Eingruppierung einer ungelernten Kassiererin im Einzelhandel - Zustimmung des Betriebsrats Orientierungssatz Zur Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bezüglich der Eingruppierung einer ungelernten Kassiererin in die Gehaltsgruppe 1 nach dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 25. Mai 2016, 4 BV 4 d/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 - 4 BV 4 d/16 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der an sog. Ausgangskassen beschäftigten Kassiererinnen und Kassierer im Anwendungsbereich des für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein ab 01.05.2013 geltenden Entgelttarifvertrages (im Folgenden: ETV). Randnummer 2 Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine regionale Vertriebsgesellschaft der international tätigen Unternehmensgruppe A... N... Bei ihr finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein Anwendung. Randnummer 3 Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 19.12.2015 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin T... F... ab 01.01.2016 als Verkäuferin bei gleichzeitiger Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1 des ETV unter Hinweis auf bisher fehlende ausreichende Tätigkeitserfahrung. Bei der Mitarbeiterin T... F... handelt es sich um eine ungelernte Kraft. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung von Frau F... mit Schreiben vom 22.12.2015 zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1. Da Frau F... in einer Filiale mit mehreren Ausgangskassen als Kassiererin an der Ausgangskasse eingesetzt ist, forderte der Betriebsrat eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 (Anl. B 3, Bl. 14 d. A.). Das lehnte die Arbeitgeberin ab und leitete das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Randnummer 5 Die Arbeitgeberin hat stets die Auffassung vertreten, da die Mitarbeiterin F... über keine berufliche Ausbildung verfüge und sich auch noch nicht im 5. Tätigkeitsjahr befinde, sei sie nach dem Vergütungssystem des ETV in die Gehaltsgruppe 1 einzugruppieren. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 sei entweder eine einschlägige berufliche Ausbildung oder aber die entsprechende Tätigkeit einer ungelernten Mitarbeiterin z.B. als Kassiererin an einer Ausgangskasse im 5. Tätigkeitsjahr erforderlich. Sie beruft sich ergänzend auf eine Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Schleswig-Holstein vom 26.04.2016 (Anlage B5, Bl. 52 f d.A.) Randnummer 6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 7 die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin T... F... in die Gehaltsgruppe 1 des Tarifvertrages für den Einzelhandel in Schleswig Holstein zu ersetzen. Randnummer 8 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Der Betriebsrat hat stets gemeint, die Eingruppierung habe in Gehaltsgruppe 3 zu erfolgen, da gem. § 2 des ETV für die Eingruppierung ausschließlich die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich sei und die Mitarbeiterin F... nicht als Verkäuferin, sondern überwiegend als Kassiererin an einer Ausgangskasse beschäftigt werde. Auf Ausbildungsanforderungen oder gleichwertige Erfahrungen komme es nicht an. Diese Auslegung bestätige auch eine eingeholte Stellungnahme der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 18.3.2016 (Bl. 41 d. A.). Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 25.05.2016 stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, nach dem erkennbaren Tarifgefüge hätten die Tarifparteien neben der reinen Tätigkeit für eine Eingruppierung oberhalb von Gehaltsgruppe 1 eine einschlägige Berufsausbildung gefordert oder aber mindestens eine einschlägige Tätigkeit im 5. Tätigkeitsjahr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 verwiesen. Randnummer 12 Gegen diesen dem Betriebsrat am 30.06.2016 zugestellten Beschluss hat er am 11.07.2016 Beschwerde eingelegt, die innerhalb einer verlängerten Frist am 30.09.2016 begründet wurde. Randnummer 13 Der Betriebsrat wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 14 Er beantragt, Randnummer 15 den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016, Az. 4 BV 34 d /16 abzuändern und den Zustimmungsersetzungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 17 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 19 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen. II. A. Randnummer 20 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). B. Randnummer 21 Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der ungelernten Arbeitnehmerin F... als Verkäuferin mit der Tätigkeit als Kassiererin an der Ausgangskasse in Gehaltsgruppe 1 des ETV war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gegeben