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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer 7 B 33/17 Beschluss Einstweilige Anordnung in Bezug auf die künftige Unterlassung von Äußerungen

Einstweilige Anordnung in Bezug auf die künftige Unterlassung von Äußerungen Orientierungssatz

  1. Es fehlt einem Begehren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die künftige Unterlassung von Äußerungen am Anordnungsgrund, wenn allein geltend gemacht wird, dass die erste Begehung die Wiederholungsgefahr indiziere. (Rn.46)
  2. Die Frage, ob sich eine Wiederholung der beanstandeten Äußerungen mit hinreichender Sicherheit nicht ausschließen lässt, ist vielmehr anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. (Rn.46) Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die künftige Unterlassung von Äußerungen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Karikaturist und Illustrator. Randnummer 3 Er plante, am 16.5.2017 beginnend in der Zeit vom 16.- 27.05.2017 jeweils für drei Stunden politische Karikaturen unter der Überschrift „Lügenpresse-Fake News“ im Modul 1 in der A Straße in A-Stadt auszustellen. Die Räume des Modul 1 werden vom … der Antragsgegnerin genutzt und verwaltet, wobei Kooperationen mit Universitätsexternen möglich sind, wenn sie in den Lehrauftrag der Universität eingebunden sind, insbesondere wenn Studierende daran beteiligt sind. Randnummer 4 Zur Anbahnung der Ausstellung kam es über den „A.“, dem auch der Antragsteller und Herr … , der stellvertretende Leiter für die Abteilung Kunst&visuelle Medien des … der Beklagten, angehören. Herr … griff die entsprechende Anregung eines Mitglieds des Stammtischs auf, ohne zu diesem Zeitpunkt die Werke des Antragstellers zu kennen. Randnummer 5 Der Antragsteller kündigte die Ausstellung öffentlich an. Jedenfalls eine Verteilung eines Flyers über den Medienstammtisch durch den Antragsteller erfolgte mit Kenntnis des Herrn … . Eine öffentliche Verlautbarung der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Randnummer 6 Presseanfragen zu der geplanten Veranstaltung bei der Antragsgegnerin führten zu einer Recherche der erstmals mit der Sache befassten Pressesprecherin der Antragsgegnerin, Frau .. Sie besuchte die Internetseite des Antragstellers. Über ihre Erkenntnisse informierte sie das Präsidium und u.a. Prof. Dr. … und Herrn … . Professor Dr. … sagte daraufhin die Ausstellung auf der Facebook-Seite des … am 01.5.2017 ab. Randnummer 7 Das einberufene Präsidium der Antragsgegnerin kam nach Anhörung des Allgemeinen Studentenausschusses zu der Entscheidung, die Ausstellung abzusagen. Aufgrund zahlreicher Medienanfragen entschied sich die Antragsgegnerin, die Absage gegenüber der Öffentlichkeit am 02.05.2017 wie folgt zu begründen. Randnummer 8 „Die für den
  3. Mai angekündigte einwöchige Ausstellung des Karikaturisten A. im Modul 1 der … wird nicht stattfinden. An der … , die sich in ihrem Leitbild auf „Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Vielfalt“ verpflichtet hat, gibt es keinen Raum für antisemitische, fremden-, frauen- und islamfeindliche Inhalte. Die Karikaturen von A. machen sich für Positionen stark, die an der … keine Heimat haben; die Universität ist nicht bereit, die Position durch eine Ausstellung zu unterstützen.“ Randnummer 9 Hierauf reagierte der Antragsteller noch am 02.05.2017 mit einer Pressemitteilung, in der er sich zu dem Vorgang u.a. wie folgt äußert: Randnummer 10 „Die politische Korrektheit in Deutschland läßt auch hier ihre pluralistische Maske fallen und zeigt ihre wahre totalitäre floskelspeiende Fratze. Im Jahr 2017 wohlgemerkt, nicht
