Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft: Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs Orientierungssatz 1. Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein (Sonderausgaben-)Abzug nicht in Betracht. Ob ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Steuerpflichtigen als ein Umstand herangezogen werden (Rn.41) . 2. Die Hingabe und die individuellen Fähigkeiten zur Erlangung von guten Ergebnissen im Studium sind kein maßgebliches Indiz für die berufliche Veranlassung eines Studiums (Rn.51) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium der Theaterwissenschaften. Randnummer 2 Die Kläger wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war bis Juli 2012 tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der im Jahre 1943 geborene Kläger war bis Ende 2006 tätig. Das aktive Dienstverhältnis endete zum 31. Oktober 2006; danach erhielt er Altersruhegeld. Darüber hinaus vermieteten die Kläger in den Streitjahren zwei Wohnungen in A und erzielten insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Randnummer 3 Mit dem Eintritt in den Ruhestand begann der Kläger ein Studium der Theaterwissenschaften an der Freien Universität C - Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester bis zum Bachelor und vier Semester bis zur Masterarbeit, also insgesamt fünf Jahre zuzüglich der Zeit, welche für die Masterarbeit benötigt wird. Diese Regelstudienzeit wird in der Regel von den Absolventen jedoch nicht eingehalten, sondern überschritten. Randnummer 4 Der Kläger wohnte in den ersten drei Jahren seines Studiums kostenfrei bei einem Freund in C. Danach mietete er sich eine Wohnung. Das Haus in A blieb der gemeinsame Familienwohnsitz der Eheleute, wobei sie seit Kurzem eine größere Wohnung in C angemietet haben und einen Umzug nach C planen. Für die Zeit nach dem Umzug beabsichtigen die Kläger das Haus in A zunächst zu vermieten, damit es als mögliche Rückzugsmöglichkeit bestehen bleibt, falls sie nicht dauerhaft in C bleiben wollen. Randnummer 5 Im Frühjahr 2010 legte der Kläger erfolgreich die Prüfung zum Bachelor im Fach der Theaterwissenschaften mit der Note 1,3 (sehr gut) ab. Im Rahmen des sich anschließenden Masterstudiums nahm er drei Urlaubssemester. Der Abschluss der Masterarbeit erfolgt nach eigenem Bekunden des Klägers voraussichtlich im August/September 2017 geplant. Randnummer 6 Die steuerliche Berücksichtigung der mit dem Studium des Klägers verbundenen Kosten war bereits vor dem hier relevanten Streitzeitraum – namentlich im Veranlagungszeitraum 2006 – streitig. Für dieses Jahr erklärten die Eheleute Ausgaben für das Studium des Klägers – z.B. für Familienheimfahrten, Verpflegung, Fachliteratur, Aufführungen und Ausstellungen, eine Fahrt nach Ägypten – in Höhe von insgesamt 4.573,70 € und machten hiervon einen Betrag in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Im Einspruchsverfahren trugen die Eheleute im Wesentlichen vor, der Kläger strebe nach Abschluss des Studiums eine Erwerbstätigkeit als Kunstsachverständiger an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger mit Hinweis auf sein Alter und seine Renteneinkünfte die Ernsthaftigkeit der Einkunftserzielungsabsicht abgesprochen werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es erklärte jedoch die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen des Ehemannes für das Studium gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - für vorläufig, da ein Zusammenhang mit einer künftigen Berufsausübung noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Randnummer 7 Für die Jahre 2007 bis einschließlich 2013 gaben die Kläger jeweils Ausbildungskosten (z. B. Familienheimfahrten, Fachliteratur, Abschreibung auf Notebook, Miete) in der nachfolgend bezeichneten Höhe an und machten davon jeweils den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Höchstbetrag als Ausbildungskosten im Rahmen von Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG – geltend: