Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis - gesellschaftsrechtliche Beteiligung Leitsatz
(2015)iHv. EUR 6.000,--. Schließlich beansprucht der Kläger Karenzentschädigung für die Monate Januar bis 18.09.2016 iHv. jeweils einem halben Gehalt. Die vom Kläger bezogenen Einkünfte überschritten zusammen mit der Karenzentschädigung nicht die 110 %-Grenze. Randnummer 47 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 48 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte Kündigung nicht aufgelöst ist; Randnummer 49 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Randnummer 50
- a)EUR 13.755,55 brutto abzüglich EUR 3.795,05 netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2016, Randnummer 51
- b)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2016, Randnummer 52
- c)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2016, Randnummer 53
- d)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2016, Randnummer 54
- e)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2016, Randnummer 55
- f)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2016, Randnummer 56 zu zahlen. Randnummer 57 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 58 die Klage abzuweisen. Randnummer 59 Die Beklagte hat widerklagend beantragt, Randnummer 60 1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin EUR 26.514,56 zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. Dezember 2016 zu zahlen, Randnummer 61 2. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin darüber Auskunft zu geben, Randnummer 62
- a)welche Geschäfte er im Namen der Beklagten und Widerklägerin in der Zeit ab dem 16. Oktober 2014 mit der Firma H...-M..., eingetragen unter der HRB-Nummer 1… beim Amtsgericht Coesfeld, getätigt hat; Randnummer 63
- b)welche Geschäfte er im Namen der Beklagten und Widerklägerin in der Zeit ab dem 19. November 2015 mit der Firma S... GmbH, eingetragen unter der HRB: 1… beim Registergericht in K..., getätigt hat; Randnummer 64
- c)an welchen Kapitalgesellschaften der Kläger und Widerbeklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und Widerklägerin mittelbar oder unmittelbar in welcher Höhe beteiligt war, soweit es sich nicht um die H...-M... und die S... GmbH handelt, Randnummer 65
- d)ob und wenn ja, in welchem Umfang der Kläger und Widerbeklagte im Rahmen von Verhandlungen mit Kunden der Beklagten und Widerklägerin Konkurrenztätigkeiten in Form von Abwerbungsversuchen vorgenommen hat und um welche Kunden der Beklagten es sich hierbei handelte. Randnummer 66 Die Beklagte hat stets die Ansicht vertreten, die fristlose Kündigung vom 14.12.2015 sei wirksam. Der Kläger habe schwerwiegende Verfehlungen begangen, die eine fristlose Kündigung trotz des bevorstehenden Endes zum 31. Dezember 2015 sowie fehlender Abmahnung rechtfertigten. Der Kläger habe unerlaubt Wettbewerb betrieben. Die H...-M... habe zumindest Refurbishment-Leistungen auf ihrer Internetseite angeboten. Dies sei bei Ansicht der Seite am 10. Dezember 2015 jedenfalls der Fall gewesen. Ferner habe der Kläger über die S... ebenfalls Wettbewerb betrieben. Diese sei ausweislich des Rechtsanwaltsschreibens bereits seit Oktober 2015 am Markt werbend tätig gewesen. Der Kläger habe gegen die Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis verstoßen. Sämtliche Geschäfte mit der H...-M... hätten der Geschäftsführung vorgelegt werden müssen. Es handele sich nicht um laufende Geschäfte. Ein Rahmenvertrag existiere nicht. Gleiches gelte für die Beratungsleistungen von Prof. P... für die Beklagte sowie die Weiterveräußerung der Cisco-Modems. Der Beklagten sei ein geschäftlicher Schaden dadurch entstanden, dass der Kläger hinsichtlich des Refurbishment die H...-M... beauftragt habe. Durch das Dazwischenschalten der H...-M... habe diese an dem Aufschlag verdient. Im Übrigen hätte die Beklagte das Refurbishment auch selbst durchführen können. Gleiches gelte für die Weiterveräußerung der Cisco-Modems. Diese hätte die Beklagte mit einem Aufschlag von nicht nur 60 Cent, sondern von 10,- EUR weiter veräußern können. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei auch verhältnismäßig. Die Vorgehensweise des Klägers habe insbesondere das Vertrauensverhältnis nachhaltig und unwiederbringlich zerstört. Dem eigenen Prokuristen müsse aber uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht werden können. Gerade hinsichtlich der Wettbewerbsverstöße handele es sich um Dauertatbestände, insofern sei die 2-Wochen-Frist gewahrt. Im Übrigen habe die Beklagte erst durch die Informationen von C... und den Handelsregisterauszügen am 10. Dezember 2015 Kenntnis von der Wettbewerbstätigkeit erlangt und dann eine Tatkündigung ausgesprochen. Bloße Vermutungen ersetzten die Kenntnis nicht. Angesicht der wirksamen fristlosen Kündigung sei auch die Lossagung vom Wettbewerbsverbot wirksam, sodass eine Karrenzentschädigung nicht anfalle. Randnummer 67 In Bezug auf ihre Widerklage hat die Beklagte stets vorgebracht, durch die fortlaufenden Wettbewerbsverstöße habe der Kläger die Vertragsstrafe verwirkt, und zwar angesichts der Begrenzung in Bezug auf die Kündigungsfrist in Höhe von vier durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern. Die Auskunftsansprüche beruhen auf der Möglichkeit, nach dem Arbeitsvertrag über die Vertragsstrafe hinaus Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Randnummer 68 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 69 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 70 Zur Widerklage hat der Kläger ausgeführt, ein Anspruch auf Vertragsstrafe bestehe bereits mangels Wettbewerbsverstoßes seitens des Klägers nicht. Gleiches gelte für die Auskunftsansprüche, wobei diese, angesichts der Kenntnis der Beklagten bereits im November 2015 und der Widerklagerhebung erst vom 29. Februar 2016 (bei Gericht am 3. März 2016 eingegangen), verjährt seien. Randnummer 71 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Kündigungsschutzklage abgewiesen und das Vorliegen einer wirksamen fristlosen Kündigung schon wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit durch seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der H...-M... mit einem Anteil von 50 % bejaht. Die H...-M... habe im streitbefangenen Zeitraum Konkurrenz zur Beklagten betrieben. Die Aktivitäten des Klägers in Bezug auf die S... seien weit über Vorbereitungstätigkeiten hinausgegangen. Die Kündigung sei auch verhältnismäßig und innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Vergütungsansprüche des Klägers für Dezember bestünden nur in Höhe von 4.555,55 Euro brutto einschließlich Urlaubsabgeltung, die aber nicht durch Aufrechnung erloschen seien. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Wegfall der Tantieme sei AGB-rechtlich unwirksam. Ein Anspruch auf Auszahlung weiterer 6.000,00 Euro Tantieme bestehe allerdings nicht mehr. Die bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erfolgte Lossagung von der Karenzentschädigung sei wirksam. Der Kläger schulde auch die mit der Widerklage geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 26.514,56 Euro. Auskunft schulde der Kläger allerdings nur in Bezug auf das Begehren, sich zu weiteren Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften zu erklären. Hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 72 Gegen dieses dem Kläger am 07.07.2016 zugestellte Urteil legte er am 19.07.2016 Berufung ein, die innerhalb der bis zum 07.10.2016 verlängerten Frist begründet wurde. Randnummer 73 Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hebt insbesondere auch in Bezug auf den ergänzenden Vortrag der Beklagten zum Testsystem für S... nebst zur Akte gereichtem Mailverkehr noch einmal ganz besonders hervor, dass er keinerlei Konkurrenztätigkeit, allenfalls zulässige Vorbereitungshandlungen ausgeübt habe. Randnummer 74 Soweit der Kläger zur Auskunft verurteilt wurde, hat er diese zwischenzeitlich unter Verwahrung gegen die Kosten erteilt. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung hat er nach einvernehmlicher vorheriger Verrechnung seiner restlichen Dezembervergütungsansprüche an die Beklagte 24.036,01 Euro gezahlt (Anlage BK 2, Bl. 302 d. A.). Randnummer 75 Der Kläger beantragt, in Bezug auf die Karenzentschädigung für Juni 2016 bis zum 18.09.2016 auch klagerweiternd, Randnummer 76 in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2016 zum Aktenzeichen 3 Ca 7/16 Randnummer 77 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte Kündigung nicht aufgelöst ist; Randnummer 78 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Randnummer 79
