamleiter bezeichnet worden ist, nicht mit der nötigen Gewissheit auf das Bestehen eines Mobbingtatbestands schließen. Die Stellenbeschreibung sollte auch nach dem Vortrag des Klägers in einer gemeinsamen Diskussion zwischen ihm und Herrn W. erarbeitet werden. Richtig ist, dass der vorgelegte Entwurf von Herrn W. die Position des Klägers als Teamleiter Back-Office umschreibt. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger diese Bezeichnung aber auf dem Papier sofort geändert in Gruppenleiter Back-Office. Entsprechendes weist die Unterlage, die der Kläger zu Gericht gereicht hat (Anlage 7, Bl. 424 d. A.) auch aus. Dass Herr W. hiergegen Einwände erhoben hat und auf der Bezeichnung als Teamleiter bestand, ist vom Kläger nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1) hat insoweit ausgeführt, bei der Vorlage von Herrn W. habe es sich um ein reines „Arbeitspapier“ gehandelt. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der vorgelegten Unterlage ist ersichtlich, wer den Begriff der Teamleitung First-Level eingetragen hat. Als letzter Bearbeiter weist der vorgelegte Ausdruck den Mitarbeiter des Klägers U., nicht etwa Herrn W. aus. Der Kammer fehlt insoweit eine „schikanöse Tendenz“ mit der Herr W. das Blatt in der Besprechung vorgelegt hat. Ebenso gut kann es sich um eine Ungenauigkeit aufgrund mangelnder Terminsvorbereitung durch Herrn W. handeln. Randnummer 93 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, Herr W. sei zu einer Zusammenarbeit nicht bereit gewesen und habe erklärt, er habe die Stellenbeschreibung des Klägers bereits mit dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu 1) besprochen, ist dies vor dem Hintergrund zu betrachten, welchen Zweck die Stellenbeschreibung hatte. Dem Kläger ging es bei der Erstellung der Stellenbeschreibung darum, die Möglichkeit eines Home-Offices zu belegen. Seine eigene Aufstellung weist aus, dass nach seiner Einschätzung 70 % der anfallenden Tätigkeiten vom Home-Office/K. aus erledigt werden könnten und nur 30 % in L.. Die Beklagte zu 1) teilte diese Einschätzungen, wie bereits ausgeführt wurde, nicht. Auch hier lässt sich die Reaktion von Herrn W., wie sie der Kläger behauptet, als Reaktion auf die „Provokation“ des Klägers durch die von ihm vorgelegte Stellenbeschreibung bewerten. Randnummer 94
- h)In dem behaupteten Entzug von Mitarbeitern sieht das Gericht keine schlüssige Darlegung eines Mobbingsachverhalts. Unbestritten ist, dass die dem Kläger zugeordneten Mitarbeiter U. und O. auch in der Vergangenheit stets zusätzlich mit kaufmännischen Aufgaben betraut gewesen sind. Dass sie hierzu, ggf. auch in vermehrtem Umfang, herangezogen worden sind, belegt keine Anfeindung gegenüber dem Kläger. Soweit dieser behauptet, Herr W. habe ihm gegenüber die mangelnde Erledigung einer Arbeitsaufgaben gerügt, ist der Vortrag völlig pauschal und unsubstantiiert und nicht einmal in einen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten vermehrten Heranziehung ab August 2014 gestellt worden. Kritischer sieht es die Berufungskammer, dass Herr W. entsprechende Heranziehungen ersichtlich ohne Absprache mit dem Kläger durchgeführt hat. Jedenfalls ist die Beklagte zu 1) entsprechendem Vortrag nicht entgegengetreten sondern hat nur ausgeführt, es gebe keinen „Dienstweg nach unten“. Dieser Umstand wird vom Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. Randnummer 95