Randnummer 8 - 2007: Ausbildungskosten in Höhe von 5.285,89 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €. - 2008: Ausbildungskosten in Höhe von 4.040,16 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €. - 2009: Ausbildungskosten in Höhe von 4.503,59 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €. - 2010: Ausbildungskosten in Höhe von 11.028,94 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €. - 2011: Ausbildungskosten in Höhe von 16.439,03 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 4.000 €. - 2012: Ausbildungskosten in Höhe von 16.591,84 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 6.000 €. - 2013: Ausbildungskosten in Höhe von 16.165,17 €; geltend gemachter Höchstbetrag: 6.000 €. Randnummer 9 Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 13. Januar 2011 berücksichtigte der Beklagte Berufsausbildungskosten in Höhe von 4.000 €. Die Festsetzung der Einkommensteuer war insoweit jedoch gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Aufwendungen des Ehemannes für das Studium der Theaterwissenschaften vorläufig, da ein Zusammenhang mit der künftigen Berufsausübung noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13. Januar 2011 berücksichtigte das Finanzamt die Ausbildungskosten des Klägers in Höhe von 3.553,06 € gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig, wobei es Kürzungen bzgl. der vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Bücher „Cezanne“ und „Bilder der Clownsprechstunde“ sowie für „Theaterbesuche laut Tippstreifen“ vorgenommen hatte. Bzgl. der Jahre 2009 (hier nicht streitig) und 2010 berücksichtigte das Finanzamt mit Bescheiden vom 24. Januar 2011 und 21. Februar 2012 wiederum in gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufigen Veranlagungen den Höchstbetrag in Höhe von jeweils 4.000 €. In den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 vom 15. Januar 2013 und 9. Dezember 2013 berücksichtigte das Finanzamt jeweils den Höchstbetrag in Höhe von 4.000 € bzw. 6.000 €; diese Festsetzungen erfolgten jedoch gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 10 Im angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20. Januar 2015 lehnte das Finanzamt erstmals die Anerkennung der Aufwendungen für das Studium des Klägers ab, da eine spätere berufliche Ausübung der erlangten Kenntnisse unwahrscheinlich sei. Randnummer 11 Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 9. Februar 2015. Der Kläger habe sich entschlossen, eine Berufsausbildung anzustreben, in welcher er ohne Altersbeschränkung aktiv tätig sein könne. Er befinde sich aktuell in den Abschlussarbeiten für den Master und könne aufgrund seiner zahlreichen privaten Kontakte und seiner durch die bisherige berufliche Tätigkeit praktizierten Eloquenz schon jetzt mit anspruchsvollen Aufgaben in seinem neuen beruflichen Arbeitsfeld rechnen. Er sei bestrebt, die Fähigkeiten nachhaltig einzusetzen und Einnahmen zu erzielen. Der Kläger könne zwar keinen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorweisen, jedoch könne bestätigt werden, dass er aktiv in Gespräche über mögliche Arbeitsverhältnisse involviert sei. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 17. April 2015 wandte sich das Finanzamt an den Klägervertreter. Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen für einen Beruf oder Liebhaberei gemacht worden seien, seien die Verkehrsanschauung und alle Umstände des Falles heranzuziehen. Das Alter des Klägers und die von ihm gewählte Branche seien dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Soweit der Kläger - damals im Alter von 72 Jahren - im Jahre 2015 seinen Masterabschluss mache, müsse er als Berufsanfänger eine Tätigkeit ausüben, die dazu geeignet sei, über die Deckung der Ausbildungskosten hinaus Einnahmen zu generieren. Dies sei jedoch nicht zu erwarten. Unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 1988 (V 192/88) werde mitgeteilt, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden könne. In einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2015 wies das Finanzamt weiter darauf hin, dass das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ein Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns erfordere. Es werde daher darum gebeten, unter Berücksichtigung der bislang tatsächlich aufgelaufenen Kosten eine Totalgewinnprognose zu erstellen. Randnummer 13 Daraufhin fand am 23. September 2015 eine Besprechung im Finanzamt statt. Hierin führte der Kläger u.a. aus, sein Interesse am Theater sei bereits im Alter von 20 Jahren bei einem Opernbesuch geweckt worden. In den Folgejahren hätten seine Frau und er, soweit es seine Tätigkeit zugelassen habe, diese Leidenschaft über regelmäßige Theaterbesuche verfolgt. Sie hätten beispielsweise über ein Theater-Abonnement in E verfügt, verschiedene Opernhäuser in ganz Europa besucht und regelmäßig an Theatertreffen in C teilgenommen. Der Kläger erläuterte dabei auch die vielseitigen kulturellen Möglichkeiten, die sich in C bieten würden. Die Verbundenheit zu C bestehe, seit die Eheleute dort in den 70er Jahren wohnhaft gewesen seien. Der Kläger teilte mit, den Bachelor-Abschluss mit der Note 1,3 und als Vornote für den Masterabschluss sogar eine Bewertung mit 1,0 erreicht zu haben. Die Masterarbeit sei noch nicht angemeldet worden, da der Kläger den vorgegebenen Zeitraum von nur 22 Wochen zwischen der Anmeldung und dem Abgabetermin für knapp bemessen halte und sich daher erst anmelden wolle, sobald das Thema feststehe. Außer dem Kläger hätten am Bachelor-Studiengang noch ca. 50 weitere Studenten teilgenommen. Etwa die Hälfte sei direkt vom Abitur gekommen, die andere Hälfte habe bereits zum Teil über Berufserfahrungen im Bereich Regie, Schauspielerei etc. verfügt. Die Klägerin befinde sich seit Juli 2012 ebenfalls im Altersruhestand, sei aber weiterhin an drei Tagen in der Woche in A tätig. Die verlängerten Wochenenden sowie Ferien verbringe sie häufig in C. Gleichzeitig erklärte der Kläger, auch die Gartenpflege im Eigenheim in A mit großer Freude zu verfolgen. Beide Ehegatten verfügten jeweils über ein eigenes Auto und pendelten insofern zwischen A und C. Auf die Frage nach seinen beruflichen Plänen nach Abschluss des Studiums erklärte der Kläger, welche Möglichkeiten ihm offenstehen würden. Es würde ihm geradezu „in den Fingern jucken“, das Erlernte auch praktisch anzubringen, beispielsweise in Form von Aufführungsanalysen, bei denen es darum gehe, darzustellen, was ein Theaterregisseur z.B. durch den Einsatz eines bestimmten Bühnenbildes oder einer entsprechenden Vertonung zum Ausdruck bringen wolle. Auch bestehe die Möglichkeit, dass sich interessierte (Laien-)Theaterbesucher in C ein bestimmtes Kontingent an Karten kaufen und die Aufführungen dann mit einem Begleiter besuchen, welcher ihnen eine Art Vor- und Nachbereitung/-besprechung der Theatervorführung anbiete; auch diese Arbeit könne sich der Kläger gut vorstellen. Der Kläger und sein Berater wurden in dem Gespräch auf die seit 2004 geltende Rechtslage und das damit einhergegangene BMF-Schreiben vom 4. November 2005 (zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 22. September 2010, BStBl. I 2010, 721) hingewiesen. Der Vortrag des Klägers habe nach Auffassung des Finanzamts gezeigt, dass weder zu Beginn noch im Zeitpunkt des Gespräches konkrete Pläne bestanden hätten, wie die berufliche Tätigkeit nach dem Abschluss aussehen sollte. Daraufhin betonte der Kläger, dass es bei geisteswissenschaftlichen Studiengängen nie voraussehbar sei, in welcher konkreten beruflichen Tätigkeit diese irgendwann einmal münden würden. So bestehe für ihn z.B. auch die Möglichkeit, später einmal im wissenschaftlichen Bereich / im Bereich der Forschung tätig zu werden. Gerade wegen seiner Vorkenntnisse könne er sich gut vorstellen, entsprechende Angebote zu bekommen. Zudem bestünden bereits Pläne für die Veröffentlichung eines Buches bzw. eines Bildbandes. Der