- a)EUR 13.755,55 brutto abzüglich EUR 3.795,05 netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2016, Randnummer 80
- b)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2016, Randnummer 81
- c)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2016, Randnummer 82
- d)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2016, Randnummer 83
- e)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2016, Randnummer 84
- f)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2016, Randnummer 85
- g)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2016, Randnummer 86
- h)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2016, Randnummer 87
- i)EUR 3.832,32 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2016, Randnummer 88
- j)EUR 2.299,39 brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen als über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2016, Randnummer 89 zu zahlen. Randnummer 90 3. die Widerklage der Beklagten insgesamt abzuweisen. Randnummer 91 4. Die Beklagte zu verteilen, an den Kläger EUR 24.036,01 zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19.07.2016 zu zahlen. Randnummer 92 Die Beklagte beantragt, Randnummer 93 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 94 Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 95 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 96 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte sie jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 97 Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage und die über die anteilige Dezembervergütung einschließlich Urlaubsabgeltung hinausgehenden Zahlungsanträge des Klägers abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 14.12.2015 ist wirksam. Der Kläger hat unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Eine Karenzentschädigung ist nicht geschuldet. Der Kläger ist auch zu Recht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 26.514,56 Euro verurteilt worden und hatte berechtigten Anlass zur Erteilung der begehrten Auskunft gegeben. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 98 A. I. Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. Dezember 2015 ist wirksam. Die Beklagte hat eine Tatkündigung, keine Verdachtskündigung ausgesprochen. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unerlaubte Konkurrenztätigkeit geleistet. Randnummer 99 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der – ggf. fiktiven – Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischer Weise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, 22. Oktober 2005 – 2 AZR 569/14 – Rn. 21, juris). Randnummer 100 2. Der Kläger hat einen „an sich“ wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB herbeigeführt. Er hat nachhaltig gegen § 13 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages verstoßen. Randnummer 101
- a)Danach hat er sich verpflichtet, sich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Beklagten an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der Arbeitgeberin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, es sei denn, der Anteilsbesitz ermöglicht keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens. Randnummer 102
- b)Der Kläger war aber während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses, nämlich seit dem 14. November 2014, also seit mehr als einem Jahr, zu 50% an der H...-M... beteiligt, ohne dass die Beklagte hiervon wusste und ohne dass sie ihre Zustimmung dazu erteilt hätte. Bereits insoweit handelte es sich um eine unerlaubte vertragliche Wettbewerbstätigkeit seinerseits. Randnummer 103
- c)Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13 – Juris, Rz. 28 m.w.N.). Das Wettbewerbsverbot gilt regelmäßig während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG a.a.O, Rz. 29). Durch das Wettbewerbsverbot soll erreicht werden, dass dem Arbeitgeber der Marktbereich voll und ohne Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen steht (BAG vom 21.11.1996 – 2 AZR 852/95 – Rz. 20 m.w.N.). Bloße Vorbereitungshandlungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Randnummer 104 Eine Konkurrenztätigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn die andere Firma die strittige Tätigkeit auf vertraglicher Basis mit dem Arbeitgeber erbringt. Nach § 60 Abs. 1 HGB ist einem kaufmännischen Angestellten der Betrieb