  4. Randnummer 11 Der Gesinnungsterror kippt vorliegend ein Ausstellungsprojekt mit kritischer Grafik, welche die medialen Herrschaftsinstrumente ebendieser Korrektheit thematisieren will.“ Randnummer 12 Hinsichtlich des weiteren Textes wird auf das Anlagenkonvolut der Antragsgegnerin - AG 19 - Bezug genommen. Randnummer 13 Am Folgetag, dem 03.05.2017, kam es zu weiteren Medienanfragen. So bat der NDR bei der Pressesprecherin der Antragsgegnerin um eine Stellungnahme, die Gegenstand des streitgegenständlichen Eilantrags ist. In der NDR-Welle Nord Sendung „Von Binnenland und Waterkant“ wurden am 03.5.2017 die Äußerung der Pressesprecherin ausgestrahlt. Randnummer 14 Die Pressesprecherin der Antragsgegnerin, Frau ., rechtfertigte die Entscheidung der Antragsgegnerin u.a. mit der Bösartigkeit der Karikaturen und nahm dabei beispielhaft auf die Karikatur „Unter der Zuchtrute des Deutschaufsichtsministerium“ Bezug. Zudem führte sie aus, dass Satire und Meinungsfreiheit beachtet würden, diese aber eine Grenze finden und für sie der schmale Grat überschritten sei. Randnummer 15 Sie sagte weiter: „… ist bekannt als Karikaturist. Mir war nicht bekannt, dass er diesen – ich würde schon sagen- rechten bis rechtsextremen Hintergrund hat.“ Randnummer 16 Der Antragsteller hat am 16.05.2017 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Randnummer 17 Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin mit ihren Äußerungen gegen die Neutralitätspflicht verstoßen habe. Sie seien geeignet, ihn in seiner Ehre und in der Ausübung seines freien Berufs herabzusetzen und zu diskreditieren und medial zu vernichten. Randnummer 18 Der Antragsteller führt ergänzend aus, dass die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr indiziere. Zudem seien die Karikaturen in Anknüpfung an im Einzelnen näher bezeichnete öffentlich bekanntgemachte Nachrichtenereignisse entstanden. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes seien seine Werke von der Kunstfreiheit gedeckt, und damit handle es sich eben nicht um antisemitische, frauen-, fremden- oder islamfeindliche Äußerungen. Randnummer 19 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.06.2017 Bezug genommen. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 21 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Präsidenten und/oder dessen Vertreter, über den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten, wie gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk am 03.05.2017 und 04.05.2017 auf NDR Welle Nord in der Sendung „Von Binnenland und Waterkant“ (Autorin …), insbesondere um 20:05 Uhr, unter der Überschrift „Uni A-Stadt sagt Karikaturen-Ausstellung ab“ geschehen, Randnummer 22
  5. der Antragsteller würde antisemitische, fremdenfeindliche, frauenfeindliche und/oder islamfeindliche Inhalte verbreiten, Randnummer 23
  6. der Antragsteller habe einen eindeutig rechten bis rechtsextremistischen Hintergrund. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 25 den Antrag abzulehnen. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin behauptet, dass es Recherchen über den Antragsteller und seine Karikaturen im Vorfeld nicht gegeben habe. Randnummer 27 Sie ist der Auffassung, die beanstandeten Äußerungen seien unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Forschung und Lehre rechtmäßig. Da die Ausstellung im Bereich der Lehrtätigkeit der Antragsgegnerin geplant gewesen sei, sei die Absage von der Lehrfreiheit gedeckt. Dabei verweist sie insbesondere darauf, dass im Rahmen der Ausstellung eine Diskussionsveranstaltung mit den Studierenden der Antragsgegnerin geplant gewesen sei und eine Betreuung der Ausstellung durch studentische Hilfskräfte erfolgen sollte. Randnummer 28 Aus den auf der Homepage des Antragstellers dargestellten Karikaturen ergebe sich ein antisemitischer Inhalt unter anderem aus den Karikaturen „Unter der Zuchtrute des Deutschaufsichtsministeriums“, „Sie spielen jüdisches Leid runter Herr …! Treten Sie zurück!“, „Im deutschen Übereifer gestrandet“, „Rechte werden hier nicht bedient.“, „Sofort von Meinungsgeiern umringt“, Randnummer 29 ein fremdenfeindlicher Inhalt aus der Karikatur „Flüchtlingshelfer wissen immer eine Lösung. Auch für das Raumproblem.“, „In der Toleranzmühle“, Randnummer 30 ein frauenfeindlicher Inhalt aus der Karikatur „Die Rettung naht“, „oder ihren Mann polizeilich vor die Tür setzen können“ Randnummer 31 und ein islamfeindlicher Inhalt aus den Karikaturen „Kindheit in Multikulti-Europa“, „Flüchtlingsregistrierung“. Randnummer 32 Auf die Anlagenkonvolute der Antragsgegnerin - AG 6-12 - wird Bezug genommen. Randnummer 33 Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass die angegriffenen Bewertungen zulässig und verhältnismäßig seien, da die Äußerungen anlassbezogen erfolgt seien und lediglich der Rechtsverteidigung gedient hätten. Insbesondere habe sie aufgrund der scharfen öffentlichen Pressemitteilung des Antragstellers vom 02.05.2017 als Hoheitsträgerin ein „Recht auf Gegenschlag“ gehabt. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller publiziere nicht in klassischen Medien, sondern im rechtsextremen Milieu. So habe er einen „Islamkritischen Karikaturenwettbewerb von pro NRW“ unterstützt, einer Gruppierung, die vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin beruft sich zudem darauf, dass dem Antragsteller der befürchtete Verlust potentieller Aufträge nicht drohe, da Medien, wie der Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag, die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller schon vor der streitgegenständlichen Äußerungen eingestellt hätten. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten – auch zum Hauptsacheverfahren 7 A 608/17 - und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. II. Randnummer 37 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 38 Zweifel bestehen bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Eilverfahrens. Randnummer 39 Das für den Antrag notwendige Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist oder der Antragsteller es versäumt hat, sich vor seinem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz mit seinem Begehren an die Antragsgegnerin zu wenden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vor dem Beschreiten des Rechtsweges an die Antragsgegnerin gewandt hätte, um diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Randnummer 40 Die Frage kann jedoch offen bleiben, denn jedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 41 Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor oder bei Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen, nötig erscheint. Randnummer 42 Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und sein subjektives öffentliches Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Randnummer 43 Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 44 Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 45 Er hat nicht dargelegt, warum ihm nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die von ihm als rechtswidrig und abträglich erachtete Äußerung der Antragsgegnerin über ihn hinzunehmen. Randnummer 46 Der Hinweis des Antragstellers, dass die erste Begehung die Wiederholungsgefahr indiziere, genügt insoweit jedenfalls nicht. Hieraus ergibt sich insbesondere nicht, inwiefern erneut das Auftreten einer vergleichbaren Situation und eine damit im Zusammenhang stehende vergleichbare Äußerungen zu erwarten ist. Zwar wird im Wettbewerbsrecht die Wiederholung aufgrund der geschehenen Rechtsverletzung indiziert. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes genügt die Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung hingegen nicht. Die Frage, ob sich eine Wiederholung der beanstandeten Äußerungen mit hinreichender Sicherheit nicht ausschließen lässt, ist vielmehr anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Randnummer 47 Insoweit ist von Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin bereits am 03.05.2017 erfolgte, also mehr als eineinhalb Monate zurück liegt. Dass die Antragsgegnerin sich in der Folgezeit weiter entsprechend geäußert habe, trägt der Antragsteller nicht vor. Randnummer 48 Auch ist der Termin für die ursprünglich geplante Ausstellung schon seit mehreren Wochen abgelaufen. Die Ausstellung wurde endgültig abgesagt. Eine mediale Befassung gab es nach der Äußerung der Antragsgegnerin vom 03.5.2017 nicht mehr und ein von den Medien zu bedienendes allgemeines Interesse kann damit nicht mehr unterstellt werden. Randnummer 49 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin Veranlassung sieht, sich noch einmal zu den Karikaturen des Antragstellers und seiner Person zu äußern. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr.1, 63 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001307615

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