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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 B 12/12 Beschluss Recht der Landesbeamten: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

Recht der Landesbeamten: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Ant

§ 32Abs. 1 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Vw

GO an. Randnummer 9 Zur Begründung berief sich der Antragsgegner darauf, der Vorbereitungsdienst sei schon bis zur höchstmöglichen Dauer verlängert worden. Aufgrund der langwierigen Erkrankung der Antragstellerin könne diese innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes bis zum 31.01.2013 die Ausbildung nicht mehr erfolgreich abschließen. Selbst wenn die Antragstellerin nach den Sommerferien den Dienst wieder aufnehmen sollte, sei die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes von zweieinhalb Jahren überschritten. Randnummer 10 Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG könnten Beamtinnen auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei für die Entlassung ein sachlicher Grund notwendig sei. Insoweit genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der persönlichen oder fachlichen Eignung für das Amt. Aufgrund des langwierigen Krankheitsverlaufes beständen durchgreifende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin. Diese könne das Ziel der Ausbildung selbst bei Wiederaufnahme des Dienstes ab 26.07.2012 nicht mehr innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes erreichen. Randnummer 11 Zur Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs führte der Antragsgegner aus, ohne die Anordnung des Sofortvollzugs entstehe dem Land Schleswig-Holstein in fiskalischer Hinsicht ein nicht wieder gutzumachender Schaden, weil dies die Zahlung der Anwärterbezüge über den 31.01.2012 hinaus zur Folge habe. Da aber bereits jetzt feststehe, dass die Antragstellerin das Ziel der Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes erreichen könne, sei eine weitere Zahlung der Anwärterbezüge nicht gerechtfertigt. Randnummer 12 Dem gegenüber müsse das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer des Landes Schleswig-Holstein zurückstehen. Randnummer 13 Gegen den am 28.02.2012 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 01.03.2012 Widerspruch eingelegt und am 23.03.2012 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Randnummer 14 Die Antragstellerin macht geltend, bei summarischer Prüfung sei erkennbar, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs.

§ 32Abs.

1 LBG ermessenfehlerhaft sei und damit die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Randnummer 15 Die amtsärztliche Untersuchung habe am 15.12.2011 stattgefunden, eine Prognose für ihre Genesung könne mithin nur von diesem Zeitpunkt an berechnet werden. Die Amtsärztin sei davon ausgegangen, dass sie, die Antragstellerin, nicht vor Mitte Juni 2012 wieder arbeitsfähig sein werde. Mithin sei jedenfalls denkbar, dass die Ausbildung bis zum 31.01.2013 erfolgreich abgeschlossen werden könne. Randnummer 16 Im Übrigen sei auch die Auffassung des Antragsgegners fehlerhaft, soweit dieser davon ausgehe, eine weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei nicht möglich. Gemäß § 12 Abs. 8 Satz 1 Schleswig-Holsteinische Lehrerlaufbahnverordnung sei nur der „regelmäßige“ Vorbereitungsdienst um mindestens sechs Monate bei entsprechenden Krankheitszeiten zu verlängern, da ihr Vorbereitungsdienst aber bereits um sechs Monate auf 24 Monate verlängert worden sei, handele es sich schon nicht mehr um einen regelmäßigen Vorbereitungsdienst. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.02.2012 anzuordnen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag abzulehnen. Randnummer 21 Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei zu Recht erfolgt. Für die Antragstellerin gelte ein Vorbereitungsdienst von maximal 2,5 Jahren, den diese mit Ablauf des 31.01.2013 voll ausgeschöpft haben werde. Da bereits jetzt absehbar sei, dass aufgrund des komplizierten Krankheitsverlaufs die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, könne die Antragstellerin ermessensfehlerfrei bereits jetzt aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Randnummer 22 Hinsichtlich des Sofortvollzugs verweist der Antragsgegner darauf, der Sofortvollzug sei im Hinblick auf fiskalische Gründe ermessensfehlerfrei angeordnet worden. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. II. Randnummer 24 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hält zwar in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle stand. Randnummer 25 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Entlassungsbescheid vom 27.02.2012 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung legt als Ergebnis einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das Vollzugsinteresse dringlich ist und dass Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Damit ist den formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genüge getan. Ob die Begründung im Einzelnen zutrifft, ist eine Frage materiellen Rechts. Randnummer 26 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, angeordnet worden ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich danach weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Danach bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar. Randnummer 27 Die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 27.02.2012 erweist sich danach bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 28 Rechtsgrundlage der hier in Streit stehenden Entlassungsverfügung ist § 23 Abs.

§ 32Abs.

1 LBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei ihnen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein erforderlich, dass für die Entlassung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob die Beamtin die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt und die angestrebte Laufbahn besitzt. Das nach § 23 Abs. 4 BeamtStG bestehende Ermessen des Dienstherrn wird lediglich dahingehend beschränkt, dass die Entlassung mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar sein muss und ernsthafte Zweifel bestehen müssen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, noch erreichen kann. Bestehen derart ernsthafte Zweifel, kann der Widerrufsbeamte aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wobei Zweifel an der gesundheitlichen und persönlichen Eignung hierbei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insoweit ist der Entlassungsschutz kein stärkerer als derjenige eines Probebeamten, der entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewehrt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, Seite 267, 269 mwN). Randnummer 29 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt ist. Während von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zu Grunde gelegte Sachverhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann (und muss), ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an. Randnummer 30 Vorliegend hat der Antragsgegner einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich aus folgendem: Randnummer 31 Die Antragstellerin hat ihren Vorbereitungsdienst erstmalig im August 1994 begonnen; aus dieser früheren Zeit werden aufgrund des Bescheides vom 15.06.2011 zwölf Monate angerechnet. Unter Berücksichtigung dieser zwölf Monate hat der Antragsgegner den Vorbereitungsdienst der Antragstellerin, der am 01.08.2011 erneut begonnen hat, auf noch 18 Monate, mithin bis zum 31.01.2013 festgelegt. Bei der Festlegung dieser vom Antragsgegner angenommenen Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes ist der Antragsgegner ersichtlich von der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II-APO Lehrkräfte II) vom