eines Handelsgewerbes im Handelszweig des Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung nur verboten, soweit der Angestellte und der Arbeitgeber als Wettbewerber auftreten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen als Anbieter oder Nachfrage für denselben Kundenkreis in Frage kommen. Geschäfte, die der Handlungsgehilfe mit dem Prinzipal als Anbieter oder Arbeitnehmer schließt, werden von dem Verbot nicht erfasst. Der Arbeitnehmer konkurriert dann nur mit anderen Anbietern, aber nicht mit seinem Arbeitgeber (BAG vom 03.05.1983 – 3 AZR 62/81 – LS 1 und Rz. 29 f). Randnummer 105 Die Gesellschafterstellung an einer juristischen Person stellt nicht zwingend eine Konkurrenztätigkeit dar. Das ergibt sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Maßgeblich ist, dass die Gesellschaft mit der Arbeitgeberin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht und durch die eigene Gesellschafterstellung Einfluss auf die Organe dieser Gesellschaft genommen werden kann. Bei reiner Gesellschafterstellung ist dies dann der Fall, wenn die gesellschaftsgerichtliche Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der juristischen Person eröffnet (vgl. ErfK/Oetker, 16. Aufl., HGB § 60 Rn. 5). Randnummer 106 Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines vertraglichen Wettbewerbsverstoßes ist die Beklagte. Randnummer 107
- d)Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt hier eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Klägers vor. Sie ergibt sich bereits allein aus der Beteiligung an der H...-M.... Randnummer 108
- aa)Der Kläger hat mit seinem Anteil von 50 % bestimmenden Einfluss auf die H...-M.... Er kann jederzeit wegen seiner Beteiligung in Höhe von 50 % eine mehrheitliche Meinungsbildung und damit Beschlüsse der Gesellschaft verhindern. Infolge seiner Gesellschaftsbeteiligung muss mit ihm immer eine Einigung über das Vorgehen in Bezug auf die Verfolgung der unternehmerischen Ziele herbeigeführt werden. Der Kläger hat eine Sperrminorität, an die der andere Gesellschafter nicht vorbeikommt. Damit hat er zweifelsfrei objektiv einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der H...-M.... Randnummer 109
- bb)Die H...-M... ist auch in demselben Handelszweig wie die Beklagte tätig. Dies ergibt sich ohne weiteres für den Bereich Refurbishment und des Weiteren auch für den Bereich der Veräußerung von gebrauchten technischen Geräten, wie das Geschäft hinsichtlich der gebrauchten Cisco-Modems deutlich macht. Sowohl die Beklagte veräußert derlei Geräte weiter als auch die H...-M.... Randnummer 110
- cc)Die H...-M... ist im Bereich Refurbishment auch nicht nur für die Beklagte tätig geworden. Hiervon ist die Kammer nicht zuletzt unter Beachtung des Internetauftritts sowie der Gesamtumstände überzeugt. Randnummer 111
(2)Es ist davon auszugehen, dass die H...-M... auch im Bereich Refurbishment schon im Jahr 2015 ihre Leistungen für Kunden erkennbar am Markt angeboten hat. Auch die Berufungskammer stellt, wie das Arbeitsgericht, auf den Internetauftritt der H...-M... ab. Die Homepage der H...-M... existiert unstreitig schon seit dem 28.08.2014. Auf den Briefkopfbögen der H...-M... wird auf den Internetauftritt unter Angabe der Internetadresse hingewiesen. Das zeigt ein Blick auf alle Rechnungen, die die H...-M... der Beklagten für ihre Tätigkeiten im Jahr 2015 erstellt hat. Nachgewiesen ist hingegen nur der Inhalt des Internetauftritts per Stand 11.02.2016 (screenshots Anlage BK 9, Bl. 100 – 104 d.A.). Randnummer 113 (2.1.) Die reine Registrierung bzw. der reine Erwerb einer Internet-Domäne stellt noch keine unzulässige Konkurrenz, vielmehr lediglich eine Vorbereitungshandlung dar (LAG Köln vom 12.04.2005 – 9 Sa 1518/04 – Juris, Rz. 35; ErfK-Oetker, Rz. 6 zu § 60 HGB). Randnummer 114 (2.2.) Maßgeblich ist mithin, ob die H...-M..., an der der Kläger zu 50 % beteiligt war, im Internet tatsächlich schon im Jahr 2015 vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung Refurbishment als Leistung uneingeschränkt am Markt angeboten hat. Der Kläger bestreitet die diesbezügliche Behauptung der Beklagten mit Nichtwissen. Randnummer 115 (2.3.) Gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abspielt. Hat die Partei keine ausreichende Kenntnis, muss sie sich kundig machen, z.B. durch Einsichtnahme in Unterlagen etc.. Führt dies zu keiner Erkenntnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis darlegen (Zöller/Greger, 30. Aufl.; Rz. 13 f zu § 138 ZPO). Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind den „eigenen“ Handlungen und Wahrnehmungen im Sinn von Abs. 4 gleichgestellt. Die Partei muss hier innerhalb desselben Erkundigungen anstellen und kann sich insoweit nicht ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen (Zöller a.a.O, Rz. 16 m.w.N.). Randnummer 116 (2.4.) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen nicht ausreichend und damit unbeachtlich ist. Die diesbezügliche Erklärung des Klägers ist daher wie Nichtbestreiten zu behandeln. Die Homepage existiert seit August 2014. Die H...-M... wurde im Oktober 2014 gegründet. Der Kläger ist seit ihrer Gründung zu 50 % Gesellschafter dieser Firma. Es hätte daher näherer Darlegungen durch den Kläger bedurft, z. B. vor welchem konkreten tatsächlichen Hintergrund er keine Kenntnis vom Inhalt der Homepage im Zeitraum August 2014 bis einschließlich Dezember 2015 gehabt haben will und ihn sich auch nicht im Nachhinein verschaffen kann, was er insoweit bei wem unternommen hat und warum dieses erfolglos war. Als Gesellschafter kann er ohne Weiteres Informationen von der Gesellschaft über deren Geschäftsfeld und damit einhergehend deren Internetpräsenz erfahren. Vor diesem Hintergrund wertet die Berufungskammer sein Bestreiten mit Nichtwissen als nicht ausreichend und damit nicht glaubhaft. Die Behauptung der Beklagten, die H...-M... habe schon 2015 im Internet auf ihrer Homepage Refurbishmentleistungen angeboten, gilt mithin als unbestritten. Randnummer 117 (2.5.) Zur Überzeugung auch der Berufungskammer steht daher fest, dass die H...-M... nicht erst ab 2016 Refurbishmentleistungen auf dem allgemeinen Markt angeboten hat, sondern diese – wie auch die Beratungsleistungen - bereits im Jahr 2015, vor Ausspruch der Kündigung. Damit hat der Kläger mit seiner 50%-Beteiligung an der H...-M... verbotswidrig ohne Einwilligung der Beklagten im selben Kundenkreis wie sein Arbeitgeber agiert und mit seinem Arbeitgeber konkurriert. Er hat mithin gegen § 13 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages verstoßen und seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt. Randnummer 118
- e)Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich weitere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen hat. Ebenso kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob er weitere Wettbewerbsverstöße in Bezug auf die S... GmbH begangen hat. Es spricht allerdings sehr viel dafür, dass der Kläger bei Würdigung des Konglomerats all seiner ab September 2015 und damit auch während der Kündigungsfrist entfalteten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gründung der S... die Grenzen zulässiger Vorbereitungshandlungen überschritten und auch insoweit verbotswidrigen Wettbewerb begangen hat. Randnummer 119 3. Auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten war nicht zuzumuten, das bereits zum 31.12.2015 gekündigte Arbeitsverhältnis des Klägers noch für die letzten zwei Wochen fortzusetzen. Das gilt auch angesichts der in diesen Zeitraum fallenden Weihnachtsfeiertage und des Vorhandenseins von Resturlaubsansprüchen. Randnummer 120 Der Kläger hat als Prokurist agiert. Diese Tätigkeit erfordert uneingeschränktes Vertrauen zu seiner Person. Der Kläger hat aber gut ein Jahr lang der Beklagten seine Beteiligung an der Konkurrenzfirma verschwiegen. Er hat mit dieser als Prokurist der Beklagten diverse Geschäfte eingefädelt und abgewickelt. Häufig waren dabei die Arbeitnehmer involviert, deren Arbeitsverhältnisse zum Zwecke des Wechsels zur in Gründung befindlichen S... GmbH zeitgleich mit dem des Klägers fristgemäß gekündigt wurden. Die Beklagte war anscheinend arglos. Der Kläger war während des Laufes der Kündigungsfrist seit Mitte November nicht nur über die H...