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SG Kiel 14. Kammer S 14 KA 66/08 Urteil Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuc

ihres § 15 Abs. 1 zum 01.10.2007 in Kraft getretene Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie. Nach deren § 6 Abs. 1 Satz 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie erfolgt die Präparatebefundung in den Räumen der zytologischen Einrichtung an einem zytologischen Arbeitsplatz.

§ 6Abs.

1 Satz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie kann die Präparatebefundung vom zytologieverantwortlichen Arzt auch an Präparatebefunder delegiert werden, wenn dies mit den medizinischen Erfordernissen zu vereinbaren und die fachliche Überwachung aller Arbeitsvorgänge durch den zytologieverantwortlichen Arzt gewährleistet ist.

§ 6Abs.

1 Satz 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie setzt dies grundsätzlich die Anwesenheit dieses Arztes am Ort der Leistungserbringung voraus.

§ 6Abs.

1 Satz 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie ist damit bestenfalls eine kurzfristige, vorübergehende Abwesenheit vereinbar, bei der der Arzt in angemessener Zeit persönlich in der Einrichtung erreichbar ist. Randnummer 19

  1. a)Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG vom 23.06.2007 (BGBl. I 2007, 1520) und ist durch sie gedeckt. Nach dieser Bestimmung können die Vertragspartner der Bundesmantelverträge für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie betrifft allein ärztliche Tätigkeiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Es handelt sich bei zytologischen Untersuchungen, d. h. der Herstellung gefärbter Ausstriche und der mikroskopischen Untersuchung von aus dem Gewebeverband gelösten Einzelzellen zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Tumoren und Entzündungen, auch um ärztliche Untersuchungsmethoden, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes sowie eine besondere Praxisausstattung und/oder weitere Anforderungen an die Strukturqualität voraussetzen. Das Gesetz definiert die Begriffe der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes sowie der besonderen Praxisausstattung und/oder weiteren Anforderungen an die Strukturqualität selbst nicht, sondern überlässt den Vertragspartnern einzelfallbezogen die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R = BSGE 82, 55) ist die Beurteilung der Vertragspartner, dass es sich bei der zytologischen Diagnostik um eine ärztliche Untersuchungsmethode handelt, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, gerechtfertigt. Randnummer 20 § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie steht auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang. Es handelt sich um eine Regelung der Berufsausübung, die, obwohl sie nicht nur die bloße Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, sondern deren grundsätzliche Erbringbarkeit betrifft, nicht statusrelevant ist. Bestimmungen, die den Vertragsarzt von der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen ausschließen, können seinen Zulassungsstatus betreffen, sofern es sich um für sein Fachgebiet wesentliche Leistungen handelt (vgl. BSG 17.09.1997- 6 RKa 90/96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 17 sowie 20.03.1996 - 6 RKa 21/95 - BSGE 78, 91). Zytologische Untersuchungen sind indes für Gynäkologen keine für das Fachgebiet wesentlichen oder dieses prägenden Leistungen. Das folgt allein schon daraus, dass die Befähigung hierzu dem Gynäkologen allein im Rahmen einer zusätzlichen Fachkundeweiterbildung vermittelt wird und sie schwerpunktmäßig eher in das Gebiet der Pathologie fällt. Nur bei statusrelevanten Berufsausübungsregelungen ist der Gesetzgeber verpflichtet, die für die Grundrechtsbeschränkung wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und die Schrankenbestimmung nicht anderen Stellen zu überlassen. Soweit zum Erlass untergesetzlicher Normen ermächtigt wird, muss die gesetzliche Regelung so gefasst sein, dass sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt (vgl. BSGE 78, 91, 94; BSGE 76, 59, 61 m. w. N.; BVerfGE 33, 125, 160; BVerfGE 58, 257, 268; BVerfGE 82, 209, 224). Handelt es sich hingegen – wie hier – um nicht statusrelevante Regelungen, kann der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen dem untergesetzlichen Normgeber in weiterem Umfang überlassen. Indessen wird § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V selbst den engeren Eingriffsvoraussetzungen für statusrelevante Berufsausübungsregelungen gerecht. Er ermächtigt zu vertraglichen Regelungen über einheitliche Qualifikationserfordernisse für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes sowie eine besondere Praxisausstattung und/oder weitere Anforderungen an die Strukturqualität erfordern. Damit hat der Gesetzgeber in ausreichender Weise definiert, dass – nur – für schwierige ärztliche Leistungen besondere Anforderungen vereinbart werden können. Das Gesetz ist als Auftrag an die Vertragspartner zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen formuliert. Dass es nicht selbst jede einzelne ärztliche Leistung beschreibt – und hierfür sogleich auch selbst die Qualifikationserfordernisse festlegt – sondern die ausfüllungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriffe der der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes sowie der besonderen Praxisausstattung und/oder weiteren Anforderungen an die Strukturqualität verwendet, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG reicht es aus, wenn das grundrechtseinschränkende Gesetz auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet (vgl. BVerfGE 4, 352, 357 f; BVerfGE 21, 73; 50, 290; BVerfGE 78, 205, 212; BVerfGE 80, 103, 108; BVerfGE 87, 234, 263 f.), wenn das Gesetz die äußeren Grenzen absteckt und damit die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gibt (vgl. BVerfGE 21, 23, 78). Randnummer 21 § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie genügt schließlich dem Erfordernis, dass der Regelung vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zugrunde liegen müssen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, wobei die Gemeinwohlbelange, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je nachhaltiger die Freiheitsbeschränkung wirkt und je stärker die Berufsausübung oder gar der Zugang zum Beruf reglementiert wird (vgl. BSGE 70, 285, 302; BSGE 76, 59, 63, jeweils m. w. N.). Eine Überprüfung anhand dieser Maßstäbe ist den Gerichten allerdings