- i)Die vom Kläger gerügte geplante Umstrukturierung des Back-Offices stellt sich zunächst einmal als rechtmäßige Wahrnehmung der der Beklagten zu 1) zustehenden Organisationsbefugnis dar. Die Beklagte zu 1) hat im Berufungsverfahren unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Anlage B 25 bis B 31, Bl. 478 - 497 d. A.) im einzelnen dargelegt aus welchen Gründen sie eine Aufstockung des Service Desks beabsichtigte. Sie hat insoweit darauf hingewiesen, es gehe darum, die notwendigen Anpassungen in PROLIN und K2 effizient umsetzen zu können. Dass sie hierzu berechtigt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Randnummer 96 Der Durchführung einer Beweisaufnahme zum Inhalt der von der Beklagten zu 1) geplanten Organisationsmaßnahme bedurfte es nicht mehr, nachdem diese im weiteren Verlauf des Verfahrens alle erforderlichen Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht hatte. Ihren Beweisbeschluss hat die Kammer daher (stillschweigend) wieder aufgehoben. Randnummer 97 Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass infolge der geplanten später nicht umgesetzten Entscheidungen der Beklagten zu 1) die Gruppe des Klägers personell erheblich dezimiert worden wäre. Von den fünf ihm unterstellten Mitarbeitern wären nur zwei in Teilzeit Beschäftigte studentische Hilfskräfte sowie eine weitere, dauerkranke Mitarbeiterin, verblieben. Eine schikanöse Tendenz im Handeln der Beklagten zu 1) vermag das Gericht hingegen nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit festzustellen. Was mit der Gruppe Back-Office geschehen wäre, ist den Planungen nicht zu entnehmen. Freie Stellen dürften auch bei der Beklagten zu 1) grundsätzlich auszuschreiben sein. Dass die Mitarbeiter U. und O. sich auf die Stellen im Service Desk beworben haben, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Randnummer 98 Vorwerfbar, im Sinne eines schlechten Führungsstils und im Hinblick auf ein Indiz für eine beabsichtigte Ausgrenzung des Klägers bleibt aber, dass über die entsprechenden Veränderungen nicht mit ihm gesprochen worden ist. Randnummer 99
- j)In der Auswertung der Stempelkarte des Klägers liegt keine eine Mobbinghandlung begründende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Der Hintergrund der Auswertung ist von der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 29.11.2016 ab S. 5 unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs ausdrücklich erläutert worden. Danach hat keineswegs die vom Kläger behauptete ohne Anlass erfolgte Einzel-fallauswertung seiner Stempelkarte stattgefunden. Vielmehr belegt die vorgelegte Anlage B20 (Bl. 470 f. d. A.) dass es tatsächlich darum ging zu prüfen, welcher Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von € 300,-- erfüllt und hierzu die tagesbezogenen Daten für die Nichtanwesenheit in L. der „vom Umzug betroffenen vom UKSH gestellten Mitarbeiter“ zu ermitteln. Dieser Prüfungsumfang lässt sich der E-Mail des Personalleiters der Beklagten zu 2) vom 04.06.2013, 15:43 Uhr ausdrücklich entnehmen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind dann, wie sich auch aus der weiteren Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 1) und der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt, Umstände aufgefallen, nämlich der ungewöhnliche Einstempelort des Klägers, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die Beklagte zu 1) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BDSG für die entsprechende Datenerhebung als gegeben ansehen durfte. Der Einwand des Klägers, die Daten über seine Anwesenheit in L. hätten auch auf andere Art und Weise erhoben werden können, mag zutreffen. Anhand der vorgelegten Unterlagen lässt sich auch aus Sicht des Gerichts nicht abschließend beurteilen, ob die Erhebung tatsächlich von § 32 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt ist. Vorliegend geht es aber um die Frage eines zielgerichteten schikanösen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das sieht das Gericht nicht als belegt an. Randnummer 100 Seine gegenteilige Behauptung im Berufungstermin, es sei eine einzelfallbezogene Auswertung nur der Stempelkarte des Klägers vorgenommen worden, hat der Kläger zuvor schriftsätzlich an keiner Stelle des Gerichtsverfahrens erhoben. Ein Beweisantritt hierzu fehlt völlig. Es ist auch nicht dargelegt, wer wem gegenüber diese Behauptung erklärt haben soll. Hier sah das Gericht keine Veranlassung zu einer Beweisaufnahme. Randnummer 101