Klägervertreter erhielt die Gesprächsnotiz mit Schreiben vom selben Tag mit dem Hinweis, dass die Absicht bestehe, auch die Vorjahre entsprechend zu ändern. Randnummer 14 Mit Datum vom 13. Januar 2016 erließ das Finanzamt jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 (Nachzahlung 1.158 €), 2008 (Nachzahlung 1.044 €), 2010 (Nachzahlung 1.194 €), 2011 (Nachzahlung 1.088 €) und 2012 (Nachzahlung 1.788 €), wobei es jeweils die vorläufigen bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Veranlagungen dahingehend änderte, dass die zunächst anerkannten Ausbildungsaufwendungen nicht mehr anerkannt wurden. Randnummer 15 Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 16. Februar 2016. Unter Bezugnahme auf den übersandten Gesprächsvermerk trugen sie im Wesentlichen ergänzend vor, der Kläger habe das uneingeschränkte Ziel, eine seinem Wissen angemessene Stelle zu erhalten bzw. selbständig tätig zu werden. So seien bereits Vorbereitungen für eine Buchveröffentlichung und eine Dozententätigkeit getroffen worden, die keineswegs unentgeltlich ausgeführt werden sollten. Zwar sei es für den Kläger nicht existenziell lebenswichtig, unmittelbar nach Studienabschluss Einnahmen zu erzielen; dennoch solle sich der Aufwand für das Studium finanziell gelohnt haben und am Ende wieder eingespielt werden. Dazu sei auch eine eventuell angedachte Möglichkeit relevant, das Wissen des Klägers in den Forschungsbereich einzubringen. Randnummer 16 Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2010, 2011 und 2012 (jeweils vom 13. Januar 2016) und 2013 (vom 20. Januar 2015) als unbegründet zurück. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Studiums des Klägers handele es sich bei seinem nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studium der Theaterwissenschaften um ein sogenanntes „Zweitstudium“. Ein Abzug der Aufwendungen komme daher grundsätzlich als Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben in Betracht. Hierzu sei jedoch Voraussetzung, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren, im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit bestehe. Bei einem Studium aus privaten Gründen fehle ein solcher Zusammenhang. Der BFH habe in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (VI R 71/03) festgestellt, dass es für den Abzug der Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung darauf ankomme, einen Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften herzustellen. Der Vortrag des Klägers habe gezeigt, dass weder zu Beginn des Studiums, noch im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung konkrete Pläne bestanden hätten bzw. bestehen würden, wie die berufliche Tätigkeit aussehen sollte. Dies sei jedoch - gerade auch in Anbetracht seines Alters - notwendig gewesen, um glaubhaft zu machen, dass sich der Kläger nicht nur eine vorübergehende Betätigungsmöglichkeit verschaffen wollte, sondern dass das Studium dem Aufbau einer beruflichen Existenz dienen könne und dies auch von Anfang an tun sollte. Es seien keinerlei objektive Anhaltspunkte zu erkennen, dass mit der Aufnahme des Studiums der Zweck verfolgt worden sei, eine wie auch immer geartete Erwerbstätigkeit aufzunehmen; vielmehr sprächen das fortgeschrittene Alter und die gesicherte Existenz der Kläger gegen eine solche Veranlassung. Auch wenn der Kläger deutlich machen konnte, dass er das Studium ernsthaft und unter vollem Einsatz betrieben habe, habe sein Vortrag den Eindruck erweckt, dass dies vielmehr zur Erfüllung seiner privaten Interessen gedient habe, mithin der privaten Lebensführung zuzuordnen gewesen sei. Ein Studium, welches – auch wenn es ernsthaft betrieben werde – nicht mehr als Grundlage einer künftigen Berufstätigkeit dienen solle, eröffne weder den Werbungskosten- noch den Sonderausgabenabzug. Zwar existiere in den Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Sonderausgabenabzug keine Altersgrenze; es müsse aber eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden (Verweis auf BFH-Urteil vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148). Randnummer 17 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 29. März 2016 eingegangenen Klage. Zur Begründung nehmen sie zunächst auf die im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten geführten Erörterungen Bezug. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine angestrebte Berufsausübung durch den Kläger aufgrund seines Alters als nicht wahrscheinlich angesehen werde. Insbesondere liege keine bloße Liebhaberei vor. So habe der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014 (VI R 8/12) festgehalten, dass der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten nicht scheitern könne, wenn ungewiss sei, ob der Steuerpflichtige die durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen Arbeit oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einsetzen werde. Denn die Aufgliederung in sieben Einkunftsarten sei nur ein steuertechnisches Mittel, um die wirtschaftliche Gesamtleistungsfähigkeit zutreffend zu erfassen. Die Versagung eines Werbungskostenabzugs mit der formalen Begründung, die Einkunftsart stehe nicht fest, wäre mit den Grundsätzen des objektiven Nettoprinzips nicht vereinbar. Das geltende Recht unterscheide nicht danach, ob mit den vorab entstandenen Aufwendungen erst eine Einkunftsquelle geschaffen werde. Vielmehr seien grundsätzlich Aufwendungen abzugsfähig, die in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stünden. Der BFH habe weiter ausgeführt, eine Berufsausbildung sei regelmäßig die notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende, auf die Erzielung einkommensteuerbarer Einkünfte gerichtete berufliche Tätigkeit. Die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem „Beruf“ seien geradezu „prototypisch beruflich veranlasst“. Damit trete der Bundesfinanzhof den Erwägungen des Beklagten entgegen, allein schon ein gesteigertes Interesse an den Inhalten des Studiums würde die private Veranlassung des Studiums und der damit verbundenen Kosten begründen. Im Gegenteil sei es so, dass die erheblichen Aufwendungen für eine Berufsausbildung, -fortbildung oder ein Studium in der Regel nur getätigt würden, um auch hinterher die Kenntnisse im Rahmen des erlernten Berufs auszuüben. Ein Interesse an dem zu erlernenden Beruf steigere dabei die Motivation und die Aussichten auf eine spätere Einnahmeerzielung ganz erheblich. Bereits jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf sei damit eine anzuerkennende Berufsausbildung (Verweis auf BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011, VI R 52/10). Im vorliegenden Fall gingen die im Studium durch den Kläger erworbenen Kenntnisse weit über die Allgemeinbildung hinaus. Anders seien die Top-Noten des Klägers nicht zu erklären. Das Finanzamt würde ohne Zweifel ein in dieser Art betriebenes Studium einer jüngeren Person als Berufsausbildung anerkennen und nicht darauf verweisen, dass Theaterwissenschaftler ohnehin keine Job-Aussichten hätten und als Taxifahrer enden würden. Ferner könne es auch nicht darauf ankommen, dass die Vermögensverhältnisse bzw. das anderweitige Auskommen den Abzug der Ausbildungskosten ausschließen würden. Angesichts des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Grundgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, der öffentlichen Diskussion über die Anhebung des Renteneintrittsalters und eines vierundsiebzigjährigen Finanzministers solle der Beklagte jede Benachteiligung aufgrund des Alters vermeiden. Randnummer 18 Zur Stützung ihres Vortrags legen die Kläger folgende Unterlagen vor: Randnummer 19 - Ein/e Zeugnis/Urkunde des Klägers über die bestandene Prüfung im Bachelor-Studiengang Theaterwissenschaften mit der Gesamtnote 1,3, sehr gut, sowie eine Leistungsübersicht, ausweislich derer der Kläger seine bisherigen Studienleistungen überwiegend mit sehr guten Noten ablegte, und eine Aufstellung zu den weiter besuchten Vorlesungen. Randnummer 20 - eine Teilnahmebescheinigung des Klägers für den Berufspraxistag für Geistes- und Sozialwissenschaftler der FU-C vom 23. November 2015 im Rahmen der fachübergreifenden Veranstaltungen des Mentoring-Programms, Randnummer 21 - eine Teilnahmebestätigung des Klägers vom 24. November 2015 zur Veranstaltung des Kunsthistorischen Instituts C „Studium - und dann?