ist. Frau F... erfüllte und erfüllt gegenwärtig unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Anhörungstermin nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung in Gehaltsgruppe 1 des ETV daher zu Unrecht verweigert. Die Mitarbeiterin Frau F... ist als ungelernte Kraft mit weniger als 5 Tätigkeitsjahren ungeachtet eines Einsatzes als Kassiererin an einer Ausgangskasse mangels beruflicher Ausbildung in die Gehaltsgruppe 1 des Entgelttarifvertrags des Einzelhandels Schleswig-Holstein einzugruppieren. Das ergibt der Wortlaut und die Auslegung des Tarifvertrages. Auf den konkreten Zeitumfang des Einsatzes an der Ausgangskasse kommt es vorliegend nicht an. Insoweit folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Elmshorn im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts Kiel in seinem Beschluss vom 08.07 2015 - 4 BV 49 d/14 -, der Gegenstand der Erörterungen des vorliegenden Verfahrens war. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes eingegangen. Randnummer 22 1. Für die Entscheidung sind vorrangig folgende Bestimmungen des ETV von Bedeutung: Randnummer 23 „ § 2 allgemeine Grundsätze Randnummer 24 1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an (§ 7 Ziff. 1 MTV). Werden dauerhaft mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so hat die Eingruppierung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen. Eine geringfügige Unterschreitung des Tarifentgelts ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer durch Nettoentgelt günstiger steht. (...) Randnummer 25 § 3 Gehaltsgruppen Randnummer 26 Gehaltsgruppe 1 Randnummer 27 Tätigkeiten für Arbeitnehmer, die über keine entsprechende Berufsausbildung verfügen. Randnummer 28 1. Tätigkeitsjahr (...) 2. Tätigkeitsjahr (...) 3. Tätigkeitsjahr (...) 4. Tätigkeitsjahr (...) Randnummer 29 Mit Beginn des 5. Tätigkeitsjahres erfolgt die Eingruppierung in das 2. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden. Randnummer 30 Gehaltsgruppe 2 Randnummer 31 Arbeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbstständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern. Randnummer 32 Beispiele: Randnummer 33 Verkäufer/in, Kassierer/in, Schauwerbegestalter/in, Angestellte am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Waren Ein-/Ausgang, Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Lohnbuchhaltung, der Rechnungsprüfung, der Registratur und den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung, Empfang und Telefonvermittlung (...) Randnummer 34 Gehaltsgruppe 3 Randnummer 35 Gehobene Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Randnummer 36 Beispiele: Randnummer 37 Erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Empfangspersonal, Leiter/in von unselbstständig geführten Filialen, Schauwerbegestalter in gehobener Funktion, Kassierer/in, deren Tätigkeit über die Merkmale der Gehaltsgruppe zwei hinausgeht (z.B. Tätigkeiten an Sammelkassen, Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB Läden mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse) Export-/Importfakturist/in, Stenotypist/in in gehobener Funktion, Reisende, staatlich geprüfte Krankenpfleger/Schwester, Telefonistin für Anlagen mit mehr als fünf Amtsleitungen sowie überwiegend mit der selbständigen Erledigung von Kundenservice-/ Reklamationsaufgaben befasste Mitarbeiter/in und im IT-/DV Bereich tätige Operator/in.“ Randnummer 38 (Anlage B 4, Bl. 15 d. A.) Randnummer 39 2. Da die Arbeitnehmerin F... über keine berufliche Ausbildung verfügt und sich auch noch nicht im 5. Tätigkeitsjahr befindet, war sie nach dem Wortlaut des § 3 ETV in Gehaltsgruppe 1 des ETV einzugruppieren. Erst mit Beginn des fünften Tätigkeitsjahres kann die Eingruppierung in das 2. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe erfolgen, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden. Randnummer 40 3. Für die Eingruppierung einer Kassiererin in die Gehaltsgruppen 2 und 3 des § 3 ETV müssen zusätzlich zur tatsächlichen und überwiegenden Verrichtung einer Tätigkeit weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale in Form von Fachkenntnissen und Fähigkeiten erfüllt sein. Randnummer 41 Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wird weder durch § 2 ETV noch durch die in Gehaltsgruppe 2 und Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele konstitutiv festgelegt, dass losgelöst von jeglicher Berufsausbildung oder gleichwertiger Erfahrung bei ungelernten Mitarbeitern allein die tatsächliche Tätigkeit zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe zwei oder höher führt. Das ergibt die Auslegung: Randnummer 42
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