- k)Der Umstand, dass der Personalleiter der Beklagten zu 2) S. gegenüber dem Kläger darauf verwies, die DV Partnerschaftliches Verhalten sei nicht anwendbar, ist von vornherein ungeeignet, eine Haftung der Beklagten zu 1) zu begründen. Für ein Verhalten des Personalleiters der Beklagten zu 2) hat diese nicht, auch nicht gemäß § 278 BGB einzustehen. Randnummer 102 Der Vorwurf des Mobbings durch die Geschäftsführerin K. in diesem Zusammenhang ist nicht berechtigt. Ersichtlich, anderes trägt auch der Kläger nicht vor, war der Geschäftsführerin der Antrag des Klägers nach der DV Partnerschaftliches Verhalten nicht bekannt. Nichts anderes hat sie ihm gegenüber auch in dem Gespräch am 23.10.2014 erklärt. Das Gespräch war damit faktisch beendet, ohne das hierin die Verweigerung einer Gesprächshaltung durch die Geschäftsführerin der Beklagten (oder den Kläger, dazu sogleich) gesehen werden kann. Vielmehr haben der Kläger und die Geschäftsführerin der Beklagten eine Vielzahl von Gesprächen geführt, in denen es auch nach den vom Kläger vorgelegten E-Mails, etwa im Zusammenhang mit den Gesprächen im November 2013 anlässlich der Stellenbeschreibung, immer wieder um die Probleme des Klägers in der Zusammenarbeit mit Herrn W. ging. Hier lag schlicht mangelnde Kommunikation zwischen Herrn S. und der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) vor, die der Beklagten zu 1) nicht als Mobbing-handlung ausgelegt werden kann. Randnummer 103 Soweit der Kläger schließlich rügt, der erste Entwurf des Gesprächsprotokolls für den 23.10.2014 gebe das Gespräch unzutreffend wieder, weil ihm eine Verweigerungshaltung zugeschrieben werde, belegt das kein Mobbing der Beklagten zu 1). Einen weitergehenden Vorwurf gegen den Kläger erhebt das Protokoll nicht. Das Wort „verweigert“ ist ungenau, wie zwischen den Parteien des Rechtsstreits letztlich unstreitig ist. Im zweiten Berufungstermin haben die Parteien jeweils noch einmal den Verlauf des Gesprächs in der Sache völlig übereinstimmend geschildert. Von einer Weigerung des Klägers oder der Geschäftsführerin der Beklagten, das Gespräch fortzusetzen kann keine Rede sein. Dementsprechend ist das Protokoll zu Recht moniert und in der Folgezeit auch berichtigt worden, ohne dass allerdings dem Gericht die berichtigte Fassung vorgelegt worden ist. Aus den vorgelegten E-Mails ergibt sich aber, dass es eine berichtigte Fassung gibt. Die ungenaue sprachliche Bezeichnung eines Vorgangs ist häufig anzutreffen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung stellt sie regelmäßig nicht dar. Randnummer 104
- l)Eine verzögerte Urlaubsgenehmigung gegenüber dem Kläger hat es nicht gegeben. Der Kläger hat am 04.12.2013 Urlaub beantragt und dabei mitgeteilt, er gehe davon aus, der Urlaub sei genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen keine Rückmeldung erfolge. Der für die Eintragung des Urlaubs in den (elektronischen) Urlaubskalender zuständige Mitarbeiter D. der Beklagten zu 1) hat dem Kläger noch im Dezember den Urlaub „bestätigt“. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.10.2015 (S. 8, Bl. 207 d. A.) ist der Kläger nicht entgegengetreten. Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum der Kläger bei dieser Sachlage noch zwei Mal um eine „offizielle“ Genehmigung des Urlaubs bat. Wäre Herr W. mit der Vorgehensweise des Klägers nicht einverstanden gewesen, hätte er doch bereits auf den Urlaubsantrag des Klägers reagiert. Schließlich hätte sich diese Frage doch jedenfalls durch ein sehr kurzes Gespräch mit Herrn W. klären lassen können. Eine Schikanierung des Klägers unter dem Aspekt der Ausgrenzung in der Kommunikation sieht das Gericht jedenfalls nicht. Randnummer 105
- m)Auch eine Gesamtschau der verbleibenden Verhaltensweisen und Handlungen der Beklagten zu 1) oder ihres Mitarbeiters W., die sich die Beklagte zu 1) nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, ergibt nicht, dass der Kläger gemobbt worden ist. Randnummer 106