  1. Juni 2011 ausgegangen, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst spätestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren seit der Einstellung endet. Zeiten der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzverordnung sowie der Inanspruchnahme von Elternzeit werden dabei nicht mitgerechnet. Randnummer 32 Diese Auffassung des Antragsgegners ist ermessenfehlerhaft. Der Antragsgegner hat nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin erstmals in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde zur Zeit der Gültigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II-OVP vom 08.07.
  2. Unter der Gültigkeit dieser OVP dauerte der Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 1 vier Schulhalbjahre; das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endete gemäß § 33 Ziffer 4 OVP vom 08.07.1993 spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit der Einstellung. Randnummer 33 Im Übrigen waren unter der Geltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 08.07.1993 auch die Inhalte der zweiten Staatsprüfung wesentlich unterschiedlich zu den Inhalten der jetzt gültigen APO Lehrkräfte II vom 24.06.2011 oder auch der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 22.04.2004, die Gültigkeit hatte vom 01.08.2004 bis 31.07.
  3. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter der die Antragstellerin im Jahr 1994 den Vorbereitungsdienst begonnen hatte, sah beispielhaft als Hausarbeit in § 18 Abs. 4 vor, dass diese in der Regel einen Textteil von 30 bis 50 Seiten haben und den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genügen musste. Dies ist nach den späteren Prüfungsordnungen nicht mehr der Fall. Inzwischen soll die Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 der APO vom 24.06.2011 einen Umfang von etwa 20 Seiten haben, während es gemäß § 12 Abs. 3 der APO vom 22.04.2004 ca. 15 Seiten sein sollten. Bereits hieran wird deutlich, dass der Vorbereitungsdienst zu der Zeit, als die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde auf einen längeren Zeitraum angelegt war und auch andere Inhalte hatte. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller im Hinblick auf die Überleitungsvorschriften, die sowohl in der APO vom 24.06.2011 als auch in der zwischenzeitlich geltenden APO vom 22.04.2004 enthalten sind, im Fall der Antragstellerin von einer über 2,5 Jahre hinausgehenden Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes ausgehen müssen. Insoweit erklärt die APO vom 24.06.2011 in § 38 Abs. 3 für diejenigen Lehrkräfte, die vor dem
  4. August 2009 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31.01.2013 abschließen, die Vorgängerverordnung vom 22.04.2004 für anwendbar. Nach dieser Vorgängerverordnung betrug die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes drei Jahre. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin während des gesamten Geltungszeitraums der APO vom 22.04.2004 (01.08.2004 bis 31.07.2009) sich jedoch nicht im Vorbereitungsdienst befunden hat, hätte auf die Regelungen der APO vom 08.07.1993 ggf. zurückgegriffen werden müssen. Randnummer 34 Der Antragsgegner hat in seine Überlegungen im Bescheid vom 27.02.2012 die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 3 APO vom 24.06.2011 mit keinem Wort einfließen lassen. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 19.06.2012 ergänzend darauf hinweist, die Übergangsbestimmung in § 38 Abs. 3 APO finde keine Anwendung, diese gelte nur für diejenigen Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 01.08.2009 aufgenommen hätten und ohne diesen zwischenzeitlich zu beenden die Ausbildung bis zum 31.01.2013 abschließen, erweist sich diese Ansicht hier als unzutreffend. Mit der Übergangsbestimmung in § 35 der APO vom 22.04.2004 hat sich der Antragsgegner auch in diesem Schriftsatz nicht auseinandergesetzt. Randnummer 35 Insgesamt versucht der Antragsgegner allein die APO vom 24.06.2011 auf die Antragstellerin anzuwenden und dabei zugleich einen Zeitraum von einem Jahr, der unter ganz anderen Ausbildungsbedingungen von der Antragstellerin absolviert wurde, anzurechnen. Dies ist ermessensfehlerhaft. Die grundsätzlich mögliche Anrechnung früherer Ausbildungszeiten, die regelmäßig der Abkürzung einer Ausbildungszeit dienen soll, verkehrt sich hier zum Nachteil der Antragstellerin. Die besondere Problematik dieses Falls wird sich nur so auflösen lassen, dass entweder die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes der OVP vom 08.07.1993 festgesetzt wird, oder aber für die Antragstellerin von einem Beginn des Vorbereitungsdienstes mit Datum 01.08.2011 ausgegangen wird mit der Folge, dass ab 01.08.2011 gerechnet, von einem maximalen Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren gemäß § 6 Ziffer 3 ausgegangen wird. Randnummer 36 Da der Antragsgegner keine dieser Überlegungen in seine Ermessensentscheidung zur Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf hat einfließen lassen, erweist sich der Bescheid vom 27.02.2012 als rechtswidrig. Dementsprechend war die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001307609

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