-M... an der S... GmbH beteiligt, vielmehr auch ausweislich des zur Akte gereichten E-Mail-Verkehrs in Bezug auf die S... GmbH in die intensiven Vorbereitungsaktivitäten involviert. Nach der Überzeugung der Kammer hat er das Vertrauen der Beklagten in seine Loyalität als Prokurist der Firma über Monate hinweg langanhaltend und zielgerichtet strapaziert und teils missbraucht. Der Beklagten war es daher auch unter Berücksichtigung der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag länger bestehen zu lassen. Bei Aufrechterhaltung der vertraglichen Bande bis zum 31.12.2015 hätte sie trotz des Vertrauensbruchs des Klägers und der Verletzung aller Rücksichtnahmepflichten diesem auch noch zusätzlich eine Karenzentschädigung in einem Umfang von annähernd EUR 35.000,-- zahlen müssen. Letztendlich musste sie sich nach der Überzeugung der Kammer weder objektiv noch subjektiv für weitere zwei Wochen der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen des Klägers, dem als Prokurist alles zugänglich war, aussetzen. Randnummer 121 Im Übrigen wird auf die abwägenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Randnummer 122 4. Die Beklagte hat auch die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Mit der Berufung auf die Konkurrenztätigkeit hat sie einen Dauertatbestand geltend gemacht, der sich fortlaufend neu verwirklicht (BAG, 22. Oktober 2015 – 2 AZR 569/14 – Rn. 59, juris). Diese Konkurrenzsituation erneuerte sich durch den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Klägers fortlaufend. Randnummer 123 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Schöpfung des ersten Verdachts im November 2015 noch weiter ermittelt und erst nach Erhalt der Mitteilung von C... und der Registerauszüge die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Im November bestand allenfalls ein Anfangsverdacht. Die Beklagte hat jedoch keine Verdachtskündigung ausgesprochen. Hierzu ist sie nicht verpflichtet. Jedes Arbeitsgericht hätte einem Arbeitgeber, der sofort gekündigt hätte, fehlende Sachverhaltsaufklärung vorgehalten. Die Beklagte hat vorgebracht, dass der neue Prokurist auf Ungereimtheiten gestoßen ist und insoweit weitere Recherchen ausgelöst und durchgeführt hat. Weitergehende Anforderungen an ihre Darlegungslast in Bezug darauf, was sie wann wie im Detail ermittelt hat, sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu stellen. Der Geschäftsführer hat unstreitig erst nach Eingang der Unterlagen vom 10.12.2015 abschließende Kenntnis von den Vorgängen erhalten. Randnummer 124 Die Voraussetzungen der Verwirkung des Rechts zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung liegen ebenfalls nicht vor. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Eine Verwirkung kommt vorliegend nicht in Betracht. Auf BAG vom 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 – Rz. 17 f wird verwiesen. Randnummer 125 A. II. Der Zahlungsantrag des Klägers auf restliche Vergütung für Dezember 2015 einschließlich Urlaubsabgeltung und Tantiemeauszahlung ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Randnummer 126 1. Da das Arbeitsverhältnis wirksam zum 14.12.2015 gekündigt worden ist, besteht auch nur ein Anspruch auf anteilige Vergütung für den Zeitraum 01.012.2015 bis einschließlich 14.12.2015. Er ergibt sich der rechnerisch richtige Betrag von 3.464,64 Euro brutto. Des Weiteren hat der Kläger einen unstreitigen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.090,91 Euro brutto. Es ergibt sich der ausgeurteilte, von der Beklagten zu zahlende Betrag in Höhe von 4.555,55 Euro brutto. Den hatte die Beklagte an den Kläger noch zu zahlen. Randnummer 127 2. Weitere Auszahlungsansprüche hat der Kläger nicht. Randnummer 128
- a)Die Beklagte durfte, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, den Anspruch auf Tantieme von 6.000,00 Euro nicht mit der dem Kläger zustehenden anteiligen Dezembervergütung verrechnen. Der in § 3 Ziff. 1.4. arbeitsvertraglich vereinbarte rückwirkende Wegfall der Tantieme ist unwirksam. Eine Tantieme in Form einer Gewinnbeteiligung ist Teil des Arbeitsentgelts, steht also im Austauschverhältnis. Sie ist zusätzliche Vergütung. Eine Vereinbarung, wonach der Tantiemeanspruch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers insgesamt entfällt, ist daher rechtswidrig (BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 484/12 – Rz. 23 m.w.N; Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, § 77 Rz. 8 m.w.N.). Randnummer 129