nur begrenzt möglich. Es ist vorrangig die Aufgabe des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Ihm steht dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit sowie ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 84, 106; BSGE 73, 223, 226 f., 229 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; BSGE 80, 9, 14 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4). Nur wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können, wenn also die Einschätzung des Gesetzgebers unvertretbar ist, können die Gerichte diese beanstanden (vgl. BVerfGE 91, 1, 29; BVerfGE 77, 84, 106; BSGE 73, 223, 227 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1). Nach diesen Grundsätzen können die hier zu überprüfenden Qualifikationsanforderungen nicht beanstandet werden. Die für Berufsausübungsregelungen erforderlichen vernünftigen Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 33, 125, 167) liegen hier vor. Die Qualitätssicherung für ärztliche Leistungen dient der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit und dem Leben von Menschen und damit dem Gemeinwohl. Randnummer 22 Der betroffene Gesundheitsschutz ist als ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen (vgl. BVerfGE 7, 377, 414; BVerfG NJW 1998, 1776, 1777), zu dessen Sicherung der Rechtssetzer qualitätssichernde Maßnahmen als geboten ansehen konnte. Insbesondere das in § 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie festgelegte Qualifikationserfordernis, nämlich der Nachweis der Qualifikation durch Ablegen einer präparatebezogenen Prüfung, ist verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Rechtssetzer konnte die Einführung einer Prüfungspflicht im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie auch als erforderlich für den Nachweis der Qualifikation ansehen; ihm kann nicht vorgehalten werden, dass es andere Maßnahmen gleicher Wirksamkeit, aber geringerer Eingriffsintensität, gegeben hätte. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne kann nicht verneint werden. Sie ist an den Auswirkungen der Maßnahme im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Regelung zu messen. Sieht man Schutz und Sicherung von Leben und Gesundheit der Patienten als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut an, ist die Maßnahme ohne weiteres verhältnismäßig. Selbst ein gewisser „Überschuss“ an Qualifikationsanforderungen bei Ärzten wäre hinzunehmen (vgl. BVerfGE 25, 236, 248; BVerfGE 80, 1, 24). Auch wenn man die Zielsetzung der als Gemeinwohlbelang einfacherer Art bewerten wollte, sind ihre Auswirkungen, nämlich die Pflicht zum Ablegen einer präparatebezogenen Prüfung zumutbar (vgl. zur früheren Zytologie-Vereinbarung BSG 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R = BSGE 82, 55). Randnummer 23 Gleiches gilt insoweit, als § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V den Rechtssetzer ermächtigt, den Anforderungen an die Ausführung zytologischer Untersuchungen durch Vorgaben zu besonderer Praxisausstattung und/oder weiteren Anforderungen an die Strukturqualität Rechnung zu tragen und dieser insoweit in § 6 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie Regelungen getroffen hat. Diese Anforderungen gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes nicht nur im Wege des Qualifikationsnachweises dokumentiert werden, sondern im Rahmen der individuellen Leistungserbringung unmittelbar zur Anwendung kommen und dienen damit ebenfalls dem Schutz und der Sicherung von Leben und Gesundheit der Patienten. Randnummer 24
  2. b)Der Kläger vermag die Anforderungen insbesondere des § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie am Standort des Labors in seinem Privathaus in … nicht zu erfüllen. Wie er in der Klagbegründung selbst ausführt, ist er von den 45 der wöchentlichen Laboröffnungszeiten 9 Stunden, d. h. arbeitstäglich etwa 2 Stunden nicht persönlich im Labor anwesend und während dieser Zeit auch nur telefonisch kontaktierbar, nicht aber in angemessener Frist persönlich in der Einrichtung erreichbar. Dies erscheint nachvollziehbar, da der Kläger nicht nur seine gynäkologische Praxis betreibt, sondern zusätzlich mittwochs und Freitag vormittags durch belegärztliche Operationstermine anderweitig gebunden ist. Damit ist er aber nicht i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung anwesend oder i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie bestenfalls kurzfristig und vorübergehend abwesend. Insofern kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die in § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „grundsätzlich … anwesend“, „kurzfristig“ und „vorübergehend“ der Beklagten einen Beurteilungsspielraum eröffnen, der gerichtlicherseits nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt wurde, ob die Beklagte die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. etwa BSG 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R). Denn auch wenn die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht beschränkt, sondern eine autonome inhaltliche Überprüfung der Kammer geboten ist, so hat diese – wie bereits dargelegt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Kläger erörtert – zum Ergebnis, dass die unstreitigen Abwesenheiten bzw. persönlichen Nichterreichbarkeiten des Klägers angesichts ihres Umfangs von 20 Prozent nicht als von dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Restriktionen des § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie gedeckt angesehen werden können. Im Rahmen der Auslegung fällt nach Auffassung der Kammer besonders ins Gewicht, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie die Präparatebefundung grundsätzlich dem zytologieverantwortlichen Arzt aufgibt, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie, der die Delegation an Präparatebefunder zulässt, bereits als Ausnahme aufzufassen ist, die nur in den normativ gesetzten Grenzen (Vereinbarkeit mit medizinischen Erfordernissen, Gewährleistung der fachlichen Überwachung) zulässig ist. Das schließt es aus, die zur näheren Umschreibung der Ausnahmesituation dienenden, ihrerseits eng gefassten unbestimmten Rechtsbegriffe des § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie so großzügig zu interpretieren, dass aus den vom Normgeber ersichtlich gewollten wenigen Ausnahmefällen ein verbreitetes Modell werden kann. Randnummer 25 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001309749

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