“ mit Vorträgen, Beratung und Diskussion über das Berufsfeld der Denkmalpflege, Randnummer 22 - eine E-Mail vom 15. November 2016, ausweislich derer der Kläger am Tag der Promotion am 10. November 2016 im Seminarzentrum der Freien Universität C teilgenommen hat, Randnummer 23 - eine Anmeldung des Klägers zum Berufspraxistag am 2. Dezember 2016 beim Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaft der Freien Universität C, Randnummer 24 - eine E-Mail von Herrn G (Spielleitung) vom 6. Februar 2017, ausweislich derer Herr G den Kläger darum bittet, sich bezüglich einer Hospitanz bei ihm zu melden, wenn der Spielplan der nächsten Saison veröffentlicht sei. Der E-Mail ging eine Nachricht des Klägers an Herrn G voran, in welcher er eine angebotene Hospitanz zu einer Produktion ablehnte, da er seine Masterarbeit schreibe und den Umzug seiner Familie aus A organisieren müsse, Randnummer 25 - eine E-Mail von der Dramaturgin und Schriftstellerin I vom 1. März 2017, in welcher diese dem Kläger auf seine Anfrage bezüglich einer Hospitanz/Praktikum mitteilte, dass sie ihm momentan nichts anbieten könne, da ihre Produktionen in der Schweiz bzw. in Österreich stattfänden. Sofern jedoch eine Produktion in C stattfinde, wäre ihr ein Hospitant wie der Kläger mehr als willkommen, Randnummer 26 - eine „Bestätigung zum Studienverlauf“ vom März 2017, ausgestellt von Herrn Prof. Dr. K - Freie Universität C. Aus dem Dokument geht hervor, dass der Kläger derzeit eine Masterarbeit mit dem Titel „X“ schreibt. Aus Sicht des Prof. K habe dies Thema „zweifellos das Potential, nach der Masterarbeit im Rahmen eines größeren Projektes, etwa eines Dissertationsvorhabens, fortgeführt zu werden“, Randnummer 27 - Kopien von Buchumschlägen (z. B. „Das geheime Königreich - Oper für Kinder“), zu denen der Kläger erläutert, dass diese exemplarisch dazu dienten, etwaige Buchprojekte zu beschreiben, die er sich auch für seine Tätigkeit vorstellen könne. Randnummer 28 Zu den Unterlagen führt der Kläger ergänzend aus, dass er ab dem 3. Oktober 2017 eine Hospitanz für etwa 8 Wochen in C durchführen werde. Die von ihm beigebrachte Leistungsübersicht sei nicht vollständig, da dort lediglich die für den Masterstudiengang zwingend abzuleistenden Kurse aufgeführt würden. Es sei ein großer Schritt, sich aus einem Gefüge mit Personalverantwortung neu in ein Studium einzubringen, in welchem man sich erneut unterordnen müsse. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund des Ortswechsels sein familiäres Umfeld verlassen musste, was dagegen spreche, dass das Studium lediglich als Hobby o.Ä. durchgeführt worden sei. Es sei noch einmal zu betonen, dass es sich vorliegend nicht um ein Seniorenstudium handele. Gerade in den Berufsvorbereitungsseminaren sei dem Kläger empfohlen worden, sich breit aufzustellen, Kontakte zu knüpfen und offen für verschiedene Berufsrichtungen zu sein. Von daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, der Kläger habe nicht auf ein bestimmtes Berufsziel hinstudiert. Aus dem Internetauftritt der Freien Universität C folge, dass die Universität auch Angebote für Gasthörer vorhalte. Demgegenüber sei das Studium der Theaterwissenschaften im Rahmen des Gasthörerstudiums nicht erwähnt. Der Kläger habe sich im Hinblick auf eine lokale Zulassungsbeschränkung einem Auswahlverfahren unterzogen und sei als regulärer Student eingetragen worden. Weiterhin folge aus dem Internetauftritt der Universität, dass das Studium der Theaterwissenschaften insbesondere für interdisziplinäre Anknüpfungen offen sei. Dies komme dem Kläger mit