- b)Soweit der Kläger aber in der Berufungsbegründung meint, die Tantieme in Höhe von 6.000,00 Euro sei noch zu titulieren, unterliegt er einem Denkfehler. Infolge der auch im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Unwirksamkeit der Aufrechnung mit der anteilig geschuldeten Dezembervergütung verbleibt der auf die Tantieme von 6.000,00 Euro an den Kläger gezahlte Nettobetrag von 3.795,05 Euro bei diesem. Die Abzüge und Steuern hierauf sind abgeführt. Die eingeklagte Forderung des Klägers ist daher erfüllt. Die anteilige Dezembervergütung ist aber zusätzlich zu zahlen. Das ist infolge der Aufrechnung zu Unrecht noch nicht geschehen. Gemäß der Tenorierung hat die Beklagte daher nur noch die Dezembervergütung von 4.555,55 Euro brutto an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 130 A. III. Der Zahlungsantrag des Klägers auf Karenzentschädigung bis einschließlich 18.09.2016 ist unbegründet. Die diesbezügliche Klagerweiterung im Berufungsverfahren um die Monate Juni 2016 bis einschließlich 18.09.2016 ist zwar sachdienlich im Sinne des § 264 ZPO, jedoch auch für diese Monate unbegründet. Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, infolge der wirksamen außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.12.2015 keinen Anspruch auf Karenzentschädigung. Die Beklagte hat sich gem. § 75 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 75 Abs. 1 HGB wirksam vom Wettbewerbsverbot losgesagt. Der zuvor von ihr mit Ausspruch der vom Kläger erbetenen fristgemäßen Kündigung erklärte Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot steht der Lossagung nach wirksamer fristloser Kündigung nicht entgegen. Der Kläger vermischt die Folgen eines Verzichts auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit den Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, das zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund und zur Möglichkeit der Loslösung führt. Auf BAG vom 17.02.1987, 3 AZR 59/86 – RZ 14 und BAG vom 19.05.1998, 9 AZR 327/86 – Rz. 16 wird verwiesen. Randnummer 131 B. I. Auf die Widerklage ist der Kläger zu Recht zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 26.5414,56 Euro verurteilt worden. Randnummer 132 1. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der vertraglichen Formularregelung im Sinne der §§ 305 ff BGB sind nicht ersichtlich. Auf das erstinstanzliche Urteil wird verwiesen. Die Berufungsbegründung des Klägers enthält hierzu auch keinen Vortrag, der sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. Randnummer 133 2. Die Vertragsstrafe ist angefallen. Die Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenregelung des § 13 Ziff. 1.5 liegen hier auch vor. Die Vertragsstrafe ist danach für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zu zahlen. Das Wettbewerbsverbot ist in § 13 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages geregelt. Dort ist ausdrücklich aufgeführt, dass neben der aktiven Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen auch die Errichtung und Beteiligung an einem solchen als Wettbewerbsverstoß angesehen wird. Soweit der Kläger dieses mit Blick auf den letzten Satz der Ziff. 1.5. nur auf aktive Wettbewerbstätigkeiten zu reduzieren versucht, reißt er diesen Satz aus dem gesamten Kontext des § 13 des Arbeitsvertrages. Das widerspricht allen Auslegungsgrundsätzen im Sinne der §§ 133, 157 BGB. Im Übrigen wird auch hier auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Randnummer 134 II. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, ist der Kläger auch zu Recht zur Erteilung einer Auskunft darüber verurteilt worden, an welchen Kapitalgesellschaften er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ungeachtet der H...-M... und der S... GmbH mittelbar oder unmittelbar beteiligt war. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Das gilt auch in Bezug auf die nach Ansicht des Klägers eingetretene Verjährung. Damit ist auch die den Kläger treffende Kostenfolge korrekt. Randnummer 135 C. Der Kläger hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Beklagte die titulierte Forderung gezahlt. Die Verurteilung zur Zahlung ist zu Recht erfolgt. Damit ist der Wider-Widerklage nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Erfolg versagt. Randnummer 136 D. Aus den genannten Gründen war die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen. Randnummer 137 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 138 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001304865