- aa)Nach den obigen Ausführungen bleibt es dabei, dass der Kläger über einen Zeitraum von April bis September 2013 nicht zu Bereichsrunden eingeladen worden ist, dass mit ihm weder über die beabsichtigte Umstrukturierung des Back-Offices noch im Falle des Abzugs von Mitarbeitern für andere Aufgaben kommuniziert worden ist und dass nach seinem, hier zu seinen Gunsten unterstellten Vortrag, der Vorgesetzte W. erklärt habe, seine Mails müssten nicht beantwortet werden. Randnummer 107
- bb)Das Gericht kann in diesen Verhaltensweisen nicht die erforderliche systematische und zielgerichtete Beeinträchtigung der Rechte des Klägers erkennen. Die feststehenden bzw. zu Gunsten des Klägers zugrunde gelegten Handlungsweisen der Beklagten gehen nicht über im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen hinaus. Mangelnde Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern ist ein häufiges Phänomen im Arbeitsleben. Hinzu kommt hier, dass die Versuche des Klägers, nicht dauerhaft in L. arbeiten zu müssen, mit zu einem schwierigen, von Spannungen mit der Geschäftsführung und Herrn W. getragenen Klima beigetragen haben. Eine eindeutige Täter-Opfer-Konstellation ist nicht feststellbar. Dem Vorgesetzten W. mag etwa die Anwesenheit des Klägers in den Bereichsrunden lästig gewesen sein. Er mag es begrüßt haben, wenn jener nicht erschienen ist. Es ist aber auch vom Kläger vorgetragen, dass er zu diesen Bereichsrunden ohne Einladung erscheinen konnte und auch erschienen ist. Die - unterstellte - Erklärung des Herrn W., die Mails des Klägers müssten nicht beantwortet werden, enthält zwar eine Geringschätzung des Klägers. Tatsächlich ist es aber nicht so, dass Herr W. die Mails des Klägers sämtlichst nicht beantwortet hat. Aus den vorgelegten E-Mails von Februar/März 2014 zeigt sich, dass ersichtlich der Arbeitsstil des Herrn W., sich nicht mit dem des Klägers verträgt. Die Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger, statt Mails zu schreiben, die direkte Kommunikation mit seinem Vorgesetzten W. hätte suchen sollen. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) hat zahlreiche Gespräche mit dem Kläger über seine Arbeitssituation geführt, wie sie im Berufungstermin ausgeführt hat. Für eine Verständigung über die Arbeitsbedingungen fehlte es jedoch an Kompromissbereitschaft und an Vertrauen in die Redlichkeit der jeweils anderen Seite. Für den Kläger in der formal unterlegenen Position ist dies ersichtlich nicht zu ertragen gewesen, was die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit belegt. Das begründet aber nicht den Vorwurf eines Mobbings im Rechtssinne gegen die Beklagte zu 1). B. Randnummer 108 Auch der Antrag zu 2. hat keinen Erfolg. Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist der Antrag zulässig. Auf die Ausführungen auf den S. 15 und 16 des Urteils wird Bezug genommen. Einwendungen hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden. Randnummer 109 Der Antrag ist aber nicht begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter A. verwiesen. Ein einen Schadensersatzanspruch rechtfertigendes Mobbing der Beklagten zu 1) ist nicht feststellbar. C. Randnummer 110 Ebenfalls unbegründet ist der Antrag zu 1. des Klägers. Randnummer 111 Mangels Vorliegen eines Mobbings durch die Beklagte zu 1) besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 2), die Gestellung aufzuheben. Ob der Antrag auch aus anderen Gründen unwirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. D. Randnummer 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 113 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die in ihren Rechtsgrundsätzen den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Entscheidung nicht zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001303407