seiner bereits abgeschlossenen Ausbildung entgegen. Die Studienordnungen für die Fachbereiche Philosophie und Geisteswissenschaften, Bachelor-Studiengang Theaterwissenschaften und die zugehörigen Prüfungsordnungen zeigten die Qualifikationsziele des Studiums sowie die Berufsfelder, für welche die Absolventen qualifiziert würden. Die Unterlagen belegten den Vortrag, dass ein solches Studium, wenn es nachhaltig und zügig betrieben werde, immer eine Ausbildung zu einem Beruf im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Die Prüfungsordnungen belegten darüber hinaus, welche Leistungen und Bestandteile des Studiums der Kläger nachweisen musste, um überhaupt den Bachelorabschluss zu erlangen. Randnummer 29 Soweit das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 20. Mai 1992 (I R 2/91) verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort sei es um eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH durch Zusage einer Pension gegangen, die nach den allgemeinen Grundsätzen von dem damals 60jährigen Geschäftsführer nicht mehr erdient werden konnte. Soweit das Finanzamt auf den BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008 (VI B 92/07) verweise, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH dort gerade deutlich mache, dass die Frage, bis zu welchem Lebensjahr die Anerkennung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung geltend gemacht werden könnten, gerade nicht allgemein zu beantworten sei. Der BFH habe klargestellt, dass sich in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine gesetzliche Grundlage für eine konkrete Altersgrenze zur Berücksichtigung von Sonderausgaben finde. Auch sei nicht erkennbar, dass eine Totalüberschussprognose Relevanz habe. Dies sei ein Begriff, der sonst nur im Bereich der Vermietung und Verpachtung oder bei Liebhaberei mit klarem Hobbybezug relevant werde. Insofern habe der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 7. Oktober 2008 nur deutlich gemacht, dass das Alter des Steuerpflichtigen ein Kriterium sei, das bei der Prüfung berücksichtigt werden könne. Hierzu sei bereits im Erörterungstermin vorgetragen worden, dass die entsprechenden Intendanten an der Staatsoper C ihrerseits fortgeschrittenen Alters seien. Soweit der Kläger in der an Amtsstelle geführten Besprechung erwähnt habe, dass er auch ehrenamtlich tätig sein könne, sei damit nur gemeint gewesen sei, dass er auch zu einer überleitenden unentgeltlichen Tätigkeit bereit sei, wenn sich direkt im Anschluss an das Studium keine bezahlte Tätigkeit finde. Dies decke sich damit, dass Hospitanzen allen Studierenden empfohlen würden, um den Sprung in die bezahlte Tätigkeit zu schaffen. Die Konsequenz aus der Argumentation des Finanzamts zur Totalüberschussprognose wäre, dass alle zukünftigen Einnahmen des Klägers aus einer Tätigkeit, für die er sich im Studium Fähigkeiten angeeignet habe, steuerfrei bleiben müssten. Dies könne aber vom Beklagten nicht gewollt sein. Bei anderen Liebhabereibetrieben, bei denen über üblicherweise sieben Jahre Verluste erzielt würden und das Finanzamt dann die Verluste nicht mehr anerkenne, werde meist davon ausgegangen, dass Gewinne, die nach einer Änderung des Unternehmensgegenstands oder der Art der Tätigkeit erzielt würden, dann doch wieder besteuert würden. Bei der vom Kläger vorgetragenen breiten Einsatzmöglichkeit nach dem Studium könnte aber eine solche Änderung des Unternehmensgegenstands niemals festgestellt werden. Die entsprechenden Rechtsunsicherheiten würden nur dann vermieden, wenn ein ernsthaft und mit dem üblichen Zeitaufwand betriebenes Studium, das nach allgemeinen Studiengrundsätzen auf einen Beruf hinführe, auch unabhängig vom Alter anerkannt werde. Hiervon sei nur dann abzuweichen, wenn sich der Beruf, auf den das Studium hinführe, aufgrund seiner damit verbundenen Belastungen nicht für Personen im fortgeschrittenen Alter geeignet sei. Randnummer 30 Die Kläger machen die streitigen Ausgaben – ungeachtet einer etwaigen Einordnung als Werbungskosten oder Sonderausgabenabzug – lediglich im Umfang der jeweiligen, aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG resultierenden Höchstbeträge geltend. Randnummer 31 Sie beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2010, 2011, 2012, jeweils vom 13. Januar 2016, und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20. Januar 2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016, dahingehend zu ändern, dass für die Jahre 2007, 2008, 2010, 2011 jeweils ein Betrag von 4.000 € und für die Jahre 2012 und 2013 jeweils ein Betrag von 6.000 € der Ausbildungskosten des Klägers als Werbungskosten, hilfsweise als Sonderausgaben, berücksichtigt wird und die Steuer in den jeweiligen Jahren entsprechend niedriger festgesetzt wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 32 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger habe zwar glaubhaft geschildert, das Studium der Theaterwissenschaften ernsthaft und mit großem Eifer betrieben zu haben bzw. weiter zu betreiben. Dies reiche jedoch für die Annahme einer Überschusserzielungsabsicht nicht aus. Da im Streitfall der vorweggenommene Abzug der Ausbildungskosten begehrt werde, setze sich der für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht maßgeblich erzielbare Totalüberschuss aus den künftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zusammen, wobei die Prognose die bisher aufgelaufenen Kosten berücksichtigen müsse. Allein die in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 angefallenen studienbedingten Kosten beliefen sich auf insgesamt rund 109.000 €. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles sei nicht davon auszugehen, dass die bisher angefallenen Kosten ausgeglichen würden. Der Hinweis auf das fortgeschrittene Alter sei nicht diskriminierend zu verstehen. Auch der BFH lege in seinem Urteil vom 20. Mai 1992 (I R 2/91) dar, dass bei typisierender Betrachtung und nach allgemeiner Lebenserfahrung ab einem bestimmten Alter nur noch mit einer begrenzten Dienstzeit zu rechnen sei. Auch im Nichtzulassungsbeschluss vom 7. Oktober 2008 (Az. VI B 92/07) zum Sonderausgabenabzug habe der BFH ausgeführt, dass das Alter eines Steuerpflichtigen ein Kriterium für die Frage sein könne, ob im konkreten Einzelfall eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten angestrebt werde (VI B 92/07). Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger ernsthaft bemüht sei, die erlangten Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Anders als bei den von ihm zum Vergleich herangezogenen jüngeren Personen diene das Studium aufgrund seiner finanziellen Absicherung jedoch nicht in erster Linie der Eröffnung eines „Broterwerbs“. Auch die eingereichten Dokumente über Schriftverkehr bezüglich angestrebter Hospitanzen oder einer möglichen Promotion führten zu keiner anderen Beurteilung. Eine Hospitation sei einem Praktikum vergleichbar, wobei der Aus- und Weiterbildungsaspekt des Hospitanten im Vordergrund stehe. Die Promotion gelte lediglich als Nachweis wissenschaftlicher Betätigung, in der ebenfalls die im Studium erworbenen Kenntnisse eingesetzt würden. Sie könne zwar mit einer Assistentenstelle verbunden werden; Stellen hierfür seien allerdings begrenzt. Im Übrigen stelle die Bestätigung von Prof. K nur eine Optionsmöglichkeit für eine Weiterführung der Arbeit des Klägers dar. Randnummer 34 Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 14. März 2017 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 36 Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2010, 2011, 2012, jeweils vom 13. Januar 2016, und der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20. Januar 2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen des Klägers für sein Studium nicht als (vorab entstandene) Betriebsausgaben oder Werbungskosten (dazu 1.) bzw. als Sonderausgaben (dazu 2.) berücksichtigt. 1.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.